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LG Köln: Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung im "Covid 19-Gesetz" sind verfassungsgemäß und europarechtskonform

LG Köln
Beschluss vom 26.02.2021
82 O 53/20


Das LG Köln hat entschieden, dass die Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung im "Covid 19-Gesetz" verfassungsgemäß und europarechtskonform sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kammer geht nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (nachfolgend „COVID 19-Gesetz“) mit der Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Anforderungen genügt.

Die von der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel zur Verfassungsmäßigkeit bzw. Europarechtskonformität des COVID 19-Gesetzes basierten auf der Annahme, dass eine Zwei-Wege-Kommunikation für Online-Hauptversammlungen im Grundsatz technisch möglich ist. Das entspricht auch der in der Literatur geäußerten Ansicht zu Online-Hauptversammlungen im Sinne von § 118 Abs. 1 S. 2 AktG.

Nach dem Vortrag der Parteien, der sich letztlich mit der Auffassung im Schrifttum deckt, fehlt es jedenfalls derzeit noch an standardisierten und rechtssicheren Plattformen für Online-Hauptversammlungen, die auch für größere Gesellschaften alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und als gleichwertiger Ersatz für Präsenz-Hauptversammlungen gelten können. Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass für sämtliche Hauptversammlungen in 2020 eine ausreichende Kapazität von technisch einwandfreien Lösungen bereitstand. Tatsächlich sind noch keine reinen Online-Hauptversammlungen in Deutschland durchgeführt worden (vgl. dazu von Holten/Bauerfeind, AG 2018, 729, 732). Selbst die durch § 118 Abs. 1 S. 2 AktG eröffnete Hybrid-Hauptversammlung als kombinierte Präsenz- und Online-Hauptversammlung ist nur in wenigen Fällen durchgeführt worden (z.B. Münchener Rück AG und SAP AG).

Bei dieser Ausgangslage konnte der Gesetzgeber aufgrund des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums davon absehen, eine nicht technisch bewährte und standardisierte Online-Hauptversammlung als Alternative zur Präsenz-Hauptversammlung anzubieten. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass der Zweck des Gesetzes, den Aktiengesellschaften während der Corona-Pandemie eine Hauptversammlungen mit Beschlussfassungen zu ermöglichen, vereitelt wird, falls ein nicht rechtssicheres und allenfalls vereinzelt verfügbares technisches Verfahren zur Durchführung einer der Präsenz-Hauptversammlung nachgebildeten Online-Hauptversammlung mit einem elektronischen Teilnahmerecht der Aktionäre vorgeschrieben wird.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es bereits im Jahr 2020 Anbieter gab, die Online-Hauptversammlungen mit Zwei-Wege-Kommunikation in Echtzeit angeboten haben. Einzelheiten der angebotenen Verfahren, ihrer technischen Umsetzung, ihrer Begrenzungen usw. sind nicht bekannt. Ferner kann auch nicht unterstellt werden, dass wenige Anbieter den gesamten Bedarf decken konnten, selbst wenn im Einzelfall eine geeignete technische Lösung zur Verfügung stand. Entscheidend ist, dass es im Jahr 2020 keinerlei Erfahrungen mit der ausschließlich elektronischen Teilnahme von Aktionären an Hauptversammlungen gab und es fraglich war, ob elektronische Kommunikationssysteme zur Abwicklung großer und komplexer Hauptversammlungen zur Abdeckung des gesamten Bedarfs zur Verfügung standen.

Vor diesem Hintergrund war es nicht unverhältnismäßig, dass der Gesetzgeber unter erheblicher Einschränkung der Teilnahmerechte der Aktionäre (Rede-, Frage- und Antragsrechte) vorübergehend lediglich eine virtuelle Hauptversammlung im Wege der technisch einfachen Bild- und Tonübertragung zur Verfügung gestellt hat. Dem liegt die nachvollziehbare Abwägung zugrunde, dass den Gesellschaften in der pandemiebedingten Notlage, die Präsenz-Hauptversammlungen ausschließen kann, eine rechtssichere Möglichkeit geboten werden soll, wichtige Hauptversammlungsbeschlüsse, etwa zur Feststellung von Jahresabschlüssen, zu Dividendenzahlungen und zu Kapitalerhöhungen, zu fassen.

Die Gesetzgebung in anderen Ländern zur Gestaltung von Online-Hauptversammlungen während der COVID-Pandemie ist unerheblich. Auch in Österreich und der Schweiz gibt es offenbar Einschränkungen der Aktionärsrechte bei der Durchführung von Online-Hauptversammlungen. Im Übrigen lassen sich die Verhältnisse in diesen Ländern nicht ohne weiteres auf Deutschland übertragen. Denn die aktienrechtlichen Anforderungen, die IT-technische Infrastruktur sowie die Angebots- und Nachfragesituation können abweichen.

8 Soweit unabhängig davon die Rechtmäßigkeit von § 1 Abs. 2 S. 2 COVID 19-Gesetz infrage steht, wonach der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheidet, welche Fragen er wie beantwortet, wird zur Gewährleistung von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Aktionärsrechterichtlinie in der Literatur zu Recht angenommen, dass der Vorstand – entgegen der in der Gesetzesbegründung aufgeführten Differenzierungsinstrumente – zur Beantwortung von Fragen verpflichtet ist, soweit die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird (Danwerth, AG 2020, 776, 781; Lieder, ZIP 2020, 837, 841; Tröger, BB 2020, 1091, 1094; Wicke, DStR 2020, 885, 888; Bücker/Kulenkamp/Schwarz/Seibt/v. Bonin, DB 2020, 775, 782 f. (F 17); Götze/Roßkopf, DB 2020, 768, 771; Kruchen, DZWiR 2020, 431, 456 f.; Noack/Zetzsche, AG 2020, 265, 271 Rz. 49 ff.; Schäfer, NZG 2020, 481, 483; Simons/Hauser, NZG 2020, 488, 496; Stelmaszczyk/Forschner, Der Konzern 2020, 221, 230 f.).

9 Bei abschließender Betrachtung ist in Übereinstimmung mit den Äußerungen im Schrifttum davon auszugehen, dass vorübergehend zugelassene virtuelle Hauptversammlungen mit teils erheblichen Einschränkungen der Aktionärsrechte eine notwendige Reaktion des Gesetzgebers auf die Notlage des „Lockdown“ und der anhaltenden Versammlungsrestriktionen war (Noack/Zetzsche, AG 2020, 721, 728; Mayer/Jenne/Miller, BB 2020, 1282, 1294; Tröger, BB 2020, 1091, 1098; Rieckers, DB 2021, 98, 110; Teichmann/Krapp, DB 2020, 2169, 2178; Bücker/Kulenkamp/Schwarz/Seibt/von Bonin, DB 2020, 775, 783; Götze/Roßkopf, DB 2020, 768, 774; Kruchen, DZWIR 2020, 431, 464; Hippeli, DZWIR 2020, 263, 269; Atta, WM 2020, 1047, 1052). Sie dienen dem Infektionsschutz der Aktionäre sowie der gesamten Zivilgesellschaft und bewahren die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften, was eindeutig auch im Interesse der Aktionäre als wirtschaftlichen Eigentümern liegt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Stuttgart: Versicherung darf Zahlung des Versicherungsbeitrags per SEPA-Lastschrift nicht auf deutsche Konten beschränken

LG Stuttgart
Urteil vom 17.03.2021
40 O 47/20 KfH


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine Versicherung die Zahlung des Versicherungsbeitrags per SEPA-Lastschrift nicht auf deutsche Konten beschränken. Es liegt ein nach § 3a UWG wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO vor. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Celle: Klausel in Agenturvertrag mit langjähriger Bindung des Models an die Agentur unwirksam - 5 Jahre mit Verlängerungsklausel

OLG Celle
Urteil vom 01.04.2021
13 U 10/20


Das OLG Celle hat entschieden, dass eine Klausel in einem Agenturvertrag mit langjähriger Bindung des Models an die Agentur unwirksam ist (hier: 5 Jahre mit Verlängerungsklausel).

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Langjährige Bindung eines Models an eine Agentur unwirksam - OLG CELLE URTEILT ZU LANGJÄHRIGEN BEFRISTUNGEN IN VORFORMULIERTEN AGENTURVERTRÄGEN -

CELLE. Eine Model-Agentur schloss mit einem damals 18-jährigen Fotomodel einen sog. Agenturvertrag. Hiernach sollte die Agentur sich um die Förderung der Karriere des Models kümmern und hierfür 25 % aller Einnahmen erhalten. Der Agenturvertrag war auf fünf Jahre befristet und sollte sich anschließend um jeweils zwei Jahre verlängern, wenn er nicht spätestens neun Monate vor Ablauf gekündigt wird. Das Model kündigte den Vertrag nach einer Laufzeit von rund sechs Jahren und verweigerte danach weitere Zahlungen an die Agentur.

