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KG Berlin: Für Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss gilt Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO

KG Berlin
Beschluss vom 11.07.2023
5 W 69/23


Das KG Berlin hat entschieden, dass für die Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss nach § 78 Abs. 1 ZPO der Anwaltszwang gilt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da sie dem Anwaltszwang gem. § 78 Abs. 1 ZPO unterliegt und von dem nicht postulationsfähigen Antragsteller eingelegt worden ist.

1. Eine Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss unterliegt dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO. Die Vorschriften der §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO sehen eine Ausnahme vom Anwaltszwang nur dann vor, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug „nicht als Anwaltsprozess zu führen“ ist oder war. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

a) Eine Ansicht meint allerdings unter Hinweis auf §§ 936, 920 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO sowie § 922 Abs. 1 und 3 ZPO, das zulässigerweise ohne anwaltliche Beteiligung abzuschließende erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nicht Anwaltsprozess im Sinne von §§ 78 Abs. 1, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 13 W 135/08 –, Rn. 7, juris; OLG München, Beschluss vom 12. Juli 1995 – 28 W 1948/95 –, Rn. 2, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 1993 – 6 W 23/93 –, Rn. 3, juris; Kammergericht – ZS 25 -, Beschluss vom 15. August 1991 – 25 W 4373/91 –, Rn. 11, juris).

b) Nach der Gegenansicht ändert die nur für den Arrest- oder Verfügungsantrag geltende Befreiung vom Anwaltszwang gem. §§ 936, 920 Abs. 3 ZPO nichts daran, dass das Verfahren über den Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, wenn es vor dem Landgericht anhängig ist, gem. § 78 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ein Anwaltsprozess sei (OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 6 W 120/20 –, Rn. 2 ff., juris; Beschluss vom 28. Juni 2010 – 6 W 91/10 –, Rn. 2 ff., juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. März 2020 – 9 W 13/19 –, Rn. 16 ff., juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 2007 – 8 W 40/07 –, Rn. 7 ff., juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 17. März 1998 – 4 W 79/98 - 10 –, Rn. 7, juris; OLG Düsseldorf OLGZ 1983, 358; Heßler in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 569 Rn. 14).

c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.

Aus dem Umstand, dass das erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Anwalt eingeleitet, betrieben und beendet werden kann, folgt noch nicht, es handele sich um ein Verfahren, das „nicht als Anwaltsprozess zu führen ist”. Abgesehen davon, dass die Partei nach der etwa persönlich vorgenommenen erstinstanzlichen Antragstellung vor dem Landgericht nicht mehr beeinflussen kann, ob das Verfahren einen vom Anwaltszwang (weiterhin) freien Verlauf nimmt oder nicht, ist der Begriff „Anwaltsprozess” in § 78 Abs. 1 ZPO durch die amtliche Überschrift vom Gesetzgeber festgelegt. Er umfasst danach alle Verfahren vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten.

Dieser Charakter des Verfahrens vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten als Anwaltsprozess ändert sich nicht durch die Regelung der §§ 920 Abs. 3, 936, 78 Abs. 3 ZPO. Diese nimmt lediglich eine bestimmte Prozesshandlung vom Anwaltszwang aus und führt nicht dazu, dass das erstinstanzliche Eilverfahren insgesamt „nicht als Anwaltsprozess zu führen“ sei. Sie beruht auf der Erwägung, dass im Einzelfall wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht genügend Zeit zur Verfügung stehen kann, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Januar 2004 – 2 W 1/04 –, Rn. 1, juris). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass diese Eilbedürftigkeit während des gesamten weiteren Verfahrens (und sogar noch im Beschwerdeverfahren) gegeben ist.

Die auf einzelne Prozesshandlungen beschränkte Befreiung vom Anwaltszwang verwandelt den Rechtsstreit damit nicht in einen Parteiprozess. Das muss auch dann gelten, wenn das Gericht von einer mündlichen Verhandlung absieht und das Verfahren im schriftlichen Verfahren beendet wird, ohne dass auf Seiten der antragstellenden Partei ein Anwalt beteiligt werden müsste. Ob das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumt oder nicht, ist nämlich von Umständen abhängig, die nicht notwendig im inneren Zusammenhang mit der Frage des Anwaltszwanges stehen (OLG Hamm, Beschl. v. 29.11.2007 – 8 W 40/07, Rn. 8, juris). Denn das Landgericht ist nach Eingang eines Eilantrages prozessual nicht gehindert (sondern nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG sogar eher gehalten), den Antrag dem Antragsgegner zur schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten (vgl. Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, § 12 Rn 2.23). Diese Stellungnahme des Antragsgegners unterliegt ebenso dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO wie eine etwa erforderlich werdende Gegenäußerung des Antragstellers. Jedenfalls kann die Ausnahmevorschrift des § 920 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO nach ihrem klaren Wortlaut auf diese weiteren Prozesshandlungen nicht erstreckt werden. Auch diese Erwägungen sprechen dafür, dass das erstinstanzliche Eilverfahren (auch ohne mündliche Verhandlung) „Anwaltsprozess“ ist.

Auch der Sinn und Zweck der Regelung in §§ 569 Abs. 3 Nr. 1; 78 ZPO betreffend das Beschwerdeverfahren spricht für das dargelegte Verständnis dieser Vorschriften. Der Anwaltszwang dient einer geordneten Rechtspflege und der Sorge für eine interessengerechte Geltendmachung der Parteibelange. Beide Gesichtspunkte kommen auch in der vorliegenden Konstellation zum Tragen und sprechen für die Geltung des Anwaltszwanges im vorliegenden Fall. Dieses Verständnis der in § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO enthaltenen Regelung wird schließlich auch gestützt durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 1997 – 16 W 33/97, Rn. 3, juris). Sie entspricht inhaltlich der vor der Reform der Zivilprozessordnung bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschrift des § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung der Familienrechtsnovelle vom 14. Juni 1976. Vor dieser Novelle ordnete § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Ausnahme vom Anwaltszwang für die Einlegung der Beschwerde nur an, "wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war". Der Anwaltszwang für Beschwerden gegen die im Beschlusswege ergangenen, ablehnenden Entscheidungen der Landgerichte in Arrest- oder Verfügungsverfahren war demzufolge außer Streit. Mit der Familienrechtsnovelle ist § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF. in die inhaltlich bis heute geltende (und nunmehr in § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO niedergelegte) Fassung geändert worden, weil die Zuweisung der Familiensachen zum Amtsgericht statt zum Landgericht dies wegen der unverändert beabsichtigten Ausklammerung dieser Sachen aus den in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO geregelten Ausnahmen vom Anwaltszwang erforderlich machte. Die Gesetzesänderung bezweckte also die unveränderte Aufrechterhaltung des Anwaltszwangs in Beschwerdesachen auch in den Familiensachen. Dazu musste der Anwaltszwang auch auf Beschwerden in diesen nunmehr vor dem Amtsgericht durchzuführenden Verfahren ausgedehnt werden. Eine Einengung des Anwaltszwanges in Beschwerdesachen war mit der Gesetzesänderung demgegenüber gerade nicht beabsichtigt. Eine Auslegung der Vorschrift, die in Teilbereichen eine Einengung des Anwaltszwanges zur Folge hätte, ist daher mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren (OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 2007 – 8 W 40/07 –, Rn. 9 f., juris).

Soweit sich die Vertreter der Gegenmeinung insoweit durch die Regelung des § 571 Abs. 4 ZPO gestützt sehen, wonach im Beschwerdeverfahren, wenn das Gericht eine schriftliche Erklärung anordnet, diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann, wenn die Beschwerde als solche von der Partei zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden darf, ist das nicht überzeugend. Die Argumentation beruht auf einem Zirkelschluss, weil es ja gerade um die Frage geht, ob für die Einlegung der Beschwerde die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich ist. Im Übrigen handelt es sich auch bei der Abgabe einer womöglich angeordneten schriftlichen Erklärung lediglich um eine einzelne Prozesshandlung und nicht um das Beschwerdeverfahren als Ganzes. Zudem haben die Parteien auch keinen Einfluss darauf, ob das Beschwerdegericht einzelne schriftliche Erklärungen überhaupt anfordert. Schließlich ist es Sache der Legislative, den Aspekt der Eilbedürftigkeit, den der Gesetzgeber bisher nur zum Anlass genommen hat, das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne Rechtsanwalt in Gang bringen zu lassen (vgl. § 920 Abs. 3 ZPO), für eine Befreiung auch des weitergehenden Verfahrens als solches vom Anwaltszwang heranzuziehen. Zudem hätte eine andere Auslegung von § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO als hier vertreten zur Konsequenz, dass nach § 571 Abs. 4 ZPO das gesamte schriftliche Beschwerdeverfahren vom Anwaltszwang freigestellt wäre. Dies erscheint systemwidrig, wenn - wie ausgeführt - im erstinstanzlichen Verfahren die Ausnahme vom Anwaltszwang nur für die Stellung des Eilantrages, nicht aber für die Einreichung weiterer Schriftsätze gilt.


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OLG Schleswig-Holstein: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung eines Motoröls mit "O.E.M." wenn es sich nicht um ein Erstausrüsterprodukt handelt

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 14.09.2023
6 U 49/22


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung eines Motoröls mit "O.E.M." vorliegt, wenn es sich nicht um ein Erstausrüsterprodukt handelt.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Die im vorliegenden Fall beanstandete Verwendung der Buchstabenfolge O.E.M. ist als geschäftliche Handlung gem. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG unlauter, da sie irreführend ist.

Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Buchstabenfolge als Abkürzung für die englische Bezeichnung original equipment manufacturer, mithin als Behauptung, das Produkt werde als Erstausrüsterprodukt von einem Fahrzeug- oder Getriebehersteller verwendet.

a) Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass die Behauptung der Beklagten, sie verwende die Bezeichnung lediglich als Teil ihres Firmennamens, nicht überzeugt und zudem nicht der Verwendung auf der beanstandeten Produktverpackung entspricht. Ebenso sind keine Gründe ersichtlich, die angesprochenen Verkehrskreise würden die Bezeichnung anders als die Behauptung verstehen, es handele sich um ein Erstausrüsterprodukt. Die Bezeichnung ist nicht nur in der IT-Branche, sondern unstreitig auch seit langem im Bereich von Kfz-Teilen und Betriebsmitteln üblich.

b) Am Verständnis der Buchstabenfolge ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass sie durch Punkte getrennt ist, was bei englischsprachigen Abkürzungen unüblich ist. Insbesondere hat die Beklagte nicht darlegen können und es ist nicht ersichtlich, zu welchem anderen Verständnis die Verwendung der Punkte führen sollte.

c) Beizupflichten ist dem Landgericht auch insoweit, als es überzeugend dargelegt hat, dass die hier zu betrachtende Werbung nicht den Eindruck erweckt, es werde lediglich mit einer Qualität geworben, die der eines Erstausrüsterproduktes entspreche. Dies liegt jedenfalls fern, soweit die Buchstabenfolge ohne jeglichen Zusatz hervorgehoben im Blickfang dargestellt wird. Einen Hinweis auf eine Einschränkung oder nachfolgende Erläuterung enthält der Blickfang nicht (vgl. hierzu Bornkamm/Feddersen in Köhler u.a., UWG, 41. Aufl., § 5 Rn. 1.87; BGH GRUR 1999, 264 - Handy für 0,00 €).

Die auf der Produktverpackung ebenfalls zu findende Angabe „O.E.M. Quality“ in deutlich kleinerer Schrift im Verbund mit anderen Angaben ist so gestaltet, dass sie nicht am Blickfang teilhat, vielmehr übersehen wird und nicht zur Erläuterung der groß herausgehobenen Buchstabenfolge dient.

d) Unerheblich ist auch, dass kein Hersteller angegeben wird, für den ggf. eine Erstausrüstung behauptet würde. Dies ist einerseits für das Verständnis der Angabe unerheblich, da hierdurch auch der Eindruck vermittelt werden kann, es seien viele Hersteller, die das entsprechende Produkt verwenden. Zudem wird, wie das Landgericht herausgestellt hat, ein bestimmtes Getriebe des Herstellers Mercedes-Benz im Zusammenhang mit dem Begriff benannt (O.E.M. for 9G-Tronic 8221), so dass eindeutig der Zusammenhang mit zumindest einem spezifischen Getriebe hergestellt wird, für das der Eindruck erweckt wird, das Öl der Beklagten werde als Erstausrüsterbefüllung verwendet.

e) Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen sind unproblematisch gegeben, insbesondere ist die Angabe, die den Eindruck einer besonderen Qualität des Produktes und des Vertrauens eines Fahrzeug- oder Getriebeherstellers in dieses Produkt erweckt, geeignet, die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne eines Anlockeffektes zu beeinflussen.


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OLG München: Unterlassungsverfügung verpflichtet Websitebetreiber auch zur Löschung der wettbewerbswidrigen Inhalte aus dem Google-Cache

OLG München
Beschluss vom 26.04.2023
29 W 1697/21


Das OLG München hat entschieden, dass eine Unterlassungsverfügung den Websitebetreiber auch zur Löschung der wettbewerbswidrigen Inhalte aus dem Google-Cache verpflichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die gemäß § 793, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Der Einwand der fehlenden Vollziehung greift nicht. Zwar wurde das Verfügungsurteil nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO im Parteibetrieb zugestellt, obwohl auch ein Verfügungsurteil zu seiner Vollziehung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO der Zustellung im Parteibetrieb bedarf und die amtswegige Zustellung nicht genügt (vgl. BGH NJW 1993, 1076, 1077 ff; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 929 Rn. 18; MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl., 2020, § 938 Rn. 47 u 49). Die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO gilt gleichwohl nicht als versäumt, weil der Ordnungsmittelantrag vom 17.09.2020 noch innerhalb der Vollziehungsfrist zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis des Schuldnervertreters vom 25.09.2020, nach Bl. 82 d.A.) und der Vollstreckungswille damit deutlich zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. BGH WRP 1989, 514, 517; Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., § 55 Rn. 42 m.w.N.).

2. Einwendungen gegen den Titel dem Grunde nach wie die Argumente, die Antragstellerin sei nicht am Wettbewerb mit einem Umsatz beteiligt, der sie zu Abmahnungen berechtigen würde, sie mache wenig bis keinen Umsatz, sie sei weder technisch noch rechtlich in der Lage, die angeblich vertriebenen Waren selbst herzustellen, sind im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Die materiell-rechtliche Berechtigung ist dort nicht mehr zu prüfen (vgl. BGH GRUR 2015, 1248 Rn. 21-23 – Tonerkartuschen). Der Schlussfolgerung, die Gläubigerin sei nicht berechtigt, Ordnungsmittel zu beantragen, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Unklar ist auch, welche Schutzrechte der Gläubigerin vermeintlich nicht zustehen sollen und welche Relevanz dies für einen Titel wegen unlauterer irreführender Werbung haben soll.

3. Das Landgericht hat zu Recht eine natürliche Handlungseinheit durch Unterlassen der vollständigen Löschung der Verstöße auf der Webseite der Schuldnerin (einschließlich des Caches) und auf dem Facebookauftritt der Schuldnerin angenommen. Es ist von einem einheitlichen Nichthandeln bzw. einem einheitlichen unzureichenden Beseitigen auszugehen (vgl. zur natürlichen Handlungseinheit beim Unterlassen BGH GRUR 2022, 1379 Rn. 33 – Außerstrafrechtliches Doppelahndungsverbot). Doch können, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, zu einer natürlichen Handlungseinheit nur solche Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen, nicht hingegen Verstöße gegen unterschiedliche Verbotsaussprüche (vgl. BGH GRUR 2021, 767 Rn. 34 – Vermittler von Studienplätzen), so dass drei Zuwiderhandlungen vorliegen.

4. Die Ahndung der drei Zuwiderhandlungen – also jeweils das Unterlassen einer vollständigen Löschung (auch im Cache) auf der Webseite und dem Internetauftritt und dies jeweils in Bezug auf die drei Verstöße (nämlich Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 4 der Beschlussverfügung) – mit jeweils 5.000 € ist mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls, wie vom Landgericht ausgeführt, angemessen.

5. Die Einwendungen gegen die Verantwortlichkeit und die Höhe des Ordnungsgeldes verfangen nicht.

a) Insofern wird eingewandt, das Ordnungsgeld sei zu hoch und die eigene Verantwortung allenfalls gering. Die Schuldnerin habe sich umgehend darum bemüht, die Beseitigung von Presseveröffentlichungen zu bewerkstelligen. Dies sei innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen gelungen. Es habe sich „serverseitig“ um ein sog. Caching gehandelt. Der betroffene und geschützte Marktteilnehmerkreis werde durch die Aufbewahrung von Daten im Caching überhaupt nicht betroffen. Frau P. habe den Cache nicht willentlich angelegt, sie habe davon nichts gewusst. Es sei Sache des Serverbetreibers, der auch die Zustimmung zur Löschung des „Coaching-Inhaltes“ erteilen müsse. Gleichwohl hätte die Schuldnerin unverzüglich Frau P. angewiesen, auch den Zugang zum Pufferspeicher zu löschen, nachdem dieser jetzt erstmals entdeckt worden sei. Es seien deshalb nicht so drastische Ordnungsmittel veranlasst. Denn die Schuldnerin sei von Anfang an bereit und willens gewesen, den Gerichtsauflagen zu entsprechen.

b) Ein Unterlassungstitel verpflichtet den Schuldner indes auch, etwaige gegen den Titel verstoßende Cache-Inhalte zu löschen bzw. auf Dritte entsprechend einzuwirken, um sicherzustellen, dass die zu unterlassenden Aussagen auch durch die gängigen Internetsuchmaschinen nicht weiter – auch nicht über eine Cache-Speicherung – erreichbar bzw. abrufbar sind (BGH GRUR 2018, 1183 Rn. 13 – Wirbel um Bauschutt). Diese im Bereich der Unterlassungstitel in Bezug auf bestimmte Internetinhalte bestehende Pflicht, auch Cache-Inhalte zu prüfen und ggfs zu löschen bzw. dies durch Dritte zu veranlassen, entspricht ständiger Rechtsprechung. Ein Titelschuldner muss sich insofern auch darüber informieren, wie er seinen Pflichten aus einem Titel vollständig nachkommt. Er hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum kann sich der Schuldner nicht berufen (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 5.7).


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LG Berlin: Ansprüche der Drehbuchautorin auf angemessene Vergütung aus § 32a UrhG gegen Produktionsfirma bzw. Medienkonzern der Filme Keinohrhasen und Zweiohrküken überwiegend verjährt

LG Berlin
Urteil vom 27.09.2023
15 O 296/18


Das LG Berlin hat entschieden, dass die Ansprüche der Drehbuchautorin auf angemessene Vergütung aus § 32a UrhG gegen die Produktionsfirma bzw. den Film- und Medienkonzern der Filme Keinohrhasen und Zweiohrküken überwiegend verjährt sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Landgericht Berlin: Anspruch einer Drehbuchautorin aus § 32a UrhG gegen eine Produktionsfirma sowie gegen einen Film- und Medienkonzern dem Grunde nach gegeben, jedoch weitgehend verjährt

Die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2023 in dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil in erster Instanz dem Zahlungsbegehren einer Drehbuchautorin gegen die Produktionsfirma der Filme „Keinohrhasen“ (Kinostart 2007) und „Zweiohrküken“ (Kinostart 2009) sowie gegen einen Film- und Medienkonzern im Hinblick auf die Verwertungserträge dieser Filme dem Grunde nach stattgegeben.

Die Klägerin hatte die beiden Beklagten zuvor erfolgreich auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ in Anspruch genommen (vgl. unsere Pressemitteilungen Nr. 08/2022 vom 16. Februar 2022, Nr. 06/2022 vom 8. Februar 2022 und Nr. 67/2020 vom 27. Oktober 2020).

Die Klägerin hat gegen die Beklagten nach Erteilung der Auskünfte nun auf Zahlung einer angemessenen Beteiligung an den Verwertungserträgen der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ im Wege der Anpassung ihrer ursprünglich für die Rechte an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) geklagt.

Die Beklagten haben beantragt die Klage abzuweisen, da bereits kein auffälliges Missverhältnis zwischen der gezahlten Vergütung und den Verwertungserträgen bestünde. Darüber hinaus haben die Beklagten sich darauf berufen, dass etwaige Ansprüche bereits verjährt seien.

Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom heutigen Tag festgestellt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung nach § 32a UrhG dem Grunde nach besteht. Angesichts des weit überdurchschnittlichen Erfolges der beiden Filme habe die Klägerin einen Anspruch darauf, die vereinbarte Vergütung nachträglich anzupassen. Dabei ist die Zivilkammer 15 davon ausgegangen, dass die Klägerin ganz überwiegend als Alleinurheberin der Drehbücher zu den Filmen „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ anzusehen ist.

Jedoch steht der Klägerin nur ein Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die von ihr erstellten Drehbücher für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 zu, da – so die Zivilkammer 15 – Anpassungsansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 verjährt sind.

Der Anspruch aus § 32a UrhG verjährt innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der bzw. die Urheber*in von den anspruchsbegründenden Umständen, hier also dem weit überdurchschnittlichen Erfolg der beiden Filme, Kenntnis hatte bzw. hätte haben müssen.

Die Klägerin hatte – so die Zivilkammer 15 – Kenntnis vom Kinoerfolg beider Filme und hätte aufgrund des ihr bekannten weit überdurchschnittlichen Erfolges der Filme an den Kinokassen auch davon ausgehen müssen, dass die nachfolgenden Verwertungsformen weit überdurchschnittliche Erlöse erzielen würden, da es naheliegend sei, dass sich ein großer Kinoerfolg auch bei der nachfolgenden DVD-Auswertung, der Pay-TV Auswertung, der Video- und der Auslandsauswertung fortsetze.

Da die Klägerin erst im Jahr 2018 Klage erhoben hat, konnte die Verjährung somit nur für Ansprüche ab dem 1. Januar 2015 gehemmt werden. Der Anspruch der Klägerin auf eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen für die vor diesem Zeitpunkt liegende Hauptvermarktungsphase der beiden Filme ist nach den Ausführungen des Landgerichts damit verjährt, so dass die Klage der Klägerin aus diesem Grund in weiten Teilen abzuweisen war.

Die Klägerin hat gegen beide Beklagten nach dem heutigen Urteil daher für die Nutzung der Filmproduktionen „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ bis Ende des Jahres 2020 lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von insgesamt gut 180.000 Euro, die für diesen Zeitraum von der Klägerin geforderte Gesamtsumme belief sich hingegen auf über zwei Millionen Euro.

Für die Nutzung der beiden Filmproduktionen ab dem Jahr 2021 hat die Klägerin gegen die Beklagten nach dem Urteil einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung für den Film „Keinohrhasen“ in Höhe von 3,68 % der Nettoerlöse und für den Film „Zweiohrküken“ in Höhe von 3,48 % der Nettoerlöse.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden. Nach den Presserichtlinien kann über diese erst berichtet werden, wenn das heute verkündete Urteil den Parteien in schriftlicher Form zugestellt wurde bzw. alle Verfahrensbeteiligten dieses Urteil sicher erhalten haben.

Landgericht Berlin: Urteil vom 27. September 2023, Aktenzeichen: 15 O 296/18



EuGH-Generalanwalt: Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet als ultima ratio zulässig

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 29.09.2023
C-470/21
La Quadrature du Net u. a.
(Personenbezogene Daten und Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums)


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass der Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet als ultima ratio zulässig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Szpunar: die Vorratsspeicherung und der Zugriff auf Identitätsdaten, die mit der verwendeten IP-Adresse verknüpft sind, sollten erlaubt sein, wenn diese Daten den einzigen Anhaltspunkt darstellen, um die Identität von Personen zu ermitteln, die ausschließlich im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen haben

Seiner Ansicht nach ist die von der Verwaltungsbehörde für den Schutz der Urheberrechte in Frankreich angewandte Regelung der abgestuften Reaktion mit den Anforderungen des Unionsrechts im Bereich des Schutzes der personenbezogenen Daten vereinbar.

Die heutigen Schlussanträge werden im Rahmen der Wiedereröffnung des Verfahrens in dieser Rechtssache vorgelegt. Auf Betreiben der Großen Kammer hat der Gerichtshof nämlich beschlossen, die Rechtssache an das Plenum zu verweisen und Fragen zu stellen, die in der Sitzung vom 15 und 16. Mai 2023 beantwortet werden sollten.

Der Erste Generalanwalt Maciej Szpunar hat seine Schlussanträge zum ersten Mal am 27. Oktober 2022 vorgelegt (vgl. PM Nr. 172/22).

Die Haute Autorité pour la diffusion des œuvres et la protection des droits sur Internet (Hohe Behörde für die Verbreitung von Werken und den Schutz von Rechten im Internet, Hadopi) hat in Frankreich die Aufgabe, die Wahrung der Eigentumsrechte sicherzustellen. Wird eine Urheberrechtsverletzung eines Internetnutzers entdeckt, richtet die Hadopi eine Empfehlung an Letzteren und trägt ihm auf, keine weitere Verletzung mehr zu begehen, worauf eine neuerliche Warnung im Fall der wiederholten Verletzung erfolgt. Werden die ersten beiden Warnungen missachtet und wird eine dritte Verletzung begangen, kann sich die Hadopi an die zuständige Justizbehörde wenden, um eine Strafverfolgung einzuleiten.

Dieses System der abgestuften Reaktion setzt voraus, dass die Hadopi den Täter ermitteln kann, um ihm diese Empfehlungen zukommen zu lassen. Hierfür wurde im Jahr 2010 ein Dekret erlassen, das der Hadopi erlaubt, sich an die Betreiber elektronischer Kommunikation zu richten, damit Letztere ihr die Identitätsdaten des Nutzers übermitteln, dem die für die Begehung der Straftat verwendete IP-Adresse zugeordnet ist.

Vier Vereinigungen zum Schutz der Rechte und Freiheiten im Internet fechten den Erlass dieses Dekrets gerichtlich an. Der Conseil d’État befragt den Gerichtshof, ob das Sammeln der Identitätsdaten, die IP-Adressen zugeordnet sind, sowie die automatisierte Verarbeitung dieser Daten zur Verhinderung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums ohne vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine Verwaltungsstelle mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

In seinen heute vorgelegten Schlussanträgen vertritt der Erste Generalanwalt Maciej Szpunar die Auffassung, dass das Unionsrecht dem nicht entgegensteht, dass die Betreiber elektronischer Kommunikation die IP-Adressen und die entsprechenden Identitätsdaten auf Vorrat zu speichern haben und dass eine Verwaltungsbehörde für den Schutz der Urheberrechte gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet darauf Zugriff hat.

Nach Ansicht des Generalanwalts ermöglichen die IP-Adresse, die bürgerliche Identität des Inhabers eines Internetzugangs und die Informationen über das fragliche Werk keine genauen Schlüsse auf das Privatleben der Person, die der Begehung einer Urheberrechtsverletzung verdächtigt wird. Es handelt sich hierbei lediglich um die Offenlegung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt abgerufenen Inhalts, der für sich genommen nicht geeignet ist, ein detailliertes Profil der Person zu erstellen, die diesen Inhalt abgerufen hat.

Diese Maßnahme soll dieser Behörde ermöglichen, die Inhaber dieser Adressen, die im Verdacht stehen, für diese Rechtsverletzungen verantwortlich zu sein, zu ermitteln und gegebenenfalls Maßnahmen gegen sie zu ergreifen.

Außerdem ist es nicht erforderlich, dass dieser Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterliegt. Diese Daten stellen nämlich den einzigen Anhaltspunkt dar, der es ermöglicht, die Identität der Person zu ermitteln, der diese Adresse zugeordnet war, als die Tat begangen wurde.

Er betont, dass es sich nicht um eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung handelt, sondern um deren pragmatische Weiterentwicklung, wodurch unter besonderen und sehr eng abgegrenzten Umständen eine differenziertere Lösung gefunden werden kann. Seiner Auffassung nach liegt dieser Würdigung ein Ausgleich der verschiedenen einander gegenüberstehenden Interessen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugrunde, der eine Verfeinerung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Vorratsspeicherung von und zum Zugriff auf Daten wie IP-Adressen, die mit Identitätsdaten verknüpft sind, rechtfertigt, um so eine systematische Straflosigkeit der ausschließlich online begangenen Gesetzesverletzungen zu verhindern.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

EuG: Bußgeld der EU-Kommission gegen den Steam-Betreiber Valve wegen unzulässigen Geoblockings rechtmäßig

EuG
Urteil vom 27.09.2023
T-172/21
Valve Corporation / Kommission


Das EuG hat entschieden, dass das Bußgeld der EU-Kommission gegen den Steam-Betreiber Valve wegen unzulässigen Geoblockings rechtmäßig war.

Die Pressemitteilung des EuG:
Online-Videospiele: Das Gericht bestätigt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union durch das Geoblocking von Produktschlüsseln für die Plattform Steam

Indem sie dieses Geoblocking bilateral vereinbart haben, haben die Betreiberin der Plattform Steam, Valve, und fünf PC-Videospielverleger den grenzüberschreitenden Absatz bestimmter mit dieser Plattform kompatibler PC-Videospiele unzulässig beschränkt

Nachdem die Kommission Informationen erhalten hatte, dass bestimmte PC-Videospiele auf der Plattform Steam aufgrund des Nutzerstandorts einem Geoblocking unterlagen, leitete sie eine Untersuchung ein. Mit Beschlüssen vom 20. Januar 2021 stellte sie einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union durch die Betreiberin der Plattform, Valve, und fünf Spielverleger, nämlich Bandai, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax, fest.

Die Kommission warf Valve und den fünf Verlegern vor, an einem Bündel wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen teilgenommen zu haben. Diese hätten darauf abgezielt, den grenzüberschreitenden Absatz bestimmter mit der Plattform Steam kompatibler PC-Videospiele durch die Einrichtung gebietsbezogener Kontrollfunktionen in verschiedenen Zeiträumen zwischen 2010 und 2015 zu beschränken, und zwar insbesondere in den Ländern des Baltikums sowie in bestimmten mittel- und osteuropäischen Ländern.

Valve hat beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des sie betreffenden Beschlusses erhoben.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab.

Es stellt fest, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass es zwischen Valve und jedem der fünf Verleger eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise gab, die bezweckte, Paralleleinfuhren durch Geoblocking der Schlüssel zu beschränken, mit denen die fraglichen Videospiele auf der Plattform Steam aktiviert und gegebenenfalls genutzt werden konnten, Mit diesem Geoblocking sollte verhindert werden, dass die Videospiele, die in einigen Ländern zu niedrigen Preisen vertrieben werden, von Vertriebshändlern oder Nutzern gekauft werden, die ihren Standort in anderen Ländern haben, in denen die Preise deutlich höher sind.

Das in Rede stehende Geoblocking verfolgte somit nicht das Ziel, die Urheberrechte der Verleger der PC-Videospiele zu schützen, sondern diente dazu, Paralleleinfuhren dieser Videospiele zu unterbinden und das hohe Niveau der von den Verlegern erhobenen Lizenzgebühren und darüber hinaus der von Valve erzielten Margen zu schützen.

Auf verschiedene Argumente von Valve hin äußert sich das Gericht auch zum Verhältnis zwischen dem Wettbewerbsrecht der Union und dem Urheberrecht. Es erinnert insbesondere daran, dass das Urheberrecht den Inhabern der betreffenden Rechte nur die Möglichkeit sichern soll, das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung der Schutzgegenstände dadurch kommerziell zu verwerten, dass gegen Zahlung einer Vergütung Lizenzen erteilt werden. Es garantiert ihnen jedoch nicht die Möglichkeit, die höchstmögliche Vergütung zu verlangen oder ein Verhalten an den Tag zu legen, das geeignet ist, zu künstlichen Preisunterschieden zwischen abgeschotteten nationalen Märkten zu führen. Eine solche Abschottung und der
daraus resultierende künstliche Preisunterschied sind mit der Verwirklichung des Binnenmarkts nicht vereinbar.

Auch die Berufung von Valve auf die von ihr behauptete wettbewerbsfördernde Wirkung des fraglichen Geoblocking
ändert nichts an der Gesamtbeurteilung, dass das in Rede stehende, als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestufte kollusive Verhalten ein für den Wettbewerb hinreichend schädliches Ausmaß erreichte.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Betrug durch Fake-Rechnungen einer angeblichen Firma "Binar Deutschland Domain & Web Hosting Service" über Kosten für Domainregistrierung

Aufgepasst ! Derzeit werden in großer Zahl per E-Mail Fake-Rechnungen einer angeblichen Firma "Binar Deutschland Domain & Web Hosting Service" über angebliche Kosten für die Domainregistrierung und DNS-Servicekosten verschickt. Der Rechnungsbetrag soll auf ein Konto in Portugal überwiesen werden.

Betroffene sollten auf keinen Fall zahlen und auch nicht weiter auf auf die Rechnungen reagieren !

BGH: Kein Anspruch aus Art. 15 DSGVO gegen private Krankenversicherung auf Abschriften von Beitragsanpassungsschreiben - Aber möglicherweise Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben

BGH
Urteil vom 27.09.2023
IV ZR 177/22


Der BGH hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer keinen Anspruch aus Art. 15 DSGVO gegen eine private Krankenversicherung auf Abschriften von Beitragsanpassungsschreiben hat. Ein solcher Anspruch kann sich aber möglicherweise aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.


Die Pressemitteilung des BGH:
Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Versicherungsnehmer aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen kann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Dagegen folgt aus Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung - DSGVO) grundsätzlich kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Kläger wendet sich gegen die Wirksamkeit von Prämienanpassungen in seiner privaten Krankenversicherung. Mit der Klage hat er vom beklagten Versicherer unter anderem Auskunft über alle Beitragserhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 durch Vorlage von Unterlagen verlangt, die Angaben zur Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die ihm übermittelten Anschreiben mit Begründungen, die Nachträge zum Versicherungsschein sowie die Beiblätter enthalten. Diesen Antrag hat er im Rahmen einer Stufenklage gestellt, mit der er unter anderem die Feststellung, dass die noch genauer zu bezeichnenden Erhöhungen unwirksam seien, und die Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrages verlangt hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil zum Teil abgeändert und die Beklagte unter anderem antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Soweit die Klage Erfolg hatte, richtet sich dagegen die Revision der Beklagten.

Die Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Auskunftsklage zulässig ist. Zwar ist das Rechtsschutzbegehren als Stufenklage im Sinne des § 254 Zivilprozessordnung unzulässig, da es dem Kläger nicht um die Bezifferung eines Anspruchs, sondern um die Prüfung geht, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Der Auskunftsantrag kann jedoch in eine von der Stufung unabhängige Klage umgedeutet werden. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft, da er sie benötigt, um zu prüfen, ob vergangene Beitragserhöhungen unwirksam waren und ihm daraus Rückzahlungsansprüche zustehen.

Einem Versicherungsnehmer kann aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen zustehen. Dieser Anspruch setzt zunächst voraus, dass ihm noch Rückzahlungsansprüche aufgrund früherer Prämienerhöhungen, falls diese unwirksam gewesen sein sollten, als Grund für das Auskunftsbegehren zustehen könnten. Darüber hinaus ist erforderlich, dass er nicht mehr über die betreffenden Unterlagen verfügt und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise verschaffen kann. Wenn dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Gründe für diesen Verlust zu entscheiden, ob er in entschuldbarer Weise über sein Recht im Ungewissen ist. Die hierfür maßgebenden Umstände hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen.

Dagegen folgt ein solcher Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO. Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen lässt sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht herleiten, da es sich weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt. Aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO ergibt sich nur ein Anspruch auf eine Kopie der Daten, zu denen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO Auskunft zu erteilen wäre, aber grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe von Kopien bestimmter Dokumente. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 4. Mai 2023 (C-487/21, NJW 2023, 2253) entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts und Art. 15 Abs. 3 DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung festlege; daher könne Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewähre.

Die Revision hatte auf dieser Grundlage zum Teil Erfolg und führte unter anderem zu einer Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich der Auskunftsklage. Soweit das Berufungsgericht noch nicht alle Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben geprüft hat, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es dies nachholen kann.

Vorinstanzen:

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 7. April 2022 - 3 U 266/21

LG Gießen - Urteil vom 31. August 2021 - 2 O 545/20

Die maßgebliche Vorschriften lauten:

§ 254 ZPO

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

§ 242 BGB

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Art. 15 DSGVO

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:



(3) 1Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. …



Volltext BGH-Vorlagebeschluss an EuGH liegt vor: Fragen zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches - Kraftwerk gegen Moses Pelham - Metall auf Metall V

BGH
Beschluss vom 14.09.2023
I ZR 74/22
Metall auf Metall V
Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. k


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH im Rechtsstreit Kraftwerk gegen Moses Pelham Fragen zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches vor - Metall auf Metall V über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling ? Gelten für den Begriff des Pastiche einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage ?

2. Erfordert die Nutzung "zum Zwecke" eines Pastiche im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG die Feststellung einer Absicht des Nutzers, einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand zum Zwecke eines Pastiche zu nutzen oder genügt die Erkennbarkeit des Charakters als Pastiche für denjenigen, dem der in Bezug genommene urheberrechtliche Schutzgegenstand bekannt ist und der das für die Wahrnehmung des Pastiche erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt?

BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH legt EuGH vor: Voraussetzungen und Höhe des Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO - Unterlassungsanspruch des Betroffenen bei DSGVO-Verstoß

BGH
Beschluss vom 26. 09.2023
VI ZR 97/22

Der BGH hat dem EuGH diverse sehr praxisrelevante Fragen zur Auslegung der DSGVO zur Entscheidung vorgelegt. Zunächst geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO besteht und welche Kriterien bei der Bemessung der Höhe des Schadens zu berücksichtigen sind. Ferner soll die Streitfrage geklärt werden, ob der Betroffene bei einem DSGVO-Verstoß einen Unterlassungsanspruch hat und ob dieser aus der DSGVO oder anderen Vorschriften außerhalb der DSGVO hergeleitet werden kann.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines
unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der
Datenschutz-Grundverordnung vor

Der unter anderem für Ansprüche nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung zur Auslegung von Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hinsichtlich des Bestehens eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, bzw. zu der insoweit bestehenden Möglichkeit eines Rückgriffs auf das nationale Recht und zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgelegt.

Sachverhalt:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Weitergabe persönlicher Daten auf Unterlassung und Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch. Er befand sich bei der beklagten Privatbank in einem Bewerbungsprozess, der über ein Online-Portal stattfand. Im Zuge dessen versandte eine Mitarbeiterin der Beklagten über den Messenger-Dienst des Portals eine nur für den Kläger bestimmte Nachricht auch an eine dritte, nicht am Bewerbungsprozess beteiligte Person, die mit dem Kläger vor einiger Zeit in derselben Holding gearbeitet hatte und ihn deshalb kannte. In der Nachricht wird unter anderem mitgeteilt, dass die Beklagte die Gehaltsvorstellungen des Klägers nicht erfüllen könne.

Der Kläger macht geltend, sein - immaterieller - Schaden liege nicht im abstrakten Kontrollverlust über die offenbarten Daten, sondern darin, dass nunmehr mindestens eine weitere Person, die den Kläger und potentielle wie ehemalige Arbeitgeber kenne, über Umstände Kenntnis habe, die der Diskretion unterlägen. Es sei zu befürchten, dass der in der gleichen Branche tätige Dritte die in der Nachricht enthaltenen Daten weitergegeben habe oder sich durch ihre Kenntnis als Konkurrent auf etwaige Stellen im Bewerbungsprozess einen Vorteil habe verschaffen können. Zudem empfinde er das "Unterliegen" in den Gehaltsverhandlungen als Schmach, die er nicht an Dritte - vor allem nicht an potentielle Konkurrenten - weitergegeben hätte.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und dem Kläger, der immateriellen Schadensersatz von mindestens 2.500 € fordert, einen Betrag in Höhe von 1.000 € zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er seine Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a)Ist Art. 17 DSGVO dahingehend auszulegen, dass der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten zusteht, wenn sie vom Verantwortlichen keine Löschung der Daten verlangt?

b)Kann sich ein solcher Unterlassungsanspruch (auch) aus Art. 18 DSGVO oder einer sonstigen Bestimmung der DSGVO ergeben?

2. Falls Fragen 1a) und/oder 1b) bejaht werden:

a)Besteht der unionsrechtliche Unterlassungsanspruch nur dann, wenn künftig weitere Beeinträchtigungen der sich aus der DSGVO ergebenden Rechte der betroffenen Person zu besorgen sind (Wiederholungsgefahr)?

b)Wird das Bestehen der Wiederholungsgefahr gegebenenfalls aufgrund des bereits vorliegenden Verstoßes gegen die DSGVO vermutet?

3.Falls Fragen 1a) und 1b) verneint werden:

Sind Art. 84 i.V.m. Art. 79 DSGVO dahingehend auszulegen, dass sie es dem nationalen Richter erlauben, der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, neben dem Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO und den sich aus Art. 17 und Art. 18 DSGVO ergebenden Ansprüchen einen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zuzusprechen?

4.Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung bloße negative Gefühle wie z.B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, genügen? Oder ist für die Annahme eines Schadens ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil für die betroffene natürliche Person erforderlich?

5.Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters bzw. seiner Mitarbeiter ein relevantes Kriterium darstellt?

6.Falls Fragen 1a), 1b) oder 3 bejaht werden:

Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens als anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann, dass der betroffenen Person neben dem Anspruch auf Schadensersatz ein Unterlassungsanspruch zusteht?

Vorinstanzen:

LG Darmstadt - Urteil vom 26. Mai 2020 - 13 O 244/19

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 2. März 2022 - 13 U 206/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a)

Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b)

Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c)

Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d)

Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e)

Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f)

Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a)

zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

b)

zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

c)

aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;

d)

für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

e)

zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a)

die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,

b)

die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;

c)

der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder

d)

die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten - von ihrer Speicherung abgesehen - nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

(3) …

Art. 79 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

(2) …

Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

(2) …

Art. 84 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung - insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen - fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) …