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EuGH zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen - Vertrieb von Cheat-Software/-Hardware zulässig sofen keine unzulässige Vervielfältigung ermöglicht wird

EuGH
Urteil vom 17.10.2024
C-159/23
Sony Computer Entertainment Europe ./. Datel Design and Development Ltd, Datel Direct Ltd, JS


Der EuGH hat sich zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen geäußert und entschieden, dass der Vertrieb von Cheat-Software/-Hardware zulässig ist, sofen durch die Produkte keine unzulässigen Vervielfältigungen der Software erstellt werden können.

Tenor der Entscheidung:
Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen erlaubt es dem Schutzberechtigten nicht, einem Dritten den Vertrieb einer Software zu untersagen, die nur den Inhalt von vorübergehend im Arbeitsspeicher einer Spielkonsole angelegten Variablen verändert

Sony vertreibt PlayStation-Videospielkonsolen und Spiele für diese Konsolen. Bis zum Jahr 2014 bot sie u. a. die Konsole PlayStationPortable und das Spiel „MotorStorm: Arctic Edge“ zum Kauf an.

Sony verklagte vor deutschen Gerichten das Unternehmen Datel, das Software und ein Gerät anbietet , die mit dieser PlayStation kompatibel sind und dem Benutzer in einer bestimmten Phase des Spiels von Sony nicht vorgesehene Spieloptionen bieten. Sony ist der Ansicht, dass die ihrem Spiel zugrunde liegende Software mit diesen Produkten von Datel umgearbeitet und so ihr ausschließliches Recht verletzt werde, derartige Umarbeitungen zu gestatten. Sie beantragte daher bei den deutschen Gerichten, Datel den Vertrieb der fraglichen Produkte zu untersagen und Datel zum Ersatz des Schadens, der ihr entstanden sein soll, zu verurteilen.

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ersucht.

Der BGH weist darauf hin, dass die Software von Datel vom Benutzer auf der PlayStation installiert werde und gleichzeitig mit der Spielsoftware ablaufe. Sie verändere oder vervielfältige weder den Objekt- noch den Quellcode noch die innere Struktur und Organisation der Software von Sony. Sie beschränke sich darauf, den Inhalt von Variablen, die die Computerspiele von Sony vorübergehend im Arbeitsspeicher der Konsole angelegt hätten und während des Ablaufs des Spiels verwendeten, zu verändern. Das Spiel laufe so auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ab.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der durch die Richtlinie spezifisch gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht. Die Richtlinie schützt nämlich nur die geistige Schöpfung, wie sie sich im Text des Quellcodes und des Objektcodes des Computerprogramms widerspiegelt. Hingegen schützt sie nicht die Funktionalitäten des Programms und auch nicht die Elemente, mittels deren die Benutzer solche Funktionalitäten nutzen, wenn diese keine Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen.


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BGH: Klausel zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften in allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksam - kein Verstoß gegen Transparenzgebot

BGH
Urteil vom 25.09.2024
IV ZR 350/22
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, AVB Wohngebäudeversicherung (hier: Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014)


Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Wohngebäuderversicherung wirksam ist. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot oder unangemessene Benachteiligung vor.

Leitsatz des BGH:
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die dem Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgibt, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

BGH, Urteil vom 25. September 2024 - IV ZR 350/22 - OLG Celle - LG Stade

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LG Flensburg: Fehlen der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führt nicht zur Verlängerung der Widerrrufsfrist sofern nicht die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet wird

LG Flensburg
Urteil vom 12.07.2024
3 O 65/24


Das LG Flensburg hat entschieden, dass das Fehlen der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zur Verlängerung der Widerrrufsfrist führt, sofern nicht die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu Art. 246a EGBG verwendet wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
Zwar steht dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB iVm § 312g Abs. 1 Alt. 2 BGB zu, da der streitgegenständliche Fahrzeugkaufvertrag einen Fernabsatzvertrag iSd § 312c BGB darstellt. Vorliegend kam der Vertrag ausschließlich durch Onlinebestellung auf der Homepage der Beklagten zu Stande. Die Durchführung einer Probefahrt mit einem Tesla-Performance-Modell steht der Annahme eines Fernabsatzgeschäftes nicht entgegen. Eine damit einhergehende Durchbrechung des Informationsungleichgewichts ist nicht ersichtlich.

Mit der Widerrufserklärung vom 08.08.2023 hat der Kläger jedoch die hier einzuhaltende gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht eingehalten. Da er das Fahrzeug am 05.11.2022 erhalten hat, begann die Widerrufsfrist nach §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB am 06.11.2022 zu laufen (§ 187 Abs. 1 BGB) und endete nach 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB), somit am 19.11.2022 (§ 188 Abs. 1 BGB). Der am 08.08.2023 erklärte Widerruf war daher verfristet.

Auf eine Gesetzesfiktion der Ordnungsgemäßheit der Widerrufserklärung kann sich die Beklagte zwar nicht berufen, da sie nach eigenem Vortrag gerade eine individualisierte Widerrufserklärung verwendete, jedoch liegt auch kein Verstoß gegen Unterrichtungspflichten nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB vor, welche zu einem etwaigen verlängerten Fristenlauf nach § 356 Abs. 3 S.1 BGB führen hätten können. Insbesondere war die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich.

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten genügt trotz nicht erfolgter Angabe einer Telefonnummer den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB.

Der Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschriften, § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, enthält keine Regelung, wonach auch die Telefonnummer des Unternehmers in der Widerrufsbelehrung angegeben werden muss. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB verweist nur auf die „Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2“. Aus Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. bzw. Nr. 3 nach n.F. (dort wird die Telefonnummer genannt) folgt kein anderes Ergebnis. Denn § 356 Abs. 3 S. 1 BGB verweist explizit nur auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1. Nr. 1 EGBGB.

Hätte der Gesetzgeber im Falle des § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zwingend gewollt, dass der Unternehmer dem Verbraucher auch eine Telefonnummer nennt, so hätte er dies entsprechend geregelt. So setzt bspw. auch das in § 356e S. 1 BGB iVm Art. 249 § 3 EGBGB geregelte Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen eine Belehrung unter expliziter Nennung der Telefonnummer voraus.

Es entsteht nach dem Wortlaut der hier verwendeten für den Verbraucher auch nicht irreführend die Annahme, eine von der Beklagten im Rechtsverkehr verwendete Telefonnummer könne nicht zur Ausübung des Widerrufs genutzt werden.

Sofern der Kläger meint, dass es Rechtsprechung des BGH sei, dass bei fehlender Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzvertrag nach Ablauf der in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB geregelten Frist noch ein Widerrufsrecht bestünde, wenn die Telefonnummer auf der Website oder anderen Veröffentlichungen des Unternehmers als für den Kundenverkehr freigegeben angegeben wird, bezogen sich dort entschiedene Rechtsstreitigkeiten auf die Muster-Widerrufsbelehrungsformular in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB. Dies trifft nicht auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit zu.

Sofern der Kläger auch auf die EuGH-Rechtsprechung verweist, gilt nichts anderes. Der EuGH stellte in seiner „Amazon“ Entscheidung vom 10.07.2019 (Az. C-649/17) klar, dass eine unbedingte Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, damit die Verbraucher mit dem Unternehmer in Kontakt treten können, unverhältnismäßig erscheint. Weiter führte der EuGH in seiner „EIS-Entscheidung vom 14.05.2020 (Az. C-266/19) aus, dass ein Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB verwendet und nach außen eine Telefonnummer für den Kundenverkehr zur Verfügung stellt, auch eine Telefonnummer in dieser Belehrung – entsprechend den Gestaltungshinweisen der Anlage 1 – angeben muss. Daran zweifelt das Gericht auch nicht. Vorliegend ist jedoch nicht das Muster-Widerrufsbelehrungsformular verwendet worden, weshalb sich eine Übertragung der Grundsätze verbietet.


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BGH: § 287 ZPO erleichtert für den Geschädigten nicht nur die Beweisführung sondern auch die Darlegungslast

BGH
Beschluss vom 30.07.2024
VI ZR 122/23
ZPO § 287


Der BGH hat entschieden, dass § 287 ZPO für den Geschädigten nicht nur die Beweisführung sondern auch die Darlegungslast erleichtert.

Leitsatz des BGH:
Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert. Er muss zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen. Der Geschädigte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen.

BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 - VI ZR 122/23 - OLG Frankfurt am Main - LG Gießen

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BAG: Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt Darlegung und Beweis eines konkreten Schadens voraus der durch gerügten DSGVO-Verstoß kausal verursacht wurde

BAG
Urteil vom 20.06.2024
8 AZR 91/22


Das BAG hat entschieden, dass ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO Darlegung und Beweis eines konkreten Schadens voraussetzt, der durch gerügten DSGVO-Verstoß kausal verursacht wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Erfordernis eines Schadens und die entsprechende Darlegungslast der Klagepartei ist durch die jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt (vgl. hierzu BAG 25. April 2024 – 8 AZR 209/21 (B) – Rn. 5 f.).

a) Aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO geht klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH 25. Januar 2024 – C-687/21 – [MediaMarktSaturn] Rn. 58; 14. Dezember 2023 – C-340/21 – [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 77; 4. Mai 2023 – C-300/21 – [Österreichische Post] Rn. 32). Der Schadenersatzanspruch hat, insbesondere im Fall eines immateriellen Schadens, eine Ausgleichsfunktion, da eine auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld ermöglichen soll, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung erlittenen Schaden vollständig auszugleichen, und erfüllt keine Abschreckungs- oder Straffunktion (EuGH 25. Januar 2024 – C-687/21 – [MediaMarktSaturn] Rn. 50; 21. Dezember 2023 – C-667/21 – [Krankenversicherung Nordrhein] Rn. 87). Der Schaden muss keinen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht haben (EuGH 14. Dezember 2023 – C-456/22 – [Gemeinde Ummendorf] Rn. 16 und – C-340/21 – [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 78; 4. Mai 2023 – C-300/21 – [Österreichische Post] Rn. 51).

b) Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast hat der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen muss, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist (EuGH 11. April 2024 – C-741/21 – [juris] Rn. 35; 25. Januar 2024 – C-687/21 – [MediaMarktSaturn] Rn. 60 f.). Da der 85. Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich den „Verlust der Kontrolle“ zu den Schäden zählt, die durch eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verursacht werden können, hat der Gerichtshof entschieden, dass der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über solche Daten einen „immateriellen Schaden“ iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann, der einen Schadenersatzanspruch begründet, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten hat (EuGH 11. April 2024 – C-741/21 – [juris] Rn. 42; 25. Januar 2024 – C-687/21 – [MediaMarktSaturn] Rn. 66). Dabei kann die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen „immateriellen Schaden“ iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen (EuGH 25. Januar 2024 – C-687/21 – [MediaMarktSaturn] Rn. 65; 14. Dezember 2023 – C-340/21 – [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 79 ff.). Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten kann jedoch nicht zu einer Entschädigung führen (EuGH 25. Januar 2024 – C-687/21 – [MediaMarktSaturn] Rn. 68). Das angerufene nationale Gericht muss vielmehr prüfen, ob die Befürchtung der missbräuchlichen Datenverwendung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (EuGH 14. Dezember 2023 – C-340/21 – [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 85).

c) Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Erfordernis eines Schadens und der entsprechenden Darlegungslast der Klagepartei kommt es nach Auffassung des Senats auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2023 (- VI ZR 97/22 – Rn. 30 ff.) nicht an. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage gestellt, ob Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin gehend auszulegen ist, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens bloße negative Gefühle wie zB Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst genügen oder ob für die Annahme eines Schadens ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil für die betroffene natürliche Person erforderlich ist. Diese Frage ist durch die nach der Vorlage des Bundesgerichtshofs ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls bezogen auf die Sorge vor Datenverlust bzw. unrechtmäßiger Datenverwendung beantwortet (aA Rombach/Hoeren WuB 2024, 28, 32; Scharpf jurisPR-ITR 8/2024 Anm. 5 unter C; vgl. auch BGH 12. Dezember 2023 – VI ZR 277/22 – Rn. 6).

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können negative Gefühle („Befürchtung“) in solchen Konstellationen einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens begründen. Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reicht aber nicht aus, denn das Gericht hat, wie dargestellt, zu prüfen, ob das Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände „als begründet angesehen werden kann“ (EuGH 14. Dezember 2023 – C-340/21 – [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 85). Dies setzt zwingend die Anwendung eines objektiven Maßstabs voraus (idS auch Halder/Maluszczak jurisPR-ITR 3/2024 Anm. 4 unter D; Sorber/Lohmann BB 2023, 1652, 1655; Peisker/Zhou BB 2024, 308, 310; aA Rudkowski NZA 2024, 1, 7). Dabei ist ua. die objektive Bestimmung des Missbrauchsrisikos der Daten von Bedeutung (vgl. Arning/Dirkers DB 2024, 381, 383).

bb) Dem steht nicht entgegen, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht verlangt, dass ein erlittener Nachteil spürbar oder eine Beeinträchtigung objektiv sein muss (EuGH 14. Dezember 2023 – C-456/22 – [Gemeinde Ummendorf] Rn. 17). Damit hat der Gerichtshof nur klargestellt, dass es keine „Bagatellgrenze“ gibt. Der objektive Maßstab bzgl. des Vorliegens eines Schadens als solchen ist hiervon zu unterscheiden. Besteht der Schaden in negativen Gefühlen, die für sich genommen nicht beweisbar sind, hat das nationale Gericht die Gesamtsituation und letztlich auch die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Klagepartei auf der Grundlage eines substantiierten Sachvortrags zu beurteilen. Steht ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach richterlicher Beweiswürdigung iSv. § 286 Abs. 1 ZPO zum Nachteil der Klagepartei als geschützter Person fest, mindert sich das Beweismaß bzgl. der Entstehung und der Höhe des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 5. Mai 2022 – 2 AZR 363/21 – Rn. 14).

2. Der Kläger hat geltend gemacht, durch die jahrelang verspätete Auskunft bleibe er weiterhin über wesentliche Faktoren der Datenverarbeitung im Dunkeln und ihm sei die Prüfung verwehrt, ob und wie die Beklagte seine personenbezogenen Daten verarbeite. Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Kläger damit keinen immateriellen Schaden dargelegt.

a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann ein Schaden nicht allein mit der Begründung angenommen werden, durch eine Verletzung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO – so ein Verstoß dagegen einen Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach begründen könnte – trete ein Kontrollverlust ein, weil die Überprüfung verhindert werde, ob personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeitet werden. Zwar dient der Auskunftsanspruch des Art. 15 Abs. 1 DSGVO dem Zweck, Betroffenen die Ausübung der Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch gegen die Verarbeitung nach Art. 16 bis 18 und Art. 21 DSGVO zu ermöglichen (vgl. EuGH 4. Mai 2023 – C-487/21 – [Österreichische Datenschutzbehörde] Rn. 35). Ein derartiger Kontrollverlust geht jedoch mit jeder Verletzung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO zwingend einher. Er ist daher nicht geeignet einen von der bloßen Verletzung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO unterscheidbaren Schaden zu begründen (aA Brandt/Goffart NZA 2024, 240, 242). Die eigenständige Voraussetzung des Schadens würde damit bedeutungslos. Sie wäre stets erfüllt. Dies ist jedoch mit dem Normverständnis des Gerichtshofs von Art. 82 Abs. 1 DSGVO ebenso wenig zu vereinbaren wie mit den Anforderungen des nationalen Prozessrechts, das die substantiierte Darlegung eines Schadens verlangt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 8. Februar 2024 – 5 Sa 154/23 – zu II 1 b der Gründe; LAG Baden-Württemberg 27. Juli 2023 – 3 Sa 33/22 – zu B II 1 b der Gründe; Barrein/Fuhlrott NZA 2024, 443, 446).

b) Soweit der Kläger im Hinblick auf einen Verlust der Kontrolle vorträgt, ihm sei die Prüfung verwehrt, ob und wie die Beklagte seine personenbezogenen Daten verarbeite, legt er lediglich ein hypothetisches Risiko einer missbräuchlichen Verwendung dar. Ein objektiv erhöhtes Missbrauchsrisiko in Bezug auf die von dem Auskunftsanspruch betroffenen personenbezogenen Daten zeigt der Kläger gerade nicht auf. Anders als bei einem Datenleck verschlechtert sich durch die unterbliebene Auskunft die Sicherheit der Daten nicht unmittelbar. Es hätte in der vorliegenden Fallgestaltung ergänzender Darlegungen des Klägers bedurft, aus welchen Gründen ein mehr als nur hypothetisches Risiko einer missbräuchlichen Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestehen soll.

c) Soweit sich aus dem Vortrag des Klägers – andeutungsweise – negative Gefühle in Form einer Befürchtung der missbräuchlichen Datenverwendung ergeben, können diese unter den gegebenen Umständen nicht als begründet angesehen werden. Das bloße Berufen auf Befürchtungen dieser Art reicht nicht aus. Um zu prüfen, ob das Gefühl als begründet angesehen werden kann, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei ist insbesondere das objektive Risiko eines Missbrauchs in den Blick zu nehmen, zu dem es vorliegend an ausreichenden Darlegungen fehlt.

3. Soweit der Kläger Schadenersatz hilfsweise aus vertraglicher, hierzu hilfsweise vertragsähnlicher, hierzu hilfsweise deliktischer Haftung nach nationalen Rechtsvorschriften geltend gemacht hat, fehlt es ebenfalls an einem hinreichend dargelegten Schaden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Verbotene Praktiken nach Art. 5 der KI-Verordnung - Manipulative KI-Systeme - Ausnutzung der Schwächen von Personengruppen - Social Scoring - Biometrische Fernidentifizierung im öffentlichen Raum

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI-Verordnung) hat die Europäische Union einen neuen regulatorischen Rahmen geschaffen, um die Nutzung von KI-Systemen zu steuern und Risiken für Sicherheit, Gesundheit und Grundrechte zu minimieren. Die Verordnung basiert auf einem risikobasierten Ansatz und enthält klare Vorgaben für den Einsatz von KI-Systemen. Im Mittelpunkt steht dabei die Unterscheidung zwischen verschiedenen Risikokategorien, wobei die gefährlichsten KI-Praktiken vollständig verboten sind.

Artikel 5 der KI-Verordnung benennt abschließend bestimmte verbotene KI-Praktiken. Diese Praktiken gelten als so schwerwiegend, dass ihr Einsatz unabhängig vom Verwendungszweck oder der jeweiligen Branche vollständig untersagt ist. Unternehmen, die solche KI-Systeme entwickeln oder einsetzen, müssen mit erheblichen Sanktionen rechnen. In diesem Beitrag wird detailliert erläutert, wann verbotene KI-Praktiken vorliegen, welche Vorschriften dies regeln und welche rechtlichen Konsequenzen dies für Unternehmen hat.

I. Wann liegen verbotene KI-Praktiken vor?
Die KI-Verordnung unterscheidet in Artikel 5 zwischen verschiedenen KI-Praktiken, die per se verboten sind, da sie gegen fundamentale Rechte und Werte verstoßen oder erhebliche Risiken für die öffentliche Sicherheit darstellen. Diese Praktiken sind abschließend aufgelistet und umfassen folgende Hauptkategorien:

1. Manipulative KI-Systeme
Artikel 5 Abs. 1 lit. a verbietet den Einsatz von KI-Systemen, die durch unterbewusste Techniken das Verhalten von Personen in einer Weise manipulieren, dass dies zu physischen oder psychischen Schäden führt. Ziel dieser Vorschrift ist der Schutz der Autonomie und des freien Willens von Individuen. Manipulative Systeme, die gezielt unterbewusste Techniken nutzen, um Menschen zu bestimmten Handlungen zu verleiten, stellen ein erhebliches Risiko dar.

Beispielsweise könnte ein KI-System, das unbewusst Kaufentscheidungen beeinflusst oder Menschen zu gesundheitsschädlichem Verhalten verleitet, unter diese Kategorie fallen. Ein solches System würde das Risiko mit sich bringen, dass die betroffene Person gegen ihren Willen zu Handlungen gedrängt wird, die ihr schaden.

2. Ausnutzung von Schwächen bestimmter Personengruppen
Nach Artikel 5 Abs. 1 lit. b ist der Einsatz von KI-Systemen verboten, die die besonderen Schwächen bestimmter Personengruppen ausnutzen, wie z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderungen. Diese Vorschrift zielt auf den Schutz besonders schutzbedürftiger Gruppen ab, die durch KI-Systeme besonders leicht zu manipulieren oder zu beeinflussen sind.

Ein Beispiel wäre eine KI, die Kinder gezielt dazu verleitet, exzessiv Videospiele zu spielen oder Käufe zu tätigen, indem sie deren mangelnde kognitive Reife oder emotionale Schwächen ausnutzt.

3. KI-Systeme zur sozialen Bewertung (Social Scoring)
Artikel 5 Abs. 1 lit. c verbietet den Einsatz von KI-Systemen durch Behörden zur Bewertung des Verhaltens von Bürgern über einen längeren Zeitraum hinweg und zur Vergabe von sozialen Vorteilen oder Nachteilen (sogenanntes „Social Scoring“). Ein solches System könnte dazu führen, dass Personen aufgrund ihres Verhaltens oder anderer Kriterien in diskriminierender Weise behandelt werden.

Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Social Credit System, das in einigen Staaten zur Bewertung des Verhaltens von Bürgern eingesetzt wird. Dieses Vorgehen birgt das Risiko, dass soziale, wirtschaftliche oder rechtliche Entscheidungen auf Grundlage ungenauer oder unverhältnismäßiger Bewertungen getroffen werden.

4. Biometrische Fernidentifizierung im öffentlichen Raum
Artikel 5 Abs. 1 lit. d der KI-Verordnung untersagt den Einsatz von KI-Systemen zur biometrischen Fernidentifizierung in Echtzeit in öffentlichen Räumen, es sei denn, sie sind ausdrücklich durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten erlaubt. Derartige Systeme, wie beispielsweise Gesichtserkennungstechnologien, können eine massive Überwachung ermöglichen und das Recht auf Privatsphäre erheblich einschränken.

Ausnahmen bestehen nur in streng geregelten Fällen, etwa bei der Verhinderung schwerer Straftaten oder zur Terrorismusbekämpfung, und müssen von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

II. Rechtliche Konsequenzen für Unternehmen
Für Unternehmen, die verbotene KI-Praktiken anwenden, hat die Nichteinhaltung der Vorschriften schwerwiegende Folgen. Die Verordnung sieht umfassende Sanktionen vor, die insbesondere in Artikel 71 geregelt sind.

1. Bußgelder
Verstöße gegen Artikel 5 der KI-Verordnung können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Artikel 71 Abs. 3 legt fest, dass Unternehmen bei Verstößen gegen die Verbotsvorschriften Geldbußen von bis zu 30 Millionen Euro oder 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens zu zahlen haben, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Diese hohen Bußgelder unterstreichen den Stellenwert der Verordnung und die Schwere von Verstößen.

Diese Sanktionen stehen in ihrer Höhe den Bußgeldern der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nahe und verdeutlichen die Entschlossenheit der EU, die Einhaltung der Vorschriften durchzusetzen.

