Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Negativauskunft zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO genügen kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat weder nach § 15 DS-GVO noch nach § 666 BGB einen Anspruch auf weitergehende Auskunft.
a) Nach Art. 15 DS-GVO hat der Verantwortliche dem Betroffenen zunächst Auskunft darüber zu erteilen, ob dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Hieraus wird in der Literatur eine Einschränkung auf aktuell noch vorhandene personenbezogenen Daten abgeleitet, weil eine vergangenheitsbezogene Auskunftspflicht, die sich auch auf bereits gelöschte Daten erstreckte, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und den über Art. 15 Abs. 1 Buchst. d anzugebenden Speicherfristen widerspräche (Kamlah in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 15 DSGVO, Rn. 5; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, Art. 15 DSGVO Rz. 52; Kühling/Buchner/Bäcker, Art. 15 DSGVO Rz. 9). Der Senat lässt offen, ob dieser Auffassung, die dem Auskunftsanspruch des Klägers von vornherein die Grundlage entzöge, zu folgen ist. Jedenfalls steht im Anschluss an die erstinstanzliche Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte über die eingesandte Festplatte nicht mehr im Besitz und auf die darauf möglicherweise enthaltenen Daten keinen Zugriff (mehr) hat, was sie dem Kläger auch bereits vorprozessual mitgeteilt hatte. Etwaige Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO hat sie damit jedenfalls gemäß § 362 BGB erfüllt. Wie der Bundesgerichtshof zu Art. 15 DSGVO bereits entschieden hat, ist ein Auskunftsanspruch erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist allein die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 3.9.2020 - III ZR 136/18, GRUR 2021, 110 Rn. 43 mwN). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll (BGH, Urteil vom 15.6.2021 – VI ZR 576/19 –, Rn. 19 - 20, juris). Dies ist hier der Fall. Zwar mag im Ergebnis der Beweisaufnahme offengeblieben sein, ob die Festplatte bei der Beklagten vernichtet oder an den Hersteller zurückgesandt wurde; in jedem Fall ist die Beklagte zu weiteren Auskünften aber nicht mehr in der Lage, eine etwaige Unvollständigkeit der Auskunft steht einer Erfüllung mithin nicht entgegen.
b) Liegt – wie hier – eine negative Verarbeitungsbestätigung vor, kommt ein Anspruch auf weitergehende Auskunft hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a - h beschriebenen Informationsbestandteile von vornherein nicht in Betracht (Kamlah in: Plath, aaO, Artikel 15 DSGVO, Rn. 3). Auch der unter b) geltend gemachte Anspruch auf Rechenschaftslegung nach § 666 BGB scheidet aus. Ob § 666 BGB im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung durch Art. 15 DSGVO verdrängt wird, kann offenbleiben, weil auch dieser Anspruch erfüllt wäre. Eine weitergehende Rechenschaft als die hier allein mögliche Angabe, dass die Festplatte sich nicht mehr in ihrem Besitz befindet und sie keinen Zugriff auf die aufgespielten Daten genommen hat, schuldet die Beklagte auch nach dieser Vorschrift nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie vernünftigerweise nach den Umständen des konkreten Falles und des Hinweises auf die Verantwortlichkeit des Kunden für die Datensicherheit in der E-Mail vom 30.3.2020 (K5) davon ausgehen durfte, dass der Kläger im Tausch gegen eine neue Festplatte auf den eingesandten Datenträger und die aufgespielten Daten verzichtet hatte. Wie das Landgericht auf der Grundlage der Zeugenaussagen ohne Fehler in der Beweiswürdigung festgestellt hat, hat die Beklagte jedenfalls auf die Festplatte und die aufgespielten Daten keinerlei Zugriff mehr, Aufzeichnungen hierüber hat sie ebenfalls nicht geführt. Weitere Rechenschaftspflichten sind ihr damit unmöglich geworden.
2. Aus denselben Gründen kommt auch, ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des § 985 BGB die Herausgabe der Festplatte wegen objektiver Unmöglichkeit nicht in Betracht. Ob die Unterlassung einer weiteren Verarbeitung der Daten, sofern sie auf einen Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO gestützt wird, überhaupt mit einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden könnte, ist bereits im Ausgangspunkt fraglich. Nach dem Wortlaut des Art. 79 Abs. 1 DSGVO bleiben nur andere verwaltungsrechtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe „unbeschadet“, nicht aber gerichtliche Rechtsbehelfe. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass über die in den Art. 12 bis 22 DSGVO eingeräumten Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte (Art. 17 DSGBO) sowie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten hinaus dem Betroffenen keine Rechte zustünden, zu deren Durchsetzung ein wirksamer Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO zur Verfügung gestellt werden müsste; dies schließe auch Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB aus (VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 6.8.2020 – RN 9 K 19.1061 –, Rn. 19 - 20, juris; anders allerdings Senat, Beschluss vom 19.4.2021 – 4 W 243/21 –, juris). Dies kann hier aber ebenfalls dahinstehen, weil es jedenfalls an der für einen solchen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. Ebenso wenig wie der Beklagten eine Herausgabe der Festplatte möglich ist, ist ihr wegen Zerstörung oder Verlust des Datenträgers auch eine Weitergabe der darauf ggf. enthaltenen Daten möglich. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese vor der Vernichtung gesichert oder an Dritte weitergegeben hätte, sind vom Kläger weder vorgetragen noch nach der Beweisaufnahme des Landgerichts ersichtlich.
3. Vertragliche Ansprüche auf den hier allein geltend gemachten immateriellen Schaden scheiden von vornherein aus. Der Kläger hat aber auch weder einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG noch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen des behaupteten Verlusts seiner personenbezogenen Daten, die sich auf der Festplatte befunden haben sollen.
Zwar läge in einem solchen Vorgang, seine Richtigkeit unterstellt, eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, die grundsätzlich auch Ansprüche auf eine Geldentschädigung begründen kann. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt nach allgemeiner Auffassung unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet damit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch im Verhältnis zwischen Privaten (BVerfG, Beschluss vom 6.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, BVerfGE 152, 152 - 215, Rn. 84 – 85 Recht auf Vergessen I).
Der aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG hergeleitete Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung liegt aber nicht schon bei jeder Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, erst recht nicht bei jeder Vertragsverletzung vor. Er setzt vielmehr einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus, dessen Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei hängt die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 4 U 760/19 –, Rn. 8, juris; Urteil vom 30.1.2018 – 4 U 1110/17 –, Rn. 4, juris mit weiteren Nachweisen). Vorliegend lässt sich die Bedeutung der behaupteten Datenlöschung für den Kläger mangels eines hierauf bezogenen Vorbringens schon nicht absehen. Der Kläger hat überdies nicht einmal behauptet, die nicht näher spezifizierten personenbezogenen Daten, die sich auf der Festplatte befunden haben sollen, seien nur dort gespeichert gewesen und nunmehr unwiederbringlich verloren.
Der Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Anhörung durch den Senat gemäß § 141 ZPO hat er ohne Angabe von Gründen nicht Folge geleistet. Unabhängig hiervon liegt jedoch auch das für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung erforderliche schwerwiegende Verschulden nicht vor, weil die Beklagte lediglich im Rahmen der von ihr eingeräumten Garantie und ohne Schädigungsvorsatz gehandelt hat.
Daneben scheidet auch ein Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen der zugunsten des Klägers unterstellten Datenvernichtung aus. Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat hiernach Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet dabei für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor.
Allerdings hat die Beklagte die auf der Festplatte gespeicherten Daten des Klägers i.S.d. DSGVO verarbeitet, unabhängig davon, ob die Festplatte vor Ort vernichtet oder zur Zerstörung an den Hersteller zurückgesandt wurde. Die damit in jedem Fall einhergehende Löschung der Daten stellt eine Datenverarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar, auch soweit sie allein durch Zerstörung des Datenträgers erfolgt ist. (vgl. insoweit Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 17 Rn. 39). Die Zerstörung der Festplatte war auch nicht zur Erfüllung des Vertrags (Erwägungsgrund 44 DSGVO), aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Erwägungsgrund 45 DSGVO) oder um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen (Erwägungsgrund 46 DSGVO) erforderlich.
Vorliegend hat der Kläger aber konkludent seine Einwilligung in die mit dem Austausch der Festplatte einhergehende Datenlöschung erteilt. Unstreitig hat er die Rücksendung nach Erhalt und in Kenntnis der E-Mail der Beklagte vom 30.3.2020 (K5) vorgenommen, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es vorkommen kann, dass "im Zuge der Reparatur die Festplatte gelöscht oder getauscht werden muss.". In der Rücksendung der Festplatte lag angesichts dessen nach dem objektiven Empfängerhorizont die Zustimmung dazu, die eingeräumte Garantie entweder durch Reparatur oder Austausch unter gleichzeitigem Datenverlust vorzunehmen, zumal in diesem Kontext ebenfalls darauf hingewiesen wurde, dass die Beklagte Datensicherung und Datenrettung nicht anbietet und jeder Kunde "für die Sicherheit der Daten selbst verantwortlich" sei (K 5). Ob hierdurch der zwischen den Parteien bestehende Kaufvertrag und die damit einhergehenden vertraglichen Verpflichtungen wirksam nach §§ 305 ff. BGB abgeändert wurden, kann im Rahmen des Anspruchs nach Art. 82 DSGVO dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch ohne Belang, dass er nicht ausdrücklich in die Löschung seiner Daten eingewilligt hat. Wie sich aus Erwägungsgrund 32 der DSGVO ergibt, ist eine solche ausdrückliche Einwilligung gerade nicht erforderlich (so auch Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Datenschutzrecht, Rn. 48). Ausreichend ist vielmehr "eine eindeutige bestätigende Handlung ..., mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert.". Die DSGVO stellt damit entscheidend darauf ab, dass die Einwilligung nicht aus der passiven Hinnahme der Datenverarbeitung abgeleitet wird, etwa durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen auf einer Internetseite, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 1.10.2019 - C-673/17, GRUR 2019, 1198 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Planet49 sowie nachfolgend BGH, Urteil vom 28.5.2020 – I ZR 7/16 –, Rn. 10, juris), sondern dass eine aktive, unmissverständliche Handlung des Betroffenen erforderlich ist, die vor Beginn der Datenverarbeitung liegt, freiwillig erfolgt und aus der sich ein Einverständnis mit der gebotenen Eindeutigkeit ableiten lässt. (EuGH NJW 2019, 3433 Rn. 62; BeckRS 2020, 30027 Rn. 36, BeckOK DatenschutzR/Schild, 36. Ed. 1.5.2021, DS-GVO Art. 4 Rn. 124). Es genügt nicht, sich auf die Abwesenheit einer Erklärung oder Handlung zu berufen, die als Ausdruck der Verweigerung gedacht ist (Ehmann/Selmayr/Klabunde, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 4 Rn. 53). An diese Unmissverständlichkeit dürfen aber gerade bei Massengeschäften wie der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen im Internet bereits nach den aufgeführten Erwägungen des Verordnungsgebers keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, die im Ergebnis doch wieder auf eine ausdrückliche Einwilligung hinausliefen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es der Kläger es in der Hand gehabt hätte, den Erklärungswert der in Kenntnis der E-Mail vom 30.3.2020 erfolgten Rücksendung zu präzisieren, indem er zugleich darauf hingewiesen hätte, dass sich auf der Festplatte personenbezogenen Daten befanden, die er aufgrund des Schadensfalls nicht mehr gesichert hatte oder nicht mehr hatte sichern können und dass in jedem Fall eine Rücksendung der Festplatte zur Datensicherung erbeten werde.
Ob der bloße Datenverlust überhaupt einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO darstellen kann oder ob hierfür eine erhebliche Beeinträchtigung erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11.6.2019 - 4 U 760/19 Rn. 13; zur Problematik der Geltendmachung von Bagatellschäden Wybitul, NJW 2020,1190, 1193 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2021, 1005; vgl. jetzt auch Vorlagebeschluss des ÖstOGH, Beschluss vom 15.4.2021, BeckRS 2021, 13879), kann angesichts dessen dahinstehen. Unabhängig hiervon steht dem Anspruch aber auch entgegen, dass es an jeglichem Vortrag des Klägers zu den Auswirkungen des behaupteten Datenverlusts fehlt. Der geltend gemachte immaterielle Schaden in Höhe von 10.000,00 € findet in seinem Vortrag keinerlei Stütze, sondern dient ersichtlich nur dazu, ein Drohpotential aufzubauen, um die Beklagte zu einer letztlich nicht gerechtfertigten Zahlung zu veranlassen.
III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, für die nichtvermögensrechtlichen Ansprüche auf Auskunft und Unterlassung aus § 709 ZPO.
2. Gründe für die Zulassung der Revision sieht der Senat nicht. Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Begriffs der Einwilligung im Sinne der Art. 4 Nr. 11, 6 Abs. 1 lit a) DSGVO ist nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH NJW 1983, 1257 Rn. 21 – C. I. L. F. I. T.; EuGH BeckRS 2005, 70935 Rn. 16; stRspr) kann von einer Vorlage abgesehen werden, wenn feststeht, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair). Davon darf das innerstaatliche Gericht ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG NJW 2021, 1005 Rn. 10, beck-online). So liegt der Fall hier. Der Senat geht angesichts der Formulierung in den Erwägungsgründen zur DSGVO, die das Verständnis des normsetzenden europäischen Gesetzgebers wiedergeben und für die Auslegung durch die Gerichte der Mitgliedsstaaten maßgeblich sind, von einer eindeutigen Rechtslage ("acte clair") aus; abweichende Auffassungen zur Zulässigkeit einer konkludenten Einwilligung werden in Literatur und Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht vertreten.
3. Bei der Streitwertsetzung gemäß § 48 Abs. 2 GKG hat der Senat den Schadensersatzanspruch entsprechend dem Antrag des Klägers mit 10.000,00 €, die daneben haupt- und hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche mit 3.000,00 € bewertet, den Unterlassungsanspruch mit 2.000,00 € und den Herausgabeanspruch der Festplatte mit 35,00 €, da dies der unwidersprochen vorgetragene Wert der Festplatte ist.
Das OLG Köln hat entschieden, dass das Abwerben von Mitarbeitern regelmäßig keine wettbewerbswidrige Behinderung und damit nicht wettbewerbswidrig ist.
Aus den Entscheidungsgründen;: bb) Der Versuch des Abwerbens ist eine geschäftliche Handlung im Sinne der § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
cc) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt keine gezielte Behinderung vor. Zwar stellt das Abwerben von Arbeitnehmern eine Behinderung der Antragstellerin dar, diese ist aber nicht unzulässig.
Eine Behinderung liegt vor, wenn die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit des Mitbewerbers unlauter beeinträchtigt wird. Das setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 210/16, GRUR 2018, 317 – Portierungs-Auftrag; Urteil vom 21.02.2002 – I ZR 281/99, GRUR 2002, 902 – Vanity-Nummer). Hierzu zählen alle Wettbewerbsparameter, wie der Absatz, wobei die Eignung zur Behinderung ausreicht, auch wenn diese noch nicht eingetreten ist (vgl. BGH, GRUR 2018, 317 – Portierungs-Auftrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Nr. 4 Rn. 4.6).
Die Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung ist überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2008 – I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 – EROS). Hierbei sind auch die gesetzlichen Wertungen zu berücksichtigen, insbesondere auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Das Interesse des Handelnden kann allerdings auch dann zurücktreten, wenn dieses weniger schutzwürdig ist, als das Interesse des Gegenübers oder der Allgemeinheit (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Nr. 4 Rn. 4.11, mwN). Hat eine Handlung bei objektiver Betrachtung nachteilige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen, die so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen, dann ist diese ebenfalls als unlauter anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2007 – I ZR 96/04, GRUR 2007, 800 – Außendienstmitarbeiter).
Bei der Abwerbung von Arbeitnehmern gilt, dass diese im Grundsatz zulässig ist. Auch insoweit müssen besondere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen. Diese können in einem verwerflichen Zweck oder aufgrund verwerflicher Mittel gesehen werden (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 4.103 f., mwN). Der Zweck ist in der Regel unlauter, wenn die Abwerbung die Beeinträchtigung des Mitbewerbers bezweckt oder die unlautere Ausbeutung des Mitbewerbers angestrebt wird (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 4.105 f., mwN).
Nach diesen Grundsätzen liegt eine gezielte Behinderung nicht vor. Denn die Antragsgegnerin wollte in erster Linie Arbeitnehmer für den Betrieb eines eigenen Call-Centers gewinnen, ohne dass sie ein Interesse daran hatte, die Antragstellerin zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Bereich des Absatzmarktes kein Wettbewerbsverhältnis besteht, sodass die Antragsgegnerin nicht von einer Beeinträchtigung der Antragstellerin im Absatzmarkt profitieren kann.
Soweit auch die Verleitung zum Vertragsbruch als wettbewerbswidrige Behinderung angesehen werden kann (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 4.107, mwN), ist eine solche weder ersichtlich noch dargelegt.
c) Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG, auf den sich die Antragstellerin berufen hat, liegt nicht vor, wie das Landgericht in dem Beschluss vom 06.01.2021 dargelegt hat. Hiergegen hat sich die Antragstellerin nicht konkret gewandt. Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 7 Rn. 141, mwN) schließt sich der Senat an.
Das OLG München hat entschieden, dass kein Verstoß gegen die DSGVO durch Einladung zur Eigentümerversammlung unter namentlicher Nennung von Wohneinheiten mit Legionellenbefall vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend geurteilt, dass den Beklagten kein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO zur Last fällt. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
1. Die DSGVO ist - anders als die Beklagten behaupten - auf den hier zu entscheidenden Fall anwendbar. Denn gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt sie auch für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen. Dabei ist ein Dateisystem jede geordnete manuelle Datensammlung (beckOK, DSG-VO, Art. 2 Rn. 4). Dass der Name des Klägers bei der Beklagten zu 1) nicht in einer Datei, sondern nur zusammenhanglos auf losen Zetteln zu finden wäre, ist schwer vorstellbar und wird von den Beklagten auch nicht behauptet. Gemäß Art. 4 DSGVO stellt bereits die Verwendung der gespeicherten Daten eine „Verarbeitung“ im Sinne der Verordnung dar.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Verarbeitung seiner Daten in der mit der Einladung zur Eigentümerversammlung verschickten Tagesordnung (K 1, dort Ziffer 22) rechtmäßig, Art. 6 DSGVO.
a) Der vom Kläger behauptet gegen die DSGVO verstoßende Tagesordnungspunkt 22 „Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung“ enthält die Information, welche zur Miteigentümergemeinschaft gehörenden Häuser und konkrete Einheiten mit welcher Intensität von dem festgestellten Legionellenbefall betroffen sind, wobei die Nachnamen der Eigentümer genannt werden.
b) Entgegen dem Dafürhalten des Klägers war die Verwendung auch der jeweiligen Eigentümernamen im konkreten Fall rechtmäßig, Art. 6 Abs. 1 lit c), lit f).
aa) Die Beklagte zu 1), die damalige Hausverwaltung, war ebenso wie die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und die Überprüfung der Leitungen rechtlich verantwortlich (vgl. Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, § 111. TrinkwasserVerordnung Rn. 42). Die Beklagte zu 1) war der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber hinaus vertraglich zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet.
bb) Die Angabe der Namen der einzelnen Eigentümer in der verschickten Tagesordnung war auch erforderlich. Nur so konnte die Beklagte zu 1) sicherstellen, dass die eingeladenen Miteigentümer über alle für die durchzuführende „Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung“ erforderlichen Informationen verfügten und die „Aussprache und Beschlussfassung“ vollständig durchführen konnten (vgl. BeckOK, Datenschutzrecht, Art. 6 DSGVO Rn. 17). Denn nur bei Kenntnis, wer von den Teilnehmern der Eigentümerversammlung von dem Legionellenbefall betroffen war, konnten die übrigen Miteigentümer die einzelnen Redebeiträge zutreffend einordnen und Nachfragen an die betroffenen Eigentümer stellen etwa zum Umfang der Arbeiten in den betroffenen Wohnungen oder an den im Sondereigentum stehenden Wasserarmaturen (vgl. VGH 20 CS 14.1663), oder zu - auch vom Kläger selbst behaupteten - angekündigten Mietminderungen des betroffenen Mieters, und mit den betroffenen Eigentümern über etwaige Ansprüche der Miteigentümergemeinschaft oder die Verteilung der entstandenen und noch anfallenden Kosten diskutieren.
cc) Dass - wie der Kläger behauptet - die einzelnen Miteigentümer seinen Namen auch anhand der Wohnungsnummer in Erfahrung bringen hätten können, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Denn aus der von ihm angeführten Teilungserklärung ergibt sich der Name der Käufer der einzelnen Wohnungen gerichtsbekannt nicht. Eine als Anhang zur Teilungserklärung vorhandene Eigentümerliste kann keine Aktualität beanspruchen, so dass die einzelnen Eigentümer sich, um die Identität des derzeitigen Eigentümers einer betroffenen Wohnung zu erfahren, wiederum an die Hausverwaltung, die hiesige Beklagte zu 1) wenden hätten müssen. Dies zeigt im Umkehrschluss, dass die Namensnennung bereits in der Tagesordnung erforderlich war. Eine bloße Unbequemlichkeit der Informationsbeschaffung, wie vom Kläger behauptet, liegt gerade nicht vor.
dd) Dass die Interessen des Klägers an der Nichtnennung seines Namens überwiegen würden, ist angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich; die Beklagte zu 1) und die Wohnungseigentümergemeinschaft waren zum Vorteil des Klägers zur endgültigen Unterbindung des Legionellenbefalls in der klägerischen Wohnung tätig. Auch ist die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft (vgl. OLG München, 32 Wx 177/06, juris Rn. 9).
Die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, dass ein potentieller Käufer „abgesprungen“ sei, führt nicht zu einer anderen Beurteilung; im Gegenteil wäre ein erst kürzlich beseitigter Legionellenbefall im Verkaufsobjekt dem potentiellen Käufer gegenüber unzweifelhaft vom Kläger selbst zu offenbaren gewesen.
3. Die Weitergabe der Mailadresse des Klägers hat das Landgericht - von der Berufung unangegriffen - ebenfalls zutreffend für rechtmäßig gehalten. Auf die Begründung im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen. Gleiches gilt für den erstinstanzlich behaupteten Anspruch wegen der Sichtbarkeit der Mailadresse in einem Anschreiben des Beklagtenvertreters.
4. Unabhängig von Vorstehendem scheidet ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) schon deshalb aus, weil dieser nicht „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist. Aus der E-Mail des Beklagten zu 2) vom 9. August 2019 (Anlagen K 5 - K 8) kann der Kläger nichts für sich herleiten, weil der Beklagte zu 2) dort zwar einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die DSGVO eingeräumt, selbst allerdings keine Leistung versprochen oder in irgendeiner Weise eine Verpflichtung für seine Person geschaffen oder eine bestehende Schuld bestätigt hat. Wie im vergleichbaren Fall von Erklärungen eines Schädigers im Straßenverkehr („Schuldbekenntnis“ des Unfallfahrers) fehlt es - wie im Regelfall - an einem Rechtsbindungswillen des Erklärenden (vgl. Palandt, BGB, § 781 Rn. 9 mwN)."
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 S. 3 UWG einschränkend auszulugen ist und nur für Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Informationspflichten und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien gilt. Das Gericht hat zudem entschieden, dass die getrennte Inanspruchnahme von Konzernschwestergesellschaften nicht rechtsmissbräuchlich nach § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Zuständigkeitsrüge keinen Erfolg.
Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Diese Grenze ist erst überschritten, wenn das Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen und damit den Beklagten seinem gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) hat. Eine willkürliche Entscheidung liegt vor, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine Entscheidung über die Zuständigkeit ist auch willkürlich, wenn sie sich bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese Normen beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 513 Rn 22).
Eine Willkür liegt hier fern. Im Gegenteil ist die Annahme des Landgerichts, die Einschränkung des „fliegenden“ Gerichtsstandes in § 14 Abs. 2 S. 3 UWG n.F. sei einschränkend auszulegen, eine in Literatur und Rechtsprechung stark vertretene, wenn nicht sogar die herrschende Meinung, der auch der Senat folgt (LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.2.2021 - 38 O 19/21 = GRUR-RS 2021, 4044 Rn 3 ff. - Schutz vor doppelten Kosten; Wagner/Kefferpütz WRP 2021, 151 Rn 35 ff.; Lerach jurisPR-WettbR 3/2021 Nr. 5; a.A. OLG Düsseldorf WRP 2021, 513 Rn 19 ff. - Internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften). Die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nimmt Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien aus. Dies liegt auf einer Linie mit dem Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG und dem Vertragsstrafenausschluss nach § 13a Abs. 2 UWG. Genau aus diesem Grunde muss § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG auch in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in dem Sinne gelesen werden, dass die Einschränkung des Tatortgerichtsstands nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gilt. Dies entspricht nicht nur dem erklärten Willen des Gesetzgebers, sondern folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit §§ 13 Abs. 4 Nr. 1, 13a Abs. 2 UWG. Schließlich entspricht auch nur diese Auslegung dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen, die allein Missbrauchsfälle erfassen sollen. Anderenfalls wäre der Tatortgerichtsstand auch in zahllosen „Normalfällen“ beseitigt, zumal heute Vertrieb und Werbung in den meisten Branchen nebeneinander analog und digital erfolgen.
2. Der Verfügungsantrag ist nicht als rechtsmissbräuchlich nach § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG anzusehen.
a) Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089, 1090 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; BGH GRUR 2019, 199 Rn 21 - Abmahnaktion II; BGH GRUR 2019, 966, Rn 33 - Umwelthilfe). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist indessen nicht erforderlich (BGH GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I). Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH GRUR 2019, 199 Rn 21 - Abmahnaktion II).
Auch die Zweifelsregelung des § 8c Abs. 2 entbindet das Gericht nicht von der für die Feststellung des Rechtsmissbrauchs erforderlichen Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG § 8c Rn 12). Im Gesetzgebungsverfahren ist klargestellt worden, dass es sich bei den Fällen des Abs. 2 nicht um eine Vermutung im Sinne von § 299 ZPO handelt, sondern lediglich um die Anordnung einer Indizwirkung (Senat, Beschl. v. 12.5.2021 - 6 W 23/21, GRUR-RS 2021, 14368 Rn 29, 30; vgl. BT-Drs. 19/22238, 17).
b) Nach der danach notwendigen Gesamtschau kann entgegen der Auffassung des Landgerichts ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht festgestellt werden.
Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich u. a. daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß gegen mehrere rechtlich unabhängige Konzernunternehmen als verantwortliche Unterlassungsschuldner getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine streitgenössische Inanspruchnahme auf der Passivseite mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre (BGH GRUR 2000, 1089, 1091 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2001, 78, 79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld I; BGH GRUR 2002, 715, 717 - Scanner-Werbung; BGH GRUR 2006, 243 Tz 16 f. - MEGA SALE).
Die Indizwirkung des § 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG kann hier schon deshalb nicht eintreten, da ein sachlicher Grund für die Aufspaltung der Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin einerseits und ihrer slowakischen Schwestergesellschaft anderseits besteht. Ein sachlicher Grund, zwei Konzerngesellschaften wegen derselben Werbung in zwei getrennten Klageverfahren in Anspruch zu nehmen, liegt vor, wenn eine der Beklagten ihren Sitz im Ausland hat (OLG Düsseldorf LMRR 2009, 76; Teplitzky in: FS 100 Jahre Wettbewerbszentrale, S. 195, 204). Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt der Grund hierfür nicht nur darin begründet, dass die Erlangung des Titels bei im Ausland ansässigen Gegnern erschwert ist. Zwar weist das Landgericht zu Recht darauf hin, dass ein Titel im Eilverfahren im Wege der Beschlussverfügung auch bei ausländischen Schuldnern leicht zu erlangen ist. Das Landgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Erlangung des Titels für die Antragstellerin allein wertlos ist, sondern der Titel auch der Vollziehung bedarf, die wiederum im Ausland mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Die hiermit verbundenen Unterschiede in der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügungen, aber auch hierdurch ausgelöste unterschiedliche Zeitpunkte für Widersprüche können zu zeitlichen Interferenzen und prozessualen Komplikationen führen.
Hinzu kommt, dass mehrere Zuwiderhandlungen mit unterschiedlichen Verantwortlichkeiten vorliegen. Schließlich bestehen Unsicherheiten im Hinblick auf die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 UWG. Die einheitliche Geltendmachung vor dem Landgericht München (Sitz der Antragsgegnerin) oder dem Landgericht Frankfurt am Main barg das Risiko, dass das jeweilige Gericht sich (teilweise) für unzuständig erklärte. Hinsichtlich des Landgerichts Frankfurt am Main ist umstritten, ob es hinsichtlich der hiesigen Antragsgegnerin zuständig ist.
In der Gesamtschau kann daher ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin nicht festgestellt werden.
3. Bei den Anträgen 1. bis 3. handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände.
Richtet sich die Klage gegen die sog konkrete Verletzungsform, also das konkret umschriebene (beanstandete) Verhalten, so ist darin der Lebenssachverhalt zu sehen, der den Streitgegenstand bestimmt (BGHZ 194, 314 Rn 24 - Biomineralwasser). Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt die Voraussetzungen nicht nur einer, sondern mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist unerheblich. Vielmehr umfasst der Streitgegenstand in diesem Fall alle Rechtsverletzungen, die durch die konkrete Verletzungsform verwirklicht wurden (BGH GRUR 2012, 184 Rn 15 - Branchenbuch Berg; BGHZ 194, 314 Rn 24 - Biomineralwasser; BGH GRUR 2018, 203 Rn 18 - Betriebspsychologe).
Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger sich auf bestimmte Rechtsverletzungen gestützt hat. Denn er überlässt es in diesem Fall dem Gericht, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es das beantragte Unterlassungsgebot stützt („jura novit curia“). Das Gericht kann daher ein Verbot auch auf Anspruchsgrundlagen stützen, die der Kläger gar nicht vorgetragen hat (OLG Köln WRP 2013, 95). Soweit der Kläger sein Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützt, begründet dies nicht eine Mehrheit von Streitgegenständen. Auch ist das Gericht nicht gehalten, alle vom Kläger angeführten Verbotstatbestände - und noch dazu in der von ihm angegebenen Reihenfolge - zu prüfen. Das Gericht hat insoweit ein Wahlrecht. Das gilt auch für das Berufungsgericht, unabhängig davon, wie das Landgericht das Verbot begründet hat (OLG Frankfurt am Main WRP 2015, 755, 756). Hält das Gericht eine Anspruchsgrundlage für gegeben, kann es sich daher damit begnügen, das Verbot darauf zu stützen (OLG Stuttgart GRUR-RS 2013, 00436). Die Klage ist nur dann abzuweisen, wenn die konkrete Verletzungsform unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, für den der Kläger die tatsächlichen Grundlagen vorgetragen hat, untersagt werden kann (OLG Hamburg WRP 2012, 1594 Rn 30-32). Im Hinblick auf die Dispositionsmaxime darf das Gericht aber ein Verbot nur auf solche Beanstandungen stützen, die der Kläger vorgetragen hat (OLG Frankfurt am Main WRP 2014, 1482).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Anträge 1. bis 3. verschiedene Streitgegenstände darstellen. Innerhalb des Antrags 1. hat die Antragstellerin zwar verschiedene Unlauterkeitsaspekte (Art. 20 KosmetikVO, § 5 Abs. 1 UWG) vorgetragen, diese jedoch nicht zum Gegenstand eigener (Unter-)Anträge gemacht, so dass auch insoweit nur ein Streitgegenstand vorliegt und der Senat nicht gehalten ist, alle von der Antragstellerin angeführten Verbotstatbestände und noch dazu in der von ihr angegebenen Reihenfolge zu prüfen.
4. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu Antrag 1. aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 20 KosmetikVO zu.
a) Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar, die einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und deshalb gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken der in Art. 6 dieser Richtlinie enthaltenen Regelung über irreführende Handlungen vorgeht (BGH GRUR 2016, 418 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir).
b) Art. 20 Abs. 1 KosmetikVO verbietet die Vortäuschung von Merkmalen und Funktionen kosmetischer Mittel bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung. Trotz der einzelnen Tatbestandsmerkmale ist davon auszugehen, dass mit dieser Vorschrift generell jede täuschende - d.h. irreführende - Angabe für kosmetische Mittel verboten werden soll. Deshalb ist auch davon auszugehen, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale sich ergänzen und deshalb lediglich beispielhaft aufgeführt sind. Es entspricht einem Grundanliegen des Rechts der Union, allerdings vorgegeben durch das viel ältere Recht der meisten Mitgliedstaaten, die Irreführung auszuschließen, soweit sie für die Adressaten von Angaben relevant sind (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke, 179. EL März 2021, VO (EG) 1223/2009 Art. 20 Rn 2).
Bei der Anwendung des Begriffes „irreführend“ ist auf die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Dazu gehören insbesondere die Verbraucher, einschließlich der Gewerbetreibenden, die kosmetische Mittel verbrauchen, z.B. Friseure und Kosmetikerinnen. Auch bei kosmetischen Mitteln werden die Abnehmerkreise mit den Angaben und sonstigen Aussagen über ein kosmetisches Mittel oft bestimmte Vorstellungen verbinden. Die Angaben müssen deshalb so eindeutig sein, dass unzutreffende Vorstellungen nicht erweckt werden können. Dabei müssen gegebenenfalls auch die Kreise der Adressaten berücksichtigt werden, an die sich Kennzeichnung und Werbung gegebenenfalls richten.
c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt eine Irreführung darin, dass die Antragsgegnerin auslobt, dass das Produkt „Chlorhexamed“ effektiv Plaquebakterien „beseitigt“.
Schon vom Wortlaut her wird jedenfalls ein signifikanter Teil des Verkehrs bei der Verwendung des Wortes „beseitigt“ Anlass zu der Annahme haben, es werde die vollständige Entfernung von Plaquebakterien versprochen. Der Gegensatz zur bloßen „Reduzierung“ von Bakterien liegt auf der Hand. Dies wird verstärkt durch die Auslobung einer „effektiven“ Entfernung (jedenfalls für 24 Stunden). Damit wird der Verkehr in seiner Auffassung gestärkt, dass alle Bakterien abgetötet werden. Schließlich leitet auch die Auslobung eines „antibakteriellen Schutzschildes“ in diese Richtung. Dieses Verkehrsverständnis kann der Senat, dessen Mitglieder zu dem angesprochenen, allgemeinen Verkehr gehören, aus eigener Anschauung beurteilen.
Eine derartige Wirkung hat die Antragsgegnerin nicht belegen können. Die vorgelegten Studien vermögen lediglich eine Reduktion der Bakterien, nicht aber deren vollständige Beseitigung zu belegen. Nach Art. 20 Abs. 1 KosmetikVO liegt die Darlegungslast (vgl. Natterer in Reinhart, KosmetikVO, 2014, Art. 20 Rn 27) wie auch die Beweislast dafür, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, allerdings grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht, und daher vorliegend bei der Antragstellerin (Bruggmann, LMuR 2010, Seite 141, 145 m.w.N.; Natterer in Reinhart a.a.O., Art. 20 Rn 28). Abweichendes gilt, wenn - wie hier - der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist (Bruggmann, LMuR 2010, Seite 141, 145; Natterer in Reinhart a.a.O. Art. 20 Rn 29).
5. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß Antrag 2. aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 3a UWG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 a) KosmetikVO nicht zu.
a) Art. 19 KosmetikVO stellt eine Marktverhaltensregel dar. Sie dient der Unterrichtung der Verbraucher (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/v.Jagow, 4. Aufl. 2016, UWG § 3a Rn 83-84; Beyerlein ZLR 2012, 567, 584; MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn 458)
b) Nach Art. 19a Abs. 1 a) KosmetikVO hat ein kosmetisches Mittel u.a. auf der Verpackung die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person zu enthalten. Werden mehrere Anschriften angegeben, so ist die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird, hervorzuheben. „Hersteller” ist nach Art. 2 Abs. 1 d) der Verordnung jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt. Dem Hersteller weist Art. 4 Abs. 3 KosmetikVO grundsätzlich die Rolle der verantwortlichen Person zu, die nach Art. 4 Abs. 2 die Einhaltung der in der Verordnung aufgeführten Verpflichtungen zu gewährleisten hat, sofern sie ihren Sitz in der Europäischen Union hat. Die Verantwortlichkeiten werden in der Person des Herstellers konzentriert.
An einer hinreichend klaren Benennung der verantwortlichen Person fehlt es im vorliegenden Fall nicht.
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Vorschrift es zulässt, mehrere Anschriften der verantwortlichen Person anzugeben. Es können auch mehrere unterschiedliche Unternehmen angegeben werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die verantwortliche Person eindeutig erkennbar ist (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke, 179. EL März 2021, VO (EG) 1223/2009 Art. 19 Rn 14). Durch die Unterstreichung der „A, Stadt1 …, SK“ hat die Antragstellerin hier für die nötige Hervorhebung gegenüber dem zweiten Unternehmen gesorgt.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 19 Abs. 1 a) KosmetikVO grundsätzlich auch Abkürzungen verwendet werden dürfen, was auch beinhaltet, den Rechtsformzusatz wegzulassen. Dies steht aber unter dem Vorbehalt, dass trotz der Abkürzung die gekennzeichnete verantwortliche Person eindeutig erkennbar und postalisch ohne weiteres erreichbar ist (vgl. zur alten KosmetikVO BGH, LMRR 1994, 12). Das Weglassen des Firmenbestandteils „Stadt1“ und des Rechtsformzusatzes „s.r.o.“ steht daher grundsätzlich Art. 19 Abs. 1 a) KosmetikVO nicht entgegen. Auch die Identifizierbarkeit der verantwortlichen Person steht nicht in Frage. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin ist in Stadt1 nur einer Gesellschaft mit dem Firmenbestandteil „A“ ansässig. Die Tatsache, dass unterhalb der Angabe der Zusatz „Stadt2“ erscheint, kann nicht zu einer Verwirrung führen. Da dies - im Gegensatz zu der Angabe der Gesellschaft selbst - nicht unterstrichen ist, fehlt es an dem notwendigen Bezug zu der Angabe nach Art. 19 Abs. 1 a) KosmetikVO. Dass die Antragsgegnerin hier eine weitere - deutsche - Adresse angibt, führt danach nicht zu einem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 a) KosmetikVO.
6. Der Unterlassungsanspruch zu 3. steht der Antragstellerin aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 20 KosmetikVO zu. Durch die Formulierung „Beseitigt effektiv Plaque-Bakterien“ erwartet der Verkehr eine vollständige Entfernung der Bakterien für einen gewissen Zeitraum, die jedoch nicht stattfindet. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden.
7. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Antragsgegnerin hat die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG nicht durch ihr eigenes Verhalten widerlegt.
Die für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung notwendige Kenntnis hat der Antragstellerin schon im Dezember 2020 vermutet („dürfte klar sein“). Diese Vermutung ins Blaue hinein ist jedoch nicht geeignet, bei der Antragstellerin eine sekundäre Darlegungslast auszulösen.
Auch die „besondere“ Dringlichkeit des § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO liegt vor. Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich, wenn die Notwendigkeit des schnellen Zugriffs oder der Sicherungszweck den Verzicht erfordern. Die Tatsache, dass seit der Abmahnung nunmehr bereits drei Monate vergangen sind, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin das Vorliegen einer „besonderen“ Dringlichkeit für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht in Frage stellen. Die durch die Beschwerde eintretende Verzögerung intensiviert im Gegenteil das Bedürfnis nach einer schnellen Entscheidung. Im Übrigen übersieht die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang, dass im Beschwerdeverfahren nach § 572 Abs. 4 ZPO durch Beschluss ergeht und eine mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 4 ZPO daher nicht der Regelfall, sondern die Ausnahme darstellt (BeckOK ZPO/von Selle, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 128 Rn 18-19)
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Internetportal FragDenStaat keinen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums hat.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Keine Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht kein Anspruch auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in den Jahren 2016 bis 2018 erhalten und versandt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger betreibt die Internetseite FragDenStaat und begehrt Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des BMI. Twitter-Direktnachrichten ermöglichen es zu kommunizieren, ohne dass andere Nutzer die Nachrichten lesen können. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat das BMI die Direktnachrichten für informelle Kommunikation genutzt. Diese umfasste u. a. Terminabsprachen, Danknachrichten für Bürgeranfragen etwa betreffend Tipp- und Verlinkungsfehler oder Fragen von Journalisten nach zuständigen Personen. Die Direktnachrichten werden beim BMI selbst nicht gespeichert; sie sind für das BMI aber bei der Twitter Inc. abrufbar.
Das BMI hat den Anspruch des Klägers abgelehnt, weil Direktnachrichten keine Aktenrelevanz zukomme und sie deshalb keine amtlichen Informationen seien. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Begriff der amtlichen Informationen sei weit auszulegen und erfasse allein solche Informationen nicht, die ausschließlich privaten (persönlichen) Zwecken dienten.
Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Amtliche Informationen setzen voraus, dass ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Der Gesetzgeber verlangt mit dieser Definition eine bestimmte Finalität der Aufzeichnung. Nicht nur die Information selbst muss amtlichen Zwecken dienen, sondern gerade ihre Aufzeichnung. Dies ist bei Twitter-Direktnachrichten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Nachrichten, die wie hier aufgrund ihrer geringfügigen inhaltlichen Relevanz keinen Anlass geben, einen Verwaltungsvorgang anzulegen, ist dies jedoch nicht der Fall. Die Speicherung erfolgt bei der Twitter Inc. nach deren Geschäftsmodell. Das BMI hat der Speicherung durch die Twitter Inc. keinen amtlichen Zweck beigegeben. Ein solcher ist auch vor dem Hintergrund der Registraturrichtlinie der Bundesministerien und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Aktenführung nicht ersichtlich.
Fußnote:
§ 2 Nr. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz:
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. […]
BVerwG 10 C 3.20 - Urteil vom 28. Oktober 2021
Vorinstanz:
VG Berlin, 2 K 163.18 - Urteil vom 26. August 2020 -
Das LG Köln hat entschieden, dass der Anspruchsteller bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Löschung eines Videos durch YouTube im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens glaubhaft machen muss, Vertragspartner des Videoplattform zu sein.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Die Betreiberin eines Videokanals kann von YouTube nicht die Unterlassung der Löschung eines weiteren Videos auf ihrer Plattform verlangen
Der neue Antrag der Betreiberin des Videokanals auf Unterlassung der Löschung eines weiteren Videos wurde von dem Landgericht Köln mit Beschluss vom 25.10.2021 zurückgewiesen. Die Richter stellten darauf ab, dass die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass ihr selbst ein vertraglicher Anspruch gegen die Videoplattform zustehen würde.
Vertragspartner werde derjenige, der einen Kanal bei der Antragsgegnerin eröffnet. Die Videoplattform hatte allerdings bestritten, dass die Antragstellerin diejenige ist, die den Kanal im Juli 2021 eröffnet hat. Sie soll ihn nur betreiben, wäre damit nicht Vertragspartnerin und habe selbst keinen Anspruch. Diese Fallgestaltung weicht von den bisherigen Fallgestaltungen ab, so dass sich die Entscheidung nicht in Widerspruch zu den bisherigen Beschlüssen setzt. In dem Fall der erlassenen einstweiligen Verfügungen war kein entsprechender Vortrag von der Videoplattform erfolgt, weshalb die Kammer bei den früheren Entscheidungen keinen Anlass hatte, an der Stellung der Antragstellerin als Vertragspartnerin zu zweifeln.
Das LG Köln hat entschieden, dass YouTube den Kanalbetreiber bei Löschung von Videos wegen Verstoßes gegen die YouTube-Richtlinien konkret mitteilen muss, durch welche Passagen gegen welche Vorschriften verstoßen wurde.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
YouTube hat die Löschung zweier Videos auf ihre Plattform zu unterlassen
Die Antragstellerin betreibt einen Videokanal bei der Antragsgegnerin und veröffentlichte zwei Videos mit einer Länge von 26 Minuten, bzw. 29 Minuten mit Interviews und Berichten zum Thema Corona. Die Video-Plattform löschte diese Videos.
Das Landgericht Köln hat es der Video-Plattform im Wege einer einstweiligen Verfügung, Beschlüsse vom 11.10.2021, unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, diese Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu versehen.
Der Betreiberin des Videokanals stünde ein vertraglicher Anspruch gegen die Video-Plattform zu, der diese zur Bereitstellung ihrer Dienste verpflichtet. YouTube sei zur Löschung nicht berechtigt gewesen. Die Videoplattform habe der Antragstellerin nicht konkret genug mitgeteilt, welche Passagen ihrer Meinung nach gegen welche Vorschrift der von ihr aufgestellten Richtlinien verstoßen würden. Nur bei kurzen Videos mit offensichtlich auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformationen dürfte eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passagen durch die Plattform zulässig sein. Dies gelte allerdings nicht für längere Videos, die auch zulässige Äußerungen enthielten.
Die Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren wurden bisher noch nicht zugestellt. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse beim Landgericht Köln Widerspruch einzulegen. Dann wird das Landgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen haben, ob die einstweiligen Verfügungen durch Urteil zu bestätigen oder
aufzuheben sind. Gegen ein solches Urteil wäre das Rechtsmittel der Berufung beim Oberlandesgericht zulässig.
Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin aus § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, das im Tenor genannten Video zu löschen und seinen Kanal wegen dieses Videos mit einer Verwarnung zu belegen. Durch den zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag verpflichtet sich die Antragsgegnerin zur Bereitstellung ihrer Dienste. Hierzu gehört die Möglichkeit, Videos hochzuladen. Diese vertraglich eingeräumte Möglichkeit hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin durch die Löschung der Videos genommen und damit gegen die Verpflichtung, dem Antragsgegner ihre Infrastruktur als Plattform zur Verfügung zu stellen, verstoßen.
Hierzu war sie nicht berechtigt. Der Antragstellerin wurde schon nicht mitgeteilt, welche Passage des Videos gegen die Richtlinien verstoßen soll, so dass auch der Kammer eine entsprechende Überprüfung nicht möglich war. Damit ist nicht ersichtlich, dass - worauf sich die Antragsgegnerin ausweislich einer entsprechenden Mitteilung an die Antragstellerin alleine beruft - die Antragstellerin gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin zu medizinischen Fehlinformationen verstoßen würde. Nur bei einem kurzen Video mit einer offensichtlichen auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformation dürfte eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passage durch die Antragsgegnerin zulässig sein. Dies gilt hingegen nicht für längere Videos (wie das vorliegende mit einer Länge von etwa 26 Minuten), die auch eine Vielzahl von eindeutig zulässigen Äußerungen enthalten.
Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Die einmalige Verletzung indiziert hier bereits die Wiederholungsgefahr. Diese wurde auch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein kerngleicher Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung vorliegt, wenn ein Instagram-Influencer "B*******" statt dem untersagten "Bullshit" schreibt. Wie schon das Landgericht hielt das OLG ein Ordnungsgeld von 500 EURO für angemessen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Das Landgericht hat der Antragsgegnerin durch Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 19.3.2021 bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a. untersagt,
Zusammenstellungen von Aussagen über Quality First, deren Influencer und deren Produkte in den Highlights des Instagram-Accounts „A“ mit „Mehr Bullshit“ zu bezeichnen, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet am 22.1.2021:
(Von der Darstellung des nachfolgenden Bildes wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)
Die Antragsgegnerin hielt nach Zustellung der einstweiligen Verfügung weiterhin Zusammenstellungen von Aussagen über die Gläubigerin bereit. Diese waren nunmehr überschrieben mit „Mehr B********t“ und „Noch mehr B***“ (Screenshot vom 27.04.2021, Anlage G 2).
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 21.6.2021 der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 €, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft, auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es handele sich um eine kerngleiche Verletzung der mit der einstweiligen Verfügung untersagten Handlung. Die Schuldnerin benutze den untersagten Begriff “Bullshit“ weiter. Sie habe lediglich die mittleren Buchstaben des Wortes durch Sternchen ersetzt. Angesprochenen Verkehrskreise verstünden hierunter weiter den untersagten Begriff.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 17.8.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt. Dies ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden.
1. Zur Auslegung des Titels:
Die Urteilsformel (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) muss inhaltlich bestimmt sein. Zur Bestimmung von Umfang und Reichweite der Urteilsformel können der Tatbestand und das dort in Bezug genommene Parteivorbringen sowie die Entscheidungsgründe herangezogen werden (ständige Rspr.; BGH GRUR 2014, 1211 Rn 16 - Runes of Magics II; BGH GRUR 2016, 395 Rn 18 - Smartphone-Werbung; BGH WRP 2016, 1221 Rn 14 - LGA tested).
Der Verbotstenor der einstweiligen Verfügung enthält das Verbot, „Zusammenstellungen von Aussagen über Quality First, deren Influencer und deren Produkte in den Highlights des Instagram-Accounts „A“ mit „Mehr Bullshit“ zu bezeichnen, wenn dies wie nachfolgend eingeblendet geschieht“. Es folgt eine Einblendung der Instagram-Seite, aus der sich allerdings nicht die Formulierung „Mehr Bullshit“ ergibt, sondern nur der Begriff „Mehr Bullsh...“ Der hieraus vermeintlich entstehende Widerspruch hinsichtlich der Reichweite des Titels lässt sich indes zwar nicht durch die Gründe des Beschlusses aufheben, die - bei Beschlussverfügungen typisch - kurzgehalten sind und zu dem hier gegenständlichen Antrag keine Ausführungen enthalten. In diesem Fall kann auf die Antragsschrift Bezug genommen werden, auf die das Landgericht verwiesen und damit zum Teil seiner Begründung gemacht hat. Darin hat die Antragstellerin unter Verweis auf die Anlage AS 8 (USB-Stick) vorgetragen, die Kategorie sei mit „Mehr Bullshit“ überschrieben worden. Aus den Bildschirmaufzeichnungen auf dem USB-Stick ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Inhalte unter der Überschrift „Mehr Bullshit“ geteilt hat. Der Titel ist daher dahingehend auszulegen, dass nicht nur „Mehr Bull...“, sondern auch „Mehr Bullshit“ erfasst ist.
2. Gegen diese Unterlassungsverpflichtung hat die Antragsgegnerin durch ihre Veröffentlichung unter der Überschrift „Mehr B********t“ (Anlage G 2) verstoßen. Hierin liegt ein kerngleicher Verstoß. Der Verkehr wird erkennen, dass auch mit der durch Sterne verfremdeten Aussage „Mehr Bullshit“ artikuliert werden sollte. Er ist daran gewöhnt, bei derart verfremdeten Wörter anzunehmen, dass ein inkriminiertes Wort, üblicherweise ein Schimpfwort, verwendet werden soll. Hinzu kommt, dass das menschliche Gehirn, wie von der Antragstellerin unbestritten vorgetragen, beim Lesevorgang insbesondere die Anfangs- und Endbuchstaben eines jeden Wortes erfasst. So vorgeprägt, wir der Verkehr bei der Suche nach einem inkriminierten (Schimpf-)Wort nur auf das Wort „Bullshit“ kommen können. Dem „plumpen Umgehungsversuch“ (so die Antragstellerin) ist daher kein Erfolg beschieden.
3. Der Verstoß erfolgte auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Ob dabei die Änderung der ursprünglichen Version zur hier gegenständlichen vor oder nach Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgte, ist nicht relevant. Die Antragsgegnerin hätte nach Zustellung der einstweiligen Verfügung ihren Instagram-Auftritt entsprechend anpassen müssen.
4. Die Höhe des Ordnungsgeldes begegnet keinen Bedenken. Sie wird von der Antragsgegnerin auch nicht explizit angegriffen.
Das LG Essen hat entschieden, dass die Versendung eines USB-Sticks mit persönlichen Daten per einfachem Brief mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar ist. Zudem hat das Gericht entschieden, dass ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO abgetreten werden kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte immaterielle Schadensersatzanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
a) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen i.S.d. DSGVO. Zwar ist der Kläger auch hinsichtlich der Ansprüche seiner Ehefrau aktivlegitimiert. Es liegt auch - zumindest hinsichtlich der fehlenden Mitteilung an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW - ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass ihm ein erheblicher Schaden entstanden ist. Im Einzelnen:
aa) Der Kläger ist zunächst aktivlegitimiert. Für seinen eigenen Anspruch ist dies unproblematisch der Fall. Die Aktivlegitimation besteht darüber hinaus - entgegender Ansicht der Beklagten - auch hinsichtlich des Anspruchs seiner Ehefrau.
Aufgrund des Abtretungsvertrags vom 06.06.2021 (Anlage K 5, Bl. 20 d. A.) ist der Kläger Forderungsinhaber geworden, § 398 BGB.
Grundsätzlich ist jede Forderung abtretbar (vgl. Grüneberg in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 398 BGB Rn. 8); insbesondere auch Schmerzensgeldansprüche (vgl. Grüneberg in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 253 BGB Rn. 22). Ein Abtretungsverbot nach §§ 399, 400 BGB besteht nicht. Die vermeintliche Forderung der Ehefrau des Klägers gegen die Beklagte unterliegt weder der Pfändung (§ 400 BGB) noch wurde die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen oder erfordert die Abtretung eine Inhaltsänderung der Leistung (§ 399 BGB).
Die Abtretung ist zudem wirksam, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt. Dabei genügt es, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfasst wird (vgl. Grüneberg in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 398 BGB Rn. 14). Das ist hier der Fall. In dem Abtretungsvertrag ist unter Ziffer 1 das Rechtsverhältnis, aus dem sich etwaige Ansprüche ergeben können, hinreichend bestimmt bezeichnet. Dort heißt es, dass dem Zedenten aus einer datenschutzrechtlichen Verletzung Schadensersatzansprüche gegen die [xxx] - die hiesige Beklagte - in einer noch durch ein Gericht festzulegenden Höhe zustehen. Zudem wird der Grund des Schadensersatzanspruchs noch näher beschrieben; nämlich der Verlust eines USB-Sticks mit umfangreichen persönlichen und sensiblen Daten.
bb) Der Beklagten ist ein Verstoß gegen Art. 33 DSGVO vorzuwerfen - unterstellt, der USB-Stick ist tatsächlich verloren gegangen.
Gemäß Art. 33 Abs. 1 DSGVO meldet der Verantwortliche im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Die erforderlichen zu meldenden Informationen ergeben sich aus Art. 33 Abs. 3 DSGVO. Eine solche Meldung ist indes - unstreitig - nicht erfolgt. Unerheblich ist dabei, dass der Kläger und seine Ehefrau als Betroffene bereits Kenntnis von dem vermeintlichen Datenverlust hatten, da sie ihn selbst gemeldet haben.
Denn die Meldepflicht dient zum einen der Minimierung der negativen Auswirkungen von Datenschutzverletzungen durch Publizität gegenüber der Aufsichtsbehörde (und dem Betroffenen). Gleichzeitig gewährt die Vorschrift so vorbeugenden Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen, indem sie Anreize zur Vermeidung zukünftiger Verletzungen beim Verantwortlichen setzt. Die Vorschrift dient also nicht nur dem Schutz des Betroffenen. Die Meldung gegenüber der Aufsichtsbehörde ermöglicht es dieser, über Maßnahmen zur Eindämmung und Ahndung der Rechtsverletzung zu entscheiden (vgl. BeckOK DatenschutzR/Brink, 37. Ed. 1.11.2019 Rn. 10, DS-GVO Art. 33 Rn. 10). Insofern genügt bereits ein solch formeller Verstoß gegen die DSGVO zur Begründung eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 37. Ed. 1.8.2021, DS-GVO Art. 82 Rn. 14).
Zudem liegt ein Verstoß gegen Art. 34 Abs. 2 DSGVO vor. Zwar ist der Beklagten insofern zuzustimmen, als sie selbst erst durch den Kläger bzw. seine Ehefrau von dem vermeintlichen Datenverlust informiert wurde. Die Informationspflichten des Art. 34 DSGVO sehen über die reine Information über den Datenverlust selbst hinaus jedoch vor, dass die in Art. 33 Abs. 3 lit. b- d DSGVO genannten Informationen und Maßnahmen auch dem Betroffenen - hier dem Kläger und seiner Ehefrau - mitgeteilt werden. Dies ist jedoch - unstreitig - nicht erfolgt.
cc) Dagegen liegt kein Verstoß gegen Art. 24, 25 Abs. 1, 32 DSGVO vor.
Danach hat der Verantwortliche i.S.d. DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit
und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der DSGVO erfolgt und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. In Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO werden dafür exemplarisch die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten genannt. Ein Verstoß der Beklagten liegt indes nicht vor.
Die Kammer konnte kein Fehlverhalten im Haus der Beklagten feststellen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der vermeintliche Verlust der Daten jedenfalls nicht im Haus der Beklagten erfolgt ist. Dies wird auch von Klägerseite nicht behauptet. Vielmehr soll der USB-Stick auf dem Postversand verloren gegangen sein.
Die Kammer sieht zudem keinen Grund, weshalb die Beklagte den USB-Stick nicht per einfachem Brief an den Kläger und seine Ehefrau hätte versenden dürfen. Zwar waren auf dem USB-Stick Dokumente mit sensiblen persönlichen und wirtschaftlichen Informationen enthalten. Dies ist jedoch kein Grund, nicht den Service der Deutschen Post nutzen zu dürfen. Von verschiedensten Stellen werden ausgedruckte Dokumente mit sensiblen Informationen, z.B. Steuerbescheide, Schreiben von Anwälten und Steuerberatern o.Ä., mit einfacher Post versandt. Hiergegen ist ebenfalls nichts einzuwenden; eine irgendwie geartete Pflichtverletzung der handelnden Stellen ist nicht ersichtlich. Weshalb zwischen ausgedruckten Dokumenten, die naturgemäß unverschlüsselt übersandt werden, und digitalen Dokumenten auf einem unverschlüsselten USB-Stick im Zuge der postalischen Übermittlung unterschieden werden soll, erschließt sich der Kammer nicht.
Die Beklagte war zudem nicht gehalten, den USB-Stick in einem gepolsterten Umschlag zu versenden. Bei dem USB-Stick handelt es sich weder um einen leicht zu beschädigenden Gegenstand, der vor äußeren Einwirkungen geschützt werden müsste, noch musste die Beklagte davon auszugehen, dass ein USB-Stick als relativ leichter Gegenstand ohne scharfe Kanten den Briefumschlag von innen heraus zerstören könnte.
Ferner bestand keine Verpflichtung der Beklagten, den USB-Stick dem Kläger oder seiner Verlobten persönlich zu übergeben. Unstreitig wurde dies nicht durch den Kläger oder seine Ehefrau gefordert. Zudem bestand für die Beklagte - wie bereits ausgeführt - keine Veranlassung, an dem zuverlässigen Versand durch die Deutsche Post zu zweifeln.
dd) Der Kläger hat jedoch ohnehin nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass ihm und seiner Ehefrau ein konkreter immaterieller Schaden entstanden ist.
Für den - hier geltend gemachten - immateriellen Schadensersatz gelten dabei die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze; die Ermittlung obliegt dem Gericht nach § 287 ZPO (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 32. Ed. 1.2.2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden, bspw. die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch für den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellfällen ist damit nicht zu vereinbaren (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 32. Ed. 1.2.2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 31) (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2020 - 28 O 71/20). Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Schäden ist daher nicht nur auf schwere Schäden beschränkt (vgl. LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020 - 51 O 513/20).
Allein die - etwaige - Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründet allerdings nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen geführt haben (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2020 - 324 S 9/19). Es ist zwar eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuelle empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (vgl. LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020 - 51 O 513/20).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Kammer anhand des klägerischen Vortrags spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen des Klägers und seiner Ehefrau in keiner Weise feststellen.
Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass er und seine Ehefrau infolge des vermeintlichen Verlustes des USB-Sticks einen Kontrollverlust erlitten hätten. Weiter wird dies indes nicht ausgeführt. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Verlust eines USB-Sticks, auf dem sich ungesicherte persönliche und wirtschaftliche Informationen befinden, durchaus zu einem „unguten Gefühl“ führen kann. Der Kläger hat jedoch in keiner Weise vorgetragen, inwiefern sich für ihn bzw. seine Ehefrau eine ernsthafte Beeinträchtigung ergeben hat. Negative Auswirkungen des Verlustes haben sich nicht gezeigt -zumindest wurden sie weder vorgetragen noch ergeben sie sich aus den sonstigen Umständen des Falles. Es ist zudem völlig unklar, was mit dem USB-Stick passiert ist - unterstellt, er ist tatsächlich abhandengekommen. Negative Auswirkungen des behaupteten Verlustes - etwa in Form eines Identitätsdiebstahls oder ähnliches - müssten der Kläger und seine Ehefrau allenfalls befürchten, wenn der USB-Stick in die Hände eines Dritten gelangt ist. Ob das der Fall ist, ist völlig unklar. Genauso gut ist es möglich, dass der USB-Stick bei der Verarbeitung der Briefe im Bereich der Deutschen Post zerstört oder beschädigt wurde. Im klägerischen Schriftsatz vom 15.09.2021 ist die Rede von einer walzen- und rollenbetriebenen Sortieranlage der Deutschen Post. Insofern ist es durchaus wahrscheinlich, dass ein USB-Stick in dieser Sortieranlage beschädigt werden kann. In diesem Fall wäre es somit ausgeschlossen, dass ein unbefugter Dritter überhaupt an die Daten des Klägers und seiner Ehefrau gelangen könnte.
Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2021 (1 BvR 2853/19), in der es um die‚ Ablehnung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs wegen fehlender Erheblichkeit ging, was „weder unmittelbar in der DSGVO angelegt [sei], noch von der Literatur befürwortet oder vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendet [werde]. Denn im vorliegenden Fall wurde nicht einmal eine spürbare Beeinträchtigung des Klägers und seiner Ehefrau vorgetragen. Über die Frage der Erheblichkeit musste die Kammer daher nicht entscheiden.
Im Übrigen hält die Kammer das Vorgehen des Klägers, außergerichtlich zunächst einen niedrigeren Schmerzensgeldbetrag zu fordern, unter Androhung, den Betrag zu erhöhen, falls ein gerichtliches Verfahren erforderlich werde, für äußerst befremdlich. Generell ist der vom Kläger geforderte Betrag deutlich übersetzt, wie insbesondere ein Vergleich mit Schmerzensgeldansprüchen wegen Körperverletzungen verdeutlicht, was insgesamt ein überbordendes Gewinnstreben des Klägers aufzeigt, hingegen nicht, dass er sich durch die behaupteten Vorgänge in irgendeiner Art und Weise persönlich beeinträchtigt sieht.
b) Ein Anspruch des Klägers folgt ferner nicht aus Schadensersatzgesichtspunkten. Sowohl vorvertragliche Schadensersatzansprüche (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB) als auch deliktische Schadensersatzansprüche wegen einer möglichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) erfordern den Eintritt eines immateriellen Schadens, den der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die hier sinngemäß gelten.
VG Wiesbaden
Beschluss vom 01.10.2021 6 K 788/20.WI
Das VG Wiesbaden hat dem EuGH zur Vereinbarkeit des SCHUFA-Scorings mit der DSGVO und § 31 BDSG zu Entscheidung vorgelegt.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Vorlage zum Europäischen Gerichtshof bezüglich des von der SCHUFA Holding AG erstellten „Score-Wertes“
Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren der Klägerin, ihrer Auffassung nach falsche Eintragungen bei der SCHUFA zu löschen und ihr Auskunft über die dort gespeicherten Daten zu erteilen.
Die SCHUFA, eine private Wirtschaftsauskunftei, versorgt ihre Vertragspartner mit Informationen zur Kreditwürdigkeit Dritter und erstellt zu diesem Zweck sog. Score-Werte. Für die Ermittlung dieses Wertes wird aus bestimmten Merkmalen einer Person auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren für diese die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens, wie beispielsweise die Rückzahlung eines Kredits, prognostiziert. Die im Einzelnen zugrunde gelegten Merkmale als auch das mathematisch-statistische Verfahren werden von der SCHUFA nicht offengelegt. Diese beruft sich darauf, dass die Berechnungsmethoden unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fielen. Die Klägerin wandte sich in Bezug auf die von ihr begehrte Auskunft und Löschung an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde. Dieser lehnte das Begehren der Klägerin jedoch ab, da die SCHUFA bei der Berechnung des Bonitätswertes den im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) detailliert geregelten Anforderungen in der Regel genüge und im hiesigen Fall keine Anhaltspunkte vorlägen, dass dem nicht so sei.
Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 01.10.2021 entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Klärung vorzulegen.
Zum einen sei zu klären, ob die Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien, Score-Werte über betroffene Personen zu erstellen und diese ohne weitergehende Empfehlung oder Bemerkung an Dritte (beispielsweise Banken) zu übermitteln, die dann unter maßgeblicher Einbeziehung dieses Score-Wertes mit der betroffenen Person vertragliche Beziehungen eingehen oder davon absehen, dem Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) unterfällt. Falls ja, sei diese für Wirtschaftsauskunfteien maßgebliche Tätigkeit vom Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung erfasst. Dies hätte zur Folge, dass diese Tätigkeit nur nach den Ausnahmetatbeständen des Art. 22 Abs. 2 DS-GVO zulässig sei. Als diesbezügliche mitgliedsstaatliche Rechtsgrundlage käme nur § 31 BDSG in Betracht. Im Hinblick auf dessen Vereinbarkeit mit Art. 22 Abs. 1 DS-GVO bestünden aber durchgreifende Bedenken. Die SCHUFA würde dann rechtsgrundlos handeln, und die Klägerin habe zugleich einen Anspruch gegen den Datenschutzbeauftragten auf aufsichtsbehördliche (Weiter-)Befassung mit ihrem Fall.
Die Erstellung von Score-Werten sei nicht lediglich ein die Entscheidung des dritten Verantwortlichen (beispielsweise einer Bank) vorbereitendes Profiling (siehe Art. 4 DS-GVO), sondern gerade eine selbstständige „Entscheidung“ im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die durch Wirtschaftsauskunfteien vorgenommene automatisierte Erstellung eines Score-Wertes eine eigenständige, auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung sei. Zwar könnten jedenfalls rein hypothetisch die dritten Verantwortlichen eine eigene Entscheidung über das Ob und Wie eines Vertragsschlusses mit der betroffenen Person treffen, weil zu diesem Stadium des Entscheidungsprozesses eine menschlich gesteuerte Einzelfallentscheidung grundsätzlich noch möglich sei. Diese Entscheidung werde praktisch aber in erheblichem Maße durch den von Wirtschaftsauskunfteien übermittelten Score-Wert bestimmt. Der aufgrund automatisierter Verarbeitung erstellte Score-Wert sei eigentlich das entscheidende Kriterium über das Ob und Wie der Vertragseingehung des dritten Verantwortlichen mit der betroffenen Person. Der dritte Verantwortliche müsse seine Entscheidung zwar nicht allein vom Score-Wert abhängig machen, tue es in aller Regel jedoch maßgeblich. Eine Kreditvergabe möge zwar trotz eines grundsätzlich ausreichenden Score-Werts (aus anderen Gründen, wie etwa des Fehlens von Sicherheiten oder Zweifeln am Erfolg einer zu finanzierenden Investition) versagt werden. Ein nicht ausreichender Score-Wert hingegen werde jedenfalls im Bereich der Verbraucherdarlehen in fast jedem Fall und auch dann zur Versagung eines Kredits führen, wenn etwa eine Investition im Übrigen als lohnend erscheine. Score-Werten komme bei der Kreditvergabe und der Gestaltung ihrer Bedingungen die entscheidende Rolle zu. Vor den Gefahren dieser rein auf Automation gründenden Entscheidungsform solle Art. 22 Abs. 1 DS-GVO die betroffene Person aber gerade schützen.
Zudem legte die 6. Kammer eine Frage vor, die dann zu beantworten sei, wenn die 1. Vorlagefrage verneint werde. In § 31 BDSG treffe der deutsche Gesetzgeber im Kern detaillierte Regelungen über das Scoring als Unterfall des Profilings. Falls das Scoring nicht unter Art. 22 Abs. 1 DS-GVO falle, so sei die allgemeine Vorschrift des Art. 6 DS-GVO anzuwenden. Indem der deutsche Gesetzgeber weitergehende inhaltliche Zulässigkeitsvoraussetzungen an das Scoring knüpfe, spezifiziere er die Regelungsmaterie über die Vorgaben der DS-GVO hinaus. Dafür fehle ihm jedoch die Regelungsbefugnis. Dies ändere den Prüfungsspielraum der nationalen Aufsichtsbehörde. Diese habe dann die Vereinbarkeit der Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien an Art. 6 DS-GVO zu messen. Es sei also durch den EuGH zu klären, ob die DS-GVO der Regelung des § 31 BDSG entgegenstehe.
Der Vorlagebeschluss (Az.: 6 K 788/20.WI) ist unanfechtbar.
Anhang
Artikel 4 DS-GVO - Begriffsbestimmungen
(Verordnung (EU) 2016/679 des Europäische Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung)
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[…]
4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
Art. 6 DS-GVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
Art. 22 DS-GVO – Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling
(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
§ 31 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) – Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
(1) Die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person (Scoring) ist nur zulässig, wenn
die Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten wurden,
die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,
für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt wurden und
im Fall der Nutzung von Anschriftendaten die betroffene Person vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.
(2) Die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person ist im Fall der Einbeziehung von Informationen über Forderungen nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und nur solche Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, berücksichtigt werden,
die durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden sind oder für die ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
die nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind,
die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat,
bei denen
a) der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
c) der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
d) der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat oder
deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist. Die Zulässigkeit der Verarbeitung, einschließlich der Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten, von anderen bonitätsrelevanten Daten nach allgemeinem Datenschutzrecht bleibt unberührt.
Das OLG Dresden hat entschieden, dass die automatisierte Löschung eines Facebook-Beitrags durch einen Algorithmus allein keine Wiederholungsgefahr für einen Anspruch auf zukünftiges Unterlassen begründet. Erst wenn der Betreiber des sozialen Netzwerks die Löschung im weiteren Verlauf verteidigt, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr.
Aus den Entscheidungsgründen: I. Der Antragsteller wendet sich gegen die am 27.7.2021 erfolgte Löschung eines Beitrags auf dem sozialen Netzwerk "XXX" der Antragsgegnerin und gegen seine zeitweise Versetzung in den sog. read-only Modus. Die Sperre des Antragsstellers hat die Antragsgegnerin zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehoben, der Post wurde wieder eingestellt. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Es wird insofern auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Mit der sofortigen Beschwerde erstrebt der Antragsteller den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 569 ZPO eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bejaht.
2. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Landgerichts, das auf den streitgegenständlichen Vertrag deutsches Recht Anwendung findet (vgl. hierzu im Übrigen auch BGH, Urteil vom 29.7.2021 – III R 192/20, juris) und dass die von der Antragsgegnerin am 27.7.2021 vorgenommene Löschung des streitgegenständlichen Beitrags ebenso wie die Sperrung des Antragsgegners in Form der Versetzung seines Kontos in den sog. read-only Modus für einen Zeitraum von 30 Tagen rechtswidrig waren. Ob der Beitrag selbst gegen die Nutzungsbedingungen verstößt, kann im Anschluss an die o.a. aufgeführte Entscheidung des BGH dahingestellt bleiben, weil der in Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen enthaltene Sperrungs- und Löschungsvorbehalt gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist, eine vertragliche Grundlage für die von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen mithin nicht bestand (so ausdrücklich für den Parallelfall BGH, aaO. Rn 41ff.). Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens rechtliches Gehör gewährt wurde, auch nicht.
3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert vorliegend ein Verfügungsanspruch aber nicht am Fehlen der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Wie der BGH in der o.a. Entscheidung ebenfalls ausgeführt hat, setzt ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB - ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB - eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus (vgl. Bodewig, Jura 2005, 505, 512; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, 2000, S. 106; Köhler, AcP 1990, 496, 508; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 27. Aufl., Rn. 207; MüKo/Bachmann, BGB, 8. Aufl., § 241 Rn. 70). Dabei begründet ein einmal erfolgter Vertragsverstoß die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung. Die Verletzung einer Vertragspflicht begründet insofern die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 192/20 –, Rn. 115 - 116, juris; Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, NJW 2014, 775 Rn. 18; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 42/11, NJW 2014, 2870 Rn. 12; jew. mwN). An die Entkräftung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen sind. Sie ist ausnahmsweise dann als widerlegt anzusehen, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war (BGH, Urteil vom 27. April 2021 – VI ZR 166/19 –, Rn. 23, juris). Eine solche Sondersituation hat der BGH bezogen auf den vertraglichen Unterlassungsanspruch eines xxx-Nutzes gegen die Antragsgegnerin in der Entscheidung vom 29. Juli 2021 deshalb angenommen, weil von einer aus drei Sätzen bestehenden Äußerungen nur die beiden Sätze in die Rechtsmittelinstanz gelangt waren, die im Verhältnis zum dritten Satz wesentlich weniger scharf formuliert waren und daher für sich genommen keine Veranlassung geboten hätten, zu prüfen ob sie auch für sich genommen gegen die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin verstoßen. Die vollständige Löschung des Beitrags sei nicht kerngleich zu einer denkbaren Teillöschung nur dieser Sätze und indiziere daher die Wiederholungsgefahr nicht. Dies gilt aber erst recht in den Fällen, in denen die Antragsgegnerin auf die Beanstandung eines Nutzes hin die gesamte, zunächst gelöschte Äußerung umgehend wiederherstellt und eine gegen den Nutzer verhängte Sperre aufhebt. Es ist zum einen gerichtsbekannt, dass die Löschung von Beiträgen regelmäßig zunächst durch eine algorithmusgesteuerte Künstliche Intelligenz (KI) erfolgt, die selbstständig in den sozialen Netzen der Antragsgegnerin Hassrede, sexuell provozierende Inhalte, Drogenangebote, Gewalt und Terrorpropaganda ausfiltert. Menschen greifen nur in Zweifelsfällen ein (vgl. etwa https://www.yyy.de/xxx, abgerufen am 30.8.2021). Diese Praxis ist, wie der BGH in der Entscheidung vom 29.7.2021 ebenfalls ausgeführt hat auch nicht zu beanstanden. Es ist gerade nicht zwingend geboten, den Nutzer bereits vor der Löschung eines posts anzuhören. Ausreichend ist vielmehr, wenn Netzwerkbetreiber in ihren Geschäftsbedingungen den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräumen. Insoweit ist zum einen das Interesse der Netzwerkbetreiber zu berücksichtigen, einen vermeintlich rechtswidrigen Inhalt aus Haftungsgründen zügig nach Kenntniserlangung zu entfernen. Zum anderen steigt mit jedem Tag, an dem ein Beitrag auf der Kommunikationsplattform eingestellt bleibt, die Gefahr seiner Verbreitung und damit im Fall seiner Rechtswidrigkeit der Perpetuierung der Rechtsverletzung. Schließlich ist, wenn mit dem fraglichen Inhalt eine mögliche Rechtsverletzung Dritter einhergeht, auch deren Interesse an einer zügigen Entfernung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 192/20 –, Rn. 99, juris).
Wird ein solches Verfahren eingesetzt, lässt eine automatisierte Löschung für sich genommen noch keinen Rückschluss auf ein zukünftiges Verhalten der Antragsgegnerin zu. Auch wenn subjektive Tatbestandsmerkmale wie ein Verschulden für die Wiederholungsgefahr grundsätzlich unerheblich sind, so knüpft diese Vermutung an ein Verhalten des Störers in der Vergangenheit an, das auf die objektive Besorgnis schließen lässt, dass es in der Zukunft zu weiteren gleichartigen Störungen kommen wird. Hiervon kann jedoch in einer Situation, in der die erstmalige Überprüfung der durch einen Algorithmus eingeleiteten Löschung unmittelbar zu einer Wiederherstellung eines Posts führt, nicht ausgegangen werden, weil die Antragsgegnerin hierdurch zu erkennen gibt, dass die Löschung auf einem technischen Versehen beruht und an die Wiederherstellung die tatsächliche Vermutung anknüpft, dass der Beitrag zukünftig von Löschalgorithmen nicht mehr erfasst wird. Sähe man dies anders, wäre die Antragsgegnerin gezwungen, eine – in der Regel kostenpflichtige – strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl sie ein von der Rechtsordnung gebilligtes Verfahren einsetzt und einen Fehler der von ihr eingesetzten KI unmittelbar bemerkt und ausgeräumt hat. Dies würde nicht zuletzt einer unerwünschten Abmahnindustrie Vorschub leisten.
Anders ist dies aber, wenn die Antragsgegnerin im Verlauf des Verfahrens die Löschung verteidigt oder durch ihr Verhalten zu erkennen gibt, sie inhaltlich nach wie vor für berechtigt zu halten. Da es auch für die Wiederholungsgefahr auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder mündlichen Verhandlung ankommt, kann an ein solches nachgelagertes Verhalten eine eigenständige Vermutung anknüpfen, die sich mit der Löschung durch eine KI noch nicht verbindet. So liegen die Dinge hier. Wie der Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht hat, hat er sich nämlich unmittelbar nach der Löschung an die Antragsgegnerin gewandt und von deren "Support" daraufhin die – in der Antragsschrift eingescannte - Nachricht erhalten, sein Beitrag sei "noch einmal geprüft" worden, entspreche jedoch nicht den Gemeinschaftsstandards. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei er ohne Angabe von Gründen wiedereingestellt worden. Aufgrund welcher hier zu beachtender besonderer Umstände des Einzelfalls dies erfolgt ist, lässt sich aus dieser kommentarlosen Wiedereinstellung nicht entnehmen. Die Annahme des Landgerichts, die Antragsgegnerin habe hiermit der Entscheidung des BGH vom 29.7.2021 Rechnung tragen wollen, ist spekulativ und lässt unberücksichtigt, dass die Entscheidungsgründe im dortigen Verfahren im Zeitpunkt der Wiedereinstellung des hiesigen Beitrags Anfang August 2021 noch gar nicht verkündet waren und die Antragsgegnerin daher den Umfang ihrer zukünftigen Verpflichtungen allenfalls grob absehen konnte. Überdies ist dem Senat aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren bekannt, dass Betreiber weltweit verfügbarer sozialer Netzwerke mit mehreren Milliarden Nutzern Gerichtsentscheidungen mitunter nur zögerlich befolgen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 4 W 396/21 –, juris). Zwar hat die Antragsgegnerin unter Vorlage der Anlage JS 2 im mit Schriftsatz vom 21.9.2021 behauptet, die Sperre sei noch am 30.7.2021 und damit vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wieder aufgehoben worden; diese Behauptung hat sie indes nicht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Der weitgehend geschwärzten Anlage JS 2, bei der es sich um einen Screenshot aus dem internen System der Antragsgegnerin handeln soll, lässt sich überdies lediglich entnehmen, dass unter dem Datum "2021/07/30 2:31 pm" die "action:"lActionUnlimited Feature" und die "action: "lActionRestore" an einem Konto mit der owner_id: 100002031410019" vorgenommen worden sein soll, bei dem es sich um das Konto des Antragsstellers handeln soll. Weshalb gleichwohl der Antragsteller die Mitteilung erhalten hat, sein Antrag auf Aufhebung der Sperre sei nach "erneuter Prüfung" abgelehnt worden, bleibt offen. Eine Mitteilung, dass die Antragsgegnerin an ihrer Auffassung nicht mehr festhält, der Beitrag verstoße gegen ihre Nutzungsbedingungen, hat sie dem Antragsteller jedenfalls unstreitig zu keinem Zeitpunkt zukommen lassen. Im Schriftsatz vom 21.9.2021 hat sie überdies die Auffassung vertreten, der Beitrag habe aus der Sicht eines objektiven, unvoreingenommenen Lesers "jedenfalls zunächst" vertretbar als Angriff auf eine Gruppe von Menschen gedeutet werden können und könne ggf. in einem "anderen Kontext" als unzulässig angesehen werden. Ein eindeutiges Abrücken von der Sperr- und Löschungsentscheidung, das unter den hier gegebenen Bedingungen die Vermutung der Wiederholungsgefahr entfallen ließe, kann der Senat hierin nicht erkennen.
4. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es hier auch nicht an einem Verfügungsgrund. Regelmäßig besteht dieser in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 935 Rz. 10). Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die „Dringlichkeit“ als Voraussetzung des Verfügungsgrundes zwar nicht schon aus der materiell-rechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (vgl. Zöller, a.a.O.), jedoch wird in Fällen des Presse- und Äußerungsrechts ein Verfügungsgrund, wenn - wie hier - keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist, regelmäßig bejaht (vgl. auch KG, Beschluss vom 22. März 2019, Az.: 10 B 172/18 - juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2019, Az.: 4 U 214/18 - juris). Gleiches gilt bei Unterlassungsansprüchen gegen Betreiber sozialer Netzwerke wegen der Löschung eines Beitrags oder der Sperrung des Nutzers (Senat, Urteil vom 20. April 2021 – 4 W 118/21 –, Rn. 41, juris). Eine Leistungsverfügung, von der das Landgericht ausgegangen ist und die grundsätzlich nur bei Not- und Zwangslagen in Betracht kommt, wenn der Gläubiger darlegen und glaubhaft machen kann, auf die Erfüllung dringend angewiesen zu sein (vgl. nur Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. § 940 Rn 6; Senat, Beschluss vom 15. Februar 2021 – 4 U 2196/20 –, Rn. 5, juris), liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es nicht darum geht, dem Antragsteller im Verfügungsverfahren eine zusätzliche Leistungsposition zu verschaffen, sondern die Antragsgegnerin lediglich vorläufig daran gehindert werden soll, ihn an der Ausübung seiner bereits durch den Nutzungsvertrag eingeräumten Rechte durch Sperrung und Löschung zu hindern. Unabhängig hiervon hat der Antragsteller auch glaubhaft gemacht, als Kandidat zum Deutschen Bundestag im Vorfeld der Bundestagswahl und darüber hinaus auf die von ihm betriebene Seite auf dem sozialen Netzwerk der Antragsgegnerin angewiesen zu sein.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass ein Klageantrag, der sich gegen eine 30-tägige Sperre eines Facebook-Nutzerkontos richtet, mit 2500,- €, der Antrag auf Unterlassung einer künftigen Beitragslöschung und Kontensperrung neben einem andere Zeiträume betreffenden Antrag auf Unterlassung für zurückliegende Zeiträume lediglich mit 1500,- € zu bemessen ist (BGH, Beschluss vom 27.5.2021 – III ZR 351/20). Da hier allein Ansprüche auf Unterlassung einer künftigen Löschung und Sperrung verfolgt werden und bei dem Antragssteller zudem die Bedeutung des Rechtsstreits für seine Kandidatur zum Deutschen Bundestag zu berücksichtigen ist, da es andererseits aber allein um ein Verfügungsverfahren geht, hat der Senat in der Gesamtwürdigung den Streitwert mit 3000,- € angesetzt.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass leitende Mitarbeiter nach § 831 Abs. 1 BGB persönlich auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger verunglimpfender Schreiben durch Mitarbeiter in Anspruch genommen werden können.
Aus den Entscheidungsgründen:
A. Hinsichtlich des Antrags zu II. c) steht der Antragstellerin nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zu den - in der Beschwerde nicht mehr relevanten - Anträgen zu II a) und d) ebenfalls ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 3, 4 Nr. 1 UWG zu.
1. Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass und der Zusammenhang, in den sie gestellt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 1.3.2018 - I ZR 264/16 - Verkürzter Versorgungsweg II, juris Rn 15 = GRUR 2018, 622; Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Aufl., § 4 RN 1.13 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab kann die mit dem Antrag zu II. c) angegriffene Äußerung der Antragsgegner „Wurde Ihnen eine Erbschaft, ein Gewinn oder Ähnliches in Aussicht gestellt?“ im Gesamtzusammenhang des Schreibens vom 29.1.2021 von dem Adressaten nur so verstanden werden, als vermuteten die Antragsteller, dass dieser die streitbefangene Zahlung nur deshalb veranlasst habe, weil ihm - in betrügerischer Absicht - ein entsprechender Vorteil versprochen wurde. Die Frage danach, ob dem Adressaten eine Erbschaft oder ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde, rekurriert augenscheinlich auf entsprechende, in der Öffentlichkeit aktuell breit diskutierte Betrugsmaschen. Eine solche Verbindung aber setzt die Dienstleistungen der Antragsgegnerin grundlos im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG pauschal herab. Es kommt hinzu, dass die Äußerung zur Erreichung des Ziels der Antragsgegner, den Adressaten im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 675o Abs. 1 BGB über den Grund zu unterrichten, weshalb sein Zahlungsauftrag nicht ausgeführt wurde, gar nicht erforderlich ist.
2. Die Antragsgegner zu 2) und 3) können von der Antragstellerin wegen des Wettbewerbsverstoßes gemäß § 831 Abs. 1 BGB auf Unterlassung persönlich in Anspruch genommen werden (- zur Anwendbarkeit von § 831 BGB im Lauterkeitsrecht vgl. BGH WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT). Die Antragsgegner zu 2) und 3) sind als leitende Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) für die Wettbewerbsverstöße verantwortlich, die die ihnen nachgeordneten Mitarbeiter begehen, soweit sie sich nicht gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 exkulpieren können. Insoweit spielt es keine Rolle, dass es sich bei den Unterschriften der Antragsgegner zu 2) und 3) unter dem streitbefangenen Schreiben um Faksimile gehandelt hat und sie an der Erstellung des Schreibens nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Entlastung nach § 831 Abs. 2 BGB würde voraussetzten, dass den Antragsgegnern zu 2) und 3) bei der Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter, die das streitgegenständliche Schreiben erstellt haben, keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könnte (Palandt/Sprau BGB; 80. Auflage, § 831 Rn 10 ff. - m.w.N.). Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats haben die insoweit darlegungspflichtigen Antragsgegner jedoch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich dies ablesen ließe. Der Umstand, dass die nachgeordneten Mitarbeiter nach den Vorgaben aus einem Organisationshandbuch gehandelt haben, gibt keinen Aufschluss darüber, wie es zu den inhaltlichen Formulierungen in dem streitgegenständlichen Schreiben gekommen ist, und auf welche Weise von den Antragsgegnern zu 2) und 3) überhaupt überwacht wird, welche Formulierungen genutzt werden.
B. Die weiteren Anträge hat das Landgericht allerdings zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner insoweit keinen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1 und 3, 3, 4 Nr. 1 bzw. 4 Nr. 4 UWG oder auf der Grundlage eines deliktischen Schadenersatzanspruches. Im Einzelnen:
1. Der Unterlassungsantrag zu I., der darauf gerichtet ist, den Antragsgegnern zu verbieten, Zahlungen an die Antragstellerin zu behindern oder Überweisungen, Lastschriften und Einzugsermächtigungen zugunsten der Antragstellerin nicht durchzuführen oder deren Bearbeitung zu verweigern, ist viel zu weit gefasst. Er kann schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben, egal auf welche der vorgenannten Anspruchsgrundlage man in stützen wollte.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass die von der Antragstellerin gewählte Negativformulierung (auch) eine unzulässige Verpflichtung der Antragsgegner zur Ausführung von Zahlungsaufträgen enthält, die die Antragsgegnerin zu 1) gar nicht ausführen darf, weil die Ausführung gegen von § 675o Abs. 2 BGB gemeinten Rechtsvorschriften verstoßen würde. Es sind zudem andere Konstellationen denkbar, in denen die Antragstellerin zu 1) in rechtmäßiger Weise gehindert ist, einen entsprechenden Auftrag eines ihrer Kunden zugunsten der Antragstellerin auszuführen (z.B. mangelnde Kontodeckung, Widerruf des Auftrags, unzutreffende Kontonummer, erkennbarer Irrtum etc.). Die Antragstellerin hätte deshalb ihr Unterlassungsbegehren inhaltlich konkretisieren, also die zu beseitigende Störung so genau wir möglich beschreiben müssen. Dies hat sie jedoch auch in der Beschwerde nicht getan.
Soweit die Antragstellerin einwendet, das Landgericht hätte auf den - zu weit gefassten - Antrag nach § 308 Abs. 1 ZPO jedenfalls das darin versteckte Weniger zusprechen müssen, macht sie es sich zu leicht. Das Gericht darf im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO zwar weniger zusprechen als beantragt. Im Falle von Unterlassungsanträgen kommt eine vom Gericht definierte Einschränkung aber dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - die Einschränkung des Unterlassungsgebots daran scheitert, dass die Anzahl der Fälle rechtmäßigen alternativen Verhaltens unüberschaubar ist und damit die Gefahr besteht, dass das Gericht das beantragte Verbot inhaltlich verändert oder erweitert oder auf einen vom Kläger nicht geltend gemachten Antragsgrund stützt (vgl. Zöller/Feskorn ZPO, 33. Aufl., § 308 Rn 4a; BGH, Urteil vom 26.9.2000 - VI ZR 279/99, juris Rn 9 ff.).
2. Auch die Anträge zu II. b) sowie III. können keinen Erfolg haben.
a) Die Antragstellerin hat gegenüber den Antragsgegnern insoweit keinen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8 Abs.1 und 3, 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 UWG. In den an den Adressaten des Schreibens vom 29.1.2021 gerichteten Fragen „Sie möchten, dass X das Geld tatsächlich bekommt?“ sowie der Aufforderung „Schicken Sie uns hierzu alle Unterlagen, die Ihnen vorliegen.“ liegt nach den Gesamtumständen keine Herabsetzung oder Verunglimpfung im oben genannten Sinne.
Auch die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass die Antragsgegnerin zu 1) als Kreditinstitut und Zahlungsdienstleisterin die RTS-Verordnung [(EU) 2018/389] zu beachten hat und danach einen Transaktionsüberwachungsmechanismus unterhalten muss, der ihr für den Zweck der Umsetzung der in der VO genannten Sicherheitsmaßnahmen die Erkennung nicht autorisierter oder betrügerischer Zahlungsvorgänge ermöglicht. Lehnt sie in der Folge einen Zahlungsauftrag ab, ist sie nach § 675o Abs. 1 BGB verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich zu unterrichten und soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie die Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.
Die Antragsteller waren also nicht nur verpflichtet, dem Kunden Y mitzuteilen, dass sie den Zahlungsauftrag abgelehnt haben, sondern auch, was dieser zu tun hatte, damit der Auftrag dennoch ausgeführt würde. In diese - durch § 675o Abs. 1 BGB veranlasste - Begründung fügt sich die Äußerung: „Sie möchten, dass X das Geld tatsächlich bekommt?“, und weiter: „Veranlassen Sie bitte die Überweisung erneut“ als notwendiges Element ein, ohne das damit irgendeine Bewertung der Antragstellerin oder ihrer Geschäftstätigkeit verbunden wäre, die über die zum Zeitpunkt des Schreibens vom 29.1.2021 bereits erfolgte Ablehnung des Zahlungsauftrages hinausging. Soweit der Adressat Y die Äußerungen der Antragsteller im Hinblick auf die zuvor erfolgte Ablehnung seines Auftrages gleichwohl auf die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin bezog, war dies jedenfalls im Rahmen der genannten Verpflichtungen der Antragsgegner unvermeidlich.
Die Wendung „Schicken Sie uns hierzu alle Unterlagen, die Ihnen vorliegen.“ geht zwar über das Handlungspostulat des § 675o Abs. 1 BGB hinaus. Da sie aber außer der Aufforderung keinerlei Aussageinhalt hat, lässt sich die Wendung weder als Herabsetzung noch als Verunglimpfung der Antragstellerin auffassen.
b) Die genannten Äußerungen stellen sich auch nicht als gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar, die einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1 UWG begründen könnte.
Eine gezielte Behinderung ist anzunehmen, wenn bei objektiver Würdigung eine Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers abzielt, also gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.4.2018 - I ZR 154/16 - Werbeblocker II, juris Rn 23 - m.w.N.).
Aus den dargestellten Gründen haben die Antragsgegner das streitbefangene Schreiben nicht mit dem Zweck versandt, die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin zielgerichtet zu behindern, sondern ihren Verpflichtungen aus § 675o BGB nachzukommen.
c) Der von der Antragstellerin für sich reklamierte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 2 UWG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vorschrift nicht dem Schutz der Antragstellerin als Mitbewerberin, sondern nur dem Schutz der Verbraucher dient (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Aufl., § 3 Rn 2). Es ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das beanstandete Handeln der Antragsgegner die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen könnte.
d) Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts oder des Rechts der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 823, 1004 analog BGB scheitert daran, dass aus den vorgenannten Gründen in den angegriffenen Äußerungen keine rechtswidrige Verletzungshandlung gesehen werden kann.
Weiterhin können die Äußerungen auch nicht als Tatsachen angesehen werden, die einen Anspruch wegen Kreditgefährdung nach § 824 BGB für die Antragstellerin auslösen.
Und schließlich stellen sich die Äußerungen auch nicht als Beleidigungen der Antragstellerin dar, die Unterlassungsansprüche nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB i.V.m. § 1004 BGB analog begründen könnten.
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines alltäglichen Polizeieinsatzes ohne Verpixelung der Polizisten nach § 33 KUG strafbar ist.
Aus den Entscheidungsgründen: Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten bezüglich zweier angeklagter Verstöße gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) mit Urteil vom 10. Februar 2021 freigesprochen und ihn wegen anderer Taten verurteilt.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das Verfahren hinsichtlich der hier maßgeblichen Verstöße gegen das KunstUrhG abgetrennt und gegen den Angeklagten mit Urteil vom 8. Juni 2021 wegen „zweier Straftaten nach § 33 KUG“ eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 40,- Euro verhängt.
Gegen dieses, dem Angeklagten am 10. Juli 2021 zugestellte Urteil, hat er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. Juni 2021, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, Revision eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 9. August 2021, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.
II. Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht sich lediglich zu folgenden Anmerkungen veranlasst:
1.
a. Die Frage, ob sich der Angeklagte (auch) auf die Pressefreiheit bzw. die - hinsichtlich der Schranken gleichermaßen ausgestaltete - Rundfunkfreiheit berufen kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Beurteilung. Auch kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob hier die Schutzwirkung dieser Grundrechte gegenüber der vom Landgericht herangezogenen allgemeinen Meinungsfreiheit überhaupt weitergehend ist, soweit letztere - abgekoppelt von dem Vorbehalt eines öffentlichen Interesses - die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen verbürgt. Denn jedenfalls vermag der Senat auszuschließen, dass die zur Beurteilung des Vorliegens eines zeitgeschichtlichen Ereignisses nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen im Falle der Einstellung (auch) des Rechts auf Presse- bzw. Rundfunkfreiheit anders ausgefallen wäre, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten hätte zurücktreten müssen. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei herausgearbeiteten Grundsätze beanspruchen auch insoweit Geltung. Danach genießen Polizisten im Amt als Repräsentanten des Staates zwar nicht denselben Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie als Privatperson (vgl. dazu auch jüngst Kirchhoff, NVwZ 2021, 1177 (1179) m.w.N.), jedoch führt dies nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (jedenfalls) bei Routineeinsätzen nicht zur Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses (vgl. dazu auch jüngst VG Aachen, ZUM-RD 2021, 395). Soweit das Landgericht den Polizeieinsatz im Fall 1 als Routineeinsatz eingeordnet und dem grundrechtlichen Schutz von PK A insoweit Vorrang eingeräumt hat, begegnet dies auch im Lichte der Presse- und Rundfunkfreiheit von vornherein kein Bedenken. Auch im Fall 2 ist diese Einordnung naheliegend. Zwar weisen die Urteilsgründe hier einen Bezug zu einem von der Polizei angehaltenen Hochzeitskorso - und insoweit einer in der öffentlichen Diskussion durchaus anzutreffenden Thematik - auf; dieser wird indes nach den getroffenen Feststellungen nicht durch das die Polizeibeamten darstellende Video hergestellt. Denn nach dem im Einzelnen mitgeteilten Inhalt der Aufnahme belegt diese nicht etwa Näheres zu dem Korso und den dazu unmittelbar eingeleiteten polizeilichen Maßnahmen, sondern letztlich nur Vorkommnisse, wie sie lokal - in einer mittelgroßen Stadt wie Bonn - wiederkehrend anzutreffend sind; so etwa das Vorfahren eines Polizeiwagens mit Blaulicht, die Präsenz einer größeren Anzahl an Polizeibeamten sowie eine erhebliche Staubildung. Davon losgelöst ist ein überwiegendes Interesse an der bildlichen Darstellung der einzelnen Polizeibeamten im Fall 2 aber jedenfalls deshalb auszuschließen, weil im Falle der Verpixelung der Beamten eine Beschränkung des Informations- und Aussagewertes der Aufnahme - auch im Sinne eines Beitrages zur öffentlichen Meinungsbildung, welcher hier ohnehin primär auf der Grundlage des gesondert anklickbaren Textbeitrages in Betracht kommt - nicht zu befürchten war. Eine anonymisierte Abbildung der Beamten hätte insoweit für die Grundrechtsausübung des Angeklagten eine nur geringfügige Beschränkung bedeutet und zugleich dem Recht der abgebildeten Personen am eigenen Bild Rechnung getragen.
b. Die sprachliche Bezeichnung des danach rechtsfehlerfrei ergangenen Schuldspruchs war anzupassen. Fehlen - wie hier - für die Bezeichnung des Schuldspruchs nach § 260 Abs. 4 StPO gesetzliche Überschriften, soll die Tat mit einer anschaulichen und verständlichen Wortbezeichnung so genau wie möglich bezeichnet werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 63. Auflage, § 260 StPO Rn. 23). Für die Bezeichnung der Taten als „widerrechtliche Schaustellung eines Bildnisses“ hat der Senat die vom Gesetzgeber in § 48 Abs. 1 KunstUrhG gewählte Formulierung herangezogen.
2. Soweit sich den Ausführungen des Landgerichts zum Rechtsfolgenausspruch die Prüfung des Vorliegens eines vermeidbaren Verbotsirrtums und insoweit einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 17 S. 2, 49 StGB nicht entnehmen lässt, bedeutet dies keinen Rechtsfehler. Eine ausdrückliche Erörterung war hier im Lichte der vorangestellten Ausführungen entbehrlich. Zwar hat sich das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung explizit allein mit der Frage eines unvermeidbaren Verbotsirrtums befasst (UA Bl. 16f.), den Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit, namentlich der (alleinigen) Feststellung, der Angeklagte habe die Belehrung von Staatsanwalt B „zur Kenntnis“ genommen (UA Bl. 6), sowie der vorgenommenen rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe „uneingeschränkt vorsätzlich“ gehandelt (UA Bl. 17), lässt sich indes hinreichend deutlich entnehmen, dass es einen Irrtum des Angeklagten bereits dem Grunde nach nicht anzunehmen vermochte. Die Kammer hat dies auch rechtsfehlerfrei begründet, soweit sie als tragende Erwägung die durch Staatsanwalt B erfolgte Belehrung herangezogen und im Übrigen ausgeführt hat, der seitens des Angeklagten nicht näher substantiierte Vortrag einer durchgeführten Internetrecherche könne ihn insoweit nicht entlasten.
BVerwG
Beschluss vom 20.10.2021 - 6 C 13.20
Beschluss vom 20.10.2021 - 6 C 8.20
Das BVerwG hat entschieden, dass das Verwaltungsgericht Köln erneut über Klagen gegen die Ausgestaltung der Vergaberegeln für die 5G-Frequenzen entscheiden muss.
Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der Vergaberegeln für die 5G-Frequenzen entscheiden
Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, um zu klären, ob die Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die - im Jahr 2019 durchgeführte - Versteigerung der für den Ausbau von 5G-Infrastrukturen besonders geeigneten Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz frei von Verfahrens- und Abwägungsfehlern entschieden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 20. Oktober 2021 entschieden und die Sache deshalb an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 hatte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang ein Vergabeverfahren voranzugehen habe, und ferner bestimmt, dieses als Versteigerungsverfahren durchzuführen. Die hiergegen gerichtete Klage einer Mobilfunknetzbetreiberin war sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 3.19, vgl. Pressemitteilung 38/2020 ).
Mit Beschluss vom 26. November 2018 erließ die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur die Entscheidung über die Vergabe- und Auktionsregeln für die genannten Frequenzen. Teil der Vergaberegeln sind die Frequenznutzungsbestimmungen, die u.a. konkrete Versorgungsverpflichtungen für Haushalte und Verkehrswege enthalten. Zudem werden die erfolgreichen Teilnehmer an der Versteigerung (die späteren Zuteilungsinhaber) u.a. verpflichtet, mit geeigneten Diensteanbietern ohne eigene Netzinfrastruktur über die Mitnutzung von Funkkapazitäten, mit geeigneten Interessenten über die lokale oder regionale Überlassung von Frequenzspektrum sowie auf Nachfrage anderer bundesweiter Zuteilungsinhaber über die Mitnutzung bestehender bundesweiter Netze (sog. Roaming) und über Infrastruktur-Sharing diskriminierungsfrei zu verhandeln. Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen gerichteten Anfechtungsklagen einer Mobilfunknetzbetreiberin sowie die Verpflichtungsklage einer Diensteanbieterin, die die Ausgestaltung der Diensteanbieterregelung für unzureichend hält, abgewiesen.
Auf die Revision der Diensteanbieterin hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Revision der Mobilfunknetzbetreiberin ist verworfen worden, weil sie auf eine unzulässige Teilaufhebung der unteilbaren Präsidentenkammerentscheidung gerichtet war.
Das die Verpflichtungsklage der Diensteanbieterin abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, soweit es die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat. Die Klägerin kann sich auf die Ermächtigungsgrundlage für Vergabebedingungen in § 61 Abs. 3 Satz 2 TKG als drittschützende Norm berufen und ist deshalb klagebefugt.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte das verwaltungsgerichtliche Urteil jedenfalls deshalb nicht als im Ergebnis richtig aufrechterhalten, weil noch geklärt werden muss, ob es im Verwaltungsverfahren zu einem Verstoß gegen die durch Art. 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde gekommen ist und ob die Abwägung der Präsidentenkammer auf sachfremden Erwägungen beruht. Denn es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in erheblichem Umfang versucht hat, insbesondere auf die Festlegung der Versorgungspflichten Einfluss zu nehmen. Zudem könnte die Entscheidung der Präsidentenkammer maßgeblich durch eine außerhalb des Verfahrens getroffene Absprache zwischen dem BMVI und den drei bestehenden Mobilfunknetzbetreibern motiviert gewesen sein, in deren Rahmen sich die Netzbetreiber möglicherweise unter der Bedingung "investitionsfördernder Rahmenbedingungen" - wie u.a. des Verzichts auf eine strengere Diensteanbieterverpflichtung - zur Schließung von Versorgungslücken durch den weiteren Ausbau des 4G-Netzes bereit erklärt haben. Insoweit bedarf es einer Aufklärung des Sachverhalts durch das Tatsachengericht.
In dem weiteren Verfahren wird das Verwaltungsgericht indes zugrunde legen können, dass die im Rahmen der Frequenznutzungsbestimmungen festgelegte Verhandlungspflicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht. Sie ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt und geeignet, die hier maßgeblichen Regulierungsziele zu fördern.
Der BGH hat entschieden, dass von einer Privatperson unter Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO erstellte Videoaufnahmen im Strafverfahren verwertbar sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen von der Tatbegehung bestehen. Selbst wenn diese unter Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO erlangt worden sind, weil der Inhaber eines Ladengeschäfts mit seiner davor angebrachten Videokamera über 50 Meter ins öffentliche Straßenland hineingefilmt hat, würde dies nicht zur Unverwertbarkeit des so erlangten Beweismittels führen. Denn auch rechtswidrig von Privaten erlangte Beweismittel sind grundsätzlich im Strafverfahren verwertbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2010 – 2 BvR 2101/09, NJW 2011, 2417; BGH, Urteile vom 22. Februar 1978 – 2 StR 334/77, BGHSt 27, 355, 357; vom 9. April 1986 – 3 StR 551/85, BGHSt 34, 39, 52; zu Videoaufnahmen auch BGH, Beschluss vom 18. August 2020 – 5 StR 175/20 mwN). Durch das Inkrafttreten der DSGVO hat sich daran nichts geändert.