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LG Düsseldorf: Facebook-Sperre ohne Anhörung und Begründung ist ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB - kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch

LG Düsseldorf
Urteil vom 18.04.2024
14d O 1/23


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Sperrung eines Facbook-Accounts / einer Facebook-Seite ohne Anhörung und Begründung auch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB durch Meta darstellt. Der Betroffene hat daher auch einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht Düsseldorf ist international zuständig.

a. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 (nachfolgend: EuGVVO).

Der Kläger macht Ansprüche geltend, die er auf eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO stützt. Er begehrt die Unterlassung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook. Das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien schließt die Qualifikation des Klagebegehrens als deliktischen Anspruch nicht aus. In Abgrenzung zum vertraglichen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ist für die Annahme des deliktischen Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vielmehr entscheidend, ob ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 24.11.2020, C‑59/19, NJW 2021, 144, 146, Rn. 32 – Wikingerhof/Booking.com; BGH, Urteil vom 10.02.2021, Az. KZR 66/17, GRUR 2021, 991, 992, Rn. 11 – Wikingerhof).

Die Kartellrechtswidrigkeit der konkret beanstandeten Handlung hängt allein davon ab, ob die Beklagte Adressat des Missbrauchsverbots nach § 19 GWB ist und hiergegen verstoßen hat. Für die Beurteilung ist eine Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages im Sinne der vom EuGH aufgestellten Abgrenzungsformel (EuGH, aaO., Rn. 37) auch nicht unerlässlich. Der Kläger begründet den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch vorrangig mit einem Verstoß gegen das Kartellrecht, namentlich mit dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Insoweit ist das Verhalten grundsätzlich allein an kartellrechtlichen Maßstäben zu messen. Denn der Kläger beruft sich im Kern auf ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Beklagten verbunden mit dem Vorwurf, die Sperrung seiner FacebookSeite sei ohne vorherige oder unverzüglich nach der Sperre erfolgte Begründung und Anhörung erfolgt. Hinsichtlich der Verfahrensgrundsätze für die Löschung bzw. Kontosperrung ist nicht allein der Inhalt der Nutzungsbedingungen maßgeblich. Vielmehr kann die Prüfung, ob die Beklagte zur Einhaltung der von der Klägerin begehrten Verfahrensgrundsätze verpflichtet ist, abstrakt allein anhand wettbewerbsrechtlicher Maßstäbe erfolgen.

Dass die nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 GWB stets gebotene Interessenabwägung im Einzelfall bei einer Vertragsbeziehung der Parteien auch eine Betrachtung der vertragstypischen Rechte und Pflichten und der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen erfordert, ist für die Qualifikation des Klageanspruchs als deliktischer Anspruch ohne Belang (BGH, aaO., Rn. 13).

Entgegen der Ansicht der Beklagten muss auch nicht zunächst der Umfang der Nutzungsberechtigung durch Auslegung des Nutzungsvertrages ermittelt werden. Im vorliegenden Streitfall wendet sich der Kläger gegen eine aus seiner Sicht willkürliche Löschung, ohne dass ein „abstraktes, unbegrenztes Recht auf Veröffentlichung auf Facebook“ geltend gemacht wird.

Auch soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in der von der Beklagten zitierten Entscheidung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2023, Az. I-16 W 8/23, vorgelegt als Anlage B 1) für Fälle, in denen keine Verbrauchereigenschaft gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 Abs. 1 EuGVVO vorliegt, eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für deliktische Ansprüche auf Grundlage von Art. 7 Abs. 2 EuGVVO ablehnt, ist diese Rechtsprechung nach Auffassung der Kammer nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Während sich die dortige Antragstellerin neben einem vertraglichen Unterlassungsanspruch auch auf kartellrechtliche Ansprüche (§§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 1 GWB) berufen hat, ist die Klage im vorliegenden Verfahren vorrangig auf einen Kartellverstoß gestützt, der – wie vorstehend ausgeführt – unabhängig von Nutzungsvertrag – zu beurteilen ist. Anders als in dem Verfahren, dem die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugrunde lag, wird in kartellrechtlicher Hinsicht nicht der Vorwurf erhoben, „dass sich die missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin darin zeige, wie sie eine Sperre des Business-Kontos auf der Grundlage des von den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrags vornehme“ (OLG Düsseldorf, aaO., S. 11).

Auch wenn sich die Einstufung einer Klage als vertraglich im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO oder als deliktisch im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht nach nationalem Recht richtet, sondern autonom unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der EuGVVO zu entscheiden ist (EuGH, Urteil vom 13.03.2014, Az. C-548/12, NJW 2014, 1648, 1649, Rn. 18 – Brogsitter; Urteil vom 24.11.2020, Az. C-59/19, NJW 2021, 144, 146, Rn. 25 – Wikingerhof/Booking.com), erscheint es nach Auffassung der Kammer angezeigt, den vorliegenden Rechtsstreit angesichts des auf einen Marktmachtmissbrauch gerichteten Vorwurfs trotz der vertraglichen Verbindung der Parteien als deliktisch im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zu qualifizieren. Die daraus resultierende Annahme einer Zuständigkeit deutscher Gerichte als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung steht im Einklang mit den Zielen der EuGVVO. Das nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständige Gericht – nämlich das des Marktes, der von dem geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigt wird – ist am besten in der Lage, über die Hauptfrage der Begründetheit dieses Vorwurfs zu entscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 24.11.2020, Az. C‑59/19, NJW 2021, 144, 147, Rn. 37 – Wikingerhof/Booking.com).

b. Die nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch nicht aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob die Parteien einen irischen Gerichtsstand, wie in Ziffer 4.4. der Facebook-Nutzungsbedingungen vorgesehen, wirksam vereinbart haben. Sie führt als Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO jedenfalls für die hier geltend gemachten Ansprüche nicht zu einer Prorogation zu irischen Gerichten. Eine Anwendung dieser Gerichtsstandsklausel auf die geltend gemachten Ansprüche aus § 33 GWB ist zwar nach Art. 25 Abs. 1 EuGVVO nicht schlechthin ausgeschlossen. Ausgangspunkt ist hierbei das Erfordernis, dass die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung zwar auf Rechtsstreitigkeiten beschränkt ist, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde, weil andernfalls eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich deren die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (EuGH, Urteil vom 21.05.2015, Az. C-352/13, GRUR Int. 2015, 1176, 1182, Rn. 68 m.w.N. – CDC Hydrogen Peroxide). Insoweit nimmt der EuGH an, dass die Beteiligung eines Vertragspartners an einem rechtswidrigen Kartell für das geschädigte Unternehmen im Zeitpunkt der Zustimmung nicht hinreichend vorhersehbar war und die Klausel insoweit nicht zu einer wirksamen Derogation führt (EuGH aaO., Rn. 70). Im Unterschied dazu kann sich der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, in den von einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, geknüpften vertraglichen Beziehungen über die Vertragsbedingungen manifestieren, mit der Folge, dass eine solche Klausel auch dann nicht überraschend im Sinne von Art. 22 EuGVVO ist, wenn sie sich nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverstoß bezieht (EuGH, Urteil vom 24.10.2018, Az. C-595/17, NJW 2019, 349, 350, Rn. 28f. – Apple Sales; BGH, Urteil vom 10.02.2021, Az. KZR 66/17, GRUR 2021, 991, 992, Rn. 18 – Wikingerhof).