2. Betriebseinstellungen und Vertriebsverbote
Neben Bußgeldern kann die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 71 Abs. 4 auch andere Sanktionen verhängen, darunter:

Einstellung des Betriebs eines KI-Systems, das gegen die Verbote verstößt,
Rückruf von Produkten, die verbotene KI-Systeme enthalten,
Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung von solchen Systemen auf dem europäischen Markt.
Diese Maßnahmen können für Unternehmen besonders schwerwiegend sein, da sie direkt den Fortbestand des Geschäftsmodells oder den Einsatz von innovativen Technologien betreffen.

3. Haftung für Schäden
Unternehmen, die verbotene KI-Systeme einsetzen, können zudem zivilrechtlich für Schäden haftbar gemacht werden, die durch den Einsatz solcher Systeme verursacht wurden. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Haftungsvorschriften im Zivilrecht, aber auch aus der DSGVO, sofern personenbezogene Daten betroffen sind. Geschädigte Personen haben das Recht, auf Schadensersatz zu klagen, insbesondere wenn durch den Einsatz eines verbotenen KI-Systems ihre Grundrechte verletzt wurden.

III. Praktische Herausforderungen für Unternehmen
Die Implementierung der Vorschriften der KI-Verordnung erfordert von Unternehmen erhebliche Anstrengungen. Insbesondere die Einhaltung der Verbote nach Artikel 5 stellt Unternehmen vor praktische Herausforderungen:

1. Risikoabschätzung und Compliance
Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre KI-Systeme im Einklang mit den Verboten stehen. Hierzu sind umfassende Risikomanagement-Systeme erforderlich, die mögliche Risiken von KI-Anwendungen erfassen und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen festlegen. Da KI-Systeme oft komplex und schwer durchschaubar sind, müssen Unternehmen sicherstellen, dass sie die Funktionsweise ihrer Systeme genau kennen und regelmäßig überprüfen.

2. Interne Kontrollen und Prüfmechanismen
Ein wichtiger Bestandteil der Compliance-Strategie ist die Implementierung von internen Prüfmechanismen, die sicherstellen, dass verbotene KI-Praktiken nicht unbewusst in die Unternehmensprozesse eingebaut werden. Dies erfordert insbesondere regelmäßige Audits und die Einrichtung von Kontrollinstanzen innerhalb des Unternehmens, etwa durch Ethik- oder Datenschutzbeauftragte, die den Einsatz von KI-Systemen überwachen.

3. Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter
Da KI-Systeme oft tief in den Unternehmensprozessen verankert sind, ist es notwendig, die Mitarbeiter regelmäßig zu schulen und für die rechtlichen Anforderungen zu sensibilisieren. Dies gilt insbesondere für Entwickler und Anwender von KI-Systemen, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind.

Fazit
Artikel 5 KI-Verordnung soll sicherstellen, dass besonders gefährliche und ethisch bedenkliche KI-Praktiken vollständig verboten werden. Für Unternehmen ist die Einhaltung dieser Verbote von entscheidender Bedeutung, da Verstöße nicht nur zu erheblichen Bußgeldern, sondern auch zu Betriebsverboten und anderen schwerwiegenden Konsequenzen führen können.

Unternehmen müssen daher umfassende Compliance-Strategien entwickeln, um sicherzustellen, dass ihre KI-Systeme im Einklang mit der Verordnung stehen. Besonders im Hinblick auf die verbotenen Praktiken erfordert dies ein hohes Maß an Transparenz und interne Prüfmechanismen, um die Risiken, die von der Nutzung von KI ausgehen, wirksam zu kontrollieren. Rechtsprechung und Aufsichtspraxis werden zeigen, wie streng die Vorschriften der KI-Verordnung durchgesetzt werden. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass sich immer Gerichte und Aufsichtsbehörden finden, welche einen besonder strengen Maßstab bei der Auslegung rechtliche Vorgaben anglegen.


BGH legt EuGH Fragen zu Kennzeichnungs- und Informationspflichten bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel vor

BGH
Beschluss vom 26.09.2024
I ZR 130/23
gesund Gewicht verlieren
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 2


Der BGH hat dem EuGH Fragen zu Kennzeichnungs- und Informationspflichten bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel vorgelegt.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 (ABl. L 310 vom 9. November 2012, S. 36) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 so auszulegen, dass der Begriff "Kennzeichnung" eines Lebensmittels auch eine schriftliche Werbung für das Lebensmittel umfasst, so dass die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe in der schriftlichen Werbung dazu führt, dass die in dieser Vorschrift vorgesehenen Informationspflichten in der Werbung zu erfüllen sind ?

2. Ist Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 so auszulegen, dass die bei Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in einer Lebensmittelwerbung nach dieser Vorschrift bestehenden Informationspflichten auch dann in der Lebensmittelwerbung zu erfüllen sind, wenn die Kennzeichnung des Lebensmittels die erforderlichen Informationen enthält ?

BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 130/23 - OLG München - LG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BKartA: Abschluss des Verfahrens gegen Facebook / Meta hinsichtlich der Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Angeboten und Diensten

Das Bundeskartellamt hat das Verfahrens gegen Facebook / Meta hinsichtlich der Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Angeboten und Diensten abgeschlossen.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:
Abschluss des Facebook-Verfahrens

Das Bundeskartellamt hat sein Facebook-Verfahren abgeschlossen. Ergebnis des Verfahrens ist ein Gesamtpaket von Maßnahmen, das den Nutzenden des sozialen Netzwerkes Facebook deutlich verbesserte Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Verknüpfung ihrer Daten einräumt.

Im Februar 2019 hatte das Bundeskartellamt Meta (vormals Facebook) untersagt, personenbezogene Daten der Nutzenden ohne Einwilligung aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen. Gegen die Entscheidung hatte Meta Beschwerde eingelegt. Neben einer jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzung und der Bestätigung des Bundeskartellamtes in Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof (2020) sowie den Europäischen Gerichtshof (2023) haben Meta und das Bundeskartellamt intensiv über konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung verhandelt. Nun wurden die Einzelmaßnahmen Metas als hinreichend wirkungsvolles Gesamtpaket angesehen, um das Verfahren abzuschließen. Meta hat seinerseits die vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) anhängige Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeskartellamtes zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit bestandskräftig.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Facebook-Entscheidung aus dem Jahr 2019 kann bis heute als bahnbrechend gelten. Auf Grundlage unserer seinerzeitigen Entscheidung hat Meta ganz wesentliche Anpassungen beim Umgang mit Nutzerdaten vorgenommen. Zentral ist dabei, dass die Nutzung von Facebook nicht mehr voraussetzt, dass man in eine grenzenlose Sammlung und Zuordnung von Daten zum eigenen Nutzerkonto einwilligt, auch wenn die Daten gar nicht im Facebook-Dienst anfallen. Das betrifft etwa Konzerndienste wie Instagram oder Drittseiten und -Apps. Das bedeutet, dass Nutzende nun deutlich bessere Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Zusammenführung ihrer Daten haben. Neben diesen ganz konkreten Verbesserungen hat die Entscheidung des Bundeskartellamtes darüber hinaus zu einer wichtigen Leitentscheidung des Europäischen Gerichtshofes geführt und auf der nationalen wie europäischen Ebene Gesetzgebungsinitiativen inspiriert. Dies bedeutet auch, dass wir im Hinblick auf die Rechtsklarheit und die Eingriffsinstrumente in diesem Bereich heute einen ganz anderen Stand haben als noch vor fünf Jahren.“

Vor der Entscheidung des Bundeskartellamtes konnte das soziale Netzwerk Facebook nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass Facebook die Möglichkeit eingeräumt wurde, Daten über die Nutzenden auch außerhalb des Facebook-Angebots zu erheben und dem jeweiligen Facebook-Nutzerkonto zuzuordnen. Dies betraf zum einen Daten aus anderen unternehmenseigenen Diensten (wie Instagram) und zum anderen Daten, die in Apps und auf Websites von Drittanbietern erhoben wurden. Nutzende hatten insoweit nur die Wahl, entweder einer nahezu unbegrenzten Datenzusammenführung zuzustimmen oder auf die Nutzung des sozialen Netzwerks zu verzichten. Das Bundeskartellamt hatte diese Geschäftsbedingungen untersagt und verlangt, dass eine Zusammenführung der Daten nur nach gesonderter Einwilligung erfolgt, die gerade nicht zur Voraussetzung für die Nutzung von Facebook gemacht werden darf (vgl. Pressemitteilung vom 7. Februar 2019).

Der Beendigung des Verfahrens war ein intensiver Diskussionsprozess zwischen Meta und dem Bundeskartellamt vorausgegangen, innerhalb dessen Meta schrittweise folgende Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung ergriffen bzw. zugesagt hat:

Einführung einer Kontenübersicht (vgl. Pressemitteilung vom 7. Juni 2023) zur Datentrennung zwischen einzelnen Meta-Diensten: Die Kontenübersicht erlaubt es Nutzenden, selbst zu entscheiden, welche Meta-Dienste (z. B. Facebook und Instagram) sie miteinander verknüpfen und damit einen Datenaustausch auch zu Werbezwecken erlauben wollen. Eine getrennte Nutzung der Dienste bleibt ohne wesentliche Qualitätseinbußen möglich.
Einführung von „Cookie“-Einstellungen zur Trennung von Facebook-Daten und anderen Daten: Im Hinblick auf Daten, die Meta über seine sog. Business Tools von Webseiten oder Apps anderer Unternehmen erhält, können Nutzende jetzt im Rahmen der „Cookie“-Einstellungen von Facebook entscheiden, ob sie eine Verknüpfung mit ihren in dem Dienst gespeicherten Daten erlauben möchten. Gleiches gilt für Instagram.
Sonderstellung des Facebook-Logins: Wer sich dafür entscheidet, seine Facebook-Daten nicht mit seinen Nutzungsdaten von anderen Websites oder Apps zusammenzuführen, kann hiervon für das Facebook-Login eine Ausnahme machen, wenn er diese Anmeldemöglichkeit in Apps oder auf Websites von Dritten benutzen möchte. Zuvor mussten Nutzende Meta sämtliche Datenzusammenführungen mit Daten aus Drittapps bzw. von Drittwebsites erlauben, wenn sie auf das Facebook-Login nicht verzichten wollten.
Prägnante Kundeninformation: Damit Metas Kundinnen und Kunden schnell zu den einschlägigen Einstellungen gelangen, mit denen ungewollte Datenverknüpfungen unterbunden werden können, werden Nutzende, die einer Datenverknüpfung in der Vergangenheit zugestimmt haben, beim Aufruf von Facebook auffällig gestaltete Benachrichtigungen erhalten, die jeweils direkte Verlinkungen zu den neu gestalteten Auswahlinstrumenten enthalten.
Vorgeschalteter Wegweiser: Meta hat am Anfang seiner Datenrichtlinie einen deutlichen Hinweis auf die Wahlmöglichkeiten der Nutzenden eingeführt (https://de-de.facebook.com/privacy/policy/ „So verwaltest du die Informationen, die wir verwenden“). Dieser enthält einen kurzen Erläuterungstext und Links zur Kontenübersicht und den „Cookie“-Einstellungen.
Eingeschränkte Datenverknüpfung für Sicherheitszwecke: Unabhängig von den von den Nutzenden vorgenommenen Einstellungen in Facebook oder Instagram speichert und verknüpft Meta Nutzungsdaten zu Sicherheitszwecken. Dies geschieht indessen nur vorübergehend und – sofern sich kein Verdacht auf unzulässiges Verhalten ergibt – längstens für einen vorab einheitlich festgelegten Zeitraum.
Andreas Mundt: „In der Gesamtschau ermöglichen diese Instrumente den Nutzenden eine erheblich verbesserte Kontrolle über das Ausmaß der Zuordnung von persönlichen Daten aus anderen Meta-Diensten sowie von Webseiten oder Apps anderer Unternehmen zu ihrem jeweiligen Facebook-Konto.“

Die oben beschriebenen Maßnahmen sind bereits umgesetzt oder werden in den nächsten Wochen realisiert.

Der Abschluss des Verfahrens bedeutet nicht, dass alle kartellrechtlichen Bedenken restlos ausgeräumt worden wären. Vielmehr wurden die Maßnahmen Metas als hinreichend geeignetes Gesamtpaket angesehen, um auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten und das Verfahren im Ermessenswege abzuschließen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass andere Behörden über wirksame und gut geeignete Instrumentarien verfügen, um ggf. weiterreichende Verbesserungen für die Nutzenden von Meta-Diensten in der Europäischen Union zu erreichen. Der Abschluss des Verfahrens auf der Basis des oben beschriebenen Maßnahmenpakets enthält daher keine Wertung, ob Meta die sich aus diesen Instrumentarien ergebenden Pflichten erfüllt. So hat die Europäische Kommission inzwischen die Befugnis, auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 des Digital Markets Act (DMA), welcher die Problematik der Facebook-Entscheidung des Bundeskartellamtes aufgreift und weiterentwickelt, gegen Datenzusammenführungen zwischen verschiedenen Diensten von sog. Torwächtern vorzugehen, sofern keine wirksame Einwilligung vorliegt. Die Datenschutzbehörden können in Anwendung der Datenschutzgrundverordnung prüfen, inwieweit Einwilligungen tatsächlich freiwillig erfolgt sind und ob Datenverarbeitungen – auch innerhalb einzelner Dienste – ggf. exzessiv sind. Auch könnten hinsichtlich Metas Gestaltung der Nutzerdialoge verbraucherschützende Vorschriften zum Zug kommen.

Aufgrund z. T. ähnlicher Fragestellungen in Kartell- und Datenschutzrecht hat sich das Bundeskartellamt während des Verfahrens regelmäßig mit Datenschutzbehörden ausgetauscht. Zudem wurde das Bundeskartellamt in technischen Fragen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unterstützt. Ferner war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) als Beigeladene an dem Verfahren beteiligt.

Hintergrund:

Am 6. Februar 2019 untersagte das Bundeskartellamt Meta (vormals Facebook) per Beschluss, Daten ohne Einwilligung der Nutzenden aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen. Hiergegen legte Meta Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein. Dieses ordnete auf Antrag Metas am 26. August 2019 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an. Diese Anordnung hob der Bundesgerichtshof auf Antrag des Bundeskartellamtes mit Beschluss vom 23. Juni 2020 auf und lehnte Metas Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Am 24. März 2021 legte das OLG Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diverse Fragen vor und setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus. Der EuGH sollte u. a. klären, ob das Bundeskartellamt im Rahmen von kartellrechtlichen Abwägungsentscheidungen auch DSGVO-Normen auslegen darf. Der Europäische Gerichtshof hat dies in seiner Entscheidung am 4. Juli 2023 (Rechtssache C-252/21) bejaht. Der Rechtsstreit vor dem OLG Düsseldorf wurde angesichts der Gespräche zwischen den Parteien zuletzt nicht aktiv betrieben und ist jetzt mit der Rücknahme der Beschwerde durch Meta beendet.

Aktuell wird die Rechtmäßigkeit von Metas „Pay or consent“-Modell diskutiert, welches eine werbefreie Nutzung von Facebook bzw. Instagram gegen Gebühr ermöglicht. Mehrere europäische Verbraucherverbände haben hiergegen Beschwerde bei ihren jeweiligen nationalen Datenschutzbehörden eingelegt (siehe https://www.beuc.eu/press-releases/consumer-groups-launch-complaints-against-metas-massive-illegal-data-processing). Auch der Europäische Datenschutzausschuss hat entsprechende Modelle in einer Stellungnahme vom 17. April 2024 kritisiert (siehe https://www.edpb.europa.eu/system/files/2024-04/edpb_opinion_202408_consentorpay_en.pdf). Die Europäische Kommission sieht im „Pay or consent“-Modell von Meta einen möglichen Verstoß gegen den seit 7. März 2024 durchsetzbaren Digital Markets Act (DMA) und hat Meta hierzu am 1. Juli 2024 ihre vorläufigen Feststellungen mitgeteilt (siehe https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_24_3582).


Den Fallbericht des Bundeskartellamts finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 72 Biozidverordnung durch Bewerbung eines Desinfektionsmittels mit der Eigenschaft "hautfreundlich"

BGH
Urteil vom 10.10.2024
I ZR 108/22


Der BGH hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 72 Biozidverordnung durch Bewerbung eines Desinfektionsmittels mit der Eigenschaft "hautfreundlich" vorliegt.

Die Pressemitteilung des BGH:
Werbung für ein Desinfektionsmittel mit der Angabe "Hautfreundlich" ist unzulässig

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Angabe "Hautfreundlich" in der Werbung für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette. Sie bot ein Desinfektionsmittel zum Verkauf an, bei dem es sich um ein Biozidprodukt im Sinne der Biozidverordnung handelt. Auf dem Etikett des Produkts befinden sich die Angaben: "Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel" sowie "Hautfreundlich - Bio - ohne Alkohol".

Die Klägerin hält die Angabe wegen eines Verstoßes gegen die Biozidverordnung für unlauter. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Angabe "Hautfreundlich" abgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Werbeaussage "Hautfreundlich" weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. April 2023 (GRUR 2023, 831) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat die Frage mit Urteil vom 20. Juni 2024 (C-296/23, GRUR 2024, 1226) beantwortet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Klägerin ausgefallen war und die stattgebende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Die Angabe "Hautfreundlich" zur Bezeichnung eines Desinfektionsmittels fällt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als "ähnlicher Hinweis" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Biozidverordnung. Der Klägerin steht daher unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 3a UWG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Angabe "Hautfreundlich" hebt eine positive Eigenschaft des beworbenen Desinfektionsmittels hervor und ist dadurch geeignet, die Risiken des Biozidprodukts zu verharmlosen. Die Betonung der positiven Eigenschaft steht zudem im Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren.

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe - Urteil vom 25. März 2021 - 14 O 61/20 KfH

OLG Karlsruhe - Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a Abs. 1 UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Art. 72 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

(3) In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" oder ähnliche Hinweise enthalten.



OLG Zweibrücken: Laufendes Schiedsverfahren schließt Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch staatliche Gerichte nicht aus

OLG Zweibrücken
Beschluss vom 01.10.2024
4 U 74/24


Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein laufendes Schiedsverfahren eine Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch staatliche Gerichte nicht ausschließt.

Die Pressmeitteilung des Gerichts:
Aus der Rechtsprechung: Schiedsvertrag hindert staatlichen Eilrechtsschutz nicht

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass trotz eines laufenden Schiedsverfahrens eine Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch die staatlichen Gerichte zulässig ist.

Ein indonesisches Unternehmen stritt mit der Vermieterin von Maschinen um vertragliche Ansprüche wegen Überlassung von Maschinen und Belieferung mit Produktionsmaterial. Konkret ging es um Maschinen, mit denen (Vor-)Komponenten für Schuhproduzenten hergestellt werden können. Das Unternehmen beanspruchte während des laufenden Mietverhältnisses für sich eine Kaufoption für die Maschinen, was zum Streit geführt hatte. Im Januar 2024 kündigte die Vermieterin das seit mehr als zehn Jahren bestehende Mietverhältnis zum 21. Juli 2024. Überdies forderte sie die Rückführung der Maschinen, die Herausgabe des Know-hows sowie die Unterlassung der weiteren Nutzung. Seit 18. September 2023 führen die beiden Vertragspartner aufgrund einer gesondert zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung ein außergerichtliches Schiedsverfahren. Verhandlungstermin im Schiedsverfahren war auf den 3. September 2024 bestimmt.

Das Unternehmen beantragte Mitte Juni 2024 beim Landgericht im Wege des Eilrechtsschutzes der Vermieterin aufzugeben, die überlassenen Maschinen nebst Produktionsmaterial bis auf Weiteres bei ihr, dem Unternehmen, zu belassen. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat auf die Berufung des Unternehmens die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig bestätigt. Bereits nach dem eigenen Verhalten bzw. Vortrag des Unternehmens fehle es an der notwendigen Dringlichkeit für die Gewährung von Eilrechtsschutz. Das Unternehmen habe nach der Kündigung mit der Antragsstellung beim Landgericht fast fünf Monate gewartet. Zudem habe es sich selbst darauf berufen, dass vor dem Erlass einer Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzes das Ergebnis des Schiedsverfahrens abzuwarten sei. Das Schiedsverfahren binde das staatliche Gericht jedoch weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht. Dies könne zwar zum Ergebnis führen, dass ein staatliches Gericht angerufen werde und eine (vorläufige) Regelung treffe, die Einfluss auf das schiedsgerichtliche Verfahren haben könne. Staatliche Gerichte hätten aber neben den Schiedsgerichten für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine konkurrierende Zuständigkeit. So könnten Verfahren vor staatlichen Gerichten schneller zum Ziel führen als der Weg über das Schiedsgericht, zumal nur die von staatlichen Gerichten angeordneten einstweiligen Maßnahmen aus sich heraus vollziehbar seien.

Verfahrensgang:
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 11.07.2024, 7 O 204/24,
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 01.10.2024, 4 U 74/24


EuGH: Eine Entschuldigung kann als angemessener Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO ausreichend sein

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C‑507/23


Der EuGH hat entschieden, dass eine Entschuldigung als angemessener Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO ausreichend sein kann.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung für sich genommen nicht ausreicht, um einen „Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darzustellen.

2. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine Entschuldigung einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung darstellen kann, insbesondere, wenn es nicht möglich ist, die Lage vor dem Eintritt des Schadens wiederherzustellen, sofern diese Form des Schadenersatzes geeignet ist, den der betroffenen Person entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen.

3. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er der Möglichkeit entgegensteht, die Haltung und die Beweggründe des Verantwortlichen zu berücksichtigen, um der betroffenen Person gegebenenfalls einen Schadenersatz zu gewähren, der geringer ist als der Schaden, der ihr konkret entstanden ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Soziales Netzwerk darf personenbezogene Daten nich unbegrenzt für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregieren, analysieren und verarbeiten - Schrems ./. Meta bzw. Facebook

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-446/21
Maximilian Schrems gegen Meta Platforms Ireland Ltd, vormals Facebook Ireland Ltd
(Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit)


Der EuGH hat entschieden, dass ein soziales Netzwerk personenbezogene Daten nich unbegrenzt für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregieren, analysieren und verarbeiten darf.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin festgelegte Grundsatz der „Datenminimierung“ dem entgegensteht, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden.

2. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlich zugänglichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, dem Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk nicht gestattet, andere Daten über die sexuelle Orientierung dieser Person zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden

Der Umstand, dass Herr Maximilian Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitgeteilt hat, gestattet dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über die sexuelle Orientierung von Herrn Schrems zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um Herrn Schrems personalisierte Werbung anzubieten.

Herr Maximilian Schrems wendet sich vor den österreichischen Gerichten gegen die seiner Ansicht nach rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Meta Platforms Ireland im Rahmen des sozialen Online-Netzwerks Facebook. Dabei geht es u. a. um Daten zu seiner sexuellen Orientierung.

Meta Platforms erhebt personenbezogene Daten der Nutzer von Facebook, darunter Herr Schrems, über deren Tätigkeiten innerhalb und außerhalb dieses sozialen Netzwerks. Dazu gehören u. a. Daten über den Abruf der Online-Plattform sowie von Websites und Anwendungen Dritter. Zu diesem Zweck verwendet Meta Platforms auf den betreffenden Websites eingebaute „Cookies“ , „Social Plugins“ und „Pixel“ .

Meta Platforms kann anhand der ihr zur Verfügung stehenden Daten auch das Interesse von Herrn Schrems an sensiblen Themen wie sexuelle Orientierung erkennen, was es ihr ermöglicht, hierzu zielgerichtete Werbung4 an ihn zu richten. Somit stellt sich die Frage, ob Herr Schrems ihn betreffende sensible personenbezogene Daten dadurch offensichtlich öffentlich gemacht hat, dass er bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion die Tatsache, dass er homosexuell sei, mitgeteilt und somit die Verarbeitung dieser Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genehmigt hat.

In diesem Kontext hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um Auslegung der DSGVO ersucht .

Erstens antwortet der Gerichtshof, dass der in der DSGVO festgelegte Grundsatz der „Datenminimierung“ dem entgegensteht, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden.

Zweitens ist es nach Auffassung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass Herr Schrems durch seine Aussage bei der fraglichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat. Es ist Sache des österreichischen Obersten Gerichtshofs, dies zu beurteilen.

Der Umstand, dass eine betroffene Person Daten zu ihrer sexuellen Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat, führt dazu, dass diese Daten unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verarbeitet werden können. Dieser Umstand allein berechtigt jedoch nicht, andere personenbezogene Daten zu verarbeiten, die sich auf die sexuelle Orientierung dieser Person beziehen.

Somit gestattet der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über ihre sexuelle Orientierung zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Vegetarische bzw. vegane Produkte auf Basis pflanzlicher Eiweiße dürfen als "Wurst" oder "Steak" bezeichnet werden

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-438/23
Protéines France u. a


Der EuGH hat entschieden, dass vegetarische bzw. vegane Produkte auf Basis pflanzlicher Eiweiße als "Wurst" oder "Steak" bezeichnet werden dürfen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Kennzeichnung von Lebensmitteln: Ein Mitgliedstaat kann die Verwendung von Begriffen, die traditionell mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Verbindung gebracht werden, zur Bezeichnung eines Erzeugnisses, das pflanzliche Eiweiße enthält, nicht verbieten, wenn er keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung eingeführt hat

Die in der europäischen Regelung zur Verbraucherinformation vorgesehene vollständige Harmonisierung steht auch Maßnahmen zur Festlegung des Anteils pflanzlicher Eiweiße entgegen, unterhalb dessen die Verwendung anderer als rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen für Lebensmittel, die pflanzliche Eiweiße enthalten, zulässig bleibt

Die Vereinigung Protéines France, die European Vegetarian Union (EVU), die Association végétarienne de France (AVF) und die Beyond Meat Inc., vier juristische Personen, die im Sektor vegetarischer und veganer Erzeugnisse1 tätig sind, wenden sich gegen ein Dekret, das die französische Regierung erlassen hat, um die Transparenz der Informationen über Lebensmittel im Handel zu schützen.

Nach ihrer Ansicht verstößt dieses Dekret, das es verbietet, Bezeichnungen wie „Steak“ oder „Wurst“, ohne oder auch mit ergänzenden Klarstellungen wie „pflanzlich“ oder „aus Soja“, zur Bezeichnung von Verarbeitungserzeugnissen zu verwenden, die pflanzliche Eiweiße enthalten, gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/20112.

Die vier juristischen Personen beantragten daher beim französischen Staatsrat die Nichtigerklärung des streitigen Dekrets. Da dieses Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit des französischen Dekrets mit der Unionsverordnung hegt, hat es dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung dieser Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht eine widerlegbare Vermutung aufstellt, wonach die Informationen, die im Einklang mit der Verordnung Nr. 1169/2011 erteilt werden, die Verbraucher hinreichend schützen, und zwar auch im Fall der vollständigen Ersetzung eines Bestandteils oder einer Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten dürfen, dass er/sie in einem Lebensmittel vorhanden ist, das mit einer verkehrsüblichen Bezeichnung oder einer beschreibenden Bezeichnung, die bestimmte Begriffe enthält, bezeichnet wird. Der Gerichtshof erläutert, dass ein Mitgliedstaat zwar eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einführen kann, um eine Verbindung zwischen einem speziellen Ausdruck und einem bestimmten Lebensmittel herzustellen. Eine Maßnahme, die sich darauf beschränkt, die Verwendung bestimmter Begriffe zur Bezeichnung von Lebensmitteln mit bestimmten Eigenschaften (Zusammensetzung usw.) zu verbieten, ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Maßnahme, nach der Lebensmittel bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, damit sie mit Begriffen bezeichnet werden dürfen, die als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden. Nur diese letztere Maßnahme ermöglicht nämlich den Schutz des Verbrauchers, der davon ausgehen können muss, dass ein mit einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnetes Lebensmittel die speziell für die Verwendung dieser Bezeichnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

Hat ein Mitgliedstaat keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung eingeführt, darf er die Hersteller von Lebensmitteln auf der Basis pflanzlicher Eiweiße nicht durch ein allgemeines, abstraktes Verbot daran hindern, durch die Verwendung verkehrsüblicher oder beschreibender Bezeichnungen der Verpflichtung nachzukommen, diese Lebensmittel zu bezeichnen.

Allerdings kann eine nationale Behörde, wenn sie der Auffassung ist, dass die konkreten Modalitäten des Verkaufs oder der Förderung des Absatzes eines Lebensmittels den Verbraucher irreführen, rechtlich gegen den betreffenden Lebensmittelunternehmer vorgehen und nachweisen, dass die oben genannte Vermutung widerlegt ist.

Der Gerichtshof weist zudem darauf hin, dass die im Unionsrecht vorgesehene ausdrückliche Harmonisierung einen Mitgliedstaat daran hindert, eine nationale Maßnahme zu erlassen, mit der ein Anteil an pflanzlichen Eiweißen festgelegt wird, unterhalb dessen die Verwendung anderer als rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, die aus Begriffen der Fleischerei- und Metzgereibranche bestehen, zur Beschreibung, Vermarktung oder Förderung des Absatzes von Lebensmitteln, die pflanzliche Eiweiße enthalten, zulässig bleibt


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Wird Obst und Gemüse in der Westsahara geernet darf auf dem Etikett nicht Marokko als Urspungsland angegeben werden

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-399/22
Confédération paysanne (Melonen und Tomaten aus der Westsahara)


Der EuGH hat entschieden, dass bei Obst und Gemüse, welches in der Westsahara geernet wird, auf dem Etikett nicht Marokko als Urspungsland angegeben werden darf.

Die Pressmeittelung des EuGH:
Information der Verbraucher: Auf dem Etikett von Melonen und Tomaten, die in der Westsahara geerntet wurden, muss dieses Gebiet und nicht Marokko als Ursprungsland angegeben werden

Jede andere Angabe könnte die Verbraucher irreführen.

Werden Melonen und Tomaten, die in der Westsahara geerntet wurden, in die Europäische Union eingeführt, muss nach der Unionsregelung ihr Ursprungsland angegeben werden. Diese für solche Erzeugnisse vorgeschriebene Angabe darf nicht irreführend sein; deshalb muss auf dem Etikett die Westsahara als Ursprungsland angegeben werden. Diese Pflicht gilt nämlich nicht nur für Erzeugnisse aus einem „Land“ als Synonym für „Staat“, sondern auch für Erzeugnisse aus „Gebieten“, womit andere Einheiten als „Länder“ gemeint sind. Auf solche Gebiete erstreckt sich zwar die Hoheitsgewalt oder die internationale Verantwortung eines Staates, aber sie haben einen eigenen völkerrechtlichen Status. Würde Marokko anstelle der Westsahara als Ursprungsland der in der Westsahara geernteten Melonen und Tomaten angegeben, würde dies die Verbraucher über ihren wahren Ursprung irreführen. Auch wenn die Exporteure von Melonen und Tomaten aus der Westsahara unter Verstoß gegen das genannte Erfordernis Marokko als Ursprungsland dieser Erzeugnisse angeben, dürfen die französischen Behörden nicht einseitig ein Einfuhrverbot für sie verhängen. Für eine solche Maßnahme ist ausschließlich die Union zuständig.

Die Westsahara ist ein Gebiet im Nordwesten Afrikas, das an Marokko, Algerien und Mauretanien grenzt und an dessen Westküste sich der Atlantik befindet. Der größte Teil dieses Gebiets wird derzeit von Marokko kontrolliert, ein kleinerer, sehr dünn besiedelter östlicher Teil vom Front Polisario, einer Bewegung, die sich für die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung durch das Volk der Westsahara und die Gründung eines souveränen sahrauischen Staates einsetzt.

Die landwirtschaftliche Entwicklung der Westsahara, insbesondere der Anbau von Tomaten und Melonen in Treibhäusern, findet hauptsächlich mittels Infrastruktur für die Bewässerung statt, die von Marokko finanziert wurde. Diese Erzeugnisse werden in die Europäische Union exportiert und dort unter der Angabe von Marokko als Ursprungsland auf ihrem Etikett vermarktet.

Die Confédération paysanne, ein französischer Landwirtschaftsverband, stellte bei der französischen Verwaltung1 den Antrag, die Einfuhr von Melonen und Tomaten mit Ursprung im Gebiet der Westsahara zu verbieten. Sie machte geltend, die dort angebauten Melonen und Tomaten würden zu Unrecht als aus Marokko stammend gekennzeichnet. Um das Völkerrecht zu wahren und die Verbraucher bei ihren Kaufentscheidungen nicht irrezuführen, sei aber eine eindeutige Etikettierung erforderlich, bei der zwischen Erzeugnissen aus der Westsahara und aus Marokko unterschieden werde.

Die Große Kammer des Gerichtshofs kommt zu dem Ergebnis, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, einseitig ein Einfuhrverbot für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erlassen, die durchgängig nicht mit den Rechtsvorschriften der Union über die Angabe des Ursprungslands oder ‑gebiets im Einklang stehen. Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass grundsätzlich nur die Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen kann. Gegebenenfalls müsste daher die Kommission im Rahmen der im Assoziierungsabkommen EU-Marokko vorgesehenen Kooperationsmechanismen tätig werden.

Auf den in Rede stehenden Melonen und Tomaten ist aber allein die Westsahara als Ursprungsland anzugeben, da sie in diesem Gebiet geerntet wurden.

Das Gebiet der Westsahara stellt nämlich ein vom Gebiet Marokkos gesondertes Gebiet dar und ist ein eigenes Zollgebiet im Sinne des Unionsrechts.

Jede andere Angabe könnte bei den Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass die Melonen und Tomaten aus einem anderen Ort stammen als dem Gebiet, in dem sie geerntet wurden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Zugang der Polizei zu auf Mobiltelefonen gespeicherten personenbezogenen Daten nicht nur auf Bekämpfung schwerer Kriminalität beschränkt

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-548/21
Bezirkshauptmannschaft Landeck
(Zugriffsversuch auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten)


Der EuGH hat entschieden, dass sich der Zugang der Polizei zu auf Mobiltelefonen gespeicherten personenbezogenen Daten nicht nur auf Bekämpfung schwerer Kriminalität beschränkt.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ist im Licht der Art. 7 und 8 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die den zuständigen Behörden die Möglichkeit gibt, zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zuzugreifen, nicht entgegensteht, wenn diese Regelung
– die Art oder die Kategorien der betreffenden Straftaten hinreichend präzise definiert,
– die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet und
– die Ausübung dieser Möglichkeit, außer in hinreichend begründeten Eilfällen, einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterwirft.

2. Die Art. 13 und 54 der Richtlinie 2016/680 sind im Licht von Art. 47 und von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte
dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es den zuständigen Behörden gestattet, zu versuchen, auf Daten zuzugreifen, die auf einem Mobiltelefon gespeichert sind, ohne die betroffene Person im Rahmen der einschlägigen nationalen Verfahren über die Gründe, auf denen die von einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsstelle erteilte Gestattung des Zugriffs auf die Daten beruht, zu informieren, sobald die Übermittlung dieser Informationen die den Behörden nach der Richtlinie obliegenden Aufgaben nicht mehr beeinträchtigen kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Der Zugang der Polizei zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten ist nicht zwingend auf die Bekämpfung schwerer Kriminalität beschränkt

Er bedarf jedoch der vorherigen Genehmigung durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde und muss verhältnismäßig sein.

Der Zugang der Polizei zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen kann einen schwerwiegenden oder sogar besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person darstellen. Gleichwohl ist er nicht zwingend auf die Bekämpfung schwerer Kriminalität beschränkt. Der nationale Gesetzgeber muss die bei einem solchen Zugang zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, wie die Art oder die Kategorien der betreffenden Straftaten, definieren. Um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall durch eine Gewichtung aller relevanten Gesichtspunkte dieses Falles gewahrt wird, muss der Zugang zudem, außer in hinreichend begründeten Eilfällen, von einer vorherigen Genehmigung durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle abhängig gemacht werden. Die betroffene Person muss über die Gründe für die Genehmigung informiert werden, sobald die Übermittlung dieser Informationen die Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigen kann.

Die österreichische Polizei stellte das Mobiltelefon des Adressaten eines Pakets sicher, nachdem im Zuge einer Suchtmittelkontrolle festgestellt wurde, dass sich in diesem Paket 85 g Cannabiskraut befanden. Sodann versuchte sie vergeblich, das Mobiltelefon zu entsperren, um Zugang zu den darauf gespeicherten Daten zu erlangen. Sie verfügte nicht über eine Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Richters, dokumentierte ihre Entsperrungsversuche nicht und informierte den Betroffenen nicht über sie.

Der Betroffene erhob bei einem österreichischen Gericht Beschwerde gegen die Sicherstellung seines Mobiltelefons. Erst im Rahmen dieses Verfahrens erlangte er Kenntnis von den Entsperrungsversuchen. Das österreichische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die österreichische Regelung, die nach seinen Angaben1 der Polizei diese Vorgehensweise ermöglicht, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Es führt aus, dass die dem Betroffenen zur Last gelegte Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht sei und daher nur ein Vergehen darstelle.

Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass die einschlägige Unionsregelung entgegen dem Vorbringen einiger Regierungen nicht nur für den Fall eines erfolgreichen Zugriffs auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten gilt, sondern auch für einen Versuch, Zugang zu ihnen zu erlangen.

Sodann stellt er fest, dass der Zugang zu allen auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten einen schwerwiegenden oder sogar besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person darstellen kann. Solche Daten, die Nachrichten, Fotos und den Verlauf der Navigation im Internet umfassen können, lassen nämlich unter Umständen sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben dieser Person zu. Außerdem können zu ihnen auch besonders sensible Daten gehören.

Die Schwere der Straftat, die Gegenstand der Ermittlungen ist, stellt einen der zentralen Parameter bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines solchen schwerwiegenden Eingriffs dar. Falls nur die Bekämpfung schwerer Kriminalität den Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten rechtfertigen könnte, würden jedoch die Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden unangemessen eingeschränkt. Daraus würde sich eine erhöhte Gefahr der Straflosigkeit von Straftaten im Allgemeinen und damit eine Gefahr für die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union ergeben. Ein solcher Eingriff in das Privatleben und den Datenschutz muss allerdings gesetzlich vorgesehen sein; dies impliziert, dass der nationale Gesetzgeber die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, insbesondere die Art oder die Kategorien der betreffenden Straftaten, hinreichend präzise definieren muss.

Ein solcher Zugang muss ferner von einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle abhängig gemacht werden, außer in hinreichend begründeten Eilfällen3 . Diese Kontrolle muss für einen gerechten Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen, die sich aus den Erfordernissen der Ermittlungen im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung ergeben, und den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten sorgen.

Schließlich muss die betroffene Person über die Gründe, auf denen die Genehmigung des Zugriffs auf ihre Daten beruht, informiert werden, sobald die Übermittlung dieser Informationen die Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigen kann .


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: