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OLG München: Keine Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ durch das Magazin FOCUS Gesundheit

OLG München
Urteil vom 22.05.2025
29 U 867/23


Das OLG München hat entschieden, dass keine Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ durch das Magazin FOCUS Gesundheit vorliegt und die gegenteilige erstinstanzliche Entscheidung des LG München aufgehoben. Es handelt sich um ein Verfahren der Wettbewerbszentrale.

LG Amberg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung eines Rasendüngers mit "moosverdrängender Wirkung"

LG Amberg
Urteil vom 31.03.2025
41 HK O 737/24


Das LG Amberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung eines Rasendüngers mit "moosverdrängender Wirkung" vorliegt, sofern dieser nicht unmittelbar gegen Moosbildung wirkt, sondern lediglich durch die enthaltenen Nähstoffe das Rasenwachstum fördert. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


LG München: Streaming-Plattfom darf Inhalte aus den Mediatheken von ARD und ZDF nicht per Embedding öffentlich zugänglich machen

LG München
Urteil vom 28.05.2025
37 O 2223/25 und 37 O 2226/25


Das LG München hat entschieden, dass eine Streaming-Plattfom Inhalte aus den Mediatheken von ARD und ZDF nich per Embedding öffentlich zugänglich machen darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Nutzungsverbot für Medienplattform“ - Zwei öffentlich-rechtliche Sender klagen im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich gegen den Streaming-Service eines Medienanbieters -

Die unter anderem für das Kartellrecht zuständige 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit zwei Urteilen vom heutigen Tag entschieden, dass eine Medienplattform die Inhalte zweier öffentlich-rechtlicher Sender nicht auf ihrem Portal nutzen darf (Az. 37 O 2223/25 und 37 O 2226/25).

Die Beklagte bot seit dem 31.01.2025 auszugsweise Inhalte der Mediathek zweier öffentlich-rechtlicher Sender ohne deren Einwilligung über ihre Medienplattform an. Im Laufe des Rechtsstreits hatte die Beklagte ihr diesbezügliches Angebot vorläufig eingestellt.

Ein Teil der Inhalte der Medienplattform der Beklagten wird ausschließlich im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements zur Verfügung gestellt. Im Übrigen wird das Angebot über Werbung finanziert. Gemäß ihrer Datenschutzerklärung und den Allgemeinen Nutzungsbedingungen setzt die Beklagte dabei Cookies und vergleichbare Technologien ein, um personalisierte Werbung schalten zu können bzw. behält sich das Recht für derartige personalisierte Werbung vor. Zudem verlangt die sie zur Nutzung auch ihres kostenlosen Programms in der Regel eine Registrierung.

Das beklagte Medienunternehmen hatte gegen ein Verbot vorgebracht, der Medienstaatsvertrag sei kein Schutzgesetz, auf das sich die Kläger berufen könnten. Bei ihrem Angebot handele es sich um urheberrechtlich zulässiges „Embedding“. Zudem seien die öffentlich-rechtlichen Klägerinnen zur Verbreitung ihres Angebots verpflichtet, auch die Nutzer der Beklagten seien schließlich Gebührenzahler.

Dem folgte die Kammer nicht und untersagte es der Beklagten, die beiden öffentlich-rechtlichen Mediatheken in ihr Angebot – wie geschehen – künftig erneut aufzunehmen, da eine Einwilligung der öffentlich-rechtlichen Sender nicht vorliege und diese der Beklagten eine Einwilligung auch nicht erteilen müssten.

Das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen Vorschriften des Medienstaatsvertrags. Dieser schütze auch die Freiheit von Rundfunkanbietern, über ihr jeweiliges Angebot zu verfügen. Die öffentlich-rechtlichen Sender hätten insoweit einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Verbreitung ihrer Inhalte und müssten keinesfalls jedwede Verbreitung Dritter dulden.

Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag dürfen ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, so die Kammer.

Auch ein urheberrechtlich grundsätzlich zulässiges Verhalten könne medienrechtlich unzulässig sein. § 80 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag verstoße auch deshalb nicht gegen Europarecht. Im deutschen Medienrecht sei zudem keine allgemeine „Must-Offer-Pflicht“ verankert. Dies ergebe sich auch nicht aus der Pflicht der öffentlich-rechtlichen Sender, ihr Programm über geeignete Wege zu verbreiten.

Die Kammer führt hierzu aus: „Vielmehr erscheint es nicht unangemessen, wenn die Verfügungsklägerin zugunsten des eigenen Gesamtangebots ihre Inhalte entweder über ihre eigene, für jeden frei empfangbare Mediathek oder auf Drittplattformen nur vollständig gespiegelt bei entsprechender direkter Verlinkung verbreiten haben lassen will.“

Ein Verstoß der Klageseite gegen Kartellrecht durch ihre Verweigerung, das Angebot des beklagten Medienunternehmens zu dulden, sei ebenfalls nicht festzustellen. Die klagenden öffentlich-rechtlichen Sender hätten zumindest ein nachvollziehbares Interesse an der Untersagung des Verhaltens der Beklagten. Damit sei ihre Weigerung nicht missbräuchlich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



Zum Hintergrund:

§ 80 Medienstaatsvertrag

Signalintegrität, Überlagerungen und Skalierungen

(1) Ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters oder Anbieters rundfunkähnlicher Telemedien dürfen dessen Rundfunkprogramme, einschließlich des HbbTV-Signals, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon

1.

inhaltlich und technisch nicht verändert,

2.

im Zuge ihrer Abbildung oder akustischen Wiedergabe nicht vollständig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf, überlagert oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skaliert oder

3.

nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 sind technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten oder, im Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, marktüblichen Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, zulässig. 2Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Überlagerungen oder Skalierungen zulässig zum Zweck der Inanspruchnahme von Diensten der Individualkommunikation oder wenn sie durch den Nutzer im Einzelfall veranlasst sind. 3 Satz 2 gilt nicht für Überlagerung oder Skalierungen zum Zweck der Werbung, es sei denn, es handelt sich um Empfehlungen oder Hinweise auf Inhalte von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnliche Telemedien.

(3) Bei einer Überlagerung oder Skalierung zum Zweck der Werbung finden außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die für das überlagerte oder skalierte Angebot geltenden Beschränkungen entsprechende Anwendung.


OLG Hamburg: Rückrufanspruch aus § 18 Abs. 2 MarkenG, Art. 129 Abs. 2 UMV setzt nicht voraus dass es bereits einen Lieferfall an einen gewerblichen Abnehmer gegeben hat

OLG Hamburg
Urteil vom 06.03.2025
5 U 2/24


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Rückrufanspruch aus § 18 Abs. 2 MarkenG, Art. 129 Abs. 2 UMV nicht voraussetzt, dass es bereits einen Lieferfall an einen gewerblichen Abnehmer gegeben hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
a. Der geltend gemachte Rückrufanspruch gem. § 18 Abs. 2 MarkenG, Art. 129 Abs. 2 UMV steht der Klägerin entgegen der Ansicht des Landgerichts zu.

aa. Die Ansprüche aus § 18 MarkenG finden über Art. 129 Abs. 2 UMV, § 119 MarkenG auch auf Verletzungen von Unionsmarken Anwendung.

bb. Nach § 18 Abs. 2 MarkenG kann der Inhaber einer Marke den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 MarkenG auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

Der Rückrufanspruch gem. § 18 Abs. 2 MarkenG besteht „in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 MarkenG“ (Mittsommer in BeckOK Markenrecht, 40. Ed., § 18 MarkenG Rn. 54). Es muss einer der in § 14 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 2 und 3 sowie in § 17 Abs. 2 Satz 1 MarkenG normierten Verletzungstatbestände erfüllt sein (Mittsommer in BeckOK Markenrecht, 40. Ed., § 18 MarkenG Rn. 8).

Von der Rückrufverpflichtung erfasst sind Gegenstände, die der Verletzer bereits an Dritte / Abnehmer weitergegeben hat (vgl. BGH GRUR 2018, 292 Rn. 32 f. – Produkte zur Wundversorgung; Mittsommer in BeckOK Markenrecht, 40. Ed., § 18 MarkenG Rn. 36). Es genügt – anders als bei § 18 Abs. 1 Satz 1 MarkenG – nicht, dass der Verletzer widerrechtlich gekennzeichnete Waren z.B. mit dem verletzenden Zeichen versehen oder qualifizierten Besitz an ihnen erlangt hat. Da es um die Bereinigung der Vertriebswege geht, müssen widerrechtlich gekennzeichnete Waren auch tatsächlich in die Vertriebswege gelangt sein. Erforderlich ist, dass mindestens ein Lieferfall festgestellt werden kann, wobei die Lieferung nicht notwendig durch den in Anspruch genommenen Verletzer durchgeführt worden sein muss (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 18 Rn. 71). Weiter müssen sich die Waren grds. im Inland (bei Unionsmarken in der EU) befinden (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 18 Rn. 72).

Der Normzweck der Rückruf- und Entfernungsansprüche ist nicht nur die Verhinderung weiterer Verletzungen, sondern auch die Rückgängigmachung der Folgen der bereits begangenen Verletzung (vgl. Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 18 Rn. 74). Daher sind im Ausgangspunkt auch Waren, die sich bereits bei privaten oder gewerblichen Endabnehmern befinden, bei diesen Ansprüchen mit einzubeziehen (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 18 Rn. 74). Auch bei solchen Waren können Rückruf und Entfernung dazu beitragen, weitere Verletzungen zu verhindern, etwa wenn es sich um langlebige Waren handelt, die typischerweise als gebrauchte Ware weitervertrieben werden (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 18 Rn. 74).

cc. Das Landgericht hat angenommen, es sei erforderlich, dass mindestens ein Lieferfall an einen gewerblichen Abnehmer festgestellt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall, weswegen der Rückrufanspruch nicht bestehe. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen hat Erfolg.

dd. Mit ihrem Klageantrag begehrt die Klägerin vorliegend nur den Rückruf bei gewerblichen Abnehmern des Beklagten. Ein solcher Anspruch lässt sich im Streitfall entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verneinen. Es ist nach dem Vorgenannten im Markenrecht nicht erforderlich, dass als Anspruchsvoraussetzung mindestens ein Lieferfall an einen gewerblichen Abnehmer des in Anspruch Genommenen festgestellt werden müsste. Denn es geht – wie die Berufung zu Recht geltend macht – um die Abgrenzung zur bloßen rechtsverletzenden Kennzeichnung und/oder dem (qualifizierten) Besitz. Ein Lieferfall muss insoweit vorliegen, als dass widerrechtlich gekennzeichnete Waren auch tatsächlich in die Vertriebswege gelangt sind. Dies kann für die gegenständlichen Uhren für das Gebiet der Europäischen Union aber festgestellt werden. Im Streitfall sind die rechtsverletzenden Uhren in die Vertriebswege gelangt, nämlich zum Beklagten, der diese – wie die beiden Testkäufe zeigen – auch weitervertrieben hat. Dies ist für den Anspruch aus § 18 Abs. 2 MarkenG genügend. Zudem ist ein Weitervertrieb der gegenständlichen „Boss“-Uhren durch Abnehmer des Beklagten, etwa über die Plattform eBay, auch nicht fernliegend.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Regelungen des TabsStG über Entrichtung der Tabaksteuer für "Substitute für Tabakwaren" sind keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG

OLG Hamm
Urteil vom 27.03.2025
4 U 7/24


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Regelungen des TabsStG über Entrichtung der Tabaksteuer für "Substitute für Tabakwaren" keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist mit diesem Unterlassungsantrag unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht.

Als Anspruchsgrundlage kommt allein die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2c, § 1b Satz 1, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG in Betracht. Die genannten Vorschriften des TabStG stellen indes keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar. Es bedarf daher im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die drei hier streitgegenständlichen Produkte der Beklagten der Tabaksteuer unterliegende „Substitute für Tabakwaren“ sind.

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TabStG unterliegen u.a. „Substitute für Tabakwaren“ der Tabaksteuer. § 1 Abs. 2c TabStG enthält die Legaldefinition des Begriffes „Substitute für Tabakwaren“ (Wortlaut: „Substitute für Tabakwaren im Sinne dieses Gesetzes sind andere Erzeugnisse als nach den Absätzen 2b und 8, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.“). § 1b Satz 1 TabStG bestimmt, dass die Vorschriften für Tabakwaren grundsätzlich auch für „Substitute für Tabakwaren“ gelten. Nach § 15 Abs. 1 TabStG entsteht die Steuer grundsätzlich zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TabStG ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten, wobei die Verwendung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 TabStG das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen umfasst. § 17 Abs. 1 Satz 3 TabStG bestimmt schließlich, dass die Steuerzeichen verwendet sein müssen, wenn die Steuer entsteht.

2. Diese steuerrechtlichen Regelungen stellen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar.

Es kann nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts sein, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, sofern sie zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen (BGH, Urteil vom 02.12.2009 – I ZR 152/07 – [Zweckbetrieb], juris, Rdnr. 25). Eine Marktverhaltensregelung liegt nur dann vor, wenn die Regelung jedenfalls auch die Funktion hat, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH, a.a.O., Rdnr. 18). Die Vorschrift muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln (BGH, a.a.O., Rdnr. 18). Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar. Ihr Zweck beschränkt sich im Normalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. Steuerrechtliche Vorschriften regeln insoweit nicht das Marktverhalten, sondern lediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen. Sie bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG vorliegt, ist es daher unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen oder Vermeiden von Steuern einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft (BGH, a.a.O., Rdnr. 19 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Nach diesen Grundsätzen stellen die oben genannten Vorschriften des TabStG keine Marktverhaltensregelungen dar. Die Regelungen über die grundsätzliche Steuerpflicht von „Substituten für Tabakwaren“ betreffen allein das Verhältnis zwischen dem Staat und dem (potentiell) Steuerpflichtigen. Die Bestimmungen über die Entrichtung der Tabaksteuer durch Verwendung von Steuerzeichen betreffen allein die konkrete Realisierung des staatlichen Steueranspruches und dienen der Sicherung des Steueraufkommens. Dass der Gesetzgeber mit der Unterwerfung der sogenannten „Substitute für Tabakwaren“ unter die Tabaksteuer (mittelbar) auch die gesundheitspolitische Zielsetzung verfolgen mag, die Nutzung derartiger Produkte für den Verbraucher wirtschaftlich unattraktiver zu gestalten, reicht nicht aus, um die hier in Rede stehenden Vorschriften lauterkeitsrechtlich als Marktverhaltensregelungen einzustufen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankenthal: Kein gutgläubiger Erwerb beim Gebrauchtwagenkauf trotz Vorlage des Fahrzeugbriefs wenn andere Umstände betrügerisches Handlen nahelegen

LG Frankenthal
Urteil vom 03.04.2025
3 O 388/24


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass kein gutgläubiger Erwerb beim Gebrauchtwagenkauf trotz Vorlage des Fahrzeugbriefs anzunehmen ist, wenn andere Umstände ein betrügerisches Handeln nahelegen

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Gebrauchtwagenkauf: Fahrzeugbrief nicht in jedem Fall für guten Glauben ausreichend

Legt beim Gebrauchtwagenkauf der Verkäufer den Fahrzeugbrief vor, so kann sich der Käufer normalerweise darauf verlassen, dass er es auch tatsächlich mit dem Eigentümer und nicht mit einem Betrüger zu tun hat. Dieses Vertrauen kann aber erschüttert sein, wenn die Umstände des Verkaufs trotzdem Verdacht erregen müssen. Dann muss der Käufer im Betrugsfall das Fahrzeug dem wahren Eigentümer zurückgeben und bleibt auf dem gezahlten Kaufpreis als Schaden sitzen. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Urteil entschieden und die Klage eines Autokäufers abgewiesen, der auf einen Betrüger hereingefallen war.

Der Käufer hatte den PKW von einem Betrüger für mehr als 35.000 Euro erworben. Kurze Zeit nach dem Kauf beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug und gab es dem ursprünglichen Eigentümer, einem Mann aus Frankenthal, zurück. Dieser verkaufte es anschließend für knapp 49.000 Euro weiter. Den Kaufpreis reklamierte der betrogene Käufer für sich. Er sei trotz des Betruges Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Er sei im Internet auf das Fahrzeug gestoßen und habe sich im Saarland zur Besichtigung verabredet. Auf dem Weg dorthin habe er die Mitteilung erhalten, dass das Kind des Verkäufers einen Treppensturz erlitten habe und in einem Krankenhaus in Frankreich liege. Dorthin sei er nunmehr umgeleitet worden, wo der Kauf auf dem Parkplatz durch Barzahlung auch abgewickelt worden sei. Der Betrüger habe einen vermeintlich echten Fahrzeugbrief und einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt. Er habe deshalb daran glauben dürfen, dass das Fahrzeug diesem auch gehört habe.

Dieser Argumentation folgte der Richter nicht. Der Käufer habe trotz Vorlage des scheinbar echten Fahrzeugbriefs grob fahrlässig gehandelt und das Fahrzeug daher nicht gutgläubig erworben. Denn die Umstände des Verkaufs hätten beim Käufer Zweifel erregen müssen, dass er den wahren Eigentümer vor sich hatte. So habe dieser einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt, obwohl sein im Kaufvertrag genannter Wohnsitz Frankenthal gewesen sei und das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen zugelassen war. Auffällig sei ferner, dass der Verkäufer ursprünglich als Treffpunkt das vom angegebenen Wohnort abweichende Dillingen/Saar genannt habe. Typisch für unlautere Automobilgeschäfte sei auch das Bargeschäft und die kurzfristige telefonische Verlegung des Verkaufsorts an einen fremden und noch dazu im Ausland befindlichen Ort. Nach alledem könne der Käufer dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entgehen und habe den Schaden selbst zu tragen, so der Richter.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 03.04.2025 – 3 O 388/24


OLG Köln: Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden - kein Verstoß gegen DSGVO und DMA

OLG Köln
Urteil vom 23.05.2025
15 UKl 2/25


Das OLG Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass Meta Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden darf. Das Gericht sah insbesondere keinenn Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO und des DMA.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Meta darf Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen für KI-Training verwenden

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat heute (23.05.2025) in einem Eilverfahren einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW e.V. gegen den Mutterkonzern von "Facebook" und "Instagram" abgelehnt, mit dem eine Verarbeitung öffentlich gestellter Nutzerdaten ab der kommenden Woche verhindert werden sollte.

Im April 2025 kündigte die Meta Platforms Ireland Limited (nachfolgend: Meta) öffentlich an, ab dem 27.05.2025 personenbezogene Daten aus öffentlichen Profilen ihrer Nutzer zum Training von Künstlicher Intelligenz zu verwenden. Meta betreibt unter anderem die Dienste "Facebook" und "Instagram". Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ist ein qualifizierter Verbraucherverband. Sie geht mit ihrem Antrag vom 12.05.2025 auf Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) gegen Meta vor. Betroffen sind Daten von Verbrauchern und von Dritten in öffentlich gestellten Profilen, soweit die Nutzer keinen Widerspruch eingelegt haben.

Nach vorläufiger und summarischer Prüfung im Rahmen des am 12.05.2025 eingeleiteten Eilverfahrens liegt weder ein Verstoß von Meta gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch gegen den Digital Markets Act (DMA) vor. Diese Einschätzung stimmt mit der aufsichtsrechtlichen Bewertung durch die für Meta zuständige irische Datenschutzbehörde überein. Diese führt wegen des Sachverhalts keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durch und hat angekündigt, die Handlungen zu begleiten. Hinsichtlich der Daten, die von Nutzern nach Mitte des Jahres 2024 öffentlich gestellt wurden, sieht auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Verarbeitung als rechtlich möglich an. Er wurde in der mündlichen Verhandlung am 22.05.2025 angehört.

Die angekündigte Verwendung der Daten für KI-Trainingszwecke stellt sich bei vorläufiger Betrachtung auch ohne Einwilligung der Betroffenen als rechtmäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO dar. Meta verfolgt mit der Verwendung zum Training von Systemen Künstlicher Intelligenz einen legitimen Zweck. Dieser Zweck kann nicht durch gleich wirksame andere Mittel, die weniger einschneidend wären, erreicht werden. Unzweifelhaft werden für das Training große Datenmengen benötigt, die nicht zuverlässig vollständig anonymisiert werden können. Im Rahmen der Abwägung der Rechte von Nutzern und Meta als Betreiberin überwiegen die Interessen an der Datenverarbeitung. Diese heutige Bewertung beruht unter anderem auf einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) aus Dezember 2024, welcher die Beklagte durch verschiedene Maßnahmen Rechnung getragen hat. Es sollen ausschließlich öffentlich gestellte Daten verarbeitet werden, die auch von Suchmaschinen gefunden werden. Der Umstand, dass große Mengen von Daten, auch von Dritten einschließlich Minderjährigen und auch sensible Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO, betroffen sind, überwiegt bei der Abwägung nicht. Meta hat insoweit wirkungsvolle Maßnahmen ergriffen, welche den Eingriff wesentlich abmildern. Die geplante Verarbeitung wurde bereits im Jahre 2024 angekündigt. Die Nutzer wurden über die Apps und - soweit möglich - auf anderem Wege informiert. Sie haben die Möglichkeit, die Datenverarbeitung durch Umstellung ihrer Daten auf "nicht-öffentlich" oder durch einen Widerspruch zu verhindern. Die verwendeten Daten enthalten keine eindeutigen Identifikatoren wie Name, E-Mail-Adresse oder Postanschrift einzelner Nutzer.

Nach Ansicht des Senats liegt bei vorläufiger und summarischer Prüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA vor. Es fehlt bei vorläufiger rechtlicher Würdigung an einer "Zusammenführung" von Daten, weil Meta im Rahmen der beabsichtigten Vorgehensweise keine Daten aus Nutzerprofilen bei verschiedenen Diensten oder aus anderen Quellen im Hinblick auf einen einzelnen konkreten Nutzer kombiniert. Insoweit fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Dem Senat war im Eilverfahren auch keine in der Rechtsgrundlage vorgesehene Kooperation mit der Europäischen Kommission möglich.

Das heutige Urteil ist in einem Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung ergangen. Es gelten hier abweichende rechtliche Anforderungen, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsachenvortrag. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen.

Das heute verkündete Urteil ist rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof findet nicht gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtschutz statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz sind die Oberlandesgerichte in erster Instanz zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln folgt aus dem behaupteten Ort des drohenden Verstoßes gegen Verbraucherschutzgesetze (vergleiche § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UKlG).

Aktenzeichen: 15 UKl 2/25

BGH: Entsperrung eines Mobiltelefons durch das zwangsweise Auflegen des Fingers des Beschuldigten kann von Befugnisnorm § 81b Abs. 1 StPO gedeckt sein

BGH
Beschluss vom 13.03.2025
2 StR 232/24
StPO § 81b Abs. 1

Der BGH hat entschieden, dass die Entsperrung eines Mobiltelefons durch das zwangsweise Auflegen des Fingers des Beschuldigten von der Befugnisnorm § 81b Abs. 1 StPO gedeckt sein kann.

Leitsatz des BGH:
Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO als
Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor nach §§ 102, 105 Abs. 1
StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen
dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist.

BGH, Beschluss vom 13. März 2025 – 2 StR 232/24 – LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Nürnberg: Autohändler erhält 20 Prozent Wertersatz wenn Käufer sein Widerrufsrecht nach der Erstzulassung ausübt

LG Nürnberg
Urteil vom 23.04.2025
16 O 5436/24


Das LG Nürnberg hat entschieden, dass ein Autohändler 20 Prozent Wertersatz erhält, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht nach der Erstzulassung ausübt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Bei der Berechnung zugrundezulegen ist dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Händlerverkaufspreis.

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 357a Abs. 1 BGB, wonach der Verbraucher Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten hat. Der Begriff Wertverlust bedeutet die Verringerung des materiellen Werts einer Sache. Der materielle Wert einer Sache drückt sich in ihrem Verkehrswert aus (Senat BGHZ 227, 253 = NJW 2021, 307 Rn. 41). Der Verkehrswert, für den der objektive Wert der Sache maßgeblich ist (Senatsurteil, Rn. 43), ist der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen, um die Ware zu erlangen (BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB § 357a Rn. 33; Hampe BKR 2021, 709 (710)). Dieser Preis ist für den Käufer eines Kraftfahrzeugs der Händlerverkaufspreis, weil für ihn der Markt der gewerblichen Kraftfahrzeugverkäufer maßgeblich ist. Hingegen hat für ihn der Händlereinkaufspreis keine Bedeutung, weil dieser den Wert beschreibt, den ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler im Durchschnitt bereit ist, für den Ankauf eines vergleichbaren, gebrauchten Fahrzeugs zu bezahlen, und dieser Markt dem Verbraucher verschlossen ist (Hampe BKR 2021, 709 (710)).

Nach § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB schuldet der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware, sofern der Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. In diesem Fall verliert der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht, haftet aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware. Damit soll der Wertersatzanspruch den Nachteil ausgleichen, den der Unternehmer dadurch erleidet, dass er die Ware nur zu einem reduzierten materiellen Wert zurückerhält, obwohl dieser Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Aufgrund dieses Wertverlusts ist es dem Unternehmer nicht mehr möglich, die Ware zu dem objektiven Wert zu verkaufen, den die Ware hätte, wenn der Verbraucher nur einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware notwendigen Umgang mit der Sache vorgenommen hätte. Damit ist dem Unternehmer hinsichtlich des Gegenstands aufgrund des Wertverlusts zumindest teilweise die Gewinnmöglichkeit genommen, die ihm nach dem Regelungsziel des § 357 VII BGB aF (nunmehr § 357a Abs. 1 BGB) der Verbraucher zu ersetzen hat.

Ein Abstellen auf den objektiven Wert der Ware ohne Gewinnanteil ist nicht zur effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf geboten (vgl. OLG Stuttgart WM 2022, 771 = BeckRS 2021, 39566 Rn. 51). Denn eine gesetzliche Bestimmung, die den Verbraucher verpflichtet, den Wertverlust auszugleichen, der an der Kaufsache eingetreten ist, beeinträchtigt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht. Mit § 357 VII BGB aF hat der nationale Gesetzgeber Art. 14 II RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung RL 93/13/EWG des Rates und RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung RL 85/577/EWG des Rates und RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011 L 304, 64) umgesetzt. Deren Erwägungsgrund 47 hebt ausdrücklich hervor, dass der Verbraucher zwar sein Widerrufsrecht nicht verlieren soll, wenn er die Ware in einem größeren Maß genutzt hat, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre, er aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften soll, ohne dass diese Verpflichtung ihn allerdings davon abhalten soll, sein Widerrufsrecht auszuüben. Nähere Einzelheiten zur Bemessung des Wertverlusts sieht die Richtlinie nicht vor. Dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, wenn sich der Wertersatzanspruch im Ausgangspunkt nach dem Händlerverkaufspreis bemisst, ist indes nicht erkennbar und wird auch weder von der Anschlussrevision noch von der Gegenmeinung näher begründet. Gleiches gilt nunmehr auch für § 357a BGB.

Etwas anderes würde auch dem in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verankerten gemeinsamen Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung zuwiderlaufen, der vom EuGH als einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anerkannt worden ist (vgl. EuGH ECLI:ECLI:EU:C:2020:530 = BeckRS 2020, 15223 Rn. 82 – Tschechische Republik/Kommission). Nach diesem Grundsatz hat eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein gültiger Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlusts. Der Verbraucher wäre aber ungerechtfertigt bereichert, wenn er die Ware über einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendigen Umfang nutzt, den dadurch entstandenen Wertverlust aber nur teilweise ausgleichen müsste (BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22; NJW 2023, 910 Rn. 60-69, beck-online).

2. Durch die Zulassung des KfZ ist ein erheblicher Wertverlust eingetreten, welcher mit 20% anzusetzen ist (BT-Drucksache 14/16040, S. 199). Die Höhe des Wertverlustes ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2021, 49 Rn. 33; BKR 2021, 711 Rn. 65, beck-online).

Ein Wertersatzanspruch besteht auch bei einem nur unerheblichen Gebrauch der Sache, wenn dieser zur Prüfung nicht erforderlich war (Grüneberg BGB, 84. Auflage 2025, § 357a, Rn. 3). Auch die Höhe des Wertverlustes von 20% ist nicht zu beanstanden. Ein solcher ist sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung als angemessen angesehen worden. Anhaltspunkte hiervon abzuweichen, hat das Gericht nicht. Aus Sicht des Gerichts ist daher, auch mangels vorgetragener Anhaltspunkte, eine Schätzung durch das Gericht möglich. Ein Sachverständigengutachten war nicht zu erholen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum ein Elektrofahrzeug einen geringeren Wertverlust durch die Erstzulassung erleiden sollte, als ein Verbrenner. Tragfähige Argumente hat die Klagepartei hierfür nicht vorgetragen. Das Gericht nimmt daher in Übereinstimmung mit der Literatur und Rechtsprechung einen solchen von 20% an.

Ein Kfz darf, wie im stationären Kfz-Handel üblich, über eine kurze Strecke Probe gefahren werden. Eine den Wert des Kfz erheblich mindernde dauerhafte Zulassung des Kfz hat in diesem Zusammenhang aber zu unterbleiben, weil die Probefahrt alternativ auf Privatgelände oder – naheliegender – unter Verwendung einer vorübergehenden Zulassung gem. § 16 FZV (rotes Kennzeichen) erfolgen kann (BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 357a Rn. 20, beck-online). Vorliegend hat die Beklagte die Möglichkeit eröffnet, ein ähnliches Fahrzeug Probe zu fahren, wie der Fahrzeugbestellvertrag auf S. 2 (Anlage K1) zeigt.

Wenn der Kunde – wie vorliegend – hingegen zwecks Prüfung der Ware Maßnahmen ergreift, die ihm im stationären Handel nicht zur Verfügung stünden, verpflichtet ihn dies grundsätzlich zum Wertersatz (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, Rn. 21 ff. – juris). Dies ist im Fall einer Zulassung des Fahrzeugs zu bejahen, denn in diesem Fall stünde dem Kunden, hier dem Kläger, die Möglichkeit einer Probefahrt, jedoch nicht der Zulassung, zur Verfügung.

3. Die Beklagte hat den Kläger auch gemäß § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB ordnungsgemäß belehrt. Insbesondere ist eine konkrete Belehrung darüber, dass der Pkw durch die Zulassung einen Wertverlust erleidet, nicht erforderlich. Der Verbraucher muss jedoch deutlich und unmissverständlich darüber informiert werden, dass er im Fall des Widerrufs die durch die übermäßige Nutzung entstandene Verschlechterung zu ersetzen hat. Dabei genügt die Verwendung des Textes der Musterwiderrufsbelehrung, damit genügt der Unternehmer den gesetzlichen Anforderungen (Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 357a, Rn. 4).

Die Beklagte hat den Text der Musterwiderrufsbelehrung verwendet, sodass sie ihren gesetzlichen Belehrungspflichten genügt und eine weitere Information nicht erforderlich war. Das Argument der Klagepartei, dass in der Widerrufsbelehrung geschrieben wird, dass bei Widerruf des Vertrags alle Zahlungen, die die Beklagte vom Kläger erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich zurückzuzahlen sind, verfängt dabei nicht. Denn die Beklagte hat entsprechend des Textes der Musterwiderrufsbelehrung auf den Wertersatzanspruch hingewiesen.

4. Auch der vom Kläger angeführte, jedoch nicht nachgewiesene, Weiterverkauf des Fahrzeugs durch die Beklagte für einen Betrag von 43.400,00 € führt zu keiner anderen Beurteilung.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte das Fahrzeug zum genannten Preis weiterveräußert hat, spielt dies für die Wertersatzpflicht des Klägers keine Rolle.

Denn maßgeblich ist bei der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte der Händlereinkaufspreis. Entscheidend ist, dass es sich hierbei um den Preis handelt, zu dem der Verbraucher das Fahrzeug veräußern kann (OLG Schleswig BKR 2021, 708 Rn. 52; Müller-Christmann jurisPR-BKR 6/2022 Anm. 4). Dieser Preis stellt zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe auch den Wert des Fahrzeugs für den Händler dar. Demgegenüber beinhaltet der Händlerverkaufspreis neben der Gewinnmarge, die auch die Allgemeinkosten des Händlers und seine Bemühungen um den Weiterverkauf des Fahrzeugs abdeckt (zB Erstellung der Verkaufsanzeigen, Zeitaufwand für Verkaufsgespräche und Probefahrten), auch die Kosten eines gewerblichen Händlers, die er vor einem Weiterverkauf zwecks besserer Verkäuflichkeit aufwendet, wie zB für die Aufbereitung des Fahrzeugs (Hampe BKR 2021, 709 (711)). Zudem ist der Preis bei Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Händler schon deshalb höher, weil dem Käufer bei Fahrzeugerwerb von einem gewerblichen Händler Gewährleistungsrechte zustehen, die bei einem Kauf von einem Privatverkäufer regelmäßig ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22; NJW 2023, 910 Rn. 79, beck-online).


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VG Hannover: Cookie-Banner / Cookie-Consent-Tool für technisch nicht notwendige Cookies muss eine "Alles ablehnen"-Schaltfläche enthalten

VG Hannover
Urteil vom 19.03.2025
10 A 5385/22


Das VG Hannover hat entschieden, dass ein Cookie-Banner / Cookie-Consent-Tool für technisch nicht notwendige Cookies eine "Alles ablehnen"-Schaltfläche enthalten muss.

Die dazugehörige Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen:
Urteil zu manipulativem Cookie-Banner: „Alles ablehnen“-Schaltfläche ist ein Muss

Auf nahezu jeder Webseite im Internet werden Nutzerinnen und Nutzer beim Öffnen mit einem Einwilligungsbanner konfrontiert. Viele weisen eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Alle akzeptieren“ auf, die Nutzerinnen und Nutzer häufig anklicken werden, damit der Einwilligungsbanner verschwindet und der Inhalt der Webseite gelesen werden kann. Mit diesem Klick wird allerdings die Erlaubnis erteilt, dass unter Umständen sehr viele Cookies und andere Trackingtechnologien eingesetzt werden, um detaillierte Nutzerprofile zu generieren und in Echtzeit personalisierte Werbung auf der Webseite auszuspielen.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen setzt sich seit vielen Jahren gegen manipulativ gestaltete Einwilligungsbanner und für wirksame – insbesondere informierte und freiwillige – Einwilligungen ein. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 19. März 2025 die Rechtsauffassung der Datenschutzaufsichtsbehörde Niedersachsen bestätigt und die Rechte von Internetnutzerinnen und -nutzern in Sachen Datenschutz gestärkt: Webseitenbetreiber müssen bei Cookie-Einwilligungsabfragen eine gut sichtbare „Alles ablehnen“-Schaltfläche auf der ersten Ebene im Einwilligungsbanner anbieten, wenn es eine „Alle akzeptieren“-Option gibt. Einwilligungsbanner dürften nicht gezielt zur Abgabe der Einwilligung hinlenken und von der Ablehnung der Cookies abhalten, so das Verwaltungsgericht Hannover in seiner Urteilsbegründung. Andernfalls seien die derart eingeholten Einwilligungen unwirksam, was einen Verstoß gegen das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz sowie die Datenschutz-Grundverordnung darstellt.

Hintergrund des Verfahrens war eine Anordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) gegenüber einem niedersächsischen Medienhaus. Dieses hatte Cookie-Einwilligungen mittels eines Banners eingeholt – ohne Nutzerinnen und Nutzern eine echte Wahlmöglichkeit zu bieten.

Gericht erkennt mehrere Verstöße

Das Verwaltungsgericht kritisierte die Aufmachung und Gestaltung des Cookie-Banners in mehrerer Hinsicht:

das Ablehnen von Cookies war deutlich umständlicher als das Akzeptieren,
Nutzerinnen und Nutzer wurden durch ständige Banner-Wiederholungen zur Einwilligung gedrängt,
die Überschrift „optimales Nutzungserlebnis“ und die Beschriftung „akzeptieren und schließen“ auf dem Schließen-Button waren irreführend,
der Begriff der „Einwilligung“ fehlte vollständig,
die Zahl der eingebundenen Partner und Drittdienste war nicht ersichtlich und
Hinweise auf das Recht zum Widerruf der Einwilligung und eine Datenverarbeitung in Drittstaaten, außerhalb der EU waren erst nach Scrollen sichtbar.
Das Gericht erkannte, dass Nutzerinnen und Nutzer keine informierte, freiwillige und eindeutige Einwilligung gegeben hatten, wie es die DSGVO verlangt.

Dazu der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen, Denis Lehmkemper: „Die allermeisten Menschen sind vermutlich von Cookie-Bannern genervt. Diese erfüllen jedoch eine wichtige Funktion für die Aufrechterhaltung der Privatsphäre im Internet. Genau deshalb setzen sich die Datenschutz-Aufsichtsbehörden für eine echte Wahlmöglichkeit bei der Gestaltung der Banner ein. Diese Wahlmöglichkeit wird von vielen Webseitenbetreibern bisher jedoch nicht umgesetzt. Ich hoffe, das Urteil sendet ein Signal an möglichst viele Anbieter und trägt so dazu bei, datenschutzkonforme Einwilligungslösungen umzusetzen.“


Aus den Entscheidungsgründen:
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LG Frankfurt: Auslegung eines Unterlassungstenors - Fehlende deutsche Bedienungsanleitung ist nicht mit unzureichender deutscher Bedienungsanleitung gleichzusetzen

LG Frankfurt
Beschluss vom 11.04.2025
2-06 O 11/25

Das LG Frankfurt hat sich vorliegend mit der Auslegung eines Unterlassungstenors befasst und entschieden, dass eine fehlende deutsche Bedienungsanleitung nicht mit einer unzureichenden deutschen Bedienungsanleitung gleichzusetzen ist. Das Gericht verneint einen kerngleichen Verstoß.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

1. hat der im der Kammer vom 15.01.2025 auferlegten Unterlassungsverpflichtung nicht – auch nicht unter Einbeziehung ihres Verbotskerns – zuwidergehandelt.

a. Ob ein beanstandetes Verhalten von einem gerichtlichem Unterlassungsgebot erfasst wird, hat das für die Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO zuständige Prozessgericht durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu beurteilen. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen. Erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und die Antrags- oder Klagebegründung heranzuziehen. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche der Gläubigerin zustehen (BGH, GRUR 2023, 1788 Rn. 14; vgl. BGH, GRUR 2023, 839 Rn. 9; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 35 – Rückruf von RESCUE-Produkten; BVerfG, GRUR 2022, 1089 Rn. 19; jew. mwN).

Das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot erfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisverfahren und die Verurteilung einbezogen wurden. Die Kerntheorie erlaubt es nicht, die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel auf Umstände zu erstrecken, die nicht Gegenstand des vorhergehenden Erkenntnisverfahrens gewesen sind. Eine weitergehende Titelauslegung ist im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO und das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot unstatthaft (BGH, GRUR 2023, 1788 Rn. 14, 21 m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.05.2024 – 6 W 44/24, GRUR-RS 2024, 19883 Rn. 13). Demgegenüber beschränkt sich die Kerntheorie darauf, ein im „Kern“ feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden (BGH, GRUR 2014, 706 Rn. 11 ff. – Reichweite des Unterlassungsgebots).

Dies gilt auch dann, wenn das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist. Kern der konkreten Verletzungsform sind dabei die Elemente, die eine Verhaltensweise zur Verletzungshandlung machen, also das, was für den Unrechtsgehalt der konkreten Verletzungsform rechtlich charakteristisch ist und ihre Rechtswidrigkeit begründet (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.05.2024 – 6 W 44/24, GRUR-RS 2024, 19883 Rn. 12 m.w.N.). Sind in der Entscheidungsformel bestimmte Verletzungsformen angeführt, so sind danach nur solche Handlungen verboten, die auch hinsichtlich ihrer Gestaltung im Kern den aufgeführten Verletzungsformen gleichgesetzt werden können (LG München I, Urt. v. 20.05.2020 – 7 O 1245/20, GRUR-RS 2020, 12124 Rn. 24). Insoweit muss jedenfalls bei einer im Wortlaut und inhaltlich geänderten Werbung, bei der die Frage der Irreführung neu bzw. auf dieser Grundlage erstmals geprüft werden muss und bei der davon auszugehen ist, dass sie nicht – auch nicht gedanklich – Gegenstand des ursprünglichen Erkenntnisverfahrens war, eine Prüfung unterbleiben und dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.05.2024 – 6 W 44/24, GRUR-RS 2024, 19883 Rn. 17 ff.).

b. Im Streitfall hat die Kammer der Schuldnerin untersagt, Küchenmaschinen auf dem deutschen Markt bereitzustellen und/oder bereitstellen zu lassen, ohne eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern und/oder mitliefern zu lassen. Zur Begründung der – im Umkehrschluss aus § 922 Abs. 1 S. 2 ZPO grundsätzlich nicht zwingend mit einer Begründung zu versehenden – einstweiligen Verfügung hat die Kammer auf die Begründung der Antragsschrift sowie §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 5 ProdSG Bezug genommen.

Gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG ist bei der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten. § 6 Abs. 5 ProdSG erstreckt diese Verpflichtung auf den Händler.

c. In Anwendung der oben genannten Grundsätze ist vom Beschluss der Kammer vom 15.01.2025 der Vertrieb von Küchenmaschinen mit einer Bedienungsanleitung wie in Anlage ASt5 zum Ordnungsmittelantrag, die möglicherweise den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG nicht genügt, nicht erfasst.

Wie oben dargestellt, ist bei der Prüfung, ob ein Unterlassungstitel ein Verhalten des Schuldners erfasst oder nicht, gerade nicht darauf abzustellen, ob dem Gläubiger materiell-rechtlich ein Anspruch auf Unterlassung zusteht oder nicht. Es geht vielmehr lediglich darum, ob das mit dem Ordnungsmittelantrag angegriffene Verhalten das Charakteristische der ursprünglich angegriffenen und mittels des Unterlassungstitels untersagten Verhaltens enthält.

Hier wendet sich die Gläubigerin dagegen, dass die Schuldnerin dem Produkt eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beilegt, die nach ihrer Auffassung den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG inhaltlich nicht genügt. Sie untermauert dies damit, dass eine nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 ProdSG genügende Bedienungsanleitung lediglich eine „Alibi-Dokumentation“ darstelle (vgl. Klindt, ProdSG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 47). § 3 Abs. 4 ProdSG sei nicht schon durch die formale Existenz einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache erfüllt.

Der Gläubigerin ist zuzugeben, dass eine den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG nicht genügende Bedienungsanleitung einen Verstoß gegen diese Norm und damit ein nach §§ 3, 3a UWG unlauteres Verhalten darstellt. Die Kammer hat im hiesigen Eilverfahren vor Erlass der einstweiligen Verfügung vom 15.01.2025 nach dem Vortrag der Gläubigerin, auf die die Kammer Bezug genommen hat, jedoch lediglich geprüft, ob dem Produkt überhaupt eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beilag. Ob eine solche auch inhaltlich den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG genügte, hat die Kammer hingegen nicht – auch nicht gedanklich – geprüft und auch nicht prüfen können. Dementsprechend stellt das Charakteristische der verbotenen Handlung den Vertrieb ohne Bedienungsanleitung in deutscher Sprache dar.

Es kann – ohne dies unter Zugrundelegung von § 3 Abs. 4 ProdSG inhaltlich näher zu prüfen – im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgegangen werden, dass das nunmehr angegriffene Verhalten sich so darstellt, als läge dem Produkt überhaupt keine Bedienungsanleitung bei und es damit vom Verbotskern noch umfasst sei. Die dem Produkt beigefügte Beilage enthält die Überschrift „Deutsche Sicherheitshinweise und Benutzerhandbuch“ und umfasst – jedenfalls formal – „Wichtige Hinweise zur Nutzung der [Name des Herstellers] Original Küchenmaschine“ sowie Angaben zu Aufstellung, Service, Anwendung, Sicherheit, Reinigung und zur Nutzung von Zubehör. Diese Angaben erfolgen jeweils in deutscher Sprache. Ein Verstoß gegen das Charakteristische, vom Unterlassungstenor des Beschlusses erfasste Verhalten, liegt daher nicht vor, unabhängig davon, ob die Beilage gemäß Anlage ASt5 den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG genügt oder nicht.


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OLG Hamburg: Online-Shop muss nicht zwingend eine Bestellung als Gast per Gastzugang ohne Kundenaccount anbieten

OLG Hamburg
Urteil vom 27.02.2025
5 U 30/24

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Online-Shop nicht zwingend eine Bestellung als Gast per Gastzugang ohne Kundenaccount anbieten muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
a. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit dem Antrag zu 1.a) im Berufungsrechtszug geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO nicht feststellbar zu. Denn der Kläger kann von der Beklagten nicht mit Erfolg verlangen, es gemäß dem gestellten Antrag im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel auf ihrer Website www.......de anzubieten, ohne Verbrauchern einen Gastzugang, also einen Zugang, der auf eine dauerhafte Registrierung unter Angabe von Registrierungsdaten verzichtet und über den nur die zur Durchführung des Vertrages und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlichen personenbezogenen Daten der Verbraucher erfasst werden, für die Bestellung bereitzustellen, wenn dies erfolgt wie im Antrag zu 1.a) nachfolgend dargestellt.

aa. Der Antrag des Klägers muss bereits deshalb erfolglos bleiben, weil von der Beklagten nicht mit Erfolg - wie allerdings mit dem Antrag zu 1.a) geschehen - verlangt werden kann, einen Zugang einzurichten, über den nur die zur Durchführung des Vertrages und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlichen personenbezogenen Daten der Verbraucher erfasst werden, nicht aber personenbezogene Daten, deren Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Verarbeitung ist gemäß Art. 6 DSGVO nicht nur in den vom Kläger zugestandenen Fällen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b) und c) DSGVO rechtmäßig, sondern insbesondere auch im Falle des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen. Dies kann der Kläger der Beklagten mit dem Antrag zu 1.a) nicht erfolgreich absprechen.

Eine entsprechende Einschränkung des begehrten Verbots kann vorliegend nicht tenoriert werden. Denn, wie ausgeführt, hat der Kläger hier gerade bestimmt, wie ein Zugang genau einzurichten ist. Eine abweichende Gestaltung hält sich nicht mehr im Rahmen dieses Antrags. Dementsprechend kommt es hier auch auf den Streit der Parteien, ob die Beklagte im Rahmen des Bestellvorgangs hinreichend deutlich über Zweck und Inhalt des Kundenkontos aufkläre, nicht entscheidend an. Auch diesen Vorwurf hat der Antrag zu 1.a) nicht zum Gegenstand.

bb. Unabhängig davon ist, wie bereits vom Landgericht Hamburg in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen ausgeführt worden ist, ein der Beklagten anzulastender Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung nicht zu erkennen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs auf die Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 22.02.2024 Bezug genommen. Ergänzend ist insoweit im Hinblick auf das Berufungsvorbringen Folgendes auszuführen:

aaa. Der Kläger zählt als Verbraucherverband allerdings zu den anspruchsberechtigten Stellen gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz eingetragen (vgl. Anlage K 1, dort Nr. 63).

bbb. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 DSGVO sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift insbesondere die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung, die für die Verarbeitung von Daten von Verbrauchern durch Unternehmer gelten.

ccc. Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO bestimmt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen („Datenminimierung“). Der Grundsatz der Datenminimierung setzt eine Zweckbestimmung voraus und knüpft seine Erfordernisse hieran an, nicht umgekehrt (vgl. BVerwG NJW 2024, 2479, 2485 Rn. 49). Im vorliegenden Fall verstößt die Beklagte durch die Verpflichtung von Bestellinteressenten auf ihrem Online-Marktplatz unter der URL www.......de, auf dem sowohl die Beklagte als auch andere Händler Waren zum Kauf anbieten, zur Anlegung eines Kundenkontos nicht gegen diesen Grundsatz der Datenminimierung.

(1) Der Grundsatz der Datenminimierung ist, wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen, nicht verletzt, wenn die erhobenen und verarbeiteten Daten für den verfolgten Zweck erheblich sind, deren Erhebung also der Erreichung eines legitimen Zieles dient, und die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf das für die verfolgten Zwecke notwendige Maß begrenzt wird. Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO stellt sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den festgelegten Zweck begrenzt wird. Der Grundsatz der Datenminimierung verlangt nicht nach einer absoluten Reduzierung oder Beschränkung der Datenmenge; wenn der Zweck der Verarbeitung nur durch die Verarbeitung großer Datenmengen erreicht werden kann, verstößt eine solche Verarbeitung nicht gegen diesen Grundsatz (Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl., Art. 5 DS-GVO Rn. 56). Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist eine Datenverarbeitung dann nicht erforderlich, wenn ihr Ziel sich mit einem geringeren Eingriff in die Rechte der betroffenen Person ebenso effektiv erreichen ließe, die personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, also dem Zweck der Datenverarbeitung nicht angemessen sind, sondern eine exzessive Datenverarbeitung oder eine solche für rein hypothetische Zwecke, für die es im Zeitpunkt der Erhebung noch keinen absehbaren Anlass gibt, darstellen.

(a) Insoweit hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (im Folgenden: DSK), wie vom Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt, mit Beschluss vom 24.03.2022 (Anlage K 7) Hinweise zum datenschutzkonformen Online-Handel mittels eines Gastzugangs erteilt. Auch im Online-Handel gelte, so die DSK, der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO). Danach seien nur die Daten zu erheben, die für die Abwicklung eines einzelnen Geschäfts erforderlich seien. Die zulässige Verarbeitung der personenbezogenen Daten hänge im Einzelfall insbesondere davon ab, ob Kundinnen und Kunden einmalig einen Vertrag abschließen wollten oder eine dauerhafte Geschäftsbeziehung anstrebten. Dazu müssten sie jeweils frei entscheiden können, ob sie ihre Daten für jede Bestellung eingeben und insofern als sogenannter temporärer Gast geführt werden möchten oder bereit seien, eine dauerhafte Geschäftsbeziehung einzugehen, die mit einem fortlaufenden Kundenkonto verbunden sei. Daraus ergebe sich, dass Verantwortliche, die Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel anböten, ihren Kundinnen und Kunden unabhängig davon, ob sie ihnen daneben einen registrierten Nutzungszugang (fortlaufendes Kundenkonto) zur Verfügung stellten, grundsätzlich einen Gastzugang (Online-Geschäft ohne Anlegen eines fortlaufenden Kundenkontos) für die Bestellung bereitstellen müssten. Soweit im Einzelfall besondere Umstände vorlägen, bei denen ein fortlaufendes Kundenkonto ausnahmsweise als für die Erfüllung eines Vertrages erforderlich angesehen werden könne (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO, z.B. für Fachhändler bei bestimmten Berufsgruppen) und mithin hierfür ausnahmsweise keine Einwilligung erforderlich sei, sei dem Grundsatz der Datenminimierung Rechnung zu tragen, indem z.B. das Kundenkonto bei Inaktivität automatisiert nach einer kurzen Frist gelöscht werde.

(b) Auf der Grundlage dieses Beschlusses der DSK hat der HmbBfDI der Beklagten mit Schreiben vom 14.11.2022 (Anlage B 14) mitgeteilt, dass für die Beklagte unter den aktuellen Gegebenheiten die Möglichkeit bestehe, aufgrund besonderer Umstände von dem Grundsatz des Angebots eines Gastzugangs im Online-Handel abweichen zu können. Die Ermöglichung von Gastbestellungen sei, da dem Grundsatz der Datenminimierung anderweitig Rechnung getragen werde, unter den derzeitigen Gegebenheiten nicht zwingend notwendig. Dieser Sichtweise hat sich das Landgericht im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die eingeholte amtliche Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 14.11.2013 angeschlossen.

Auch der Senat teilt im Ergebnis diese Auffassung. Der Grundsatz der Datenminimierung wird durch die Beklagte, anders als es der Kläger mit dem Antrag zu 1.a) geltend macht, nicht verletzt. Entscheidend ist insoweit nicht die Begrifflichkeit, sondern die Einhaltung der Vorgaben insbesondere des Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Zusammengefasst stellt die Beklagte auf www.......de einen Online-Handelsmarktplatz mit einer Vielzahl angeschlossener Händler bereit, über den eine hohe Zahl an Bestellungen getätigt wird. Für die den Bestellungen nachgelagerte Kommunikation und Rechteausübung fällt ein erheblicher Zeit- und Ressourcenaufwand an. Dieser Aufwand kann für sämtliche Beteiligte mittels der im Kundenkonto zur Verfügung gestellten Kommunikationsmöglichkeiten und Funktionen sowie einer standardmäßig erfolgenden Kontoerstellung deutlich verringert werden. Zwischen einer Bestellung mit und einer Bestellung ohne Kundenkonto bestehen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten praktisch keine Unterschiede. In beiden Fällen ist die Erhebung und Speicherung einer Vielzahl von Daten zulässig. Hinsichtlich dieser Daten bestehen unternehmensseitig in beiden Fällen identische gesetzliche Rechte bzw. Pflichten zur Aufbewahrung, die je nach Art der Daten einen Zeitraum von 3 bis 10 Jahren umfassen. Der wesentliche Unterschied ist die Möglichkeit eines passwortgeschützten Zugangs zu diesen Daten. Bestehen im Einzelfall Bedenken hiergegen, so kann dieser Zugang mit einem entsprechenden Löschungsantrag beseitigt werden; eine regelhafte Löschung erfolgt automatisch nach Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist.

(c) Das Berufungsvorbringen des Klägers begründet keine abweichende Bewertung. Insbesondere ergibt sich aus dem Recht der Verbraucher auf den Schutz personenbezogener Daten und ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kein abweichendes Ergebnis. Zwingende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat das Landgericht nicht außer Acht gelassen. Insbesondere hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht verkannt, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen (vgl. EuGH GRUR 2023, 1131, 11 Rn. 109 – Meta Platforms Inc. ua/Bundeskartellamt). Genau dies hat das Landgericht letztlich umfänglich geprüft. Der Kläger setzt im Wesentlichen eigene Wertungen an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Daraus ergibt sich kein Fehler des Landgerichts. Der Umfang der zur Anlage eines Kundenkontos bei der Beklagten derzeit unbestritten erhobenen Daten – Form der Anrede, Vorname, Nachname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Passwort – ist auch im Ergebnis der vom Senat angestellten Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Volle Namensnennung einer Richterin in einem Buch über Gerichtsverfahren aufgrund der Informations- und Kontrollfunktion der Presse zulässig

OLG Frankfurt
Urteil vom 08.05.2025
16 U 11/23


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die volle Namensnennung einer Richterin in einem Buch über Gerichtsverfahren aufgrund der Informations- und Kontrollfunktion der Presse zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Namensnennung einer Richterin

Die volle Namensnennung einer Richterin in einem Buch im Zusammenhang mit einem von ihr geleiteten Strafverfahren ist zulässig.

Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse begründet ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Ob der (vollständig) Name genannt wird, können Medienvertreter allein nach publizistischen Interessen entscheiden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündeter Entscheidung.

Die Klägerin ist Richterin. Die Beklagte hat ein Buch mit dem Titel „Rechte Richter“ verlegt. Darin wird an einer Stelle unter bestimmten Überschriften im Zusammenhang mit der Darstellung eines Strafverfahrens, das die Klägerin als Vorsitzende der Strafkammer geleitet hatte, unter Nennung ihres vollständigen Namens eine Äußerung aus der mündlichen Urteilsbegründung wiedergegeben. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung des Buchvertriebs mit ihrer vollen Namensnennung in Anspruch.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte auch vor dem zuständigen 16. Zivilsenat des OLG (Pressesenat) keinen Erfolg. Die Klägerin habe nach Abwägung der auf beiden Seiten involvierten Interessen keinen Anspruch, dass das Buch ohne Nennung ihres Namens in den Verkehr gebracht werde, bestätigte das OLG.

Die Namensnennung der Klägerin, deren Verfahrensführung zudem als kritikwürdig beschrieben werde, sei zwar geeignet, sie in ihrem beruflichen und persönlichen Ansehen zu beeinträchtigen. Dem stehe jedoch das überwiegende Interesse der Beklagten auf Meinungsfreiheit und der Wahrnehmung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der Berichterstattung gegenüber. Grundsätzlich bestehe wegen der Informations- und Kontrollfunktion der Presse ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Die Informationsfunktion der Presse erschöpfe sich nicht in der Berichterstattung zu sachlichen Verfahrensinhalten. Der mit Verfassungsrang versehene Öffentlichkeitsgrundsatz von Gerichtsverhandlungen beinhalte die Möglichkeit des (presse)öffentlichen Bekanntwerdens der Namen der mitwirkenden Personen. Dies sei von der Verfassung nicht bloß „hingenommen“ worden, sondern „entspreche der normativen Stoßrichtung“, führte der Senat unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter aus. „Die Öffentlichkeit der Verhandlung soll unter anderem auch die Möglichkeit eröffnen, personelle Zurechnungszusammenhänge deutlich zu machen und so persönliche Verantwortlichkeiten zu markieren“, ergänzte der Senat.

Für die Namensnennung einer in amtlicher Funktion an einem in der Öffentlichkeit stehenden Strafverfahren mitwirkenden Person sei auch kein zusätzliches „wissenswertes Interesse“ erforderlich. Es komme auch nicht darauf an, ob ein irgendwie geartetes „Bedürfnis“ der Presse an der Namensnennung vorliege. Die Presse dürfe allein nach publizistischen Kriterien entscheiden, „was sie des öffentlichen Interesses für werthält und was nicht“. Dieser Grundsatz gelte nicht nur für tagesaktuelle Presse, sondern auch für dauerhaft als Buch verfügbare Publikationen.

Ein Vorrang des Persönlichkeitsinteresses sei allerdings anzunehmen, wenn die an der Rechtspflege mitwirkenden Personen erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung zu befürchten hätten. Dies sei hier nicht anzunehmen. Schließlich sei die Namensnennung hier auch nicht mit der Darstellung von unwahren oder entstellten Tatsachen über die Klägerin verbunden. Es werde nicht der Eindruck erweckt, bei der Klägerin handele es sich um eine Person mit rechtsextremistischen Einstellungen. Die von der Klägerin befürchtete Gefährdung ihres beruflichen Fortkommens und erhöhte Gefahr verstärkt eingereichter Befangenheitsanträge führten nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. „Eine über das Bekanntwerden ihrer Mitwirkung an dem Strafverfahren und ihre Einschätzung der Beweislage hinausgehende „Prangerwirkung“ vermag der Senat nicht zu erkennen“, betonte der Senat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil 8.5.2025, Az. 16 U 11/23
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.2022, Az. 2-03 O 60/22)



OLG Hamburg: Es ist nicht dringlichkeitsschädlich wenn ein Markeninhaber bei Markenrechtsverletzungen nicht gegen den Hersteller sondern gegen Händler vorgeht

OLG Hamburg
Urteil vom 08.05.2025
5 U 98/24


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es nicht dringlichkeitsschädlich ist, wenn ein Markeninhaber bei Markenrechtsverletzungen nicht gegen den Hersteller sondern gegen Händler vorgeht.

Aus den Entscheidungsgründen:
cc. Mit dem Landgericht ist auch ein Verfügungsgrund zu bejahen. Die Dringlichkeitsvermutung gem. § 140 Abs. 3 MarkenG ist im Streitfall nicht widerlegt. Auch aus dem Gesichtspunkt des anhängigen Löschungs- und Verfallsverfahrens gegen die Verfügungsmarke ergibt sich – wie vom Landgericht zu Recht angenommen – kein Fehlen der Dringlichkeit. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg.

aaa. Die Antragstellerin hat sich vorliegend nicht dringlichkeitsschädlich verhalten.

Die konkrete Verletzungsform, wie sie im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren angegriffen wird, ist der Antragstellerin unwidersprochen erst am 22.05.2024 bekannt geworden. Der Screenshot Anlage Ast 8 weist dieses Datum aus. Die Antragstellerin hat eine erstmalige Kenntnis am 22.05.2024 behauptet und mit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers U. R. auch glaubhaft gemacht. Auch im Berufungsverfahren behauptet die Antragsgegnerin (bzw. die Nebenintervenientin, was sich die Antragsgegnerin zu eigen gemacht hat) keine frühere Kenntnis der Antragstellerin von der hier angegriffenen Verkaufsanzeige. Der Verfügungsantrag wurde am 17.06.2024 eingereicht.

Der Einwand der Berufung, die Antragstellerin habe sich dringlichkeitsschädlich verhalten, weil sie nicht (schnell genug) gegen die Nebenintervenientin als Herstellerin der betreffenden Stühle vorgegangen sei, bleibt ohne Erfolg. Die Dringlichkeit ist im Verhältnis der Parteien zueinander zu beurteilen; die Kenntnis von gleichartigen Verletzungshandlungen eines Dritten ist grundsätzlich nicht dringlichkeitsschädlich (Jaworski in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., Vor §§ 14-19d Rn. 259 m.w.N.). Die Dringlichkeit ist im Ausgangspunkt nicht durch die Untätigkeit des Antragstellers berührt, der gegen gleichartige Verstöße Dritter nicht vorgegangen ist. Denn die Entscheidung, ob und gegen welchen Verletzer er vorgeht, liegt allein in der Hand des Antragstellers (OLG Hamburg PharmR 2013, 418, 419; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 12 Rn. 2.19). Dies gilt auch für den Fall, dass der Antragsteller nur gegen den Vertreiber eines Produkts vorgeht, nicht aber gegen dessen Hersteller (Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 12 Rn. 2.19).

Im vorliegenden Streitfall kommt hinzu, dass die Antragstellerin gegen die Nebenintervenientin als Herstellerin der Stühle eine einstweilige Verfügung vom 19.07.2024 erwirkt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Antragsteller bei seiner Rechtsverfolgung kein Prozessrisiko eingehen muss. Es kann von ihm nicht verlangt werden, überhastet und ohne ordnungsgemäße Prüfung einen Verfügungsantrag zu stellen. Er muss das Gericht deshalb erst anrufen, wenn er erstens verlässliche Kenntnis all derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er zweitens die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass sein Obsiegen sicher absehbar ist (Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 940 ZPO Rn. 86). Dass die Antragstellerin vorliegend bereits nach der E-Mail vom 03.05.2024 (Anlage NI 26) mit Erfolg einen Verfügungsantrag gegenüber der Nebenintervenientin mit Sitz in Bosnien-Herzogowina hätte stellen können, davon ist im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich auszugehen. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, eine Lieferung der betreffenden Stühle nach Deutschland habe zunächst nicht festgestellt werden können. Das Angebot der Nebenintervenientin selbst habe die Antragstellerin erst am 17.06.2024 festgestellt. Ein erforderliches bewusstes Sich-Verschließen von der Kenntnis vor dem 17.06.2024 betreffend die Inanspruchnahme der Nebenintervenientin als Herstellerin kann im Streitfall nicht festgestellt werden. Es besteht insoweit keine allgemeine Marktbeobachtungobliegenheit oder Obliegenheit zu ständiger Markenüberwachung (Jaworski in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., Vor §§ 14-19d Rn. 258 m.w.N.).

bbb. Auch im Hinblick auf das anhängige Löschungsverfahren betreffend die deutsche Verfügungsmarke ist ein Verfügungsgrund gegeben. Zwar kann ein Verfügungsgrund zu verneinen sein, wenn ein gleichzeitig anhängiger Löschungsantrag nach der Einschätzung des Verletzungsgerichts hohe Erfolgsaussicht hat (Senat GRUR-RS 2020, 33485 Rn. 78 - smartBASE/smartbase m.w.N.). Erforderlich ist nach der Auffassung des Senats jedoch, dass als so gut wie feststehend angenommen werden kann, dass die Marke zu löschen ist. Derartiges ist hier nicht der Fall. Das durch die Antragsgegnerin betriebene Löschungsverfahren wird nach dem im vorliegenden Verfahren gehaltenen und glaubhaft gemachten Vortrag nicht erfolgreich sein.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG München: Kein wirksamer Vertragsschluss wenn "Jetzt Kaufen"-Button mit Einkaufswagen-Symbol verbunden ist

AG München
Urteil vom 26.01.2023
191 C 1446/22


Das AG München hat entschieden, das kein wirksamer Vertragsschluss vorliegt, wenn ein "Jetzt Kaufen"-Button mit einem Einkaufswagen-Symbol verbunden ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts vom 19.05.2025:
Kein Vertragsschluss bei Klick auf „Jetzt Kaufen“ - Kein wirksamer Reisevertrag bei irreführender Gestaltung der Homepage

Die Münchner Klägerin besuchte am 10.11.2021 die Homepage der Beklagten, um nach Reisen im Dezember 2021 zu suchen. Unter den Suchergebnissen befand sich eine Reise nach Dubai für zwei Personen. Die Klägerin gab die Personendaten ein, um den endgültigen Reisepreis zu erfahren.

Anschließend wurde die Klägerin auf eine Homepage weitergeleitet, welche Hinweise zur Unterrichtung von Reisenden bei einer Pauschalreise enthielt. Darunter befand sich ein farblich abgesetzter Kasten mit dem Text „Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben.“
Hierunter befand sich der Button „Jetzt kaufen“ mit dem Symbol eines Einkaufswagens daneben. Die Klägerin klickte auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ und verließ anschließend die Homepage.

Am selben Abend erhielt die Klägerin eine Buchungsbestätigung und Zahlungsaufforderung der Beklagten für eine Reise nach Dubai zu einem Preis von 2.834 €. Da die Klägerin die Zahlung verweigerte, stornierte die Beklagte die Reise und stellte eine Storno-Gebühr in Höhe von 2.692,30 € in Rechnung. Diese bezahlte die Klägerin unter Vorbehalt.

Die Klägerin meint, es sei kein Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen, da die Gestaltung der Homepage nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entspreche. Sie verklagte das Reiseunternehmen daher vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der 2.692,30 €.

Das Amtsgericht München gab der Klägerin mit Urteil vom 26.01.2023 Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.692,30 € nebst Zinsen. In seinem Urteil führte es unter anderem aus:

„[Zwischen] den Parteien wurde schon kein wirksamer Vertrag im Sinne des § 651a I BGB geschlossen. Für den Abschluss eines Vertrages bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot, § 145 BGB, und Annahme, § 147 BGB. […]

[Es] liegt kein Angebot seitens der Beklagten in dem zur Verfügung stellen der Internetseite mit dem Button „Jetzt kaufen“ […]. Unstreitig hat die Klägerin auf diesen Button geklickt. Allerdings genügt die Gestaltung der Internetseite der Beklagten vor Bestellabschluss nicht den Anforderungen des § 312j III BGB. Denn zwar weist der Text des Buttons „Jetzt kaufen“ auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrages hin. Allerdings kann das Symbol eines Einkaufswagens neben dem Schriftzug dahingehend verstanden werden, dass der Kunde durch das Klicken auf den Button erst seinen Warenkorb befüllt und sich nicht schon am Ende des Buchungsprozesses befindet.

Außerdem ist der Text „Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben“ irreführend. Denn durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont […] ergibt sich, dass der Kunde durch das Klicken auf den „Jetzt kaufen“ - Button lediglich AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptiert, sowie die Richtigkeit der eingegebenen Daten [und] den Erhalt des Formblatts bestätigt. Von der Abgabe einer abschließenden Willenserklärung nach § 145 BGB wegen einer Reise ist dem Text nichts zu entnehmen. Vielmehr legt der Text nahe, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben sind. Außerdem fehlt eine Übersicht über die zu buchenden Reise, sowie eine Preisangabe.“

Ein bindendes Angebot der Beklagten sah das Gericht jedoch in der übersandten Buchungsbestätigung. Dieses wurde aber von der Klägerin nicht angenommen.

Urteil des Amtsgerichts München vom 26.01.2023
Aktenzeichen: 191 C 1446/22
Das Urteil ist rechtskräftig.