[…]

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte aus §§ 33 Abs.
1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB.

[...]

In der von der Beklagten vorgenommenen Sperrung ohne vorherige oder unverzüglich nach der Sperrung erfolgte Begründung und Anhörung, liegt ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne einer Behinderung des Klägers gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB

aa. Die Behinderung des Klägers hat auch kartellrechtliche Relevanz.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorfall nicht nur um eine Vertragsverletzung im Einzelfall. Als Behinderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB ist jedes Verhalten zu verstehen, dass die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit eines anderen Unternehmens nachteilig beeinflusst (Bunte, KartellR/Nothdurft, 14. Aufl., § 19 GWB, Rn. 319 m.w.N.). Erforderlich ist, dass die Position des beeinträchtigten Unternehmens im Wettbewerb berührt wird.

Demgegenüber begründen Verstöße gegen Rechtsnormen (wie z.B. des Vertragsrechts), welche nicht den Inhalt von Marktbeziehungen zum Gegenstand haben oder auf sie einwirken, keinen Verstoß gegen § 19 GWB (HansOLG, Beschluss vom 29. Juni 2022, Az. 15 W 32/22, S. 15 f., vorgelegt als Anlage B 2; Bechtold/Bosch, in: Bechtold/Bosch, 10. Aufl. 2021, § 19 GWB, Rn. 5).

Die Sperrung der Facebook-Seite des Klägers betrifft jedoch Marktbeziehungen und berührt die Position des Klägers im Wettbewerb. Auch wenn es sich beim Kläger um einen gemeinnützigen Verein handelt, steht dieser hinsichtlich seiner Angebote, insbesondere seinen Veranstaltungen, im Wettbewerb mit anderen Film- und Kultureinrichtungen. Die Facebook-Seite wird zur Bewerbung von Veranstaltungen genutzt, mit der Folge, dass dem Kläger infolge der Sperre ein Kommunikationskanal abgeschnitten worden ist, der u.a. zur Bewerbung seiner Veranstaltungen genutzt worden ist. Dass der Kläger, worauf die Beklagte hinweist, noch über weitere Kanäle, wie u.a. seine Homepage und sein Instagram-Profil verfügt, steht einer marktbezogenen Behinderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB nicht entgegen.

Ferner ist auch ein Nachweis konkreter nachteiliger Marktfolgen für die Bejahung eines Behinderungsmissbrauchs nicht erforderlich (Bunte aaO., Rn. 322). Ausreichend ist vielmehr ein Nachweis konkreter Gefahrenlagen, die sich vorliegend bereits aus der Sperre und damit aus den Einschränkungen bei der Veröffentlichung und Bewerbung der Angebote des Klägers ergeben. Feststellungen zum konkreten Rückgang der Teilnehmerzahlen sind hingegen nicht erforderlich.

bb. Das Vorgehen der Beklagten ist auch sachlich nicht gerechtfertigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den insoweit aufgestellten Mindestanforderungen an das Verfahren zur Sperrung von Nutzerkonten, ist der Nutzer umgehend über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos zu informieren, ihm ist der Grund dafür mitzuteilen und ihm ist eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt (vgl. BGH, Urteil v. 29.07.2021, Az. III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, 3189, Rn 85). Zwar kann es nach Auffassung der Kammer in Ausnahmefällen auch gerechtfertigt sein, eine Löschung der Inhalte und gegebenenfalls eine Sperrung des Accounts unmittelbar und ohne vorherige Anhörung vorzunehmen, um etwa das bedeutsame Verbot der Nacktdarstellung von Minderjährigen effektiv durchzusetzen, sobald z.B. ein Algorithmus verbotene Inhalte erkennt. Eine solche Maßnahme entsprach auch den Anforderungen von § 3 Abs. 2 NetzDG in der bis 14.05.2024 geltenden Fassung. Allerdings muss eine effektive Möglichkeit bestehen, diese automatisierte Entscheidung zu überprüfen. Dies ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfolgt. Nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 5 UAbs. 1 Verordnung (EU) 2019/1150 (nachfolgend: P2BVO) hat ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, will er die Geschäftsbeziehung einseitig beenden, die konkreten Tatsachen oder Umstände, einschließlich des Inhalts der Mitteilungen Dritter, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, und die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe anzugeben. Dabei können die Wertungen der P2B-VO mittelbar in der Kartellrechtsanwendung Berücksichtigung finden, da es sich dabei um marktbezogene Vorschriften handelt (LG München I, Urteil v. 12.05.2021, 37 O 32/21, MMR 2021, 995, 998, Rn. 75 m.w.N.). Dies wird nicht zuletzt in Erwägungsgrund 7 der P2B-VO deutlich, wonach der Zweck der Verordnung in der Sicherstellung eines fairen, vorhersehbaren, tragfähigen und vertrauenswürdigen Online-Geschäftsumfelds im Binnenmarkt liegt. Entsprechendes gilt auch für die Vorgaben nach Art. 17 Abs. 1 lit. a) und d), Abs. 3, Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (nachfolgend: „Digital Services Act“). Auch hiernach erfordert die Sperrung von Nutzerkonten eine klare, spezifische und umfassende Begründung, die den Nutzer in die Lage versetzt, die gegen die Sperrung zur Verfügung stehenden internen wie externen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Wenngleich die Vorgaben des Digital Services Act erst seit Februar 2024 vollumfänglich gelten, ist die Verordnung bereits im November 2022 in Kraft getreten und bringt damit jedenfalls den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, Seitensperrungen u.a. nicht ohne Anhörung des Betroffenen vorzunehmen.

Zugunsten des Klägers sind auch dessen Grundrechte im Wege der mittelbaren Drittwirkung von der Kammer bei der Anwendung von § 19 GWB und der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Dabei hängt die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die Freiheitssphären der Bürgerinnen und Bürger in einen Ausgleich gebracht werden müssen, der die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung bringt. Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018, Az. 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667, Rn. 33 m.w.N.). Insoweit berücksichtigt die Kammer, dass die Nutzung von Facebook“ eine hohe soziale Relevanz hat, mit der Folge, dass sich der Kläger auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG), Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG), (Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen kann.

Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung vorträgt, dass sie aufgrund von Ziff. 4.2 der Nutzungsbedingungen, ebenso wie nach §§ 314, 626 BGB, ohne Anhörung bzw. Abmahnung zur dauerhaften Kontosperrung aus wichtigem Grund berechtigt sein kann, ist dies für die Beurteilung des konkreten Vorfalls anhand von § 19 GWB ohne Bedeutung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das konkret in Rede stehende Bild keinen strafrechtlich relevanten Inhalt hat und die Beklagte auch darüber hinaus keine Gründe vorbringt, die sie im streitgegenständlichen Fall zur Sperrung ohne Anhörung des Klägers berechtigt hätten.



OLG Frankfurt: Bezeichnung einer Transfrau als "Transe" ist ausschließlich abwertend und das Wort ein diskriminierendes Schimpfwort - Unterlassungsanspruch des Betroffenen

OLG Frankfurt
Urteil vom 09.07.2024
16 U 92/23


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Transfrau als "Transe" ausschließlich abwertend zu verstehen ist und das Wort ein diskriminierendes Schimpfwort darstellt. Daher hat der Betroffene einen Unterlassungsanspruch.

Die Pressmeitteilungd es Gerichts:
Diskriminierung - Wort „Transe“ ist ausschließlich abwertend und ein diskriminierendes Schimpfwort

Eine klagende Transfrau kann u.a. verlangen, nicht als „Transe“ bezeichnet zu werden. Dem Wort kommt ausschließlich eine abwertende Bedeutung zu. Der diskriminierende Verletzungsgehalt steht auf einer Stufe mit dem Schimpfwort „Schwuchtel“. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit gestern verkündeter Entscheidung den vom Landgericht zugesprochenen Unterlassungsanspruch bestätigt.

Die Klägerin ist seit etwa 40 Jahren eine Transfrau. Ihr Geschlechtseintrag lautet „weiblich“. Sie setzt sich gegen Transfeindlichkeit ein und veröffentlicht dazu Beiträge u.a. auf der Plattform X. Der Beklagte betreibt einen Blog. Dort veröffentlichte er einen Artikel mit der Überschrift „Versuchte Abmahnung gegen Ansage: Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“.

Hintergrund dieses Artikels war eine vorausgegangene erfolglose Abmahnung des Beklagten durch die Klägerin wegen eines anderen Artikels. Im Rahmen der dortigen anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung hatte die Klägerin nach einem Hinweisbeschluss auf ihre Ansprüche verzichtet. Sie begehrt nun vom Beklagten, es zu unterlassen, in Bezug auf sie die Äußerung „Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“ zu tätigen. Das Landgericht hatte dem im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch stattgegeben.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat nun auch vor dem zuständigen Pressesenat keinen Erfolg. Der Klägerin stehe unter Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen ein Unterlassungsanspruch zu. Es liege eine Meinungsäußerung vor, die zwar nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite. Die angegriffene Äußerung verstehe ein Durchschnittsleser aber als gezielte Herabsetzung der Klägerin. Dem Wort „Transe“ komme nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ausschließlich eine abwertende Bedeutung zu. Es handele sich um ein Schimpfwort, das in hohem Maße verletzend und diskriminierend sei. Durch dieses Schimpfwort erlange „auch die nachgestellte Wendung ‚zieht den Schwanz ein‘ für den Durchschnittsleser eine notwendig sexuelle Konnotation, die gerade im Zusammenhang mit einer als ‚Transfrau‘ bezeichneten Person in besonderem Maße herabsetzend ausfällt“, begründete das OLG weiter. Da der Durchschnittsleser die Möglichkeit in Betracht ziehe, dass die Klägerin ihr männliches Geschlechtsteil habe entfernen lassen, werde sie im Sinne eines Sprachspiels in menschenverachtender Weise ins Lächerliche gezogen, „da nichts eingezogen werden kann, was nicht vorhanden ist“. Diese drastische Herabsetzung werde durch die Formulierung „totalitär tickend“ ein weiteres Mal verschärft.

Die Äußerung könne auch nicht als satirisch eingekleidete Wendung gewertet werden. Denn sie enthalte weder Signale, die auf Satire hindeuteten, noch solche, die sie auch nur ironisch erscheinen ließen.

Das auf Seiten des Beklagten in die Abwägung einzustellende Recht der Meinungsfreiheit überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht. Auch vor dem Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien sei eine derart menschenverachtende Herabwürdigung der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Sie trage vielmehr Züge einer „öffentlich ausgetragenen Privatfehde“, bei der der sachliche Kontext weitgehend in den Hintergrund rücke und damit auch ein etwaiges Informationsinteresse des Beklagten. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit impliziere zwar die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität und damit zugleich von Emotionalität und Erregbarkeit, „dies jedoch nur in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung“, unterstreicht der Senat.

Soweit die Klägerin im Vorprozess auf Ansprüche gegen die Äußerung „Totalitär tickende Trans-Furie“ verzichtet habe, stehe dies dem neuerlichen Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht entgegen. Es lägen Formulierungen mit „völlig unterschiedliche(m) Bedeutungsgehalt“ vor, weshalb die nun angegriffene Äußerung von dem vorherigen Verzicht nicht erfasst werde.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9.7.2024, Az. 16 U 92/23
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.7.2023, Az.: 2-03 O 204/23

KI-Verordnung - Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht

Die Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) wurde am 12.07.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Die vollständige Verordnung finden Sie hier:
VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)

Die Vorschriften treten sukzessive in Kraft. In Art. 113 KI-Verordnung heißt es dazu:
Art. 113 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026.
Jedoch:
a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025;
b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel XII sowie Artikel 78 gelten ab dem 2. August 2025, mit Ausnahme des Artikels 101;
c) Artikel 6 Absatz 1 und die entsprechenden Pflichten gemäß dieser Verordnung gelten ab dem 2. August 2027.



EuGH: Verbandsklagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei DSGVO-Verstößen - hier: Verstöße gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO

EuGH
Urteil vom 11.07.2024
C‑757/22
Meta Platforms Ireland Ltd, vormals Facebook Ireland Ltd
gegen
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V
.

Der EuGH hat die Verbandsklagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei DSGVO-Verstößen abermals bejaht und seine Rechtsprechung weiter präzisiert. Vorliegend ging es um Verstöße gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO.

Tenor der Entscheidung:
Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist dahin auszulegen, dass

die Voraussetzung, wonach eine befugte Einrichtung, um eine Verbandsklage im Sinne dieser Bestimmung erheben zu können, geltend machen muss, dass ihres Erachtens die in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte einer betroffenen Person „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne dieser Bestimmung verletzt wurden, erfüllt ist, wenn sich diese Einrichtung darauf beruft, dass die Verletzung der Rechte dieser Person anlässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten geschieht und auf einer Missachtung der Pflicht beruht, die dem Verantwortlichen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e der Verordnung obliegt, der betroffenen Person spätestens bei dieser Datenerhebung Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger der Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EU-Kommission: XNXX ist eine sehr große Onlineplattformen (VLOP) im Sinne des Digital Services Act (DSA - Gesetz über digitale Dienste)

Die EU-Kommission hat entschieden, dass XNXX eine sehr große Onlineplattformen (VLOP) im Sinne des Digital Services Act (DSA - Gesetz über digitale Dienste) ist

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission benennt nicht jugendfreie Plattform XNXX als sehr große Online-Plattform gemäß dem Gesetz über digitale Dienste

Die Kommission hat XNXX heute offiziell als sehr große Online-Plattform (VLOP) gemäß dem Gesetz über digitale Dienste benannt.

XNXX ist eine Plattform für nicht jugendfreie Inhalte mit durchschnittlich mehr als 45 Millionen monatlichen Nutzern in der Europäischen Union. Diese Anzahl von Nutzern, die XNXX der Kommission mitgeteilt hat, liegt über dem Schwellenwert des Gesetzes über digitale Dienste für die Benennung als sehr große Online-Plattform. Nach der heutigen Benennung als sehr große Online-Plattform muss XNXX nun innerhalb von vier Monaten nach seiner Benachrichtigung (d. h. ab Mitte November 2024) die strengsten Vorschriften des Gesetzes über digitale Dienste einhalten. Zu den Verpflichtungen gehören die Ergreifung besonderer Maßnahmen zur Stärkung und zum Schutz ihrer Online-Nutzer. So müssen sie den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Online-Inhalten verhindern (auch mit Instrumenten zur Altersüberprüfung), Forschern öffentlich zugängliche Daten zur Verfügung stellen und ein Archiv der Werbeanzeigen veröffentlichen.

Darüber hinaus muss XNXX alle systemischen Risiken, die sich aus seinen Diensten ergeben, gründlich bewerten und mindern, z. B. Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte oder negativen Auswirkungen auf das geistige und körperliche Wohlbefinden der Nutzer. Den ersten Risikobewertungsbericht muss die benannte Plattform bis Mitte November 2024 vorlegen.

Seit dem 17. Februar 2024 müssen alle Online-Plattformen, einschließlich XNXX, bereits die allgemeinen Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste erfüllen. Dazu gehören z. B. die Bereitstellung benutzerfreundlicher Mechanismen zur Meldung illegaler Inhalte, die eindeutige Kennzeichnung von Werbung in ihren Diensten und die Veröffentlichung jährlicher Transparenzberichte.

Nächste Schritte
Nach der Benennung als VLOP wird die Kommission befugt sein, die Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch XNXX in Zusammenarbeit mit dem tschechischen Koordinator für digitale Dienste zu überwachen.

Hintergrund
Diese Benennung verdeutlicht, dass die Kommission die Marktentwicklungen weiterhin aufmerksam verfolgt.

Die Kommission hatte im Dezember 2023 bereits drei weitere Plattformen für nicht jugendfreie Inhalte benannt, nämlich Pornhub, Stripchat und XVideos. Mit der heutigen Benennung erhöht sich die Zahl der gemäß dem Gesetz über digitale Dienste als solche benannten sehr großen Online-Plattformen und -Suchmaschinen auf insgesamt 25.

Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben überwacht die Kommission die Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch sehr große Online-Plattformen und kann per Auskunftsverlangen von den Plattformen weitere detaillierte Informationen darüber einholen, wie diese ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Am 13. Juni 2024 richtete die Kommission solche Auskunftsverlangen an Pornhub, Stripchat und XVideos. Darin forderte sie die Plattformen auf, ausführlichere Informationen über ihre Maßnahmen gegen die Verstärkung illegaler Inhalte und geschlechtsspezifischer Gewalt und über ihre Alterskontrollvorkehrungen zu geben.

Die Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste teilen sich die Kommission und die Koordinatoren für digitale Dienste, die von den Mitgliedstaaten bis zum 17. Februar 2024 benannt werden mussten.

OLG Hamm: Sinnlose Bestellungen und anschließende sinnlose Retourenvorgänge durch Mitbwerber als unlautere geschäftliche Handlung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

OLG Hamm
Urteil vom 16.04.2024
4 U 151/22


Das OLG Hamm hat entschieden, dass sinnlose Bestellungen und anschließende sinnlose Retourenvorgänge durch einen Mitbewerber als unlautere geschäftliche Handlung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung einzuordnen sind.

Leitsätze des Gerichts:
1. Ein Verhalten eines Unternehmers, das darauf abzielt, einen im Internetversandhandel tätigen Mitbewerber systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retourenvorgänge zu belasten und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit und bei Internethandelsplattform-Betreibern durch negative Äußerungen zu schmälern, kann eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstellen.

2. Ist ein Verhalten sowohl als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung als auch als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des UWG anzusehen, gelten für Ansprüche auf der Grundlage von § 826 BGB die Verjährungsregelungen des BGB, namentlich die Regelung in § 195 BGB; diese werden nicht durch die kurzen lauterkeitsrechtlichen Verjährungsfristen nach § 11 Abs. 1 UWG verdrängt.


Aus den Entscheidungsgründen:
I. Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten gegen den der Klage stattgebenden Teil des landgerichtlichen Urteils·ist nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage unbegründet.

1. Klageantrag zu I.1. (Bezifferung der Klageanträge wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils)

Das Landgericht hat diesem Unterlassungsantrag zu Recht stattgegeben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen hierzu in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend merkt der Senat Folgendes an:

a) Der dem Klageantrag folgende Unterlassungsausspruch in dem angefochtenen Urteil ist hinreichend bestimmt. Es trifft zwar zu, dass der Urteilstenor insoweit vergleichsweise abstrakt formuliert ist. Dem „wie geschehen”-Zusatz in der Urteilsformel ist indes zu entnehmen, dass der Unterlassungsausspruch Verhaltensweisen umfassen soll, die mit der konkreten Verletzungsform identisch oder zumindest kerngleich sind. Der Urteilstenor weist mit der Angabe der Bestellzeitpunkte auf die konkrete Verletzungsform hin. Die Einzelheiten der jeweiligen Bestellungen werden im Tatbestand des angefochtenen Urteils – weitgehend im Wege nach § 313 Abs 2 Satz 2 ZPO zulässiger Verweisungen – näher dargestellt und beschrieben. Für die Beklagte ist damit (noch) hinreichend deutlich, welches Verhalten sie zu unterlassen hat.

b) Das Landgericht hat in dem mit dem Klageantrag beanstandeten Verhalten zu Recht eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB gesehen. Anzumerken ist lediglich, dass bereits die Veröffentlichung nachteiliger Äußerungen über die Klägerin oder nachteilige Äußerungen über die Klägerin gegenüber einzelnen Dritten (hier gegenüber den Plattformbetreibern) als solche Eingriffe in die Rechtssphäre der Klägerin darstellen, die als Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB anzusehen sind (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. [2024], 826 Rdnr. 3). Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Beklagten an dem hier streitgegenständlichen Verhalten ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen; es dient offenkundig allein dem Zweck, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit und bei den Plattformbetreibern als ihren Vertragspartnern zu schmälern und die Klägerin systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retourenvorgänge zu belasten.

c) Das Landgericht ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten der ehemaligen Mitarbeiter I. und Y. der Beklagten zuzurechnen ist. Die Beklagte ist der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Das Vorbringen der Beklagten geht letztlich über ein einfaches und pauschales Bestreiten ihrer Verantwortlichkeit nicht hinaus. Sie hat nicht einmal mitgeteilt, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie getroffen hat, um innerhalb ihres Erkenntnisbereiches, d.h. innerhalb ihres Unternehmens und gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit ihren (ehemaligen) Mitarbeitern I. und Y. und ihrem damaligen – mittlerweile ebenfalls ehemaligen – Geschäftsführer G., den Sachverhalt aufzuklären. Die bloße. Benennung eines Zeugen (N.) vermag einen substantiierten und nachvollziehbaren Sachvortrag nicht zu ersetzen.

d) Der Unterlassungsanspruch auf der Grundlage der Bejahung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne. des § 826 BGB ist nicht verjährt. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die nicht durch die kurzen lauterkeitsrechtlichen Verjährungsfristen nach § 11 Abs. 1 UWG verdrängt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.1977 - 1 ZR 112175 - [Prozeßrechner], juris, Rdnr. 51; BGH, Urteil vom 27.11.1963 - lb ZR 49/62 - [Düngekalkhandel], juris, Rdnr. 21; BGH, Urteil vom 22.12.1961 - I ZR 152159 - [Gründerbildnis], juris, Rdnr. 9; RGZ 74, 434 [436]; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. [2024], § 11 Rdnr. 1.11).

2. Klageantrag zu I.2.

Das Landgericht hat auch diesem Klageantrag auf der Grundlage der Bejahung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu Recht stattgegeben.

3. Klageanträge zu II., III. und V.

Die Beklagte macht insofern keine Berufungsangriffe geltend, die über das Verteidigungsvorbringen gegen die Klageanträge zu I.1. und I.2. hinausgehen.

II. Berufung der Klägerin

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den erstinstanzlich abgewiesenen Auskunftsantrag weiter.

Das Landgericht hat diesen Antrag indes zu Recht abgewiesen. Die Reichweite eines Unterlassungsanspruchs einerseits und die Reichweite von Ansprüchen auf Auskunftserteilung und auf Schadensersatz wegen des begangenen Deliktes andererseits sind nicht zwingend deckungsgleich (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2000 - I ZR 29/98 - [Filialleiterfehler], juris, Rdnr. 42). Der Klägerin kann ein Anspruch auf Auskunftserteilung nur zustehen als ein Hilfsanspruch zur Durchsetzung der ihr gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 46). Ein solcher Anspruch ist aber in seinem Umfang begrenzt auf diejenigen zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Informationen, die der Gläubiger selbst nicht anders erlangen kann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 46). Die Schadensersatzansprüche, um deren Durchsetzung es allein gehen kann, beruhen hier darauf, dass die ehemaligen Beklagten-Mitarbeiter I. und Y. in den hier streitgegenständlichen Fällen sinnlose Bestellungen aufgegeben haben. Die Klägerin hat bis heute – mehr als vier Jahre nach diesen Handlungen – keine konkreten Verdachtsmomente dafür vortragen können, dass es weitere Bestellungen durch die beiden vorerwähnten Personen oder durch weitere Personen gegeben haben könnte, die als weitere Teilakte des hier streitgegenständlichen Geschehens eingeordnet werden könnten. Ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf andere Lebenssachverhalte – auch soweit diese unter die Umschreibung der Unterlassungsansprüche fallen sollten – besteht nicht."


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BGH: Kartellbehörde darf Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens nur bei Wahrung der Verhältnismäßigkeit gegenüber Beigeladen zur Stellungnahme nach § 56 Abs. 1 GWB offenlegen

BGH
Beschluss vom 20.04.2024
KVB 69/2
Google - Offenlegung
GG Art. 12 Abs. 1, GWB § 19a, 54 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3, 56 Abs. 1, 4, 57 Abs.1, 74 Abs. 3 Satz 4, 75 Abs. 5 VwVfG § 30

Der BGH hat entschieden, dass die Kartellbehörde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines von Ermittlungen betroffenen Unternehmens zum Zwecke der Stellungnahme gemäß § 56 Abs. 1 GWB nur bei Wahrung der Verhältnismäßigkeit gegenüber Beigeladenen offenlegen.

Leitsätze des BGH:
a) Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Verfahren nach § 19a GWB für Streitigkeiten gegen selbständig anfechtbare Verfahrenshandlungen ist nicht auf Beschwerden gegen Verwaltungsakte beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Beschwerden gegen sonstige Verfahrenshandlungen.

b) Den Geheimnisschutz nach § 30 VwVfG, der auf die Offenlegung von Informationen bei der Anhörung von Beteiligten nach § 56 Abs. 1 GWB anwendbar ist, können auch ungeschriebene Offenbarungsbefugnisse einschränken, insbesondere wenn eine Güterabwägung ergibt, dass das Geheimhaltungsinteresse hinter noch wichtigeren anderen Interessen zurücktreten muss.

c) Die Kartellbehörde darf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des von den Ermittlungen betroffenen Unternehmens für die Zwecke der Stellungnahme gemäß § 56 Abs. 1 GWB gegenüber Beigeladenen nur dann offenlegen, wenn dies verhältnismäßig ist, die Offenlegung mithin geeignet und erforderlich ist, die Ermittlungen des Bundeskartellamts zu fördern und das mit ihr verfolgte öffentliche Interesse an der Verfahrensförderung und die - insoweit gleichgerichteten - (Verfahrens-)Interessen des Beigeladenen das Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Unternehmens im Einzelfall überwiegen.

BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69/2

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BGH: Nutzer eines Internet-Radiorecorders können sich auf die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen

BGH
Urteil vom 27.06.2024
I ZR 14/21
Internet-Radiorecorder II
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5; UrhG §§ 16, 19a, 53 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass sich Nutzer eines Internet-Radiorecorders auf die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen können.

Leitsatz des BGH:
Nutzer eines Internet-Radiorecorders können sich auf die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen, wenn sie private Vervielfältigungen anfertigen, indem sie sich auf der Internetseite des Dienstes Musiktitel aussuchen und ihre Titelauswahl in einer Wunschliste speichern, woraufhin der Dienst vollautomatisch die Sendung eines dieser Musiktitel aufnimmt, sobald dieser in einem angeschlossenen Internet-Radio gespielt wird, und diese Kopie in einem Speicherplatz des Kunden ablegt, der von dort aus die Musikaufnahme wiedergeben und herunterladen kann (Festhaltung an BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 = WRP 2020, 861 - Internet-Radiorecorder I).

BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21 - OLG Köln LG Köln

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BGH: Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 Satz 1 UrhG schützt auch vor Bestreiten oder Anmaßung der Urheberschaft allein gegenüber dem Urheber

BGH
Urteil vom 27.06.2024
I ZR 102/23
Der verratene Himmel
UrhG § 13 Satz 1; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1, § 557 Abs. 1


a) Das durch § 13 Satz 1 UrhG geschützte Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft wird auch dann beeinträchtigt, wenn das Bestreiten oder die Anmaßung der Urheberschaft lediglich gegenüber dem Urheber selbst zum Ausdruck gebracht wird.

b) Änderungen des Klageantrags sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht möglich (§ 557 Abs. 1 ZPO). Eine aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auch in der Revisionsinstanz in Betracht kommende abschließende Entscheidung über eine Änderung, die nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt, setzt voraus, dass auf der Grundlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts ohne Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners eine abschließende Entscheidung möglich und sachdienlich ist.

BGH, Urteil vom 27. Juni - 2024 - I ZR 102/23 - OLG Bremen LG Bremen

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Volltext BGH liegt vor: Bei Werbung mit mehrdeutigen umweltbezogenen Begriffen wie "klimaneutral" muss in der Werbung die konkrete Bedeutung erläutert werden

BGH
Urteil vom 27.06.2024
I ZR 98/23
klimaneutral
UWG § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Bei Werbung mit mehrdeutigen umweltbezogenen Begriffen wie "klimaneutral" muss in der Werbung die konkrete Bedeutung erläutert werden - QR-Code reicht nicht über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Für die Frage, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen (hier: "klimaneutral") und -zeichen irreführend ist, gelten - wie für gesundheitsbezogene Werbung - strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - I ZR 219/87, BGHZ 105, 277 [juris Rn. 14] - Umweltengel; Urteil vom 20. Oktober 1988 - I ZR 238/87, GRUR 1991, 546 [juris Rn. 26] = WRP 1989, 163 - Aus Altpapier; Urteil vom 4. Oktober 1990 - I ZR 39/89, GRUR 1991, 550 [juris Rn. 13] = WRP 1991, 159 - Zaunlasur; Urteil vom 14. Dezember 1995 - I ZR 213/93, GRUR 1996, 367 [juris Rn. 33 f.] = WRP 1996, 290 - Umweltfreundliches Bauen; Urteil vom 23. Mai 1996 - I ZR 76/94, GRUR 1996, 985 [juris Rn. 17] = WRP 1996, 1156 - PVC-frei).

b) Aus dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt umweltbezogener Angaben folgt, dass an die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise strenge Anforderungen zu stellen sind. Diese Anforderungen werden bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff verwendet, regelmäßig nur dann erfüllt sein, wenn bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist.

c) Eine Erläuterung in der Werbung selbst ist bei der Verwendung des Begriffs "klimaneutral", der sowohl die Vermeidung von CO2-Emissionen als auch die CO2-Kompensation umfasst, insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität sind. Vielmehr gilt der Grundsatz des Vorrangs der Reduktion gegenüber der Kompensation.

BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - OLG Düsseldorf - LG Kleve

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LG München: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 54 Abs. 3 TKG wenn Verbraucher während einer telefonischen Vertragsanbahnung den Vertragsschluss per E-Mail bestätigen soll - Vodafone

LG München
Urteil vom 22.04.2024
4 HK O 11626/23


Das LG München hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 54 Abs. 3 TKG vorliegt, wenn ein Verbraucher während einer telefonischen Vertragsanbahnung den Vertragsschluss per E-Mail bestätigen soll. Vorliegend ging es um die Vorgehensweise von Vodafone.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der zulässigen Klage war stattzugeben, weil die Beklagte dadurch, dass sie Verbraucher telefonisch auffordert, den Vertragsabschluss noch während des geführten Telefonats zu bestätigen zwar nicht gegen den Wortlaut des § 54 Abs. 3 TKG verstößt, der sich hiermit tatsächlich nicht beschäftigt, aber gegen den Sinn der Vorschrift, der auch Eingang in die Formulierung des § 54 Abs. 3 TKG gefunden hat.

Gemäß § 54 Abs. 3 TKG hat der Anbieter dem Verbraucher bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, eine klar und leicht lesbare Vertragszusammenfassung unter Verwendung des Musters in der Durchführungsverordnung zur Verfügung zu stellen.

Der Gesetzesbegründung (BT-Drs 19/26108, S. 287) ist zu entnehmen, dass die Vertragszusammenfassung zum einen dem Zweck dient, dass Verbraucher ihre Entscheidung, eine Vertragserklärung abzugeben, in voller Sachkenntnis treffen können. Zum anderen soll den Verbrauchern die Möglichkeit gewährt werden, das in der Vertragszusammenfassung konkret erstellte, individuelle Angebote mit anderen individuellen Angeboten anderer Anbieter zu vergleichen.

Diesem Sinn und Zweck des Gesetzes wird bei der Handhabung durch die Beklagte entgegen gewirkt. Da der Verbraucher aufgefordert wird, den übersandten Link noch während des Telefonats zu bestätigen, hat er nicht die Möglichkeit, eine Vertragserklärung abzugeben, die er in voller Sachkenntnis getroffen hat und bei der er das individuelle Angebot mit anderen individuellen Angeboten anderer Anbieter vergleichen konnte. Tatsächlich bekommt er in der Handhabung, wie sie die Beklagte durchführt, die Vertragszusammenfassung nicht wirklich bevor er seine Vertragserklärung abgibt. Legt man diese Formulierung aus, und zwar unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift, so ist ein gewisser Zeitraum zwischen Übersendung der Vertragszusammenfassung und der Abgabe der Vertragserklärung zu fordern. Jedenfalls darf der Verbraucher von der Beklagten nicht aufgefordert werden, seine Vertragserklärung noch abzugeben, bevor das Telefonat überhaupt beendet ist. Während eines laufenden Telefonats hat der Verbraucher nicht wirklich die Möglichkeit, sich die Vertragszusammenfassung anzuschauen.

2. Da es sich bei § 54 Abs. 3 TKG, gegen ihren Gesetzeszweck durch die angegriffene Vorgehensweise verstoßen wird, um eine Vorschrift handelt, die dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmern dient, weil sie deren Informationsinteresse und Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnehmer schützt, verstößt die Beklagte durch die angegriffene Praxis gegen § 3 a UWG.

3. Der mit Klageanspruch II. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von € 260,- für die Abmahnung ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Höhe der Klageforderung entspricht einem angemessenen Anteil der Aufwendungen des Klägers und wurde von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt.


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LG Trier: Nutzungsrechte an PR-Artikel und Bild sind "ähnliche Gegenleistungen" im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 2 UWG und Artikel somit als Werbung zu kennzeichnen

LG Trier
Urteil vom 24.05.2024
7 HK O 32/23


Das LG Trier hat entschieden, dass die Nutzungsrechte an PR-Artikel und Bild "ähnliche Gegenleistungen" im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 2 UWG und der Artikel somit als Werbung zu kennzeichnen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kennzeichnung eines solchen Beitrags als „Anzeige“.

Ein solcher Anspruch könnte sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 14 LMedienG Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LMG) ergeben. Die Beklagte hat aber nicht gegen § 14 LMG verstoßen., da sie kein Entgelt erhalten hat.

Aus Sicht der Kammer meint Entgelt insofern ausdrücklich nur eine vertragliche Gegenleistung, im Normalfall Geld. Dafür spricht eine Auslegung des Begriffs. Dieser wird üblicherweise und auch im juristischen Sprachgebrauch als vertragliche Gegenleistung verstanden (vgl. MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 491 Rn. 37; Beck HOAI/Vogel/Langjahr, 3. Aufl. 2022, HOAI § 1 Rn. 6; Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Entgelt Rn. 1, beck-online; https://de.wikipedia.org/wiki/Entgelt). Für die vorgenannte Auslegung spricht auch der Vergleich mit § 5a Abs. 4 S. 2 UWG, der ausdrücklich als Tatbestandsvoraussetzungen ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung fordert. Die Kammer ist sich zwar bewusst, dass die Vorschriften von unterschiedlichen Gesetzgebern formuliert wurden. Gleichwohl gibt der Wortlaut von § 5a Abs. 4 S. 2 UWG einen Anhaltspunkt für die Auslegung des § 14 LMG. Offensichtlich ist der Bundesgesetzgeber nicht davon ausgegangen, dass Entgelt sämtliche Gegenleistungen erfasst, weswegen er den Begriff „ähnliche Gegenleistung“ hinzugefügt hat.

Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich aber keine vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem DJD, weswegen die Nutzung des Artikels kein Entgelt ist. Der Beklagten wurden nur der Artikel und die Bildrechte zur freien Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.

III. Dem Kläger steht aber ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5a Abs. 4 S. 1 UWG zu.

Dabei muss die Kammer nicht über den Hilfsantrag entscheiden, sondern der Antrag ist als „weniger“ in dem ursprünglichen Antrag enthalten. Der Beklagten wird nicht vorgegeben, wie sie in solchen Fällen vorzugehen hat, sondern nur, dass sie auf diese Art und Weise solche Artikel nicht veröffentlichen darf.

1. Bei der beanstandeten Veröffentlichung handelte es sich um eine "geschäftliche Handlung" der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Nach der genannten Bestimmung ist eine solche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 2/11 –, Rn. 13, juris). Der Begriff der "geschäftlichen Handlung" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG reicht weiter als der unionsrechtliche Begriff der "Geschäftspraktiken" in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, der nur Verhaltensweisen von Gewerbetreibenden umfasst, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängen. Nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfasst der Begriff der "geschäftlichen Handlung" auch Maßnahmen gegenüber Unternehmern und sonstigen Marktteilnehmern sowie Verhaltensweisen, die sich unmittelbar gegen Mitbewerber richten. Ebenso werden Handlungen Dritter zur Förderung des Absatzes oder Bezugs eines fremden Unternehmens umfasst, die nicht im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handeln (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 2/11 –, Rn. 13, juris).

Ein im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wettbewerbswidriges Handeln liegt vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet sei, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen (BGH aaO Rn. 14). Dies ist der Fall. Die Veröffentlichung des Artikels mit der Nennung des Produkts … als Heilmittel gegen Kopfschmerzen ist geeignet, den Absatz des Herstellers des Arzneimittels zu steigern.

2. Die Beklagte verstieß gegen § 5a Abs. 4 S. 1 UWG.

a) Grundlage des in Verbots redaktioneller Werbung ist die damit regelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgrund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung bemisst (für den ganzen Absatz m.w.N.: BGH, Urteil vom 31.10.2012, I ZR 205/11, juris). Wird in einer Zeitschrift der redaktionelle Teil mit Werbung vermischt, ist im Allgemeinen eine Irreführung anzunehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der redaktionelle Beitrag das Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt des Berichts, dessen Anlass und Aufmachung sowie die Gestaltung und Zielsetzung des Presseorgans, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 - Faltenglätter; ).

Dabei liegt in der Veröffentlichung eines redaktionellen Beitrags, welcher ein Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt, indem er beispielsweise trotz einer Vielzahl von Produkten entsprechender Art nur ein Erzeugnis nennt, eine sittenwidrige Förderung fremden Wettbewerbs (BGH, Urteil vom 30. Juni 1994 – I ZR 167/92 –, Rn. 23, juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein werblicher Überschuss auch vorliegen, wenn der Artikel - wie hier - weder gegen Entgelt noch im Zusammenhang mit Anzeigenwerbung geschaltet wurde. Dies liegt darin begründet, dass der Verkehr dem redaktionell gestalteten Beitrag als einer Information eines am Wettbewerb nicht beteiligten Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 – I ZR 104/93 –, Rn. 13, juris).

b) Es handelt sich um als Information getarnte Werbung.

Aus den Umständen des Einzelfalles ergibt sich, dass für einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Leser ein werblicher Überschuss besteht, was der Vorsitzende als Mitglied der angesprochenen Zielgruppe einschätzen kann. Dafür spricht zunächst die zweimalige Nennung des Produktnamens („… Kopfschmerz- und Migräne Report 2022“, „…“). Das Produkt wird zusätzlich noch als „bewährt“ und „gutverträglich“ bezeichnet. Der Artikel hat auch keinen besonderen Anlass, sondern nur einen von dem Unternehmen geschaffenen, nämlich eine Umfrage mit nicht besonders überraschenden Ergebnissen. Auch die Zielsetzung des Presseorgans als nach Eigenaussage kleine Zeitung, bei der der Verkehr keine hochwertige journalistische Leistung erwartet steht einer solchen Bewertung nicht entgegen. Auch in einer solchen „kleinen“ Zeitung erwartet der Leser nicht, dass PR-Artikel als eigene Artikel des Presseorgans ohne Kennzeichnung dargestellt werden.

c) Die Anwendung des § 5a Abs. 4 S. 1 UWG ist auch nicht durch dessen Satz 2 ausgeschlossen. Danach liegt ein kommerzieller Zweck bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt.

Die Beklagte hat aber als ähnliche Gegenleistung die Nutzungsrechte an dem Artikel und an dem Bild erhalten. Beides stellen geldwerte Leistungen dar.

Die Kammer ist dabei davon überzeugt, sich der Mitarbeiter der Beklagten durch den Artikel nicht nur hat inspirieren lassen, sondern ihn fast unverändert übernommen hat. Dies ergibt sich aus der durch die von dem Kläger eingereichten Veröffentlichungen eines anderen Presseorgans. Die Formulierungen im … Stadtjournal entsprechen denen in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel (Seite 37, vgl. Anlage K 36 zum Schriftsatz vom 08.06.2024). Die einzige Abänderung ist, dass bei dem Artikel im … Stadtjournal die Prozentzahlen herausgekürzt wurden. Dass aber bei zwei Bearbeitungen bis aufs Wort gleiche Formulierungen verwendet werden, spricht gegen eine wesentliche Änderung des Ursprungsartikels durch die Beklagte.

Der Begriff „ähnliche Gegenleistung“ ist dabei dahingehend auszulegen, dass - anders als bei § 14 LMG - keine vertragliche finanzielle Gegenleistung erforderlich ist, sondern auch sonstigen Gegenleistungen ausreichen. Dies ergibt sich bereits aus einer Auslegung des Wortlauts der Vorschrift. Sähe man dies anders, so hätte die ähnliche Gegenleistung neben Entgelt keinen Anwendungsbereich. Dabei können die Nutzungsrechte unter den Wortlaut des Begriffes „ähnliche Gegenleistung“ subsumiert werden.

Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für eine derartige Auslegung. Der Gesetzgeber hat diese insbesondere eingeführt, um einen sicheren Rechtsrahmen für Influenzer zu schaffen, wenn diese Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen empfehlen, ohne davon selbst finanziell zu profitieren (BT-Drucksache 19/27873, Seite 34). Erfasst werden sollen also unbeeinflusste Empfehlungen, was aber vorliegend durch die Vorarbeit der Erstellung des Artikels und der Zurverfügungstellung der Bildrechte nicht der Fall ist.

Auch der Wille des Gesetzgebers spricht für eine solche Auslegung. Dieser hat in der Gesetzesbegründung als ähnliche Gegenleistungen Provisionen, Produkte, die genutzt werden dürfen, Pressereisen, Stellung von Ausrüstung oder Kostenübernahme genannt. Demgegenüber hat er die bloße Steigerung der Bekanntheit nicht als Gegenleistung angesehen (BT-Drucksache 19/27873, Seite 34).

Vorliegend wurde der Beklagten eine Dienstleistung zur Verfügung gestellt, die die Beklagte nutzen durfte. Die Beklagte hat sich zumindest die Erstellung des Artikels wie auch die Suche nach einem passenden Bild in freien Bilddatenbanken - also Arbeitszeit eines Mitarbeiters - erspart, was eine geldwerte Gegenleistung darstellt (für Bildrechte bei Auslegung Anhang Nr. 11 zu § 3 Abs. 3 UWG vgl. EuGH, Urteil vom 2. September 2021 – C-371/20 –, Rn. 46, juris). Insoweit ergibt sich aus Sicht der Kammer kein wesentlicher Unterschied zu Pressereisen oder Produkten, die genutzt werden dürfen. Bei Pressereisen ist der einzige (und geringere) Vorteil für das Medienunternehmen, dass der teilnehmende Journalist einen Artikel über die Reise fertigen kann. Vorliegend steht bereits ein vollständiger Artikel zur Verfügung.

d) Eine solche Veröffentlichung ist aber nicht unbedingt als Anzeige zu bezeichnen. Vielmehr können auch andere Begriffe wie z.B. „Werbung“ verwendet werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024, UWG Anhang (zu § 3 Abs. 3) Rn. 11.5).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Durch Versendung einer Gratisbeigabe (hier: Kopfhörer) kommt auch der Kaufvertrag über das Hauptprodukt (hier: Smartphone) zustande

OLG Frankfurt
Hinweisbeschluss vom 18.04.2024
9 U 11/23


Das OLG Frankfurt hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass durch Versendung einer Gratisbeigabe (hier: Kopfhörer) auch der Kaufvertrag über das Hauptprodukt (hier: Smartphone) zustande kommt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Onlinehandel - Smartphone mit Zugabe

In der Versendung einer Gratisbeigabe (hier: Kopfhörer) liegt der Kaufvertragsabschluss über das Hauptprodukt (hier: Smartphone zu 92 € aufgrund eines Preisfehlers).

Im Onlinehandel liegt in der Übersendung einer Gratisbeigabe, deren Versendung einen Kaufvertrag über ein Hauptprodukt voraussetzt, auch die Annahme des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrags über das noch nicht versandte Hauptprodukt. Trotz eines sog. Preisfehlers kann der Kläger die Lieferung von neuen Smartphones zu 92 € statt 1.099 € laut UVP verlangen, bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die landgerichtliche Verurteilung mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Lieferung und Übereignung von neun Smartphones in Anspruch. Die Beklagte betreibt den deutschen Onlineshop eines weltweit tätigen Elektronikkonzerns. Laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt in einer Kundenbestellung über den Button „jetzt kaufen“ ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Die Auftragsbestätigung der Beklagten ist demnach noch keine Annahme dieses Angebots. Ein Kaufvertrag kommt laut AGB zustande, wenn die Beklagte das bestellte Produkt an den Käufer versendet und dies mit einer Versandbestätigung bestätigt. Dabei bezieht sich der Vertrag nur auf die in der Versandbestätigung bestätigten oder gelieferten Produkte.

Durch einen sogenannten Preisfehler bot die Beklagte online Smartphones für 92 € an. Der UVP für diese Produkte betrug 1.099 €. Zeitgleich bot die Beklagte bei Bestellungen bestimmte Kopfhörer als Gratisbeigabe an. Der Kläger bestellte im Rahmen von drei Bestellungen neun Smartphones sowie vier Gratis-Kopfhörer. Die Kaufpreise zahlte er umgehend. Noch im Laufe des Bestelltages änderte die Beklagte den Angebotspreis auf 928 €. Zwei Tage nach den Bestellungen versandte sie die vier Paar Kopfhörer an den Kläger und teilte dies jeweils per Mail mit. Knapp zwei Wochen später stornierte sie die Bestellung unter Verweis auf einen gravierenden Preisfehler. Der Kläger begehrt nunmehr die Lieferung und Übereignung der Smartphones.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Diese Auffassung teilte das OLG im Rahmen seines Hinweisbeschlusses, der zur Rücknahme der Berufung führte: Zwischen den Parteien seien Kaufverträge über insgesamt neun Smartphones zustande gekommen. In den automatisiert erstellten Bestellbestätigungen liege zwar noch keine Annahmeerklärung, sondern allein die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung.

Mit der Übersendung der Gratis-Kopfhörer habe die Beklagte jedoch den Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages auch in Bezug auf die in der jeweiligen Bestellung enthaltenen Smartphones angenommen: “Denn anders, als wenn in einer Bestellung mehrere kostenpflichtige Artikel zusammengefasst werden, war unbedingte Voraussetzung der kostenlosen Übersendung der Kopfhörer der Erwerb eines Smartphones. Zwischen dem Erwerb des Smartphones und der Übersendung der Kopfhörer bestand ein untrennbarer Zusammenhang dergestalt, dass die kostenlose Übersendung der Kopfhörer das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrags über das Hauptprodukt - das Smartphone – voraussetzt“, begründete das OLG.

Der Kläger habe die Mitteilung, dass sämtliche versprochenen Gratisbeigaben nunmehr verschickt seien, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstehen dürfen, dass damit auch die Kaufverträge über die Smartphones bestätigt würden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass unstreitig der Preis für die Smartphones bereits am Bestelltag selbst auf 928 € korrigiert worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei daher von der Kenntnis von dem Preisfehler im Haus der Beklagten auszugehen. Dies sei ihr insgesamt zuzurechnen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 18.4.2024, Az. 9 U 11/23
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9.2.2023, Az.: 2-20 O 126/22)

BGH: § 312 Abs. 6 BGB ist nicht richtlinienkonform auszulegen - Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen

BGH
Urteil vom 04.04.2024
I ZR 137/23
BGB § 312 Abs. 6, § 312g Abs. 1; Richtlinie 2002/65/EG Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass § 312 Abs. 6 BGB nicht richtlinienkonform einschränkend auszulegen ist. Mithin besteht kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen.

Leitsatz des BGH:
Die Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 6 BGB, nach der die Vorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht auf Versicherungsvermittlungsverträge anwendbar sind, ist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen nicht richtlinienkonform dahingehend auszulegen,dass für sie ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB besteht. Es besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung, ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge vorzusehen.

BGH, Urteil vom 4. April 2024 - I ZR 137/23 - LG Traunstein - AG Traunstein

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BGH: Verstoß gegen Vorgaben der Button-Lösung durch Opodo-Bestellbutton bei gleichzeitiger Reisebuchung und Abschluss eines Opodo-Prime-Abonnements

BGH
Urteil vom 04.06.2024
X ZR 81/23
BGB § 312j Abs. 3 und 4, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der Button-Lösung nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB durch den vom Opodo verwendeten Bestellbutton bei gleichzeitiger Reisebuchung und Abschluss eines Opodo-Prime-Abonnements vorlag. Der Bestellbutton stellte nicht ausreichend klar, dass durch Betätigung der Schaltfläche beide Vertragsverhältnisse abgeschlossen werden sollten.

Leitsätze des BGH:
a) In den Fällen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB muss der Verbraucher aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, ersehen können, für welche Leistungen des Unternehmers er eine Zahlungspflicht eingeht.

b) Wenn mit einem einheitlichen Bestellvorgang Verträge über mehrere Leistungen abgeschlossen werden, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu erbringen sind, muss die Maske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher mit dem Betätigen der Schaltfläche eine auf den Abschluss aller dieser Verträge gerichtete Erklärung abgibt.

c) Hat ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB unwirksamen Abonnementvertrags eine andere Leistung zu einem vergünstigten Preis erbracht, steht der Schutzzweck der genannten Vorschriften einem Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz gemäß § 812 Abs. 1 Fall 1 und § 818 Abs. 2 BGB in der Regel entgegen.

BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 - X ZR 81/23 - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf

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