Das Landgericht Lüneburg hatte die Klage der Agentur abgewiesen, mit der diese eine weitere Vergütung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit begehrte. Mit Urteil vom 1. April 2021 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die hiergegen von der Agentur eingelegte Berufung zurückgewiesen (Az.: 13 U 10/20).

Nach § 627 BGB kann ein Dienstvertrag (der kein Arbeitsvertrag ist) grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn er auf einer besonderen Vertrauensstellung beruht und Dienste „höherer Art“ zum Inhalt hat. Diese Regelung erfasst etwa Dienstleistungen von Ärzten, Anwälten und Beratern, aber auch von Künstleragenturen. In dem vorliegenden Fall hatten die Parteien diese Regelung zwar durch die Vereinbarung von festen Vertragslaufzeiten ausgeschlossen. Dieser Ausschluss war nach Auffassung des Senats aber unwirksam, weil er in vorformulierten Vertragsbedingungen der Agentur enthalten war und das Model durch die langen Laufzeiten unangemessen benachteiligte. Die langfristige Förderung der Karriere von Künstlern könne es zwar rechtfertigen, die Kündigungsmöglichkeit für einen gewissen Zeitraum auszuschließen, weil sich Anfangsinvestitionen erst mit fortschreitender Karriereentwicklung rentierten. Sollten die Leistungen der Agentur aber nicht den Erwartungen des Models entsprechen, hätte dieses über einen langen Zeitraum faktisch keine Möglichkeit, die Agentur zu wechseln. Dies wog nach Auffassung des Senats umso schwerer, als gerade der Markt für Models mit zunehmendem Alter enger wird.



Bundestag: Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) wurde am 22.04.2021 vom Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) nebst Änderungen durch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie verabschiedet.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Am 20. Dezember 2018 ist die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (im Folgenden Kodex oder Richtlinie (EU) 2018/1972) in Kraft getreten. Mit der Richtlinie werden die Zugangsrichtlinie (Richtlinie 2002/19/EG), die Genehmigungsrichtlinie (Richtlinie 2002/20/EG), die Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2002/21/EG) sowie die Universaldienstrichtlinie (Richtlinie 2002/22/EG) in einem Rechtsakt zusammengefasst und modernisiert. Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind bis zum 21. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen.

Ziele des Kodex sind der Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die Gewährleistung eines nachhaltigen und wirksamen Wettbewerbs sowie der Interoperabilität der Telekommunikationsdienste. Ferner sollen die Zugänglichkeit und die Sicherheit von Netzen und Diensten gewährleistet sowie die Interessen der Endnutzer gefördert werden, wobei auch die besonderen Belange von Endnutzern mit Behinderungen zu berücksichtigen sind. Weitere Ziele sind die Gewährleistung einer Angebotsvielfalt und die Festlegung von Endnutzerrechten. Den Bürgerinnen und Bürgern sollen ferner erschwingliche und hochwertige Telekommunikationsdienste bereitgestellt werden. Soweit die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden, ist eine rechtliche Absicherung erforderlich.

Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden die durch den Kodex geschaffenen Freiräume für investitionsfreundliche regulatorische Anreizmechanismen genutzt. Dabei spielen Ko-Investitions- und Open-Access-Modelle eine wichtige Rolle. Zugleich bleiben die bewährten Grundprinzipien der Marktregulierung erhalten. Darüber hinaus sollen regulatorische und sonstige rechtliche Hemmnisse für den Ausbau von mobilen und kabelgebundenen Telekommunikationsnetzen abgebaut sowie Rechts- und Investitionssicherheit gestärkt werden. Die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten trägt zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet bei und gewährleistet die soziale und wirtschaftliche Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger. Wichtige Neuerungen betreffen ferner die weitgehende Harmonisierung des Verbraucherschutzes auf einem hohen Niveau.

Neben den klassischen Telekommunikationsdiensten werden künftig insbesondere nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste, wie z. B. Messengerdienste, in Teile des Regulierungsregimes (insbesondere den Kundenschutz und die Sicherheit) einbezogen. Die veränderte, aus dem Kodex folgende Begriffsbestimmung des Telekommunikationsdienstes trägt der Weiterentwicklung der für Kommunikationszwecke genutzten Dienste Rechnung. Diese baut auf einem funktionalen und nicht allein auf einem technischen Ansatz auf. Die neue Begriffsbestimmung soll bestehende Unklarheiten beseitigen und eine abgestimmte, den einzelnen Vorschriften entsprechende Anwendung der in dem Rechtsrahmen enthaltenen spezifischen Rechte und Verpflichtungen auf die unterschiedlichen Arten von Diensten ermöglichen Die den Bereich Telekommunikation betreffenden Vorschriften des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes (PTSG) werden in das TKG überführt und mit den anderen telekommunikationsrechtlichen Vorschriften zusammengefasst.

B. Lösung
Das Telekommunikationsgesetz wird umfassend überarbeitet und neu gefasst. Die Schwerpunkte der Novelle liegen in den folgenden Maßnahmen:

– Implementierung umfassender neuer Begriffsbestimmungen, insbesondere grundsätzliche Erweiterung des Anwendungsbereichs auf weitere Diensteanbieter.

– Schaffung von regulatorischen Anreizen für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität.

– Neuregelung der Marktregulierung, u. a. Regulierungsfreistellung für Ko-Investitions- und Kooperationsmodelle und Einführung einer symmetrischen Regulierung.

– Verbesserung der Informationen über telekommunikationsrelevante Infrastrukturen.

– Modernisierung der Frequenzverwaltung.

– Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität.

– Stärkung der Mitnutzungsrechte, auch für den Ausbau von Mobilfunknetzen.

– Stabilisierung der Verbraucherrechte auf einem insgesamt hohen Niveau mit verbesserten Kundenrechten in bestimmten Fällen.

– Stärkung der Durchsetzbarkeit von Vorgaben zur staatlichen Förderung von Telekommunikationsnetzen, einschließlich der Einführung von Regelungen zum offenen Netzzugang und zur Verbindlichkeit von Markterkundungsverfahren.

– Modernisierung des Universaldienstes, einschließlich der Verankerung eines Rechts des Einzelnen auf angemessene Versorgung mit Telekommunikationsdiensten.

– Anpassung der Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen Sicherheit an veränderte Bedürfnisse und technische Entwicklungen.

– Integration und Anpassung an den veränderten Bedarf der Nachfrager der den Bereich Telekommunikation betreffenden Vorschriften des PTSG.

– Neuregelung organisatorischer und verfahrensrechtlicher Fragen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Bundesnetzagentur – BNetzA).

– Überarbeitung des Bußgeldregimes.

In weiteren Artikeln werden notwendige Folgeänderungen in anderen Gesetzen umgesetzt.


OLG Köln: Keine Dringlichkeit für einstweilige Verfügung im Urheberrecht wenn Verletzungshandlung eingestellt wurde

OLG Köln
Beschluss vom 12.04.2021
6 W 98/20


Das OLG Köln hat entschieden, dass keine Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung im Urheberrecht besteht, wenn die Verletzungshandlung eingestellt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

"II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller dürfte zwar ein Verfügungsanspruch zustehen aus §§ 97 Abs. 1, 13, 15, 19a, 72 UrhG, weil die Antragsgegnerin den Eindruck erweckt hat, dass alle nicht gesondert gekennzeichneten Inhalte auf der streitgegenständlichen Internetseite der Antragsgegnerin – wie das Lichtbild des Antragstellers - aus ihrem Hause stammten und ihr zuzuordnen seien. Es fehlt jedoch an einem Verfügungsgrund.

Ein Verfügungsgrund gem. §§ 935, 940 ZPO besteht in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wessentlich erschwert werden könnte (G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. § 935 Rn. 10 m.w.N.). Es ist durch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 14.8.2020 glaubhaft gemacht, dass er erst am 16.7.2020 Kenntnis von der Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes auf der im Antrag und Tenor wiedergegebenen Internetseite erhalten hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 14.8.2020 beim Landgericht eingegangen. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller die Verfolgung seiner Rechte nachdrücklich betrieben hat.

Die Antragsgegnerin hat jedoch am 30.7.2020, also vor Beantragung der einstweiligen Verfügung, wie durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht und letztlich unstreitig gestellt, nachträglich einen auf den Antragsteller lautenden Urhebervermerk am streitgegenständlichen Lichtbild einfügen lassen. Eine aktuelle Rechtsverletzung des Antragstellers liegt derzeit nicht vor. Zwar führt materiell-rechtlich die bloße Einstellung oder Beendigung eines Verstoßes nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Die bereits begangene Verletzungshandlung indiziert die Wiederholungsgefahr; insoweit besteht eine tatsächliche Vermutung (vgl. nur BGH GRUR 2014, 706 – Reichweite des Unterlassungsgebots – juris Rn.12). Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die „Dringlichkeit“ als Voraussetzung des Verfügungsgrundes jedoch nicht schon aus der materiellrechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. § 935 Rn. 10). Im Rahmen des Verfügungsgrundes kann die rein tatsächliche Beendigung der Verletzungslage dazu führen, dass der Verfügungsgrund entfällt und dem Verletzten nur das Hauptsacheverfahren bleibt (vgl. Specht in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. § 97 Rn. 114; Köhler in: KBF, UWG, 39. Aufl. § 12 Rn. 2.18 für zeitbedingte Verstöße; ebenso: Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. Kap. B III Rn. 139 m.w.N.).

Dies gilt jedenfalls für das Urheberrecht. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG greift hier nicht. Der Antragsteller hat vielmehr darzutun und ggfls. glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen und der Weg ins Hauptsacheverfahren unzumutbar ist (vgl. OLG Nürnberg, GRUR#RR 2019, 64; OLG München BeckRS 2008, 42109). Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung wird sich die Dringlichkeit zwar auch ohne Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG in der Regel aus der Lage des Falles selbst ergeben (vgl. Senat BeckRS 2016, 09601; OLG München BeckRS 2008, 42109; GRUR 2007, 184; Senat WRP 2014, 1085). Im vorliegenden Fall dauert die Rechtsverletzung jedoch nicht mehr an, sodass es Sache des Antragstellers gewesen wäre, näher vorzutragen, weshalb die Sache für ihn noch dringlich ist. Allein dass die Wiederholungsgefahr weiter besteht, genügt nicht. Denn zur Bejahung der Wiederholungsgefahr bedarf es keiner zeitlichen Komponente. Für die Wiederholungsgefahr ist der Zeitpunkt einer etwaigen weiteren Rechtsverletzung irrelevant (vgl. Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. Kap. B III Rn. 139). Für die Frage des Verfügungsgrundes hingegen ist die zeitliche Komponente, also ob zeitnah eine Wiederholung droht, von entscheidender Bedeutung. Wenn die Antragsgegnerin nach der Abmahnung den Urhebervermerk nachträglich einfügen lässt, besteht aufgrund der vorangegangenen Verletzungshandlung zwar grundsätzlich weiter die Vermutung zukünftiger Rechtsverletzungen, also die Wiederholungsgefahr. Dafür jedoch, dass eine zukünftige Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin nicht nur als solche wahrscheinlich, sondern auch konkret in unmittelbar zeitlicher Nähe stattfinden wird, sodass ein Hauptsacheverfahren nicht durchgeführt werden könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen. Für die zeitliche Nähe einer weiteren Rechtsverletzung besteht, anders als für die Wiederholungsgefahr, auch keine tatsächliche Vermutung. Insoweit wäre es Sache des Antragstellers gewesen näher darzutun, weshalb es ihm, obwohl die Rechtsverletzung bereits eingestellt worden ist, dennoch unzumutbar ist, im Hauptsacheverfahren eine abschließende Klärung herbeizuführen. Soweit er auf den Hinweis des Amtsgerichts vom 21.8.2020 im Schriftsatz vom 7.9.2020 nähere Ausführungen macht, beziehen sich diese im Wesentlichen auf das Fortbestehen der materiell-rechtlichen Wiederholungsgefahr trotz rein tatsächlicher Aufgabe der Verletzungshandlung, wobei er von einem Gleichlauf von Wiederholungsgefahr und Verfügungsgrund ausgeht mit Ausnahme der zögerlichen Verfolgung durch den Verletzten selbst. Da ein solcher Gleichlauf bei zeitbedingten Verstößen (etwa anlässlich von Jubiläen) und bei Aufgabe einer Verletzungshandlung ausscheiden kann, hätte es weiteren Vortrags zur Dringlichkeit bedurft.

Der Antragsteller ist auch nicht schutzlos dem Willen oder der Willkür des Verletzers ausgesetzt. Sollte die Antragsgegnerin den Urhebervermerk vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens tatsächlich wieder entfernen und dadurch die Rechtsverletzung wiederholen, wäre damit eine zeitnahe Wiederholung der Rechtsverletzung offensichtlich und dann ein Verfügungsgrund unproblematisch gegeben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Marke Black Friday mangels rechtserhaltender Benutzung hinsichtlich zahlreicher Waren und Dienstleistungen verfallen

LG Berlin
Urteil vom 15.04.2021
52 O 320/19


Das LG Berlin hat entschieden, dass Marke "Black Friday" mangels rechtserhaltender Benutzung hinsichtlich zahlreicher Waren und Dienstleistungen verfallen ist.

"Black Friday" ist die am vierten Freitag im November stattfindende Rabattaktion. Diese hat ihren Ursprung in den USA, ist aber auch in Deutschland inzwischen eine gebräuchliche Aktion.

Die Marke war Gegenstand zahlreicher Abmahnungen im Zusammenhang mit der jährlichen Rabattaktion.

Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vorgelegt.

Aus dem Entwurf:

A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland steht aufgrund der hohen internationalen Verflechtung ihrer volkswirtschaftlich bedeutenden Branchen in einer besonderen Verantwortung, auf eine Verbesserung der weltweiten Menschenrechtslage entlang von Lieferketten hinzuwirken und die Globalisierung mit Blick auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sozial zu gestalten. Die zunehmende Integration deutscher Unternehmen in globale Beschaffungs- und Absatzmärkte bietet Chancen und Herausforderungen zugleich: neue Märkte und Produktionsstätten werden erschlossen und so Arbeitsplätze und Wohlstand geschaffen. Gleichzeitig können aber auch Risiken durch Intransparenz und die oft mangelhafte Durchsetzung von international anerkannten Menschenrechten in den Lieferketten von Unternehmen in der globalen Wirtschaft entstehen. Die Pflicht, die Menschenrechte des Einzelnen zu achten, zu schützen und einzuhalten, liegt bei den Staaten. Die Verantwortung von Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte besteht unabhängig von der Fähigkeit oder Bereitschaft der Staaten, ihrer Pflicht zum Schutz der Menschenrechte nachzukommen. Macht der innerstaatliche Kontext es unmöglich, dieser Verantwortung uneingeschränkt nachzukommen, ist von Unternehmen zu erwarten, dass sie die Grundsätze der international anerkannten Menschenrechte achten, soweit es in Anbetracht der Umstände möglich ist.

Um ihrer Verantwortung zum Schutz der Menschenrechte gerecht zu werden, setzt die Bundesregierung die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen mit dem Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte von 2016 (Nationaler Aktionsplan) in der Bundesrepublik Deutschland um. Dort ist die Erwartung an Unternehmen formuliert, mit Bezug auf ihre Größe, Branche und Position in der Lieferkette in angemessener Weise die menschenrechtlichen Risiken in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten zu ermitteln, ihnen zu begegnen, darüber zu berichten und Beschwerdeverfahren zu ermöglichen.

Der Nationale Aktionsplan ist ein wichtiger erster Schritt. Zentral für seine erfolgreiche Umsetzung sind ein einheitliches Verständnis von Inhalt und Umfang der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten und deren breite Verankerung in unternehmensinternen Prozessen. Die Ergebnisse der im Rahmen des Nationalen Aktionsplans durchgeführten repräsentativen Untersuchungen vom Juli 2020 haben gezeigt, dass lediglich zwischen 13 und 17 Prozent der befragten Unternehmen die Anforderungen des Nationalen Aktionsplans erfüllen. Um eine ausreichende Einhaltung zu gewährleisten, bedarf es daher eines rechtlich verbindlichen und international anschlussfähigen Sorgfaltsstandards.

Durch dieses Gesetz werden in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Implementierung der Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen. Dadurch sollen zum einen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten gestärkt, zum anderen den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden.

B. Lösung
Der vorliegende Entwurf eines Sorgfaltspflichtengesetzes dient der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage, indem er Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt. Unternehmen erhalten einen klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Die Anforderungen sind international anschlussfähig und orientieren sich am Sorgfaltsstandard („due diligence standard“) der VN-Leitprinzipien, auf dem der Nationale Aktionsplan basiert. Der Entwurf enthält behördliche Durchsetzungsmechanismen. Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde wird benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Das Gesetz begründet eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Das Sorgfaltspflichtengesetz soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern.


OLG Bamberg: Kein Schummeln in Preissuchmaschinen - Logistikpauschale ist in Produktpreis einzuberechnen und gehört nicht zu gesondert ausgewiesenen Versand- und Lieferkosten

OLG Bamberg
Urteil vom 03.03.2021
3 U 31/20


Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine "Logistikpauschale" in den Produktpreis einzuberechnen ist und nicht zu den gesondert ausgewiesenen Versand- und Lieferkosten gehört. Ein Verstoß ist wettbewerbswidrig. Das Problem stellt sich insbesondere auch in Preissuchmaschinen, wo Unternehmen mit gesondert ausgewiesener "Logistikpauschale" einen günstigeren Kaufpreis für das Produkt angeben können. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.



LG Düsseldorf: Klausel in Vodafone AGB die überhöhte Pauschale bzw. verschuldensunabhängigen Schadensersatz bei unterlassender Rückgabe von Receiver oder Router vorsieht unwirksam

LG Düsseldorf
Urteil vom 03.02.2021
12 O 83/20


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in den Vodafone AGB, die eine überhöhte Pauschale bzw. einen verschuldensunabhängigen Schadensersatz bei unterlassender Rückgabe von Receiver oder Router vorsieht, unwirksam ist.

Die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW:
Das Landgericht Düsseldorf hat dem Telekommunikationsanbieter Vodafone untersagt, Klauseln in AGB einzubeziehen und sich auf solche zu berufen, die Verbraucher:innen bei unterlassener Rückgabe eines zur Verfügung gestellten Routers oder Receivers zum verschuldensunabhängigen Schadensersatz und zur Zahlung einer überhöhten Pauschale verpflichten.

Verbraucher:innen können bei Abschluss eines Internet-, Kabel- oder TV-Anschlusses häufig ein entsprechendes Empfangsgerät (Router, Receiver) dazu mieten oder leihen.

Eine von der Verbraucherzentrale angegriffene Klausel sah vor, dass Verbraucher:innen bei Nichtrückgabe des zur Verfügung gestellten Routers eine Pauschale in Höhe von 249,90 Euro an den Telekommunikationsanbieter zu zahlen habe.

Das Gericht stellte fest, dass der Preis, den das Telekommunikationsunternehmen für die Neuanschaffung eines Routers zahlen müsse, jedoch deutlich unter 249,90 Euro liege. Das Telekommunikationsunternehmen könne nicht pauschal einen derart hohen Betrag als Schaden Kund:innen verlangen. Der durchschnittliche Schaden bei Nichtrückgabe läge noch unter dem Preis, den das Telekommunikationsunternehmen für die Neuanschaffung des Gerätes zahlen müsse, denn die Nichtrückgabe führe nicht automatisch zu einer Neuanschaffung eines Routers. Vielmehr verfüge ein Telekommunikationsunternehmen über eine Vielzahl von Geräten und könne aus diesem „Gerätepool“ Router verleihen.

Eine weitere Klausel, die eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung der Kund:innen bei Nichtrückgabe der Geräte vorsah, sei ebenfalls unwirksam. Sie sei nicht mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Schadensersatzregeln von Mieter:innen bei Nichtrückgabe der Mietsache vereinbar.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Vodafone GmbH.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Kein Anlass zur Klage nach § 93 ZPO wenn wegen Wettbewerbsverstoßes Abgemahnter zunächst Vorlage einer Vollmacht verlangt und Unterlassungserklärung in Aussicht stellt

KG Berlin
Beschluss vom 30.11.2020
5 W 1120/20


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnter keinen Anlass zur Klage gemäß § 93 ZPO gibt, wenn er zunächst die Vorlage einer Vollmacht verlangt und eine Unterlassungserklärung in Aussicht stellt

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn 2 Voraussetzungen (kumulativ) gegeben sind. Der Beklagte muss den Anspruch sofort anerkennen und er darf nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben haben.

a. Bei einem Anerkenntnis im Rahmen eines schriftlichen Vorverfahrens ist anerkannt, dass eine Verteidigungsanzeige noch unschädlich ist und ein Anerkenntnis des Beklagten noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist als sofortiges anzusehen ist, wenn mit der Verteidigungsanzeige nicht bereits ein uneingeschränkter Klageabweisungsantrag angekündigt wird oder dem Anspruch in sonstiger Weise entgegengetreten wird (BGH, Urteil vom 31.03.2019 – IX ZB 54/18NJW 2019, 1525, Ls. und Rdnr. 7 nach juris; Herget in Zöller, a. a. O., § 93 Rdnr. 4).

b. aa. Zur Klageerhebung hat der Beklagte Veranlassung gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Auf die Frage der Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage kommt es dabei nicht an (Herget, a. a. O., § 93 Rdnr. 3 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 16.01.2020 – V ZB 93/18NJW 2020, 1442, Ls. 1 und Rdnrn. 14 ff. nach juris; OLG Bremen, Beschluss vom 29.05.2018 – 1 W 11/18 – Rdnrn. 9 ff. nach juris auch zum Streitstand betreffend die Frage, ob es auf ein Verschulden ankommt).

bb. Im Wettbewerbsrecht – und insbesondere bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs – ist grundsätzlich eine Abmahnung des Gläubigers erforderlich, um dem Schuldner den Einwand fehlender Klageveranlassung zu nehmen (Herget, a. a. O., § 93 Rdnr. 6.59; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK, ZPO, 38. Edition, Stand 01.09.2020, § 93 Rdnrn. 33, 50; Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 12 Rdnr. 1.8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – I ZB 17/06 – Zugang des Abmahnschreibens, MDR 2007, 1162, Rdnrn. 7 ff. nach juris). Die Abmahnung bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form (Jaspersen, a. a. O., § 93 Rdnr. 55; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnr. 1.26). Das Abmahnerfordernis stellt insoweit eine Anforderung an das Verhalten des Gläubigers und späteren Klägers dar.

Davon zu unterscheiden ist das Verhalten des Schuldners und späteren Beklagten. Insoweit kommt es, wie bereits ausgeführt, darauf an, ob das Verhalten des Schuldners vor Prozessbeginn so war, dass der Kläger bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Insofern gilt, dass der Schuldner in der Regel dann Anlass zur Klage gibt, wenn er den Gläubiger auf – ordnungsgemäße – Aufforderung hin nicht klaglos stellt (Jaspersen, a. a. O., § 93 Rdnr. 34; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnr. 1.53; OLG Bremen – 1 W 11/18 – a. a. O., Rdnr. 9 ff. nach juris).

cc. Umstritten ist die Frage der Anwendbarkeit des § 174 Satz 1 BGB, wonach ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, auf Abmahnungen (vgl. zum Streitstand BGH, Urteil vom 19.05.2010 – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis, GRUR 2010, 1120, Rdnr. 13 nach juris; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnrn. 1.30 ff.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 174 Satz 1 BGB auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Denn bereits in der Abmahnung kann ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar. Es besteht auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Gläubigers in eine geschäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf erstere die Bestimmung des § 174 Satz 1 BGB anzuwenden. Nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Vertreters nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Dem trägt § 174 Satz 1 BGB dadurch Rechnung, dass der Erklärungsempfänger die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines von einem Vertreter ohne Vollmachtsvorlage vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts durch dessen Zurückweisung beseitigen kann. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Falle eines mit einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags nicht. Die Abmahnung dient dazu, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Der Zweck der Abmahnung wird erreicht, weil der Schuldner das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags annehmen kann, wenn er die Abmahnung in der Sache als berechtigt ansieht. In diesem Fall kommt der Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfügte. Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen (BGH – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis, a. a. O., Rdnr. 15 nach juris).

Die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Unterlassungs-Vertrages erfordert dabei ein hinreichend konkretes, nämlich vorformuliertes Vertragsangebot (BGH – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis, a. a. O., Rdnr. 15 nach juris m. H. a. BGH, Urteil vom 17.09.2009 – I ZR 217/07 – Testfundstelle, GRUR 2010, 355, Rdnr. 18 nach juris; vgl. auch Hess in jurisPR-WettbR 11/2010 Anm. 2 unter C., D.).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2010 ist indes ergangen im Rahmen einer Klage auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und der dort zu beantwortenden Frage, ob die in Rede stehende Abmahnung – aufgrund welcher der dortige Beklagte eine (von ihm neu gefasste) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte – wirksam und berechtigt war (vgl. BGH – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis, a. a. O., Rdnrn. 3, 10 nach juris). Für das vorliegende Verfahren und die hier zu beantwortende Frage, ob die hiesige Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung durch den Kläger gegeben hatte, lässt sich dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs unmittelbar nichts entnehmen. Allerdings erscheint dem Senat die Erwägung des Bundesgerichtshofs, in Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, könne der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen, richtig und für den vorliegenden Fall von Bedeutung. Denn im Rahmen der Prüfung des § 93 ZPO ist zwar im Hinblick auf das Verhalten des Gläubigers von Relevanz, ob die Abmahnung als rechtsgeschäftsähnliche Handlung mangels Vollmachtsnachweis zurückgewiesen werden kann oder nicht (und gegebenenfalls, ob sie sonst ordnungsgemäß war). Demgegenüber ist im Hinblick auf das Verhalten des Schuldners von Bedeutung, ob der Abgemahnte trotz Zurückweisung der Abmahnung nach § 174 Satz 1 BGB erkennen lässt, ob er bereit ist, bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde eine Unterlassungserklärung abzugeben und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Bereits wenn letzteres der Fall ist, hat der Schuldner nicht zur Klage Anlass geboten. Insoweit kommt es also darauf an, ob der Abgemahnte die Zurückweisung lediglich auf Zweifel hinsichtlich der Vertretungsmacht stützt, oder ob er die Abmahnung auch in der Sache bekämpft. Weist der Abgemahnte die Abmahnung lediglich aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der Vertretungsmacht zurück, ist es dem Gläubiger regelmäßig zuzumuten, „nachzufassen“, nämlich seiner Obliegenheit nach § 174 BGB – etwa durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde gegenüber dem Abgemahnten – nachzukommen. Macht er dies nicht und klagt er gleichwohl, fehlt es an einer Veranlassung zur Klageerhebung im Verhalten des Schuldners (so auch Höppner in jurisPR-ITR 1/2011 Anm. 4 unter C.; Hess in jurisPR-WettbR 11/2010 Anm. 2 unter C.). Zusammenfassend kann also gesagt werden: Weist ein wettbewerbsrechtlich Abgemahnter die Abmahnung nicht in der Sache zurück, sondern lediglich wegen – nicht erkennbar vorgeschobener – Bedenken hinsichtlich der Vertretungsmacht des die Abmahnung Aussprechenden, und lässt er erkennen, dass er bei Behebung dieser Bedenken bereit ist, eine die Wiederholungsgefahr auszuräumende Unterlassungserklärung abzugeben, gibt er regelmäßig nicht Anlass zur Erhebung der Klage im Sinne von § 93 ZPO.

III. Bei Anwendung der vorstehenden rechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg.

Die gemäß §§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 1, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet, weil dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz nach § 93 ZPO aufzuerlegen sind, nicht aber der Beklagten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

1. Rechtliches Gehör ist dem Kläger bereits vom Landgericht in dem von diesem durchgeführten Abhilfeverfahren (vgl. hierzu allerdings oben II 1. b.) unter Übersendung der Beschwerdeschrift gewährt worden. Auch der Senat hat – unabhängig davon, ob dies erforderlich war – nochmals rechtliches Gehör gewährt, indem er mit Verfügung vom 04.11.2020 den Parteien mitgeteilt hat, dass die Sache nunmehr beim Senat anhängig ist.

2.a. Die Beklagte hat die Klageforderung sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt. Denn sie hat (sogar) noch innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Erklärung der Verteidigungsbereitschaft die Anerkenntniserklärung gegenüber dem Landgericht abgegeben.

b. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben.

aa. Dahinstehen kann, ob die – im Rahmen einer Klage auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ergangene – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis, a. a. O., Ls. 1 und Rdnrn. 14, 15 nach juris), wonach § 174 Satz 1 BGB auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar ist, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist, auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Vorliegend ist unklar, ob mit der Abmahnung des Klägers ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden war. Gegen die Annahme des letzteren Umstandes spricht die Formulierung in der Abmahnung vom 27.04.2020, wonach die Beklagte „eine geeignete“ Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben habe, sowie die entsprechende Formulierung im Schreiben vom 12.05.2020 des Klägers, dass eine letzte Nachfrist zur Abgabe „einer geeigneten“ Unterlassungserklärung gesetzt werde. Ferner spricht gegen diese Annahme, dass ein vom Kläger formulierter Unterlassungs-Vertragsentwurf nicht eingereicht worden ist und den beiden – einen solchen Vertragsentwurf nicht enthaltenden – Schreiben vom 27.04.2020 und 12.05.2020 auch nicht zu entnehmen ist, dass ihnen eine Anlage beigelegen hätte. Andererseits hat die Beklagte in ihrem vorprozessualen Erwiderungsschreiben vom 11.05.2020 erklärt, bei Nachweis der Vertretungsbefugnis wäre eine Unterlassungserklärung „wie vorgeschlagen“ vorstellbar und hat die Beklagte in der Beschwerdeschrift (dort S. 2 = Bl. 34 d. A.) erklärt, ihre nur im Hinblick auf die fehlende Vollmacht erfolgte Zurückweisung habe sich auf „die mit einer Unterlassungserklärung verbundene Abmahnung“ bezogen. Ob mit der Abmahnung des Klägers ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden war, brauchte indes nicht aufgeklärt zu werden.

bb. Auch wenn – was das Verhalten des Gläubigers und späteren Klägers betrifft – keine derartige Verbindung bestand und wenn die vorstehend zu aa., Satz 1, zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sein sollte, bleibt es dabei, dass – was das Verhalten der Schuldnerin und späteren Beklagten betrifft – bei schuldnerseitigen Zweifeln an der Vertretungsmacht des Vertreters die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden kann. Vorliegend aber konnte der Kläger aus der Erklärung der Beklagten entnehmen, dass sie bereit war, bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde für denjenigen, der die Abmahnung ausgesprochen hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dass die Beklagte vorprozessual zusätzlich die fehlende Unterschrift gerügt hatte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn dies stellt lediglich eine Vorstufe des verlangten Nachweises der Vertretungsmacht dar. Die Beklagte hat insoweit lediglich verlangt, dass eine konkrete Person, die die Abmahnung ausgesprochen hat, durch Unterschriftsleistung individualisiert wird; für diese Person sollte sodann der Vollmachtsnachweis beigebracht werden. Vor diesem Hintergrund war das Verhalten der Beklagten vor Prozessbeginn nicht so, dass der Kläger bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Der Kläger hätte lediglich die bei Erklärung der Abmahnung handelnde Person benennen (und unterzeichnen lassen) müssen und für diese einen Vertretungsnachweis beibringen müssen. Dies war ihm zuzumuten. Umgekehrt war es der Beklagten nicht zuzumuten, gewissermaßen „blanko“ eine Unterwerfungserklärung abzugeben. Auch wenn die Verpflichtung zur Unterlassung eines Wettbewerbsverstoßes anerkannt wird, ist es einsehbar, dass der Verletzer eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung nicht jedem Beliebigen in die Hand geben will (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 11.03.1982 – 3 W 17/82 – WRP 1982, 478, rechte Spalte).

Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Beklagte die von ihr verlangte Abmahnkostenpauschale in Höhe von 243,95 Euro bezahlt hat. Dies gilt bereits unabhängig davon, dass sie ausdrücklich erklärt hat, die Zahlung erfolge aus Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Selbst wenn man das Verhalten der Beklagten, nämlich einerseits die Abmahnung zurückzuweisen und andererseits die Abmahnkostenpauschale zu zahlen, als widersprüchlich ansehen will, könnte dieser Widerspruch nicht dazu führen, dass der Beklagten eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu versagen wäre. Diese Norm fragt danach, ob die Beklagte Anlass zur Klage geboten hat. In der von der Beklagten geleisteten Zahlung auf die Abmahnkosten kann (allenfalls eine Bereitschaft zum Einlenken, jedenfalls aber) kein derartiger Anlass gesehen werden. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der im Schreiben vom 11.05.2020 erklärten Bereitschaft zur Unterwerfung.

cc. Die Streitfrage, ob es für einen beklagtenseits gesetzten Anlass zur Klageerhebung auf ein Verschulden ankommt, kann vorliegend dahinstehen.

dd. Lediglich vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass es auf die Frage eines „ordnungsgemäßen Briefkopfes“ der Abmahnung nicht ankommt und dass auch nicht entscheidend ist, dass eine Abmahnung keiner bestimmten Form bedarf. Denn maßgeblich für die Annahme fehlender Klageveranlassung auf Seiten der Beklagten ist vorliegend (bereits) das Verhalten der Beklagten, nämlich deren aus dem Schreiben vom 11.05.2020 zu erkennende Bereitschaft, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn der Kläger – wie ihm zumutbar – für den die Abmahnung Aussprechenden eine Vollmacht vorlegt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Marktüberwachung - einheitliche Marktüberwachungsbestimmungen Non-food-Produktbereich

Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Marktüberwachung vorgelegt.

Aus dem Entwurf::

"A. Problem und Ziel
Am 16. Juli 2019 ist die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019, S. 1) in Kraft getreten. Diese Verordnung enthält die Marktüberwachungsbestimmungen für die in ihrem Anhang I aufgeführten 70 europäisch harmonisierten Produktsektoren. Diese Regelungen gelten unmittelbar. Dem an die Mitgliedstaaten adressierten Gesetzgebungsauftrag, Befugnisse an Marktüberwachungsbehörden zu übertragen und diese ggfs. zur Forderung der Kostenerstattung zu ermächtigen, müssen die Mitgliedstaaten nachkommen. Für den genannten europäisch harmonisierten Non-food-Produktbereich sind somit, abgesehen von den Regelungen dieses Gesetzes und den erforderlichen Durchführungsbestimmungen, keine weiteren nationalen Marktüberwachungsbestimmungen erforderlich. Die Verordnung (EU) 2019/1020 enthält jedoch keine Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch nicht harmonisierten Produktbereich, also weder für Verbraucherprodukte, die nur der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, unterfallen, noch für europäisch nicht geregelte B2B-Produkte.

Marktüberwachungsbestimmungen für diesen europäisch nicht harmonisierten Bereich finden sich in Deutschland zurzeit im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Dieses Nebeneinander von Verordnung (EU) 2019/1020 und Produktsicherheitsgesetz ist sowohl für den Rechtsunterworfenen als auch für die Vollzugsbehörden im Sinne von Rechtsklarheit und Verständlichkeit unbefriedigend. Deshalb wurden die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 im Marktüberwachungsgesetz, soweit angemessen, durch Entsprechungsklauseln auf den europäisch nicht harmonisierten Non food-Produktbereich übertragen. Ferner werden Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen.
Im Ergebnis gibt es damit – wie bislang unter dem ProdSG – in Deutschland einheitliche Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch harmonisierten und den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich.

B. Lösung
Erlass des Gesetzes zur Neuordnung der Marktüberwachung, in dem die gleichen Vollzugsbestimmungen für europäisch harmonisierte wie für europäisch nicht harmonisierte Non-food-Produktbereiche niedergelegt sind.


KG Berlin: Wegfall der Geschäftsgrundlage - Gewerblicher Mieter kann bei angeordneter Geschäftsschließung aufgrund Corona-Lockdowns Herabsetzung der Miete auf Hälfte verlangen

KG Berlin
Urteil vom 01.04.2021
8 U 1099/20


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein gewerblicher Mieter bei angeordneter Geschäftsschließung aufgrund des Corona-Lockdowns wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Herabsetzung der Miete auf die Hälfte verlangen kann.

Die Pressemitteilung des Kammergerichts

Kammergericht: Berufungsentscheidung im Rechtsstreit über die Zahlung von Gewerbemiete bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie

Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2021 mit Urteil vom 01. April 2021 als Berufungsinstanz entschieden, dass bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie die Gewerbemiete wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte herabzusetzen sein könne, ohne dass eine Existenzbedrohung des Mieters im Einzelfall festgestellt werden müsse.

Der Beklagte begehrt in diesem Verfahren als Eigentümer einer als Spielhalle vermieteten Gewerbeeinheit im Wege einer Widerklage die Zahlung der restlichen Gewerbemiete für die Monate April und Mai 2020. Die Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin hatte in dem erstinstanzlichen Urteil vom 14. August 2020 – Aktenzeichen: 34 O 107/20 – diese Widerklage abgewiesen. Auf die dagegen von dem Beklagten eingelegte Berufung hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts mit dem Urteil vom 01. April 2021 entschieden, dass die Klägerin sich wegen der Schließungsanordnung des Landes Berlin auf die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB berufen könne, sodass der vertraglich vereinbarte Mietzins um 50% zu reduzieren sei.

Zwar sei – so der 8. Zivilsenat – der Mietzahlungsanspruch für die Monate April und Mai 2020 nicht aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 zu verneinen, da dieses ohnehin nur bis zum 30. Juni 2020 geregelte Leistungsverweigerungsrecht nicht für Miet- und Pachtverträge gelte. Die Miete sei aber wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB anzupassen und – für den hier vorliegenden Fall der vollständigen Schließung des Geschäftsbetriebes der Mieterin – um 50% zu reduzieren.

Der 8. Zivilsenat hat diese Entscheidung damit begründet, dass zur Geschäftsgrundlage der Parteien als Vermieter und Mieterin von Geschäftsräumen auch die Vorstellung gehöre, dass es nicht zu einer Pandemie mit weitgehender Stilllegung des öffentlichen Lebens infolge pandemiebedingter Nutzungsuntersagungen und –beeinträchtigungen kommen werde, so dass das Auftreten einer Pandemie mit den entsprechenden weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragslaufzeit vorgestellten Umstände bedeute und damit das tatsächliche Element der Störung der Geschäftsgrundlage verwirkliche. Die Klägerin habe im vorliegenden Fall die Räume, die sie vor Beginn der Covid-Pandemie angemietet habe, durch hierzu ergangene staatliche Vorschriften oder Anordnungen über die Schließung überhaupt nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise für ihr Gewerbe nutzen können. Es liege daher nahe, dass die Vertragsparteien, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten, den Mietvertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten. Dabei sei zu vermuten, dass eine Mietabsenkung für den Zeitraum einer zweimonatigen Zwangsschließung der Spielhalle vereinbart worden wäre, wenn die Parteien die Beschränkungen im Zuge der Covid-Pandemie vorhergesehen hätten.

Es gehe – so der 8. Zivilsenat des Kammergerichts – im vorliegenden Fall nicht um ein „normales“ Risiko der Gebrauchstauglichkeit bzw. Verwendung des Mietobjekts, sondern um weitgehende staatliche Eingriffe in das soziale und wirtschaftliche Leben aufgrund einer Pandemie, die als Systemkrise eine Störung der Geschäftsgrundlage sei. Das mit der Störung der Geschäftsgrundlage verbundene Risiko könne daher regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden. Der aufgrund der Pandemie staatlich angeordnete Shutdown stelle einen derart tiefgreifenden, unvorhersehbaren, außerhalb der Verantwortungssphäre beider Vertragsparteien liegenden und potentiell existenzgefährdenden Eingriff in die im Vertrag vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit dar, dass – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – die Nachteile solidarisch von beiden Vertragsparteien zu tragen seien und die Miete daher bei vollständiger Betriebsuntersagung zur Hälfte zu reduzieren sei. Dabei müsse eine konkrete Existenzbedrohung für den Mieter anhand seiner betriebswirtschaftlichen Daten nicht positiv festgestellt werden, sondern die „unter Umständen existenziell bedeutsamen Folgen“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien auch dann zu vermuten, wenn eine angeordnete Schließung einen Monat oder länger andauere.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; soweit die Widerklage auf Zahlung der rückständigen Miete in Höhe von 50% abgewiesen wurde, kann dagegen Revision beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Kammergericht: Urteil vom 01. April 2021, Aktenzeichen: 8 U 1099/20
Landgericht Berlin: Urteil vom 14. August 2020, Aktenzeichen: 34 O 107/20


OLG Frankfurt: Amazon-Händler haftet für automatische Zuordnung fremder Produktbilder durch Amazon-Algorithmus - hier Verstoß gegen Unterlassungsverfügung

OLG Frankfurt
Beschluss vom 18.03.2021
6 W 8/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Amazon-Händler für die automatische Zuordnung fremder Produktbilder durch den Amazon-Algorithmus haftet. Vorliegend geht es um den Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung und die daraus folgende Vertragsstrafe.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

Amazon-Händler ist für automatische Zuordnung von Warenabbildungen anderer Händler zu seinem Angebot verantwortlich

Angebote auf amazon.de werden über einen Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern beliebig bebildert, so dass ein Angebot unverpackte Druckerkassetten mit der Abbildung von originalverpackten Kassetten er-scheinen kann. Händlern ist es zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen wurden. Wegen Verletzung dieser Prüfungspflicht hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss gegen ei-ne Händlerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € verhängt.

Die Parteien sind Mitbewerber und bieten auf amazon.de Druckertoner und -tinte an. Die Antragsgegnerin hatte sich in der Vergangenheit bei der Bewerbung ihres Druckertoners ohne Originalverpackung an ein Angebot des Antragstellers für ein Original-Toner-Kit mit entsprechender bildlicher Darstellung „angehängt“. Dies wurde ihr mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hanau untersagt.

Der Antragsteller beantragt nunmehr, wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung gegen die Antragsgegnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen. Die Antragsgegnerin beruft sich auf einen unverschuldeten Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Sie würde beim Einstellen ihres Angebots auf Amazon das Bild eines Toners ohne Originalkarton mit der richtigen ASIN (Amazon Standard Identification Number) für ihr Produkt “Originalware neutral unverpackt“ übermitteln. Gleichwohl wechsele das Bild, so dass einmal das von ihr eingefügte Bild zu sehen sei, zu einem späteren Zeitpunkt dagegen ein Bild eines Toners mit Originalkarton. Händler würden bei Amazon Bilder hinterlegen, die das System willkürlich aussuche. Dies habe sie erst jetzt durch einen Chat mit Amazon erfahren.

Das Landgericht hatte den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Antragsgegnerin habe schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Sie habe sich erneut mit Angebot für unverpackte Druckerkassetten an bildliche Darstellungen der Originalverpackung des Herstellers angehängt.

Ihr Verweis darauf, dass die Zuordnung der Abbildung originalverpackter Kartuschen zu ihrem Angebot ohne ihr Zutun willkürlich durch den Programmalgorithmus von Amazon erfolgt sei, entlaste sie nicht. Sie könne sich insbesondere nicht darauf berufen, erst jetzt von diesem Algorithmus erfahren zu haben. Diese Funktion sei vielmehr bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gewesen. Die Antragsgegnerin habe demnach damit rechnen müssen, dass dieser Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern jeweils ein beliebiges auswähle, so dass es möglich sei, dass ihr eigenes Angebot unverpackter Druckerkassetten mit einer Abbildung von originalverpackten Kartuschen erscheine.

Einem Händler sei es grundsätzlich zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden seien. Dieser Prüfungspflicht sei die Antragsgegnerin hier in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen. Hätte sie ihr Angebot nach dem Einstellen regelmäßig überprüft, hätte sie festgestellt, dass neben ihrem Angebot für unverpackte Ware nicht nur das von ihr selbst hochgeladene, sondern noch die Bilder anderer Händler erscheinen. Dies hätte sie dazu veranlassen müssen, ihr Angebot - jedenfalls unter dieser ASIN - zu löschen.

Vorliegend sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € angemessen, aber auch ausreichend.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.03.2021, Az. 6 W 8/18
(vorausgehend Landgericht Hanau, Beschluss vom 04.12.2017, Az. 5 O 17/16)


EuGH: Satellitenmobilfunksystem mit ergänzenden Bodenkomponenten verstößt nicht zwingend gegen Unionsrecht

EuGH
Urteil vom 15.04.2021
C-515/19
Eutelsat SA / Autorité de régulation des communications électroniques et des postes und Inmarsat Ventures SE


Der EuGH hat entschieden, dass ein ein Satellitenmobilfunksystem mit ergänzenden Bodenkomponenten nicht zwingende gegen Unionsrecht verstößt.

Die Pressemittelung des EuGH:

Internetverbindung an Bord von Flugzeugen: Ein Satellitenmobilfunksystem, das in Bezug auf die Kapazität der übertragenen Daten hauptsächlich auf ergänzenden Bodenkomponenten beruht, die so aufgestellt sind, dass sie das gesamte Unionsgebiet abdecken, ist nicht zwangsläufig mit dem europäischen Rechtsrahmen unvereinbar

Der verstärkte Einsatz von Bodenkomponenten ist möglich, sofern der Wettbewerb nicht verfälscht wird und die Satellitenkomponente des Systems einen echten und konkreten Nutzen aufweist Zur Erleichterung der Entwicklung eines wettbewerbsbestimmten Binnenmarktes für Satellitenmobilfunkdienste in der Europäischen Union und zur Sicherstellung einer stufenweisen Abdeckung des Gebiets aller Mitgliedstaaten erließen das Europäische Parlament und der Rat die Entscheidung Nr. 626/2008 (im Folgenden: MSS-Entscheidung). Am Ende eines Verfahrens zur Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, wählte die Europäische Kommission u. a. das Unternehmen Inmarsat Ventures SE aus. Dieses Unternehmen entwickelte ein „European Aviation Network“ genanntes System, das die Dienstleistung der Internetverbindung auf Flügen erbringen soll. Mit Entscheidung vom 21. Oktober 2014 genehmigte die Autorité de régulation des communications électroniques et des postes (Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation und Post, Frankreich) Inmarsat die Nutzung bestimmter Frequenzen im Gebiet des europäischen Teils Frankreichs und erteilte ihr mit Entscheidung vom 22. Februar 2018 die Genehmigung zum Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme. Daraufhin erhob Eutelsat, eine Wettbewerberin von Inmarsat, beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich), Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung, u. a. wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht.

Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des obersten französischen Verwaltungsgerichts hin nimmt der Gerichtshof eine Auslegung von „Satellitenmobilfunksysteme“ sowie der Begriffe „ergänzende Bodenkomponenten“ und „mobile Bodenstation“
im Hinblick auf die MSS-Entscheidung vor. Außerdem gibt der Gerichtshof Hinweise zu den Befugnissen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einem Betreiber die Genehmigungen zu versagen oder zu erteilen, die für die Bereitstellung der Satellitenmobilfunksysteme erforderlich sind.

Würdigung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof betont zunächst, dass ein Satellitenmobilfunksystem in Bezug auf die Kapazität der übertragenen Daten nicht zwangsläufig hauptsächlich auf die Satellitenkomponente dieses Systems gestützt sein muss. In den einschlägigen Bestimmungen der MSS-Entscheidung wird das Verhältnis zwischen der Satellitenkomponente eines Satellitenmobilfunksystems zum einen und der Bodenkomponente dieses Systems zum anderen in Bezug auf die Kapazität der übertragenen Daten nämlich nicht definiert. Im Übrigen kann aus der Verwendung des Begriffs „ergänzend“ im Ausdruck „ergänzende Bodenkomponenten“ kein Schluss gezogen werden, da dieser Begriff nichts über die relative Bedeutung der beiden Komponenten aussagt.

Dann erläutert der Gerichtshof, dass eine Bodenstation als „ergänzende Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme“ eingestuft werden kann, wenn zwei Hauptanforderungen erfüllt sind. Was die Position angeht, muss diese Bodenstation an einem festen Standort eingesetzt werden und ein Gebiet erfassen, das sich innerhalb der Ausleuchtzone der/des Satelliten des betreffenden Satellitenmobilfunksystems befindet. Außerdem muss sie in funktionaler Hinsicht benutzt werden, um die Verfügbarkeit von Satellitenmobilfunkdiensten in den Gebieten zu verbessern, in denen die Kommunikation mit der Satellitenkomponente dieses Systems nicht mit der erforderlichen Qualität garantiert werden kann. Sobald diesen Anforderungen entsprochen wird und die weiteren gemeinsamen Bedingungen5 erfüllt sind, kann aus den Bestimmung der MSS-Entscheidung6 keine Begrenzung der Zahl der ergänzenden Bodenkomponenten, die betrieben werden können, oder
des Ausmaßes des Gebiets, das sie abdecken, abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang ist der Begriff „erforderliche Qualität“ als das Qualitätsniveau zu verstehen, das für die Erbringung des vom Betreiber dieses Systems angebotenen Dienstes erforderlich ist, und im Licht des Ziels, die Innovation, den technischen Fortschritt und die Verbraucherinteressen zu fördern, auszulegen.

Allerdings darf der Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt führen und die Satellitenkomponente des Satellitenmobilfunksystems muss einen echten und konkreten Nutzen in dem Sinn aufweisen, dass eine solche Komponente für das Funktionieren dieses Systems notwendig sein muss,
vorbehaltlich eines unabhängigen Betriebs der ergänzenden Bodenkomponenten im Fall der Störung des Satellitensegments, der nicht länger als 18 Monate dauern darf. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, die Einhaltung dieser Bedingungen zu kontrollieren. Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass nicht verlangt wird, dass eine solche Station, um unter den Begriff „mobile Bodenstation“ zu fallen, ohne ein anderes Gerät in der Lage ist, sowohl mit einer ergänzenden Bodenkomponente als auch mit einem Satelliten zu kommunizieren. Insoweit hat der Gerichtshof nach einem Hinweis auf eine Reihe von Anforderungen, die zu beachten sind, festgestellt, dass ein Gerätekomplex, der sich aus zwei verschiedenen
Empfangseinheiten zusammensetzt, die durch ein Gateway miteinander verbunden sind, wobei die erste Empfangseinheit auf der Oberseite des Rumpfes eines Flugzeugs angebracht ist und mit einem Satelliten kommuniziert und sich die zweite Empfangseinheit auf der Unterseite des Flugzeugrumpfs befindet und mit ergänzenden Bodenkomponenten kommuniziert, diese Anforderungen erfüllt. Der Gerichtshof stellt klar, dass es in diesem Zusammenhang nicht relevant ist, dass die einzelnen Bestandteile keinen physisch untrennbaren Komplex bilden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG: Berliner Mietendeckel mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin verfassungswidrig - Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin nichtig

BVerfG
Beschluss vom 25.03.2021
2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Berliner Mietendeckel mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin verfassungswidrig ist.

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts:

1. Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab.

2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.


Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Berliner Mietendeckel“) nichtig

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.

Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.

Sachverhalt:

Das MietenWoG Bln trat – mit Ausnahme des § 5 MietenWoG Bln – am 23. Februar 2020 in Kraft. Der „Berliner Mietendeckel“ besteht für die von seinem Anwendungsbereich erfassten Wohnungen im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen: einem Mietenstopp, der eine Miete verbietet, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet (vgl. §§ 1, 3 MietenWoG Bln), einer lageunabhängigen Mietobergrenze bei Wiedervermietungen (vgl. §§ 1, 4 MietenWoG Bln), wobei gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge sowie bestimmte Modernisierungsumlagen erlaubt sind (vergleiche §§ 1, 4 in Verbindung mit §§ 6, 7 MietenWoG), sowie einem gesetzlichen Verbot überhöhter Mieten (vergleiche §§ 1, 5 MietenWoG Bln). Auf Neubauten, die ab dem 1. Januar 2014 erstmalig bezugsfertig wurden, finden die Vorschriften des MietenWoG Bln dagegen keine Anwendung.

Die Antragsteller im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (2 BvF 1/20) – 284 Abgeordnete des Deutschen Bundestages der Fraktionen von CDU/CSU und FDP – halten das MietenWoG Bln für unvereinbar mit der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG). Die beiden Richtervorlagen (2 BvL 4/20 und 2 BvL 5/20) betreffen die Vereinbarkeit von § 3 MietenWoG Bln mit dem Grundgesetz.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Das MietenWoG Bln ist mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.

1. Das Grundgesetz geht von einer in aller Regel abschließenden Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aus. Abgrenzung und Inhalt der Gesetzgebungsbefugnisse von Bund und Ländern richten sich dabei ausschließlich nach Art. 70 ff. GG. Die Gesetzgebungskompetenzen werden insbesondere mittels der Kataloge der Art. 73 und Art. 74 GG durchweg alternativ voneinander abgegrenzt. Doppelzuständigkeiten sind dem Grundgesetz in der Regel fremd. Der Bund hat demnach das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz ihm dieses ausdrücklich zuweist. Der Kompetenzbereich der Länder wird daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt. Eine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder kennt das Grundgesetz nicht. Öffnungsklauseln in Bundesgesetzen sind zwar zulässig, gewähren den Ländern aber keine über die Öffnung hinausgehenden Spielräume.

2. Die konkurrierende Gesetzgebung regelt das Grundgesetz im Wesentlichen in den Art. 72 und Art. 74 sowie Art. 105 GG abschließend. Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, verlieren die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt („solange“) und in dem Umfang („soweit“), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sogenannte Sperrwirkung). Soweit die Sperrwirkung reicht, entfällt die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Sie verhindert für die Zukunft den Erlass neuer Landesgesetze und entzieht in der Vergangenheit erlassenen Landesgesetzen die Kompetenzgrundlage, sodass sie nichtig sind beziehungsweise werden. Die Sperrwirkung setzt voraus, dass bundes- und landesgesetzliche Regelung denselben Gegenstand betreffen. In sachlich-inhaltlicher Hinsicht reicht sie so weit, wie der Bundesgesetzgeber eine erschöpfende, also lückenlose und abschließende Regelung getroffen hat beziehungsweise treffen wollte.

3. Regelungen zur Miethöhe für ungebundenen Wohnraum fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

Nach dem durch Staatspraxis und Regelungstradition seit nunmehr 150 Jahren geprägten Rechtsverständnis umfasst das bürgerliche Recht die Gesamtheit aller Normen, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden. Entscheidend ist, ob durch eine Vorschrift Privatrechtsverhältnisse geregelt werden, also die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten und die sich aus ihnen ergebenden Rechte und Pflichten. Das Recht der Mietverhältnisse ist seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 in den §§ 535 ff. BGB geregelt und – ungeachtet zahlreicher Änderungen – ein essentieller Bestandteil des bürgerlichen Rechts. Das gilt auch für die Mietverhältnisse über Wohnungen (§ 549 BGB). Der Mietvertrag ist das Ergebnis privatautonomer Entscheidungen der Vertragsparteien. Das gilt selbst dann, wenn die privatautonom begründeten Rechte und Pflichten durch den Gesetzgeber näher ausgestaltet oder begrenzt werden.

4. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.

Schon Regelungsintensität und Regelungsdichte der bundesgesetzlichen Vorschriften legen nahe, dass es sich bei den §§ 556 ff. BGB um eine umfassende und abschließende Regelung handelt. Die §§ 556 ff. BGB enthalten zudem keine Regelungsvorbehalte, Öffnungsklauseln oder Ermächtigungsvorschriften, die den Ländern den Erlass eigener oder abweichender mietpreisrechtlicher Vorschriften ermöglichen würden. Das ausdifferenzierte Regelungssystem und der Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzrecht machen vielmehr deutlich, dass der Bundesgesetzgeber eine abschließende Regelung treffen wollte. Das wird durch die in § 556d Abs. 2 BGB normierte Verordnungsermächtigung nicht in Frage gestellt. Die Länder führen insoweit lediglich eine Regelung aus, die der Bund ausweislich Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß inhaltlich weitgehend determiniert hat; eine eigenständige Regelungsbefugnis ist damit nicht verbunden.

Seit dem Mietrechtsreformgesetz vom 9. Juni 2001 hat der Bundesgesetzgeber – vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet – Regelungen der Miethöhe allein auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt. Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 wurde zudem die in den §§ 556d ff. BGB geregelte Mietpreisbremse erstmals in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Der Begründung des Gesetzentwurfs lässt sich eine umfassende Abwägung aller berührten Belange entnehmen, und damit das Ziel eines abschließenden Interessenausgleichs zwischen den Mietvertragsparteien, der in der Folgezeit mehrfach nachjustiert wurde: Das Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18. Dezember 2018 sollte verhindern, dass Mieter ihre Wohnungen aufgrund von Modernisierungen verlassen müssen. Das Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vom 21. Dezember 2019 intendierte eine moderate Modifikation der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB, namentlich die Verlängerung des Betrachtungszeitraums von vier auf sechs Jahre. Am 19. März 2020 beschloss der Bundestag schließlich das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, mit dem den Ländern die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Mietpreisbremse für einen klar umrissenen Zeitraum weiter anzuwenden.

Spätestens mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz hat der Bund die Bemessung der höchstens zulässigen Miete für ungebundenen Wohnraum abschließend geregelt. In den vergangenen sechs Jahren hat er mit den vier genannten, teils umfangreichen Gesetzen auf die sich verschärfende Wohnungssituation in den Ballungsgebieten reagiert und versucht, mit detaillierten Regelungen einen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Interessen der Vermieter und der Mieter zu gewährleisten und hierdurch die Mietpreisentwicklung in angespannten Wohnungsmärkten zu dämpfen.

Da der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Kompetenz jedenfalls im Hinblick auf die Festlegung der höchstzulässigen Miete bei ungebundenem Wohnraum abschließend Gebrauch gemacht hat, sind die Länder von Regelungen der Miethöhe in diesem Bereich ausgeschlossen (Art. 72 Abs. 1 GG).

5. Der „Berliner Mietendeckel“ und die bundesgesetzliche Mietpreisbremse regeln im Wesentlichen denselben Gegenstand, nämlich den Schutz des Mieters vor überhöhten Mieten für ungebundenen Wohnraum. Das MietenWoG Bln verengt dabei allerdings die durch die bundesrechtlichen Regelungen belassenen Spielräume der Parteien des Mietvertrags und führt ein paralleles Mietpreisrecht auf Landesebene mit statischen und marktunabhängigen Festlegungen ein; es statuiert gesetzliche Verbote im Sinne von § 134 BGB, die die Privatautonomie beim Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum über das nach den §§ 556 ff. BGB erlaubte Maß hinaus begrenzen. Das MietenWoG Bln modifiziert somit die durch das Bundesrecht angeordneten Rechtsfolgen und verschiebt die von diesem vorgenommene Austarierung der beteiligten Interessen.

So verbietet § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 MietenWoG Bln die nach § 557 Abs. 1 BGB zulässige Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis beziehungsweise für Neuvermietungen. Durch § 3 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln sind die nach den §§ 557a, 557b BGB zulässigen Staffel- oder Indexmieten auf die zum Stichtag geschuldete Miete eingefroren. § 7 MietenWoG Bln reduziert die mieterhöhungsrelevanten Modernisierungsmaßnahmen auf einen Katalog, der enger ist als die Maßnahmen nach § 555b Nr. 1, Nr. 3 bis 6 BGB, und begrenzt die zulässige Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen stärker als § 559 Abs. 1 BGB. Der Anwendungsbereich der Mietpreisregulierung wird durch das MietenWoG Bln ausgeweitet, nach Bundesrecht zulässige Mieterhöhungen werden ebenso wie danach zulässige Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn verboten. So wird durch die Mietobergrenzen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3 MietenWoG Bln die Vereinbarung einer 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragenden Miete – auch in den Fällen des § 4 MietenWoG Bln – entgegen § 556d Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Diese Beschränkungen des MietenWoG Bln treten neben das Regelungsregime der Mietpreisbremse gemäß §§ 556d ff. BGB. Da die §§ 556 ff. BGB die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum jedoch abschließend regeln, fehlt dem Land Berlin insoweit die Gesetzgebungskompetenz.

Andere Kompetenztitel, namentlich Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht der Wirtschaft“) oder Art. 70 Abs. 1 GG, scheiden als Grundlage für den Erlass des MietenWoG Bln aus. Insbesondere war die Regelung der höchstzulässigen Miete für ungebundenen Wohnraum vom Kompetenztitel „Wohnungswesen“ im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG a. F. nicht (mehr) umfasst und konnte daher im Rahmen der Föderalismusreform I im Jahr 2006 nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder übergehen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: