Das LAG Hamm hat dem betroffenen Arbeitnehmer eine Geldentschädigung aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 15.000 EURO wegen unzulässiger dauerhafter Videoüberwachung durch den Arbeitgeber über einen Zeitraum von 22 Monaten zugesprochen.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch nicht zu, den er mit dem Klageantrag zu 1) geltend macht.
An dieser Stelle kann offenbleiben, ob das Persönlichkeitsrecht des Klägers in rechtswidriger Weise beeinträchtigt wurde, weil er einer übermäßigen Kameraüberwachung ausgesetzt war. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, dass "weitere Beeinträchtigungen zu besorgen" sind, dass also eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. nur Ebbing, in: Erman, 17. Aufl. 2023, § 1004 BGB Rdnr. 76 m.w.N.). An dieser Wiederholungsgefahr fehlt es im Streitfall, nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger zukünftig noch den Betrieb der Beklagten aufsuchen muss und von den dort installierten Kameras überwacht wird.
2. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 € verlangen.
Der Anspruch ergibt sich daraus, dass die Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch eine übermäßige Kameraüberwachung in rechtswidriger, schuldhafter und erheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 BGB (die Beklagte hat die sie gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffende vertragliche Nebenpflicht, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu schützen, verletzt) und aus § 823 Abs. 1 BGB (das Persönlichkeitsrecht ist als sonstiges Recht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt), jeweils in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger richtigerweise eine Entschädigung in Höhe von 15.000,00 € zugesprochen. Es besteht keine Veranlassung, das ausführlich und sorgfältig begründete Urteil abzuändern.
a) Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegen im Streitfall vor.
Das Arbeitsgericht hat die insoweit zu stellenden Anforderungen an die Zubilligung einer Geldentschädigung unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13 m.w.N.) im Einzelnen unter I 2 b aa der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils dargelegt. Die erkennende Kammer tritt dem bei (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
aa) Die Beklagte griff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.
Der Eingriff erfolgte dadurch, dass die Beklagte mit den Videokameras, die in der Betriebshalle installiert sind, Bildaufnahmen vom Kläger fertigte. Das Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht am eigenen Bild (BAG, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13). Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen, selbst darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise verwendet werden dürfen.
bb) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers war rechtswidrig.
Ob ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild durch Videoaufnahmen rechtswidrig ist, beurteilt sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO. Die dort niedergelegten Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2018 - 2 AZR 133/18, Urteil vom 19.02.2019 - 8 AZR 1007/13, Urteil vom 12.02.2025 - 6 AZR 845/13, jeweils zum Bundesdatenschutzgesetz:). Das Anfertigen von Videoaufnahmen stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO dar.
(1) Die Kameraüberwachung ist nicht nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.
(a) Die (erleichterten) Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume gemäß § 4 BDSG kommen im Streitfall nicht zum Tragen.
Bei der Betriebshalle der Beklagten handelt es sich nicht um öffentlich zugängliche Räume. Das hat das Arbeitsgericht unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien, der Literatur und der einschlägigen Rechtsprechung unter I 2 b bb (1) (a) der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils überzeugend begründet. Diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts, die die Beklagte mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen hat, schließt die erkennende Kammer sich an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
(b) Die Videoüberwachung ist nicht nach § 26 Abs. 1 BDSG zulässig.
(aa) § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG vermag die Videoüberwachung nicht zu rechtfertigen.
Die Norm kommt als rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung nicht in Betracht, da sie den Anforderungen, die Art. 88 DSGVO an Vorschriften des nationalen Rechts stellt, nicht erfüllt (BAG, Beschluss vom 09.05.2023 - 1 ABR 14/22). Dies gilt schon deshalb, weil Schutzmaßnahmen im Sinne des Art. 88 Abs. 2 DSGVO nicht vorgesehen sind.
(bb) Die Zulässigkeit der Videoüberwachung folgt nicht aus § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG.
Dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder ein anderer Arbeitnehmer eine Straftat beging, liegen nicht vor. Bei den Manipulationen an den Maschinen, die sich - der Behauptung der Beklagten zufolge - in der Vergangenheit zutrugen, handelt es sich nicht um Straftaten. Der Einbruchsversuch, der im Frühjahr 2024 geschah, ist aufgeklärt. Sonstige Anhaltspunkte für Straftaten, die eine Überwachung im vorgesehenen Umfang zu ihrer Aufdeckung als erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
(2) Die Videoüberwachung ist auch nicht nach Art. 6 DSGVO zulässig.
(a) An einer wirksamen Einwilligung des Klägers im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO fehlt es.
Zwar hat sich der Kläger gemäß § 14 des Arbeitsvertrages vom 01.08.2020 mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einverstanden erklärt. Damit willigte er jedoch nicht wirksam in die Videoüberwachung ein. Es fehlt schon an der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BDSG, Art. 7 Abs. 4 DSGVO). In Maßnahmen der Mitarbeiterüberwachung kann durch den Abschluss des Arbeitsvertrages nicht vorab wirksam eingewilligt werden (vgl. etwa Gola, BB 2017, 1462, 1468; Wybitul, NZA 2017, 413, 416), da der Abschluss des Arbeitsvertrages von der Erklärung der Einwilligung abhängt und die Einwilligung dem Arbeitnehmer in dieser Situation nur Nachteile bringt. Es kommt hinzu, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 BDSG nicht erteilt wurde und die Erklärung der Einwilligung von den übrigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 DSGVO klar unterscheidbar ist.
(b) Die Videoüberwachung ist schließlich nicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO zulässig.
Diese Vorschrift erlaubt die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen. Datenverarbeitende Maßnahmen, sollen sie nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO statthaft sein, müssen allerdings einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten (EuGH, Urteil vom 11.12.2019 - C - 708/18). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Im Streitfall ist die Videoüberwachung als unverhältnismäßig anzusehen.
(aa) Soweit die Beklagte unter Hinweis auf einen Diebstahl, der sich auf dem Nachbargelände ereignete, die Kameraüberwachung mit der Verhinderung von Straftaten und Vandalismus auf ihrem Betriebsgelände rechtfertigen will, sind die Voraussetzungen einer verhältnismäßigen Datenverarbeitung erkennbar nicht erfüllt.
Es fehlt schon an der Eignung der Maßnahme. Eine Kameraüberwachung in der Betriebshalle vermag die aus Sicht der Beklagten drohenden Gefahren auf dem Betriebsgelände nicht oder allenfalls teilweise abzuwenden oder zu dokumentieren. Jedenfalls stellt die Überwachung des Außenbereichs ein milderes Mittel dar.
(bb) Soweit die Beklagte vorbringt, in der Betriebshalle befänden sich Maschinen zur Stahlbearbeitung, hochwertiges Werkzeug sowie Materialvorräte, kann dies die Überwachung im vorliegenden Ausmaß nicht rechtfertigen.
Dabei mag zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass diese Gegenstände, anders als die von ihr hergestellten Produkte, leicht Gegenstand einer Entwendung oder Beschädigung sein können. Die Beklagte hat aber schon nicht vorgetragen, an welchen Standorten in der Betriebshalle sich diese Gegenstände befinden. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, inwieweit diese Erwägungen auf den Arbeitsplatz des Klägers zutreffen. Schließlich hat die Beklagte keinen Vortrag dazu gehalten, inwiefern aufgrund von Vorkommnissen in der Vergangenheit ein nennenswertes Sicherheitsrisiko besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass es zu einer Sachbeschädigung, einem Diebstahl oder einem Diebstahlsversuch durch die in der Halle tätigen Arbeitnehmer kam. Für die Kammer ist auch nicht erkennbar, inwiefern das konkrete Risiko eines Diebstahls durch betriebsfremde dritte Personen besteht. Insoweit wäre jedenfalls eine Überwachung des Eingangs- und Außenbereichs als gefahrabwendende Maßnahme zureichend.
(cc) Das Vorbringen der Beklagten zu Manipulationen an Maschinen begründet nicht Zulässigkeit der Kameraüberwachung.
Es lässt sich nicht feststellen, inwiefern es in der Vergangenheit zu derartigen Manipulationen kam. Der Kläger hat dies bestritten. Eine Beweiserhebung durch die Vernehmung des Betriebsleiters, den die Beklagte als Zeugen benannt hat, ist als Ausforschungsbeweis unzulässig. Die Beklagte hat die Tatsachen, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden soll, nicht hinreichend genau gemäß § 373 ZPO bezeichnet. Sie hat die Manipulationen nur pauschal behauptet und weder nach Ort, Art oder Zeitpunkt konkretisiert. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass Manipulationen an Maschinen grundsätzlich denkbar sind. Will die Beklagte durch eine Kameraüberwachung des vorliegenden Ausmaßes aber nur einer abstrakten Manipulationsgefahr begegnen, so ist die Maßnahme offenkundig unverhältnismäßig.
(dd) Auch unter dem Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit und der beabsichtigten Auswertung von Arbeitsunfällen erweist sich die Videoüberwachung nicht als zulässig.
Im Hinblick auf Vorkommnisse im Außenbereich, die für die Arbeitssicherheit relevant sein könnten, stellt die Kameraüberwachung innerhalb der Betriebshalle schon keine geeignete Maßnahme dar. Im Hinblick auf den Bereich innerhalb der Betriebshalle fehlt es an einer konkreten Darlegung der Beklagten, wann sich welche Arbeitsunfälle ereigneten und inwiefern eine Auswertung von Kameraaufzeichnungen nützlich wäre. Die Beklagte hat auch nicht vorgebracht, inwiefern das Gefahrenpotential für die Arbeitnehmer so hoch ist, dass die Überwachung des gesamten Hallenbereichs notwendig erscheint, insbesondere bezogen auf den Arbeitsplatz des Klägers
(ee) Bezüglich der beabsichtigten Nachverfolgung von Maschinenausfällen ist die Kameraüberwachung ebenfalls unverhältnismäßig.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, in welcher Häufigkeit es in der Vergangenheit zu Ausfällen von Maschinen kam und ob der Arbeitsplatz des Klägers davon betroffen war. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Videoaufzeichnung hilfreich wäre. Ein zeitnaher Eingriff, um auf den Ausfall zu reagieren, wäre nur möglich, wenn eine ständige "Live-Auswertung" der Kamerabilder erfolgte. Das hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche Schäden bei einem Ausfall von Maschinen drohen und inwiefern zur Abwendung dieser Schäden die intensive Kameraüberwachung erforderlich ist.
(ff) Wenn die Beklagte vorbringt, die Kameraüberwachung erfolge, um nachweisen zu können, dass korrektes Material verladen wurde, ist auch dieser Gesichtspunkt nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahme darzutun.
Die Überwachung erweist sich insoweit als unverhältnismäßig, denn sie betrifft den gesamten Innenbereich der Halle und nicht nur den Bereich, in dem die Verladung stattfindet. Diesen Bereich hat die Beklagte nicht näher konkretisiert. Sie hat keinen Vortrag dazu gehalten, inwiefern auch die Überwachung des Arbeitsplatzes, an dem der Kläger tätig war, unter diesem Gesichtspunkt erforderlich ist. Bei einer Löschung der Aufzeichnungen nach 48 Stunden dürfte im Regelfall die Kameraaufzeichnung als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung stehen, wenn es zu einem Streit um die Verladung des ordnungsgemäßen Materials kommt. Schließlich ist nicht ersichtlich, warum es für die Beklagte nicht möglich ist, den gewünschten Nachweis durch Zeugen zu erbringen.
cc) Die Beklagte handelte im Hinblick auf die Kameraüberwachung schuldhaft.
Die Beklagte führte die Überwachungsmaßnahme vorsätzlich durch. Sie handelte bewusst und gewollt.
dd) Durch die Überwachung fand ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers statt, der einen Anspruch auf Geldentschädigung auslöst.
Dabei ist zwar zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Überwachung nicht heimlich, sondern offen stattfand. Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der Kameraüberwachung konkrete disziplinarische Maßnahmen gegenüber dem Kläger getroffen wurden. Ob dies, wie der Kläger vorträgt, gegenüber anderen Arbeitnehmern der Fall war, ist im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Rechtsposition des Klägers unerheblich.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Überwachung in einem besonders langen Zeitraum stattfand. Der Kläger wurde von Januar 2023 bis Oktober 2024, also über einen Zeitraum von 22 Monaten, arbeitstäglich dauerüberwacht. Außerhalb der Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume gab es in der Betriebshalle keinen Raum, in den der Kläger sich zum Schutze vor der Kameraüberwachung hätte zurückziehen können. Ob in den Büroräumen eine Kameraüberwachung tatsächlich nicht stattfand, ist insoweit unerheblich, da der Kläger als gewerblicher Arbeitnehmer sich dort kaum aufgehalten haben wird. Wenngleich er bei seiner regulären Arbeit nur von hinten aufgenommen wurde, war die Tätigkeit des Klägers am Arbeitsplatz war Gegenstand permanenter Überwachung. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes wurde der Kläger von vorn aufgenommen. Dass insoweit auch die Möglichkeit bestand, das Kamerabild zu "zoomen", hat die Beklagte nicht konkret bestritten. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten war der Zugriff auf die Bilddaten jederzeit durch mehrere Personen möglich. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer eingeräumt hat, erlaubte die eingesetzte Überwachungstechnik nicht nur, Einsicht in aufgezeichnete Kameradaten durch nachträgliches "Abspielen" zu nehmen; vielmehr bestand auch die Möglichkeit einer "Live-Überwachung" durch Einsichtnahme in die aktuell laufenden Kameraaufzeichnungen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf keines besonderen Vortrages, dass dadurch ein extrem hoher Anpassungsdruck für den Kläger - und die anderen in der Halle tätigen Arbeitnehmer - hervorgerufen wurde. Es kommt hinzu, dass die Beklagte die Videoüberwachung unverändert fortführte, obgleich der Kläger mit dem Schreiben vom 18.12.2023 auf deren Unerwünschtheit und Unverhältnismäßigkeit hingewiesen hatte. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe eine Überarbeitung des Überwachungskonzepts zu Beginn des Jahres 2024 in Auftrag gegeben, stellt die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht nicht in Frage. Eine Modifikation erfolgte bis zum Ende der Beschäftigungszeit des Klägers nicht und wurde auch nicht konkret in Aussicht gestellt.
b) Die rechtswidrige, schuldhafte und besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts zieht die Verpflichtung der Beklagten nach sich, eine Geldentschädigung gemäß § 253 Abs. 2 BGB zu zahlen, deren durch das Arbeitsgericht festgesetzte Höhe aus Sicht der erkennenden Kammer nicht zu beanstanden ist.
So hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 25.05.2019 - 2 Sa 214/18) eine Überwachung des Arbeitnehmers durch drei Kameras im nicht öffentlich zugänglichen Bereich der Tankstelle für einen Zeitraum von mehr als acht Monaten für unzulässig gehalten und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 2.000,00 € verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 30.10.2012 - 9 Sa 158/12) hat einem Arbeitnehmer, der über einen Zeitraum von 20 Monaten durch zwei Kameras für einen Zeitraum von 15 bis 20 Minuten je Arbeitstag überwacht wurde, eine Geldentschädigung in Höhe von 4.000,00 € zugesprochen. Das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09) hat den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.000,00 € für eine dreimonatige Dauerüberwachung verurteilt. Die im Streitfall erfolgte Kameraüberwachung war deutlich intensiver als in den Sachverhalten, die diesen Entscheidungen zugrunde lagen. Unter Berücksichtigung der Geldentwertung und des nicht geringen Verschuldens der Beklagten ist im Streitfall eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 € angemessen. Die Beklagte hat sich in eklatanter Weise über die Vorgaben des Datenschutzrechts hinweggesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass sie hätte glauben dürfen, ihr Vorgehen seien rechtmäßig, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte nicht vorgebracht, sich vor der Installation der Kameraüberwachungsanlage datenschutzrechtlich beraten lassen zu haben. Zudem handelt es sich angesichts der Dauer und Intensität der Überwachung um einen besonders schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers; insoweit kann auf die Ausführungen unter II 2 a dd der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden.
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch die Bezeichnung "Fachzentrum für medizinische Haarentfernung" vorliegt, wenn kein medizinisch qualifiziertes Fachpersonal vorhanden ist.
Aus den Entscheidungsgründen: 4. Die Voraussetzungen eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 3, § 5 Abs. 1 UWG liegen mit der im Verfügungsverfahren erforderlichen Gewissheit vor.
a) Die Parteien sind Mitbewerber i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Zwischen ihnen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, und zwar auch in räumlicher Hinsicht.
aa) Die Mitbewerbereigenschaft wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Verfügungsklägerin nicht selbst Betriebe zur Haarentfernung betreibt, sondern nur im Wege eines Franchisesystems Lizenzen an Dritte vergibt. Der Umstand, dass die Personen auf unterschiedlichen Handelsstufen oder in einer anderen Branche i.w.S. tätig sind, schließt einen Substitutionswettbewerb (ebenso wie einen Behinderungswettbewerb) nicht aus. Voraussetzung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses in einem solchen Fall ist im Regelfall nur, dass die Personen versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen (letztlich) innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen (siehe nur BGH, Urteil vom 10. April 2014 – I ZR 43/13, GRUR 2914, 1114 Rn. 26 ff. – nickelfrei; BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23, GRUR 2024, 1897 Rn. 26 – DFL-Supercup BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 64/24, GRUR 2025, 589 Rn. 24 – Fluggastrechteportal). Dies ist hier gegeben, da sowohl die Verfügungsklägerin mit ihren Franchisenehmerrinnen als auch die Verfügungsbeklagte Dienstleistungen derselben Art Endverbrauchern anbieten und sich die Entscheidung eines Kunden, die Haarentfernung bei einer Franchisenehmerin der Verfügungsklägerin oder bei der Verfügungsbeklagten durchführen zu lassen, unmittelbar wirtschaftlich nachteilig für die andere auswirkt.
bb) Der Senat berücksichtigt den von der Verfügungsbeklagten durch Zitat der Entscheidung des Landgerichts Bayreuth in das Verfahren eingeführten Umstand, dass eine Haarentfernungsbehandlung mindestens acht Besuche in längeren Zeitabständen erfordert.
In tatsächlicher Hinsicht hat der Senat ferner zugrundezulegen, dass die Verfügungsklägerin seit 2. Juli 2025 einen von einer Franchisenehmerin betriebenen Standort in Nürnberg unterhält und die Entfernung zwischen Amberg und Nürnberg 72,2 km beträgt. Darauf, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung Filialen im Umkreis von Amberg nicht betrieben wurden und auch der auf Nürnberg bezogene Vertrag erst im Februar 2025 unterschrieben wurde, kommt es dabei im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Maßgeblich für die materiellrechtliche Beurteilung des Unterlassungsanspruchs ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, vorliegend also am 5. August 2025. Ob die Mitbewerbereigenschaft bereits im Zeitpunkt der Abmahnung gegeben war, wäre lediglich dafür relevant, ob diese „berechtigt“ war und deshalb Kostenersatz geschuldet ist (vgl. § 13 Abs. 3 UWG); dieser Anspruch ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
cc) Die Entfernung von gut 70 km und der damit verbundene Fahrtaufwand von etwa 1 Stunde ist nach Einschätzung des Senats nicht so groß, dass derjenige, der eine Haarentfernung wünscht und dabei auf einen „medizinischen“ Charakter Wert legt, davon Abstand nehmen würde, auch wenn eine Haarentfernung ohne diese Eigenschaft in näherem Umkreis möglich wäre. Es ist – wobei der Senat auf seine Erwägungen zur Frage der Irreführung verweist – nach gegenwärtiger Einschätzung zu erwarten, dass entsprechende Personen der besseren Qualität wegen einen Mehraufwand an Zeit und Kosten dieses Umfangs auf sich nehmen, auch wenn dieser mehrfach erforderlich wird.
Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass für Personen, die geographisch zwischen Nürnberg und Amberg wohnen, die denkbare Entfernungsdifferenz geringer ausfällt. Dafür, dass für Personen im nördlichen/östlichen Bereich des Nürnberger Landes oder des südlichen Landkreises Amberg Alternativen zur Verfügung stünden, ist nichts erkennbar, sodass diese ohnehin nur vor der Wahl zwischen beiden stehen. In einem solchen Fall entscheidet sich der Kunde regelmäßig – ein vergleichbares Preisniveau unterstellt – für den Anbieter einer Dienstleistung mit Körperbezug, der die höhere Qualität verspricht.
Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Sachlage ganz erheblich von der, die Gegenstand der von der Verfügungsbeklagten genannten Entscheidung des OLG Rostock (OLG Rostock, Beschluss vom 12. März 2021 – 2 U 15/20, GRUR-RS 2021, 7122) war. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Bereitschaft, längere Wege auf sich zu nehmen, bei reinen Freizeitaktivitäten wie dem Besuch einer Glücksspielhalle wesentlich geringer ist.
dd) Auf die Frage, ob in Konstellationen der vorliegenden Art – Klage eines Franchisegebers mit bundesweiter Ausrichtung – eine Mitbewerbereigenschaft schon deshalb bundesweit gegeben ist, weil dieser bestrebt ist, flächendeckend Franchisenehmer zu finden, kommt es damit nicht mehr entscheidend an. Der Senat neigt aber dazu, sie zu bejahen, weil es naturgemäß schwerer fällt, Franchisenehmer für einen neuen Standort zu gewinnen, wenn dort bereits andere Personen auf dem Gebiet tätig sind und dazu lauterkeitswidrige Praktiken nutzen.
b) Der Senat kommt auch bei nochmaliger Würdigung der Argumente der Parteien zum Ergebnis, dass die Bezeichnung „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“ dann, wenn das eingesetzte Personal nicht über qualifizierte medizinische Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 u. 3 UWG ist.
aa) Die Verfügungsbeklagte wendet sich mit der Bezeichnung an potentielle Kundinnen und Kunden, also Verbraucher. Abzustellen ist damit darauf, wie Verbraucher diesen Begriff verstehen oder verstehen können.
Der Senat, dessen Mitglieder Verbraucher sind und regelmäßig von Werbung für Waren oder Dienstleistungen aller Art angesprochen werden, erkennt eine Mehrzahl von Möglichkeiten, wie die Bezeichnung „medizinische Haarentfernung“, allein und in Kombination mit dem Begriff „Fachzentrum“, von Verbrauchern verstanden werden kann (vgl. die Überlegungen zum Bestandteil „med“ bei einer Zahnbürste in BGH, Urteil vom 7. März 1969 – I ZR 41/67, GRUR 1969, 546 (547) – „med“).
(1) Denkbar ist dabei durchaus die von den Landgerichten Amberg und Bayreuth referierte Bedeutung, die zur Haarentfernung angewandten Verfahren seien wissenschaftlich geprüft, auf ihre Wirksamkeit getestet und die Qualität insoweit gesichert, dass nur vertretbare Nebenwirkungen und Risiken bestehen. Bei diesem Verständnis würde es an einer unwahren Angabe i.S.v. § 5 Abs. 1 Var. 1 UWG fehlen, weil die eingesetzten Laser als Medizinprodukte diesen Anforderungen entsprechen. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass die eingesetzten Geräte auch für dermatologische Behandlungen bei entsprechender medizinischer Indikation geeignet sind.
(2) Ebenso naheliegend ist aber ein Verständnis, dass die als „Medizinische Haarentfernung“ beworbene Behandlung einen gewissen medizinischen Charakter besitzt, weil das Personal vor Beginn der Behandlung und während dieser medizinische individuelle körperliche Umstände der Kunden/Patienten berücksichtigt. Der Verkehr erwartet danach eine irgendwie geartete Untersuchung und Beratung durch die eingesetzten Mitarbeiter dahingehend, ob unter Berücksichtigung individueller Umstände wie Hauttyp, Allgemeinzustand usw. eine Haarentfernung überhaupt vorgenommen sollte und – wenn ja – mit welchen der in Betracht kommenden Methoden. Weitergehend wird der Eindruck aufkommen, pathologische Zustände, die im Zusammenhang mit der Behaarung stehen, würden erkannt. Eine solche Deutung liegt nicht zuletzt deshalb nahe, weil nicht lediglich von einer „Haarentfernung mit medizinischen Geräten“ die Rede ist. Das Adjektiv „medizinisch“ bezieht sich erkennbar auf „Haarentfernung“ und damit den Vorgang insgesamt, nicht nur einzelne Aspekte wie die eingesetzten Instrumente.
Verstärkt wird dieser Eindruck – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – durch den Umstand, dass auf dem Türschild unter der Bezeichnung als Fachzentrum für medizinische Haarentfernung angegeben ist „SWT – Laser – Nadelepilation“. Offenbar kommen somit mehrere Verfahrensweisen infrage, sodass der potentielle Kunde eine qualifizierte Auswahl und vorangehende Beratung für erforderlich hält.
(3) Des Weiteren kommt ein Verständnis in Betracht, dass sich die Behandlung aufgrund der eingesetzten Methoden und/oder Personen von einer solchen unterscheidet, die gewöhnlich bei rein kosmetischer Zielrichtung angewandt würde. Auch dies ist aber nicht der Fall. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, es durchaus medizinische Indikationen für eine Haarentfernung gibt und bei einer solchen die gebotene Behandlung auch von der Verfügungsbeklagten durchgeführt wird. Maßgeblich ist, dass der angesprochene Verbraucher aufgrund der Bezeichnung die Erwartung hegen kann, die Methoden seien andere (und bessere), wie sie von anderen Anbietern von Haarentfernung zu kosmetischen Zwecken angewandt werden.
(4) Dafür, dass der angesprochene Verbraucher ein solches Verständnis hat, wie es unter (2) und (3) dargestellt wurde, spricht insbesondere auch, dass für den durchaus ähnlichen Bereich der Fußpflege nach § 1 S. 2 PodG eine Erlaubnis, Berechtigung oder staatliche Anerkennung erforderlich ist, wenn die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ bzw. „Medizinischer Fußpfleger“ geführt wird. Diese setzen jeweils eine entsprechende Ausbildung voraus. Diese muss u.a. die Befähigung vermitteln, nicht nur allgemeine, sondern auch „spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen“ und dabei „pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen“. Sowohl Fußpflege als auch Haarentfernung bewegen sich, je nach konkreter Situation, im Grenz-/Überschneidungsbereich zwischen kosmetischen und medizinischen Anwendungen, weswegen die Vorstellung, auch für den Bereich der Haarentfernung gebe es, wenn diese „medizinisch“ ist, eine entsprechende Ausbildung und Prüfung, keineswegs fern liegt. Insoweit es unerheblich, dass dies objektiv nicht der Fall ist.
(5) Die Deutung, dass „medizinisch“ nicht nur die medizinische Unbedenklichkeit der eingesetzten Geräte ausdrückt, sondern die besondere Art, Qualität und Qualifikation, liegt bei der vorliegend angegriffenen Bezeichnung zudem deshalb nahe, weil das Adjektiv „medizinisch“ in einem Zuge mit dem Begriff „Fachzentrum“ genutzt wird. Wenn es lediglich um die Benutzung medizinischer Geräte geht, bedarf es nicht der Einrichtung eines Fachzentrums.
Bei Begriffen wie „Zentrum“ oder „Zentrale“ setzt das Publikum regelmäßig eine gewisse Größe und Bedeutung des Anbieters voraus; bei entsprechender Wortverbindung kann der Bestandteil „Zentrum“ auch nur auf eine besondere fachliche Qualifikation des Anbieters hinweisen (vgl. MüKoUWG/Busche, 3. Aufl. 2020, UWG § 5 Rn. 631). Letzteres wird bei „Fachzentrums“ der Fall sein; impliziert wird somit eine besondere Fachkunde dort tätiger Personen, was im Zusammenschau mit „medizinischer Haarentfernung“ nur bedeuten kann, dass die Personen gesteigerte medizinische Fachkenntnisse besitzen, die über die hinausgehen, die bei Personen anzutreffen sind, die gewöhnlich oder ausdrücklich zu kosmetischen Zwecken Haarentfernungen vornehmen.
(6) Unerheblich ist insoweit, dass es objektiv zur Bedienung der bei der Verfügungsbeklagten eingesetzten Lasergeräte medizinischer Kenntnisse nicht bedarf, sondern lediglich eine Zertifizierung durchlaufen werden muss. Die verwendete Bezeichnung suggeriert, dass eine medizinische Qualifikation möglich, für den Kunden sinnvoll und bei der Verfügungsbeklagten gegeben ist.
Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, dies sei nicht der Fall, weil sie dann letztlich einräumen würde, unzulässigerweise (vgl. BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/ Isele, 28. Ed. 1.4.2025, UWG § 5 Rn. 218) mit einer Selbstverständlichkeit zu werben; wenn nämlich die Zertifizierung der Personen erforderlich ist, aber auch ausreicht, ist diese bei jeder rechtmäßigen Behandlung dieser Art gegeben, sodass auf eine bloß Selbstverständlichkeit in einer Weise hingewiesen wird, die den Anschein erweckt, es liege eine Besonderheit vor.
(7) Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Verfügungsbeklagte mit dem Begriff „Fachzentrum“ als solchen werben darf. Dies kann vorliegend offen bleiben. Der Senat stellt auf dem Begriff nur insoweit ab, als er das beschriebene Verständnis von „medizinischer Haarentfernung“ verstärkt.
(8) Auch aus den Überlegungen des LG Essen (Urteil vom 6. Dezember 2019, 45 O 27/19, GRUR-RE 2019, 52562) kann die Verfügungsbeklagte nichts Günstiges für sich herleiten. Gegenstand jener Entscheidung war bereits nicht das Wort „medizinisch“ als solches, sondern die Verwendung von Begriffen, die üblicherweise im medizinischen oder ärztlichen Kontext gebraucht werden. Die Irreführung wurde dort auch deshalb ausgeschlossen, weil klar erkennbar gewesen sei, dass die Anbieterin ein (gewöhnlicher) Friseurbetrieb war. Vorliegend wird aber gerade durch die Bezeichnung suggeriert, dass Unternehmen der Verfügungsbeklagten hebe sich von üblichen Betrieben, die die Haarentfernung zu kosmetischen Zwecken betreiben, ab.
bb) Die Bezeichnung als „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“ ist damit entweder als „mehrdeutig“ oder als „unklar“ einzuordnen. Beides führt vorliegend zu einer Irreführung:
(1) Der Senat kann im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit annehmen, alle oder zumindest ein hinreichend großer Teil der Verbraucher verstünden die Bezeichnung in dem Sinn, wie ihn die Verfügungsbeklagte und das Erstgericht für zutreffend halten und bei dem eine Fehlvorstellung nicht gegeben wäre. Vielmehr hält es der Senat aufgrund der beschriebenen Umstände für überwiegend wahrscheinlich, dass ein so großer Teil der angesprochenen Bevölkerung diese Deutung entweder nicht zugrundelegt oder zumindest nicht zu einer Präferenz zwischen den denkbaren Deutungen kommt, dass die maßgebliche Irreführungsquote überschritten ist.
(2) Im Falle einer Mehrdeutigkeit muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen, unabhängig davon, ob er es auf die Mehrdeutigkeit angelegt hat oder nicht (siehe nur Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.108 f. m.w.N.; Fezer/Büscher/Obergfell/Peifer/Obergfell, 3. Aufl. 2016, UWG § 5 Rn. 248). An einer Irreführung würde es daher nur dann fehlen, wenn jede der in Betracht kommenden Bedeutungen mit der Wirklichkeit übereinstimmt; dies ist aber, wie gezeigt, nicht der Fall (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 191). Die für eine Irreführung in einem solchen Fall erforderliche Voraussetzung, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs die Angabe in einem Sinn versteht, der nicht den objektiven Gegebenheiten entspricht (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 191), ist, wie dargestellt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
(3) Ordnet man die Bezeichnung als unklar ein, weil der Verkehr mit ihr zwar keine klare Vorstellung verbindet, der beworbenen Dienstleistung aber gerade diejenigen Merkmale fehlen, in denen der Verkehr aufgrund der Werbung den Vorteil des Angebots erblickt, ist ebenfalls Unlauterkeit gegeben. In diesen Fällen verbindet der Verkehr, auch wenn klare Vorstellungen fehlen, immerhin gewisse Erwartungen, die objektiv nicht erfüllt werden (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.110; Fezer/Büscher/Obergfell/Peifer/Obergfell, 3. Aufl. 2016, UWG § 5 Rn. 247; BGH, Urteil vom 7. März 1969 – I ZR 41/67, GRUR 1969, 546 (547 f.) – „med“). Auf eine genaue Vorstellung des Verkehrs von solchen Eigenschaften und Merkmalen kommt es mithin nicht an. Erforderlich hierzu ist nur, dass bei den angesprochenen Kunden Erwartungen aufkommen, die über vage, verschobene Vorstellungen oder Gedankenassoziationen hinausgehen (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 172). Anerkannt ist, dass eine derartige Unklarheit insbesondere im auch hier betroffenen Bereich des Gesundheitswesens aufkommen kann (BGH, Urteil vom 7. März 1969 – I ZR 41/67, GRUR 1969, 546 (548) – „med“; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.110).
Letzteres ist, wie dargestellt, der Fall, weil sich die angesprochenen Verbraucher hinreichend konkrete Vorstellungen bilden, es würden Handlungen und Prüfungen vorgenommen, wie sie auch bei medizinischen Behandlungen durch einen Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeuten o.Ä. unternommen werden, wenn auch spezifiziert für den Bereich der Haut und Behaarung.
cc) Zu bedenken ist hierbei jeweils, dass Verbraucher bei gesundheitsbezogenen Aussagen besonders schützenswert sind und daher strenge Anforderungen an Richtigkeit und Klarheit zu stellen sind (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 2.215; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 310). Da Verbraucher naturgemäß auf ihre eigene Gesundheit bedacht sind, sind Aussagen, die eine gesundheitsfördernde Wirkung oder zumindest eine gesundheitliche Unbedenklichkeit suggerieren, von besonderer Bedeutung für ihre geschäftlichen Entscheidungen. Gesundheitsbezogene Werbeaussagen sind dementsprechend der Erfahrung nach besonders wirksam; eine irreführende Werbung kann erhebliche Gefahren für die Gesundheit des einzelnen Kunden, aber auch der Allgemeinheit zur Folge haben (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 310 m.w.N.; aus der BGH-Rechtsprechung zuletzt BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 32 – Dr. Z; BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 Rn. 23 – klimaneutral). Im Bereich der Gesundheitswerbung gelten deshalb zu Recht besonders strenge Anforderungen für den Ausschluss einer Irreführungsgefahr (BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 32 – Dr. Z)
Dementsprechend müssen Bezeichnungen, die den Eindruck erwecken können, die Wahl eines bestimmten Unternehmers sei in gesundheitlicher Hinsicht vorteilhaft, besonders kritisch daraufhin geprüft werden, welche Missverständnisse und Fehlvorstellungen drohen und ob solche Vorteile tatsächlich gegeben sind. Für den Verbraucher spielt es insoweit nach Einschätzung des Senats eine nicht unerhebliche Rolle, ob lediglich medizinisch geprüfte Geräte von geschulten Personen eingesetzt werden, oder eine medizinische Qualifikation und Kompetenz vorhanden ist, die eine weitergehende Beratung und gesteigerte Qualität mit sich bringt.
dd) Diese Erwägungen führen dazu, dass im vorliegenden Verfügungsverfahren von einer Irreführung auszugehen ist. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass zumindest ein hinreichend großer Teil der Adressaten mit der Bezeichnung eine Vorstellung verbindet, die objektiv nicht gerechtfertigt ist.
c) Auch die weiteren Voraussetzungen eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen vor.
Wie mündlich ausgeführt, ist insbesondere unerheblich, ob die Verfügungsbeklagte gegenwärtig noch die angegriffene Bezeichnung benutzt. Die einmal unternommene Verletzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr, die vorliegend weder durch besondere Umstände widerlegt ist noch durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder ein anderes taugliches Mittel ausgeräumt wurde. Auf ein Verschulden kommt es bei quasi diktatorischen Ansprüchen wie dem Unterlassungsanspruch nicht an.
OLG Düsseldorf
Entscheidung vom 25.09.2025 I-20 U 35/25
Das OLG Düsseldorf hat vorliegend entschieden, dass die streitgegenständlichen Sportschuhe mit Streifengestaltung bestehend aus zwei Streifen Markenrechte von PUMA verletzen.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Einstweiliges Verfügungsverfahren: Herstellerin von Sportschuhen verletzt Markenrechte von PUMA
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (25.09.2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz einer Herstellerin von Sportschuhen (Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte) untersagt, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Streifengestaltungen auf zwei Schuhmodellen zu verwenden.
Die Puma SE, Antragstellerin und Berufungsklägerin ("PUMA"), ist eine weltweit führende Sportartikelherstellerin und kennzeichnet ihre Schuhe mit einem bestimmten Formstreifen, der europaweiten Markenschutz als Bildmarke genießt. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine in Spanien ansässige Herstellerin von Sportschuhen, die ihre Produkte über eine eigene Internetseite auch nach Deutschland vertreibt, darunter auch drei Schuhmodelle mit verschiedenen Streifengestaltungen. PUMA sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt, der Antragsgegnerin das Angebot, den Vertrieb und die Bewerbung der drei Schuhmodelle im Gebiet der Europäischen Union zu untersagen.
Nachdem das Landgericht Düsseldorf zunächst am 08.05.2024 eine entsprechende einstweilige Verfügung – jedoch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – erlassen hatte, hob es diese Beschlussverfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 18.03.2025, Az. 37 O 35/24, wieder auf. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es liege schon keine markenmäßige Benutzung und jedenfalls keine Verwechslungsgefahr vor. Eine sofortige Beschwerde gegen die Teilabweisung ihres Antrags – im Hinblick auf die unionsweite Untersagung – legte PUMA nicht ein. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt PUMA ihren Antrag auf Erlass eines unionsweiten Vertriebsverbots der drei Schuhmodelle weiter.
Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.03.2025 teilweise abgeändert und die Beschlussverfügung vom 08.05.2024 hinsichtlich zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen bestätigt.
Zur Begründung führt der Senat aus, der Antrag sei zulässig, soweit er sich auf ein Verbot für die Bundesrepublik Deutschland richte. Der Senat sei gemäß Art. 131 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 4 lit. b UMV zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen international zuständig, da sich die Antragsgegnerin rügelos – mangels erneuter Rüge im Berufungsverfahren – auf das Verfahren eingelassen habe (Art. 26 Brüssel la-VO). Die einstweilige Verfügung könne jedoch nicht unionsweit, sondern nur für die Bundesrepublik Deutschland erlassen werden. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2024 sei insoweit rechtskräftig geworden, da sich PUMA nicht mit einer sofortigen Beschwerde dagegen gewehrt habe, dass das Landgericht ein unionsweites Verbot zurückgewiesen habe.
Soweit sich PUMA gegen die Streifengestaltung auf zwei Schuhmodellen wende, sei ihr Antrag begründet und der Antragsgegnerin eine entsprechende Verwendung zu untersagen. Denn diese verletze die Markenrechte von PUMA aus ihrer Unionsbildmarke , Registernummer 008461469, die unter anderem für Schuhe eingetragen ist ("Verfügungsmarke"). Zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Streifengestaltungen bestehe auch Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Bildmarke habe durch ihre Bekanntheit eine erhebliche Steigerung erfahren und die verwendeten Zeichen seien sich aufgrund ihres Gesamteindrucks ausreichend ähnlich. So steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an, wobei der Anstiegswinkel in allen drei Fällen in etwa 15 Grad betrügen. Dabei verjüngten sich sowohl die Verfügungsmarke als auch zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen in ihrem Verlauf von links unten nach rechts oben. Soweit die Streifen auf den Schuhen zwei Unterbrechungen aufwiesen, werde hierdurch der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin habe die zwei Streifengestaltungen auch markenmäßig verwendet, da in diesen – wie bei Sportschuhen üblich – ein Hinweis auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Antragstellerin zu sehen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Schuhmodelle der Antragsgegnerin sichtbar mit ihrem Namen gekennzeichnet seien. Dabei könne es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch um eine Zweitmarke oder Modellbezeichnung handeln.
Bezüglich der dritten angegriffenen Streifengestaltung hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da der Senat von keiner für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Zeichenähnlichkeit ausgeht. Im Gegensatz zu den anderen beiden Streifengestaltungen fehle es an dem für den Gesamteindruck zentralen Element eines durchgehenden Streifens, da der Schuh vielmehr zwei Streifenelemente aufweise.
OLG Düsseldorf
Entscheidung vom 02.09.2025 I-20 U 16/25
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Google nach Art. 6 Digital Services Act als Störer für rechtswidrige Google Ads ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (siehe dazu LG Düsseldorf - Urteil vom 04.12.2024 - 2a O 112/23).
Die EU-Kommission hat ein Verfahren gegen SAP wegen möglicher wettbewerbswidriger Praktiken im Zusammenhang mit Wartungs- und Supportdiensten eingeleitet.
Die Pressemitteilung des EU-Kommission: Commission opens investigation into possible anticompetitive practices by SAP regarding maintenance and support services for its popular business management software
The European Commission has opened a formal investigation to assess whether SAP may have distorted competition in the aftermarket for maintenance and support services related to an on-premises type of software, licensed by SAP, used for the management of companies' business operations and called Enterprise Resource Planning (‘ERP'), in the European Economic Area (‘EEA'). In parallel to the opening of proceedings, the Commission has adopted a Preliminary Assessment summarising the main facts of the case and identifying its competition concerns. To address the Commission's concerns, SAP may now submit commitments.
SAP is a German-based multinational corporation which develops software applications for companies to manage their business operations. This includes ERP software, which supports business functions such as managing corporate finances, human resources and project management. SAP's ERP software can be provided on-premises - when the software runs on the customer's own servers - or via the cloud - when it is hosted on SAP's servers and delivered over the internet. SAP also provides maintenance and support services for its ERP software, which include regular updates and technical assistance for its business customers to keep the software operational. Other companies also provide maintenance and support services for SAP's on-premises ERP software, in competition with SAP, often against better commercial conditions, such as price.
The Commission's preliminary investigation takes issue with the following four practices implemented by SAP in the EEA aftermarket for the maintenance and support services of SAP's on-premises ERP software, on which the Commission preliminary considers that SAP holds a dominant position:
SAP requires customers to (i) seek maintenance and support services from SAP for all their SAP on-premises ERP software, and (ii) choose the same type of maintenance and support under the same pricing conditions for all their SAP on-premises ERP software. This may prevent customers from “mixing and matching” maintenance and support services from different suppliers at different price and support levels despite it being more convenient for them;
SAP prevents customers from terminating maintenance and support services for unused software licences, which may result in SAP's customers paying for unwanted services;
SAP systematically extends the duration of the initial term of on-premises ERP licences, during which termination of maintenance and support services is not possible;
SAP charges reinstatement and back-maintenance fees to customers who subscribe to SAP's maintenance and support after a period of absence. In some cases, these fees correspond to the amount customers would have paid if they had stayed with SAP all along.
The Commission is concerned that SAP may have restricted competition from third-party providers of maintenance and support services of SAP's on-premises ERP software in the EEA. The Commission is also concerned that the practices implemented by SAP constitute exploitative conduct vis-à-vis SAP's customers that may be qualified as unfair trading conditions.
The Commission will now carry out its in-depth investigation as a matter of priority. The opening of a formal investigation does not prejudge its outcome.
Background
Article 102 of the Treaty on the Functioning of the European Union prohibits the abuse of a dominant position that may affect trade within the EU and prevent or restrict competition. The implementation of this provision is defined in Regulation 1/2003.
A Preliminary Assessment summarises the main facts of the case and identifies the competition concerns of the Commission. To meet these concerns, the addressee of the Preliminary Assessment may offer commitments in line with Article 9(1) of Regulation 1/2003, which allows the Commission to conclude antitrust proceedings by accepting commitments offered by a company. Such a decision does not reach a conclusion as to whether there is an infringement of EU antitrust rules, but legally binds the company to respect the commitments submitted.
Article 11(6) of Regulation 1/2003 provides that the opening of proceedings by the Commission relieves the competition authorities of the Member States of their competence to apply EU competition rules to the practices concerned. Article 16(1) further provides that national courts must avoid adopting decisions which would conflict with a decision contemplated by the Commission in proceedings it has initiated.
There is no legal deadline for bringing an antitrust investigation to an end. The duration of an antitrust investigation depends on a number of factors, including the complexity of the case, the extent to which the companies concerned cooperate with the Commission and the parties' exercise of the rights of defense.
More information on the investigation will be available on the Commission's competition website, in the public case register under the case number AT.40823.
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Lidl die Lidl Plus App als "kostenlos" bewerben darf, auch wenn die Nutzer mit ihren Daten "bezahlen". Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen Lidl im Zusammenhang mit dem Vorteilsprogramm „Lidl Plus“ erfolglos
Der 6. Zivilsenat (Verbraucherrechtssenat) des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute in dem am 22. Juli 2025 mündlich verhandelten Verfahren die Klage abgewiesen.
Die Beklagte bietet eine Lidl Plus App an, bei deren Nutzung Verbraucher Rabatte, personalisierte Produktinformationen, Teilnahmen an Sonderaktionen usw. erhalten. Dafür muss die angebotene App installiert werden, Kunden müssen dort persönliche Daten angeben. Außerdem müssen sie sich mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklären. Das ist ein online abrufbarer, 18 DiNA4-Seiten langer Text. Dort steht unter 4.1, die Teilnehme an Lidl Plus sei „kostenlos“ und unter 4.2 wird erläutert, welche Daten der Kunden erhoben, gespeichert und genutzt werden.
Der klagende Verbraucherschutzverband meint, die Nutzung der App sei nicht kostenlos. Zwar müsse der Verbraucher kein Geld zahlen. Da er sich aber mit der Verwendung der Anmeldedaten und der beim weiteren Gebrauch der App erhobenen Daten einverstanden erkläre, bezahle er mit seinen Daten. Lidl dürfe deshalb nicht behaupten, die Nutzung der App sei kostenlos und sei außerdem gesetzlich verpflichtet, einen „Gesamtpreis“ anzugeben. Deswegen verklagt die Verbraucherzentrale Lidl nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG).
Nach der Entscheidung des 6. Zivilsenats ist die zulässige Klage unbegründet:
Es ist nicht zu beanstanden, dass Lidl bei der Anmeldung keinen „Gesamtpreis“ angibt. Die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises setzt voraus, dass überhaupt ein Preis zu entrichten ist. Einen solchen haben die Verbraucher bei der Nutzung der Lidl Plus App aber gerade nicht zu bezahlen. Das deutsche Gesetz und die zugrundeliegenden europäischen Normen verstehen einen „Preis“ ersichtlich als zu zahlenden Geldbetrag und nicht als irgendeine sonstige Gegenleistung. Mit der Verpflichtung des Unternehmers zur Angabe eines „Gesamtpreises“ sollen die Verbraucher vor versteckten Kosten, Abofallen usw. geschützt werden. Dass der Unternehmer eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung als solche offenlegen und als „Gesamtpreis“ bezeichnen müsste, ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts weder vom deutschen noch vom europäischen Normgeber gewollt.
Es ist auch nicht irreführend, dass Lidl die Nutzung der App in den Teilnahmebedingungen als „kostenlos“ bezeichnet. Der Begriff „kostenlos“ bringt lediglich und in zulässiger Weise zum Ausdruck – woran Lidl und die Verbraucher gleichermaßen ein Interesse haben –, dass die Verbraucher für die Nutzung der App und die erhofften Vorteile kein Geld bezahlen müssen. Dass Lidl bei der Anmeldung und Nutzung der App Daten der Verbraucher erhebt und diese in wirtschaftlicher Weise nutzt, steht ausdrücklich und in engem Zusammenhang mit dem Wort „kostenlos“ in den Nutzungsbedingungen.
Die Bezeichnung als „kostenlos“ sehen nur diejenigen Verbraucher, die die Nutzungsbedingungen lesen. Wer die Nutzungsbedingungen liest, erfährt dort aber auch, welche Daten erhoben und von Lidl verwendet werden. Beim verständigen Leser entsteht daher nicht der Eindruck, „kostenlos“ bedeute, dass er als Nutzer keinerlei Gegenleistung erbringen müsse. Und wer die Nutzungsbedingungen nicht liest, der erfährt schon gar nichts von der als „kostenlos“ bezeichneten Nutzung.
Der 6. Zivilsenat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
UKlaG § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
(1) Wer … Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden…
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
1.die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für folgende Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten:
(1) Die Vorschriften … sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften … sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet…
(1) Bei … Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren…
(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
…
5. den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder der Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung, …
EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 18.09.2025 C‑564/24
Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz bei rechtsmissbräuchlichem Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts nach vollständiger Vertragserfüllung bestehen kann.
Die Schlussanträge: Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass
vorbehaltlich einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Definition des Fernabsatzvertrags durch das vorlegende Gericht und wenn feststeht, dass die fragliche Person als Verbraucher eingestuft werden kann, ein Fernabsatzvertrag mit der Folge der Anwendung der Ausübung des Widerrufsrechts vorliegt, und zwar auch dann, wenn der fragliche Verbraucher vor oder bei dem Abschluss des Vertrags von einem von ihm beauftragten beruflich oder gewerblich handelnden Dritten unterstützt wurde.
Ein gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie widerruflicher Fernabsatzvertrag liegt auch dann vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: i) Es war der den Verbraucher unterstützende Unternehmer, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Dienstleistungserbringer initiativ hergestellt hat. ii) Der den Verbraucher unterstützende Unternehmer hat vor dem Abschluss des Vertrags Einfluss auf wesentliche Teile seines Inhalts genommen.
Wenn feststeht, dass es sich bei dem Hauptvertrag um einen Fernabsatzvertrag handelt, stellt die Zusatzvereinbarung ebenfalls einen Fernabsatzvertrag dar, vorbehaltlich der Überprüfung der Voraussetzungen für die Definition des Fernabsatzvertrags auch für diese Vereinbarung durch das vorlegende Gericht und unbeschadet der nationalen Vorschriften über die Gültigkeit und die Wirkungen einer Zusatzvereinbarung.
Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass der Verbraucher, der sein Widerrufsrecht nach der Erfüllung des Vertrags ausgeübt hat, verpflichtet ist, dem Unternehmer den Wert der bereits erbrachten Leistung, die nicht zurückgegeben werden kann, in einem vom nationalen Gericht zu bestimmenden angemessenen Umfang zu erstatten, wenn festgestellt wurde, dass im Licht aller tatsächlichen Umstände ein missbräuchliches Verhalten des Verbrauchers vorliegt.
LG Hamburg hat entschieden, dass Online-Coaching keine Zulassung gemäß § 12 FernUSG benötigt, wenn eine Lernkontrolle nicht verpflichtend im Vertrag vorgesehen ist.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Wirksamkeit des Vertrages nicht schon entgegen, dass dessen Inhalt nicht im Sinne der erforderlichen essentialia hinreichend bestimmt wäre. Vielmehr lassen sich dessen Inhalte unschwer jedenfalls durch Auslegung dahingehend ermitteln, dass die Beklagte den Zugang zu Lehrvideos zu den benannten Themen, wöchentliche Zoom Calls, WhatsApp-Betreuung sowie Kontakte zu Agenten schuldet. Dies ist hinreichend.
Der streitgegenständliche Vertrag unterfällt dem Anwendungsbereich des FernUSG nicht dergestalt, dass seine wirksame Durchführung von dem Zulassungserfordernis gemäß § 12 FernUSG abhängt.
Dabei kann im Ergebnis zunächst dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - auch Verträge zwischen Unternehmen dem Anwendungsbereich des FernUSG unterfallen, denn jedenfalls der vorliegende Vertrag ist schon deshalb vom Anwendungsbereich ausgenommen, weil „Teilnehmer“ hier bestimmungsgemäß nicht lediglich eine singuläre Person war, sondern die vertraglich geschuldeten Inhalte neben dem Kläger einer weiteren Person zur Verfügung standen. So hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO vor der Kammer, von der Beklagten nicht bestritten, erklärt, dass er den ursprünglichen, im Januar 2024 geschlossenen Vertrag für sich geschlossen habe. Später habe er eine weitere Person hinzufügen wollen, mit der er das Coaching sowie das Geschäft zusammen habe machen wollen. Auch habe man sich die Arbeit teilen wollen, wobei er für die Webseite zuständig habe sein sollen.
Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation eines Teilnehmers als Verbraucher oder Unternehmer sieht das FernUSG jedenfalls eine Definition eines Teilnehmers als Mehrheit von Personen nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen, dass diese als Teilnehmer am Unterricht eine einzelne Person voraussetzen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 FernUSG. Danach verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht neben der Lieferung des Fernlehrmaterials einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel zu einer Überwachung des Lernerfolgs, insbesondere eingesandte Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren und dem Teilnehmer am Fernunterricht diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt. Soweit das Gesetz hier auf den konkreten Teilnehmer am Fernunterricht abstellt, dessen Leistungen kontrolliert und der im erkennbar benötigten Umfang angeleitet werden soll, kann es sich denklogisch nur um eine einzelne Person und nicht um eine Mehrheit von Personen handeln.
2. Der Anwendbarkeit des FernUSG auf den vorliegenden Vertrag steht zudem weiterhin entgegen, dass eine Überwachung des Lernerfolgs nicht geschuldet war.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs hinsichtlich ihrer Voraussetzungen im Gesetz nicht näher bestimmt ist und daher unter Berücksichtung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers weit auszulegen ist und auch bereits eine einmalige Überwachung des Lernerfolgs ausreichend sein kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, beck-online).
Methodisch kommen dabei schriftliche Korrekturen ebenso wie begleitende Unterrichtsveranstaltungen oder andere Mittel in Betracht, wobei auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, ausreichend sein kann. Erforderlich ist jedoch stets, dass eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht und eine solche von dem Lernenden auch eingefordert werden kann. Eine Überwachung des Lernerfolgs ist dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.
Ausgehend von dem vorbezeichneten Maßstab kann auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht festgestellt werden, dass eine Überwachung eines Lernerfolgs geschuldet war.
So legt bereits die Beschreibung des Kursinhalts als Zugang zu einem Videokurs mit wöchentlichen Zoom Calls als „Bonus“ und „Kontakten zu exklusiven Agenten“ nicht nahe, dass eine Wissensvermittlung stattfindet, die zu einer weiteren Qualifikation des Teilnehmers führt.
Nach dem Inhalt des Programms geht es zudem darum, Lehrinhalte zu den Themen Produktsuche, Onlineshop Aufbau und Marketing zu erhalten. Bereits hieraus ergibt sich, dass nicht eine Vermittlung von Wissen stattfindet, die zu einer weiteren Qualifikation des Teilnehmers führt. Vielmehr sollen die jeweiligen Teilnehmer offenbar in die Lage versetzt werden, sich selbst im gewerblichen Bereich mittels eines Online-Shops zu etablieren. Das Programm entspricht somit eher einem Coaching, welches eine individuelle Unterstützung auf Prozessebene darstellt, ohne direkte Lösungsvorschläge zu liefern oder individuelles Wissen zu vermitteln.
Soweit der Kläger hinaus behauptet hat, dass die Beklagte sich ihm gegenüber auch zu einer 1:1-Betreuung durch den Coach verpflichtet habe, ist er für seine diesbezügliche Behauptung beweisfällig geblieben, so dass offenbleiben kann, ob eine derartige Betreuung zur Erfüllung des Merkmals Lernerfolgsüberwachung überhaupt ausreichend wäre.
Der Vertrag enthält auch keine Bezeichnung der Teilnehmer, wie beispielsweise als „Absolvent“, oder des Kursabschlusses, wie beispielsweise „Zertifikat“, die indizieren könnte, dass nicht eine bloße Teilnahme, sondern darüber hinaus eine Lernerfolgskontrolle stattfindet und bei objektiver Betrachtung der Eindruck einer Qualifizierung entstehen könnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus der (einmaligen) Verwendung des Begriffs der „Dropshipping Universität“ in einem der Videos. Denn das sodann dargestellte Modell gibt unter dieser Überschrift lediglich die Inhalte der Produktbeschreibung wieder, so dass auch insoweit nicht von einer indiziellen Wirkung mit Blick auf eine Qualifizierung oder Wissensvermittlung ausgegangen werden kann.
Es kann vorliegend auch nicht festgestellt werden, dass die Live-Calls der Vertiefung des Inhalts der Videolehreinheiten oder eines sonstigen Inhalts dienen sollten. Denn der Kläger trägt schon nicht vor, welchen Inhalt die Lehrvideos hatten und inwieweit diese überhaupt zur Wissensvermittlung geeignet waren.
Soweit auch genügen kann, dass einem Teilnehmer der Anspruch zusteht, in den Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung zu erhalten und Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten zu stellen, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und „sitzt” (BGH aaO), kann auch dies dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden.
Der Kläger hat in soweit im Rahmen seiner mündlichen Anhörung angegeben, dass er einer Gruppe zugefügt worden sei, in der sich die Teilnehmer untereinander ausgetauscht hätten; damit fehlt es indes bereits an dem erforderlichen Bezug zu den Lehrenden.
Soweit der Kläger weiter vorgetragen hat, dass in den Videocalls jeweils 15 bis 20 Teilnehmer zugelassen gewesen seien, in diesen für jeden die Möglichkeit bestanden habe, seine Fragen zu einem bestimmten Thema einzubringen und der Coach versucht habe, darauf einzugehen, ist auch dies weder geeignet, eine Wissensvermittlung zu belegen noch die erforderliche Kontrolle dahingehend, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und „sitzt“. Denn das Vorbringen des Klägers verhält sich nicht zu konkret behandelten Themen oder Nachfragen, so dass nicht nachvollzogen werden kann, welches konkret vermittelte und erlernte „Wissen“ hier im Sinne einer „Lernerfolgskontrolle“ in den Live-Calls hätte überprüft werden können.
Naheliegender scheint vielmehr, dass es bei der Beantwortung der Fragen im Rahmen der Live- Calls um die Klärung individueller unternehmerischer Bedürfnisse der Teilnehmer ging und nicht um eine Überwachung und Kontrolle vermittelten Wissens.
Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der räumlichen Trennung bei der Wissensvermittlung kommt es mithin nicht mehr an.
3. Der Kläger hat den Vertrag auch nicht wirksam widerrufen. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob er Verbraucher oder Unternehmer ist. Gemäß § 4 FernUSG i.V.m. § 355 BGB steht das Widerrufsrecht nur einem Verbraucher zu. Soweit der Kläger Verbraucher ist, ist ein ihm zustehendes Widerrufsrecht jedenfalls § 356 Abs. 4 BGB erloschen, da die Leistung der Beklagten unstreitig vollständig erbracht worden ist und er diese in Anspruch genommen hat.
4. Der Vertrag ist auch nicht mit ex tunc-Wirkung aufgrund der von dem Kläger erklärten Anfechtung nichtig (§ 123 i.V.m.§ 142 Abs. 1 BGB), denn der Kläger trägt schon nicht schlüssig vor, aufgrund welcher Umstände er durch eine Täuschung über Tatsachen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums zur Abgabe der Vertragserklärung bestimmt worden ist. Die subjektive Enttäuschung über den Inhalt des gebuchten Kurses genügt insoweit nicht, die Kursinhalte sind zudem in der Produktbeschreibung dargestellt. Dass diese Beschreibung unzutreffend wäre, trägt der Kläger nicht vor.
Soweit der Kläger behauptet, dass die Beklagte ihn arglistig getäuscht habe, indem sie ihm suggeriert habe, dass es sich um ein individuelles 1:1-Coaching mit persönlicher Betreuung durch die Lehrenden handele, das jedoch nie stattgefunden habe, steht dem bereits entgegen, dass für den Kläger bei Abschluss des Vertrages erkennbar war, dass diese Leistung nicht Bestandteil des geschlossenen (zweiten) Vertrages war. Wie bereits dargelegt, findet sich diese Leistung nicht in der Produktbeschreibung, die der Kläger vor Abschluss des Vertrages unstreitig zur Kenntnis genommen und bestätigt hat. Zu den Umständen bei Abschluss des ersten Vertrages aus dem Januar, der sodann in dem zweiten Vertrag aufgegangen ist, trägt der Kläger schon nichts vor.
Soweit der Kläger weiter behauptet hat, dass die Beklagte ihn durch die Veröffentlichung von „Erfolgsgeschichten“ ehemaliger Kursteilnehmer über Verdienst- und Erfolgsaussichten getäuscht habe, fehlt es schon an der schlüssigen Darlegung, dass dieses Versprechen überhaupt objektiv falsch war. Darüber hinaus müsste sich die behauptete Täuschung im Rechtsrahmen des § 123 Abs. 1 BGB auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Bloße subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen begründen kein Anfechtungsrecht (BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, beck-online). Die Beklagte ist der Behauptung des Klägers, dass es sich um falsche Erfolgsgeschichten handele, entgegengetreten. Der Kläger hat sein Vorbringen hierauf weder konkretisiert noch tauglichen Beweis angeboten.
5. Der streitgegenständliche Vertrag ist auch nicht wegen Wuchers nichtig. Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Die Festlegung der Grenze zwischen einem hohen, aber rechtlich unbedenklichen Preis und einem widerrechtlichen, sittenwidrigen Preis wird durch zwei Setzungen bestimmt, erstens die Festlegung eines Marktpreises und zweitens die Festlegung einer rechtlich unbedenklichen Abweichung (BeckOGK/Jakl, 1.4.2025, BGB § 138 Rn. 161, beck-online).
Der Kläger trägt vorliegend bereits nicht hinreichend zur Frage des Marktpreises vor. Der Vortrag hinsichtlich der Preise für eine Kursreihe des Unternehmens „Google“, für einen Zertifikatslehrgang der IHK Köln sowie für Anleitungen zum Thema „Shopify“ genügt schon deshalb nicht, weil überwiegend schon nicht feststellbar ist, dass diese überhaupt mit dem Inhalt des streitgegenständlichen Vertrags vergleichbar sind. Inwieweit Anleitungen zum Thema „Shopify“ dem Inhalt des hiesigen Coachings entsprechen sollen, trägt der Kläger nicht vor, inwieweit u.a. „Interact with Costumes Online“, „Email Marketing“ und „Measurement“ - unabhängig von § 184 GVG - mit den Themen Produktsuche, Onlineshop-Aufbau und Marketing korrespondieren, ebenfalls nicht. Der Kurs der IHK Köln scheint jedenfalls ansatzweise vergleichbar zu sein, genügt allein jedoch nicht zur Darlegung eines Marktpreises. Entsprechend besteht auch keine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale auf Seiten der Beklagten.
Im Übrigen trägt der Kläger weder vor, dass die Beklagte eine Leistung erbringen sollte, auf die er zur Behebung einer Zwangslage angewiesen war, noch dass die Beklagte eine umfassend mangelnde Erfahrung des Klägers im Geschäfts- oder Wirtschaftsleben ausgenutzt hätte oder ihm in erheblichem Maße die Fähigkeit gefehlt hätte, sich durch vernünftige Beweggründe leiten zu lassen noch dass er wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit dem Rechtsgeschäft nicht hätte widerstehen können, obwohl er dessen Nachteil durchschaut habe. Der Annahme des Bestehens eines sittenwidrigen Handelns auf Seiten der Beklagten steht somit auch die fehlende Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 138 Abs. 2 BGB entgegen.
6. Es kann weiter dahinstehen, ob der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag wirksam gekündigt hat. Denn eine wirksame Kündigung wirkt lediglich ex nunc und würde weder zu einem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts noch zu der begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses führen.
7. Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass die von der Beklagten erbrachte Leistung mangelhaft gewesen sei, weil sie lediglich allgemeine Inhalte und nicht die zur Umsetzung eines Dropshipping-Modells erforderlichen Kenntnisse vermittelt habe, bleibt schon unklar, was der Kläger hiermit rechtlich einwenden möchte.
Im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht sieht das Gesetz bei Mängeln der Kauf-, Mietsache oder des Werks Gewährleistungsansprüche vor. Im Dienstvertragsrecht fehlen vergleichbare Regelungen. Soweit die Rechtsprechung in manchen Fällen dem zur Dienstleistung Verpflichteten in analoger Anwendung der §§ 633 ff. ein Nachbesserungsrecht dann einräumt, wenn die geschuldete Einzelleistung für sich betrachtet werkvertraglichen Charakter hat (BeckOK BGB/ Baumgärtner, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 611 Rn. 53, beck-online), fehlt es vorliegend bereits an einer vergleichbaren Fallkonstellation.
II. Mangels Nichtigkeit des Vertrages steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die Feststellung zu, dass der geschlossene Coaching-Vertrag nichtig ist und keine Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag (mehr) resultieren. Einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung der Beklagten bedurfte es somit ebenfalls nicht.
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Tarifvergleichsseite im Internet bezahlte Einträge deutlich als Werbung kennzeichnen muss.
Aus den Entscheidungsgründen: 4. Der Verfügungsanspruch hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 1.a) besteht nach § 8 Abs. 1 UWG wegen Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte mit der beanstandeten Gestaltung ihres Internetauftritts eine nach §§ 3, 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat.
a) Diese Handlung ist nach § 3 Abs. 3 UWG unzulässig, weil sie unter die in Nr. 11a des Anhangs dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen fällt.
aa) Die Regelung in Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG soll Anhang I Nr. 11a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) in der durch die Richtlinie 2019/2161/EU geänderten Fassung umsetzen (BT-Drucks. 19/27873, S. 44). Danach ist die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden, als geschäftliche Handlung stets unzulässig gegenüber Verbrauchern.
bb) Dies trifft auf die vorliegende Handlung zu.
(1) Sie erfolgt im Rahmen einer an Verbraucher gerichteten geschäftlichen Handlung der Beklagten, die das Ergebnis eines Vergleichs von Stromlieferangeboten anzeigen soll, den der Verbraucher beim Besuch der Internetseite der Beklagten unter von ihm gewählten Kriterien erfragt hat. Bei solchen Präsentationen auf Internet-Vergleichsplattformen mit einer Online-Suchfunktion handelt es sich – nicht anderes als bei Ergebnisanzeigen in Internetsuchmaschinen wie Google – um die tatbestandsgemäße Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers (siehe BT-Drucks. 19/27873, S. 44; Erw 20 RL 2019/2161/EU; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., Anh. § 3 Rn. 11a.1.1). Dies entspricht auch der ausdrücklichen rechtlichen Beurteilung des Landgerichts, wogegen die Berufung nichts einwendet.
(2) Dabei sind die Angaben zu Tarifen von Stromlieferanten in den beiden blau hinterlegten Feldern („0-Positionen“) jeweils bezahlte (was in tatsächlicher Hinsicht außer Streit steht) Werbung im Sinn der genannten Bestimmung.
Ob dies nach dem Gesetzeszweck voraussetzt, dass die Werbung auf ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse gerichtet ist (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., Anh. § 3 Rn. 11a.3.3 mwN zum Streitstand), kann dahinstehen, weil dies auf die vorliegende Werbung aufgrund der Anzeige in den führenden Positionen der die Suchanfrage beantwortenden Darstellung, mithin deren relative Hervorhebung (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., Anh. § 2 Rn. 95), zutrifft. Nach dem Sinn und Zweck von Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG muss nämlich an der gegebenenfalls eindeutigen Offenlegung als bezahlte Darstellung mindestens die gesamte Auflistung von Nachweisen gemessen werden, die dem Verbraucher – aus dessen Sicht – vom Anbieter der Online-Suchfunktion in Reaktion auf die Suchanfrage als geeignet präsentiert werden, die konkrete Nachfrage zu decken. Diese Bestimmung erfasst daher nicht nur solche Elemente der die Online-Suche beantwortenden Darstellung, die als (neutrale) Suchergebnisse im engeren oder allgemeinen Sinn präsentiert werden, sondern auch solche gattungsmäßig entsprechenden Elemente, die – wie die vorliegenden Bestandteile in der 0-Positionen der Suchergebnisseite – davor oder daneben, gegebenenfalls besonders hervorgehoben, angezeigt werden. Ob gestalterische oder textliche Abgrenzungen von den – neutralen – Suchergebnissen im engeren Sinn den Charakter als Werbung hinreichend zum Ausdruck bringen, ist erst Gegenstand der weiteren tatbestandlichen Frage, ob daraus noch keine eindeutige Offenlegung dieses Charakters abzuleiten ist (und die geschäftliche Handlung daher unzulässig ist). Denn gerade vor einer Vorenthaltung dieser wesentlichen Information soll die Bestimmung den Verbraucher schützen, der sich an der Rangfolge der auf seine Suchanfrage insgesamt präsentierten Nachweise orientiert, namentlich soweit diese nicht eindeutig als Werbung zu erkennen sind (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., Anh. § 3 Rn. 11a.1).
(3) Die vorliegende Anzeige erfolgt auch, ohne dass die bezahlte Werbung eindeutig offengelegt wird.
(a) Das Landgericht ist sinngemäß davon ausgegangen, dass es an einer eindeutigen Offenlegung fehlt, wenn die Werbung ihrer Gestaltung nach mit einem Suchergebnis verwechselt werden kann, und dies dann nicht der Fall ist, wenn sie klar erkennbar auf das betreffende Produktangebot bezogen, gut lesbar und zumindest auch in deutscher Sprache als solche offengelegt wird. Gegen diesen – von der Berufung auch nicht beanstandeten – rechtlichen Ansatz, der auch dem Verständnis im Schrifttum entspricht (Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., Anh. § 3 Rn. 11a.5), ist nichts zu erinnern. Wie auch die Berufung anführt, kommt es darauf an, dass der Charakter als bezahlte Werbung oder der Umstand spezieller Zahlungen mit dem Zweck, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, hinreichend klar und eindeutig erkennbar ist (Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., Anh. § 3 Rn. 40). Dies soll ausschließen, dass solche Elemente der Beantwortung der Suchanfrage vom Verbraucher mit gleichsam „neutralen“, nicht durch Zuwendungen an den Suchanbieter beeinflusst präsentierten Suchtreffern verwechselt werden (vgl. Fritzsche/Eisenhut, WRP 2022, 529, 531). Der offen zu legende Umstand muss sich aus Sicht des angesprochenen Verbrauchers zumindest aus den ihm entgegentretenden oder ohnehin bekannten Umständen ergeben (siehe Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., Anh. § 3 Rn. 40; Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 11a Rn. 11; siehe auch Art. 7 Abs. 2 UGP-RL, § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG). Ob es darüber hinaus einer ausdrücklichen Angabe bedarf, muss hier nicht vertieft werden; die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 19/27873, S. 44) fordert allerdings ebenso wie Erwägungsgrund 20 RL 2019/2161/EU eine Information in kurzer, einfach zugänglicher und verständlicher Weise (siehe auch Fritzsche/Eisenhut, WRP 2022, 529, 530 f; ferner BKartA, Sektoruntersuchung Vergleichsportale, Bericht, Apr. 2019, S. 124 f, wo schon mit Blick auf § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG ein deutlicher Hinweis wie „Anzeige“ oder „Werbung“ gefordert wird).
(b) Wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung insoweit nicht beanstandet angenommen hat, kommt es für die Frage, ob der in Rede stehende Umstand eindeutig offengelegt ist, auf das Verständnis des normal informierten, durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbrauchers an (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 UWG; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., Anh. § 3 Rn. 11a.5; Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 11a Rn. 11). Wie bereits das Landgericht kann der Senat über das Verständnis aus Sicht des hier maßgeblichen situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers auf der Grundlage des Parteivortrags und seiner eigenen Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst entscheiden, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGHZ 156, 250, 256 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2016, 83 Rn. 52 - Amplidect/ampliteq; GRUR 2019, 631 Rn. 30 - Das beste Netz) und er zudem unabhängig davon aufgrund seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGHZ 156, 250, 256 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2014, 1211 Rn. 20 - Runes of Magic II; Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 190/19, juris Rn. 12 mwN; zu alledem Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 25/24, WRP 2024, 368, 370; WRP 2024, 1533, 1536 mwN).
Randnummer97
(c) Gemessen an dem Empfängerhorizont eines solchen Durchschnittsverbrauchers ist der Umstand, dass es sich bei den vorliegenden Einträgen in den blau hinterlegten Feldern der 0-Positionen um bezahlte Werbung handelt, die aus diesem Grund im Übrigen an dieser hervorgehobenen Position in der Seite des Suchergebnisses präsentiert wird, nicht im Sinn der oben dargestellten Maßstäbe eindeutig offengelegt. Gegen die entsprechende Beurteilung des Landgerichts wendet sich die Berufung ohne Erfolg.
(aa) Der Grad der von dem Durchschnittsverbraucher bei der Betrachtung einer Werbung aufgebrachten Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem abhängig von der Bedeutung, die die beworbenen Waren oder Dienstleistungen für ihn haben, und von deren Art. Er ist daher insbesondere gesteigert, wenn der Verbraucher für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 27 mwN - Tiegelgröße). Die Klägerin hat gemeint, es sei von durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Verbrauchers auszugehen, der sich dazu entschieden habe, den Stromversorger möglichst schnell über das Vergleichsportal zu wechseln. Das Landgericht hat allerdings – der Beklagten günstig – unterstellt, dass der Durchschnittsverbraucher den von ihm mit dem Ziel des Abschlusses eines Stromliefervertrags eingeholten Informationen mit gesteigerter Aufmerksamkeit begegnen mag. Auch der Senat kann dies zu Gunsten der Berufung unterstellen, ohne dass diese Frage einer Entscheidung bedarf. Ferner kann zu Gunsten der Berufung angenommen werden, dass dem durchschnittlichen Verbraucher die Art gewohnt ist, wie Online-Portale bezahlte Rankings üblicherweise darstellen.
(bb) Die Berufung rügt im Ergebnis ohne Erfolg die Annahme des Landgerichts, im vorliegenden Fall ergäben sich gesteigerte Anforderungen an die Information über den werbenden Charakter daraus, dass der Verbraucher damit rechne, dass ein auf ihn zugeschnittener Vergleich angezeigt werde.
Insoweit ist der Berufung zuzugeben, dass ein Anbieter eines Vergleichsportals von Gesetzes wegen keinen strengeren Anforderungen an die eindeutige Offenlegung bezahlter Werbung unterliegt als andere Anbieter von Online-Suchanfragen. Allerdings können die Umstände der jeweiligen Suchanfragen beeinflussen, welches Verständnis der Durchschnittsverbraucher von der Beantwortung seiner Suchanfrage gewinnt und bei welchem Maß an Wahrnehmbarkeit und Deutlichkeit ein Hinweis darauf, dass ein Anzeigeelement als Werbung bezahlt wird, geeignet ist, eine Verwechslung mit sonstigen Suchtreffern auszuschließen.
Hier wird ein Marktvergleich – zudem unter Vorgaben der Leistungsmerkmale durch den suchenden Verbraucher – angeboten. Dabei präsentiert sich die Beklagte als Suchanbieter als sachkundig und mit Marktüberblick ausgestattet (siehe etwa die auf der Internetseite zu der Schaltfläche „[…] Empfehlungen“ aufrufbare Infotafel, Anlage AS 9: „[…] prüfen wir die Versorger auf Herz und Nieren […]. […] Kunden […] behalten im Angebotsdschungel den Überblick“). Das Vergleichsergebnis präsentiert sie in der Beantwortung der Suchanfrage unter quantitativer und qualitativer Bewertung der darin aufgezeigten Nachweise (siehe aaO: „[…] stellen auf Angebote mit verbraucherfreundlichen Vertragsbedingungen in den […]-Empfehlungen dar. […] Erfahrungen unserer Kunden […] fließen in die Bewertung eines Tarifs mit ein“ und die in der vorliegenden Verletzungsform enthaltenen diversen Auszeichnungen durch Symbole), von denen sie einzelne hervorhebt, insbesondere in führender Stellung oder besonderer Rubrik der Ergebnisseite. Dies kann vom Durchschnittsverbraucher auch bei gesteigerter Aufmerksamkeit je nach den Umständen dahin verstanden werden, dass die hervorgehobene Darstellung einzelner Nachweise gerade (und bloß) auf einer positiven fachlichen Bewertung der Preis- und/oder Leistungsmerkmale des betreffenden Angebots durch den Betreiber des Vergleichsportals beruht. Insoweit besteht auch entgegen der Ansicht der Berufung die vom Landgericht angenommene Möglichkeit, dass die farbliche Hervorhebung, also die blaue Hinterlegung, der in den „o-Positionen“ präsentierten Nachweise dahin verstanden wird, dass die Beklagte das betroffene Angebot als auf den Suchenden besonders zugeschnitten empfiehlt. Insbesondere in Bezug auf Vergleichsportale wird der Verbraucher erwarten, dass an oberster Stelle stehende Angebote aufgrund qualitativer Parameter wie Preis und Kundenzufriedenheit besonders empfehlenswert sind. Denn Vergleichsportale suchen dem Verbraucher nicht nur aus einer Vielzahl von Angeboten beliebige Treffer heraus, sondern zeigen ihm diese in Form eines Empfehlungsrankings an (BKartA, Sektoruntersuchung Vergleichsportale, Bericht, Apr. 2019, S. 124 f).
Zwar wird der Erfahrungshorizont des Verbrauchers durch den Umstand bestimmt, dass das Geschäftsmodell der Anbieter von für den Verbraucher kostenlosen Informationsportalen im Internet häufig auf Einnahmen – etwa in Form der Vergütung für Werbung – gründet (BGH, GRUR 2017, 1265 Rn. 21 - Preisportal). Ferner weist die Beklagte an anderen Stellen ihrer Internetseite, die allgemeine Informationen über die Plattform der Beklagten und Nutzungsbedingungen darstellen, darauf hin, dass sie ihre Dienstleistungen insbesondere durch Werbung und Provisionen für Vermittlung von Vertragsabschlüssen über im Rahmen des Vergleichs aufgezeigte Angebote finanziert (Schutzschrift, S. 23 = AS I 63); dabei ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht entscheidend, ob dies dem Verbraucher bei Betrachtung der hier angegriffenen Darstellung grundsätzlich bewusst ist, obwohl es an dieser Stelle an einem eindeutigen Hinweis auf diese Umstände fehlt. All dies erlaubt dem Verbraucher aber noch nicht ohne weiteres den Schluss, dass gerade die vorliegende Hervorhebung bestimmter Nachweise in der Ergebnisseite ein solcher Fall einer auf Bezahlung beruhenden Werbung ist. Insbesondere kann der Verbraucher entgegen der Ansicht der Berufung der örtlichen Trennung und farblichen Hervorhebung der Einträge der 0-Positionen gegenüber den weiter unten folgenden Nachweisen noch nicht entnehmen, dass es sich bei ersteren um bezahlte Werbung handelt. Ebenso wenig lässt sich dies daraus schließen, dass letztere mit der Ziffer 1 beginnend nummeriert sind. Denn auch dies schließt noch nicht, schon gar nicht eindeutig, das nicht fernliegende Verständnis aus, wonach neben einer etwa bloß an einem bestimmten Ordnungskriterium (hier Preis) orientierten und entsprechend nummerierten Aufzählung einzelne Nachweise aufgrund einer komplexen Bewertung durch den Vergleichsbetreiber hervorgehoben (auch) außerhalb der Nummerierung präsentiert werden. Im Übrigen wird die Nummerierung in kleiner Schriftgröße im linken oberen Bereich der mit zahlreichen hervorgehobenen Informationen versehenen Treffereinträge schon als solche – auch bei gesteigerter Aufmerksamkeit des Betrachters – nicht notwendig und somit als Grundlage einer eindeutigen, im Umkehrschluss zu gewinnenden Information über den Charakter der nicht nummerierten 0-Positionen wahrgenommen. Ferner hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Eindruck, es handele sich um individuelle objektive Empfehlungen, durch in den hervorgehobenen Nachweisen der 0-Positionen enthaltene Anpreisungen wie das Symbol „[…] TARIF-TIPP Top Service“ begünstigt werden kann. Dass ein solches Symbol nicht bei allen, insbesondere nicht beim ersten der in den 0-Positionen präsentierten Nachweisen gezeigt wird, steht dem nicht entgegen; dies kann ohne weiteres dahin verstanden werden, dass damit (nur) einzelne von mehreren als (objektiv) besonders empfehlenswert präsentierten Angebote besondere Vorteile in bestimmter Hinsicht des Leistungsspektrums bieten (hier: „Top Service“).
Grundsätzlich besteht dementsprechend die Gefahr, dass schon die hervorgehobene Präsentation in der 0-Position, insbesondere in Verbindung mit dem vorliegenden farblich hervorgehobenen Button „ZUM ANGEBOT“, den Verbraucher dazu veranlasst, ohne vertiefte Untersuchung des gesamten weiteren Inhalts des betreffenden Nachweises und der übrigen Trefferliste die weiteren Schritte einzuleiten, die zum Vertragsabschluss führen. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, spricht dafür auch, dass nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts insbesondere dort, wo in den Bereichen Energie, Telekommunikation und Versicherungen die 0-Position von Vergleichsportalen genutzt wird, sich rund ein Viertel der Nutzer am Ende für ein in dieser Position präsentiertes Angebot entscheidet, mithin die praktische Wirkung dieser Gestaltung groß ist (BKartA, Sektoruntersuchung Vergleichsportale, Bericht, Apr. 2019, S. 73, 78, 125).
(cc) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, Werbeanzeigen, die mit einem eindeutigen „Anzeige“-Hinweis versehen seien, müssten nicht noch einmal mit einer (großen und fettgedruckten) Überschrift „Werbung“ versehen werden.
Eine solche Ansicht hat das Landgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es hat lediglich beanstandet, dass die vorliegende bezahlte Werbung nicht wenigstens etwa (mangels sonstiger Offenlegung erst) aufgrund solcher Überschriften als solche kenntlich gemacht wird.
Diese Ausführungen der angefochtenen Entscheidung stehen in Zusammenhang mit der dort vorangestellten sinngemäßen Beurteilung des Landgerichts, wonach der Umstand, dass die Überschrift „Ihre ermittelten Ergebnisse“ erst unter den Werbeanzeigen der 0-Positionen erscheint, der Gefahr einer Verwechslung mit gleichsam „neutralen“ Treffern nicht abhilft. Diese vom Senat im Ergebnis geteilte Einschätzung beanstandet die Berufung erfolglos.
Zwar scheint zweifelhaft, ob mit dem Landgericht als aus Sicht des Verbrauchers unklar anzusehen ist, ob sich die groß und fett gedruckte Überschrift „Ihre ermittelten Ergebnisse“ nicht auf alle angezeigten Angebote einschließlich der über dieser Unterschrift präsentierten Nachweise in den 0-Positionen bezieht. Vielmehr dürfte der Verbraucher erkennen, dass diese Überschrift sich nur auf die darunter folgende Auflistung bezieht. Im Ergebnis steht dies aber nicht einem Verständnis des Verbrauchers entgegen, wonach auch die darüber angeordneten Nachweise der 0-Positionen ebenfalls Ergebnisse sind, die (nur) auf einer nicht durch Bezahlung als Werbung beeinflussten Auswahl der objektiv empfehlenswertesten Angebote am Mark (soweit überhaupt in den Vergleich einbezogen) durch den Betreiber des Vergleichsportals beruhen. Unabhängig von der anschließenden Auflistung ausdrücklich so genannter „ermittelte[r] Ergebnisse“ kann die davon abgesetzte Präsentation einzelner Angebote gegebenenfalls als besondere Auswahl der – insbesondere nach individuell zugeschnittenen Kriterien – am besten eingeschätzten Angebote verstanden werden.
Aus den allgemeinen Erfahrungen des Durchschnittsverbrauchers mit Online-Vergleichsportalen oder Online-Suchanbietern im Allgemeinen ergibt sich nichts Anderes. Mit der Berufung mag angenommen werden, dass diesem bekannt sei, dass Online-Portale, insbesondere Vergleichsportale, im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs üblicherweise „bezahlte Rankings“, d.h. Werbeanzeigen, anbieten und diese bezahlten Werbeanzeigen typischerweise an oberster Stelle bzw. oberhalb der Suchergebnisse stehen. Die bloße Möglichkeit, dass dies auf an erster Stelle, hier an den 0-Positionen der Ergebnisseite präsentierte Nachweise zutreffen kann, lässt für den Verbraucher aber zumindest (auch nach den Umständen) nicht ohne weiteres als eindeutig offenbar im Sinn des Gesetzes erkennen, dass dies gerade im konkreten Fall zutrifft. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass hier – insoweit ohne eindeutigen Informationsgehalt – unter den „o-Postionen“ die Überschrift „Ihre ermittelten Ergebnisse“ folgt.
(dd) Im Übrigen sind sämtliche Unterschiede zwischen der Darstellung der 0-Positionen und den darunter angeordneten sonstigen Nachweisen sowie die dazwischen angeordnete Überschrift „Ihre ermittelten Ergebnisse“ hier schon deshalb unerheblich, weil sie in der Darstellung, mit der die Suchanfrage des Verbrauchers auf der Internetseite der Beklagten beantwortet wird, erst durch Scrollen sichtbar werden.
Geben die zunächst allein sichtbaren Präsentationen der 0-Positionen dem Verbraucher keinen ausreichenden Anlass, sie als Nachweise aufzufassen, die sich (insbesondere als bloß aufgrund von Bezahlung hervorgehoben platzierte Werbung) auf nicht notwendig objektiv besonders empfehlenswerte Angebote beziehen, wird er sich nicht unbedingt mit den weiteren Einträgen der Trefferdarstellung oder gar zwischengeschalteten Überschriften befassen, indem er zum unteren Bereich der Seite scrollt. Dass es sich um Angebote auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses von einiger Bedeutung handelt, steht nicht der Annahme entgegen, dass erhebliche Teile des angesprochenen – unterstellt gesteigert aufmerksamen – Verkehrs sich allein mit den hervorgehobenen Angeboten befassen und so zu einem Vertragsschluss kommen können. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die dem Durchschnittsverbraucher, insbesondere bei zu Gunsten der Beklagten unterstellt gesteigerter Aufmerksamkeit, bewusste hohe Homogenität der in Rede stehenden Angebote (Stromlieferungen), bei denen hinsichtlich des Hauptleistungsgegenstands keine qualitativen Unterschiede und auch kein nennenswertes Ausfallrisiko besteht, und auch die – somit vor allem interessierenden – Preisunterschiede zumindest zwischen den preisgünstigeren Angeboten nicht allzu ausgeprägt sind. Angesichts einer nur einjährigen Vertragsbindung wird ein erheblicher Teil der Verbraucher daher bereit sein, sich ohne vertiefte Befassung mit der gesamten Beantwortung seiner Suchanfrage einem hervorgehobenen Nachweis zuzuwenden, der nach dem ersten Eindruck, den die Präsentation des Vergleichsergebnisses erweckt, durch das Portal als besonders empfehlenswert beurteilt wird. Dass der Verbraucher überhaupt mit der Inanspruchnahme eines solchen Vergleichs sein Interesse an einer für ihn günstigen Marktentscheidung zeigt, schließt nicht aus, dass er diese letztlich gerade ohne größeren eigenen Optimierungsaufwand, vielmehr schnell im Vertrauen darauf treffen will, dass ein vom Vergleichsanbieter bevorzugtes Angebot jedenfalls der für die konkrete Nachfrage besten Wahl einigermaßen nahekommt.
(ee) Nach alledem kommt im vorliegenden Fall letztlich der in den Einträgen der 0-Positionen enthaltenen textlichen Angabe „Anzeige“ – wenn auch unter Berücksichtigung der übrigen, insbesondere der vorstehend erörterten Begleitumstände – maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die Eigenschaft als bezahlte Werbung nicht eindeutig offengelegt ist. Es steht außer Zweifel und wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass der Informationsgehalt dieser Angabe „Anzeige“ inhaltlich aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eindeutig dahin geht, dass es sich bei dem betreffenden blau hinterlegten Nachweis, in dessen Einrahmung diese Angabe enthalten ist, um Werbung handelt, für deren Präsentation an dieser Stelle und in der vorliegenden Weise der Portalbetreiber eine Zahlung (im Zweifel vom so beworbenen Anbieter) beansprucht. Auch dieses Darstellungselement führt aber, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, im Rahmen der vorliegenden Anzeigen- und Seitengestaltung nicht dazu, dass dem angesprochenen Verbraucher diese Eigenschaft eindeutig offenbar wird.
Das Landgericht hat ausgeführt, der angesprochene Verbraucher werde dazu verleitet, sich die Angebote in den 0-Positionen durch einen Klick auf den farblich orange hervorgehobenen Button „ZUM ANGEBOT“ näher anzusehen, ohne das Wort „Anzeige“ gelesen zu haben. Dieses sei zwar lesbar, aber im Hinblick auf den viel größer gestalteten, farblich hinterlegten und in Großbuchstaben gehaltenen Button „ZUM ANGEBOT“ und auch die weiteren textlichen Teile der Anzeige, die eine größere Schriftgröße und fettgedruckte Bestandteile aufweisen, so gestaltet, dass die Gefahr bestehe, dass es übersehen werde. Dem schließt sich der Senat an. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Mit der Angabe „Anzeige“ in der vorliegenden Gestaltung der 0-Positionen wird der Umstand, dass es sich um bezahlte Werbung handelt, nicht eindeutig offengelegt, weil sie nicht in dem dafür erforderlichen Maß klar erkennbar und gut lesbar ist.
(aaa) Entgegen der Ansicht der Berufung widerspricht diese Bewertung nicht den Annahmen der Berufung, dass eine ausreichende Werbekennzeichnung nicht voraussetze, dass der „Anzeige“-Text größer gestaltet sei als der restliche Textanteil der Anzeige. Das Landgericht hat es für die Unzulässigkeit der geschäftlichen Handlung nicht etwa schon für ausreichend erachtet, dass der Text „Anzeige“ nicht in größerer Schrift als sonstiger Inhalt der Werbung, insbesondere der Button „ZUM ANGEBOT“ dargestellt ist, sondern sich mit Recht darauf gestützt, dass die Größe der Schrift in dem betreffenden Feld im Übrigen durchgängig – teilweise, nämlich im genannten Button, deutlich – diejenige der dortigen Angabe „Anzeige“ übersteigt und im Übrigen die weiteren Inhalte der Anzeige grafische oder schriftbildliche Hervorhebungen aufweisen, die jener Angabe fehlen.
(bbb) Das Landgericht hat auch nicht das Argument der Beklagten verkannt, der Verkehr sei daran gewohnt, dass ein „Anzeige“-Hinweis in der Praxis üblicherweise der kleinste Text innerhalb einer Anzeige sei.
Es hat nicht allein aus dem Umstand, dass dies (auch) auf den vorliegenden Text „Anzeige“ zutrifft, auf eine Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG genügende Gefahr geschlossen, übersehen zu werden. Vielmehr hat es zutreffend die gesamte Gestaltung der Darstellung auf der Internetseite in den Blick genommen und dabei unter anderem – mit Recht – berücksichtigt, dass der vorliegende Text „Anzeige“ jedenfalls kleiner als alle Übrigen Inhalte der Anzeige ist. Ferner hat es zutreffend darauf abgestellt, dass ein Größenunterschied, insbesondere zu in der Nähe angeordnetem und hervorgehobenem Inhalt (Button „ZUM ANGEBOT“) nicht nur vorhanden, sondern erheblich ausgeprägt ist („viel größer“). Das trifft auch auf die unmittelbar benachbarte Angabe des (monatlichen) Preises zu, der in fettem Schrifttyp und vielfach höherer Schriftgröße gehalten ist. Neben zahlreichen weiteren Hervorhebungen, Logos und Symbolen in den Anzeigen bindet insbesondere diese Preisangabe die Aufmerksamkeit des suchenden Verbrauchers. Dies folgt schon aus ihrer grafischen Gestaltung und im Übrigen aus dem inhaltlichen Interesse des Suchenden gerade an diesem Angebotsmerkmal.
Aus den zum Vergleich vorgelegten Darstellungen auf anderen Portalen (Anlagen AG 9, 22) lässt sich nicht schließen, dass der Verbraucher den vorliegenden Hinweis auf die Eigenschaft als Anzeige nicht übersehe. Es handelt sich jeweils um in der Gesamterscheinung abweichende Suchergebnisseiten, die nach ihrem konkreten Erscheinungsbild in allen Umständen zu würdigen sind. Im Übrigen enthalten sie mitunter gerade abweichend von der vorliegenden Gestaltung eine aufklärende Information (z.B. „Gesponsert“) in Hervorhebung durch fetten Schrifttyp (so bei etwa im Fall der Internetsuchmaschine „[…]“ und der Handelsplattform „[…]“) und/oder durch (insbesondere abgesetzte) Voranstellung in der einzelnen Anzeige (so bei etwa im Fall von „[…]“ und den Handelsplattformen „[…]“ und „[…]“). Ob in sämtlichen aufgezeigten Vergleichsfällen die von Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gezogenen Zulässigkeitsgrenzen gewahrt sind, insbesondere etwa bei der ähnlich wie hier gestalteten Darstellung des Vergleichsportals „[…].de“ oder dem klein am Ende von Anzeigen auf der Handelsplattform „[…]“ enthaltenen Text „Anzeige“, muss hier nicht entschieden werden. Der Senat ist jedenfalls davon überzeugt, dass der Durchschnittsverbraucher sich allenfalls – was hier dahinstehen, aber zu Gunsten der Berufung unterstellt werden kann – der Möglichkeit bewusst ist, dass Anbieter von Online-Suchabfragen mitunter nur unauffällige Hinweise auf den Charakter einer in die Ergebnisseite eingebundenen Anzeige geben, indes (selbst bei gesteigerter Aufmerksamkeit) nicht zudem aus diesem Grund stets derartige Ergebnisseiten nach solchen „kleingedruckten“ Hinweisen durchsucht und diese zur Kenntnis nimmt. Darstellungen anderer Anbieter, in denen ausdrückliche Angaben zu einem etwaigen Anzeigecharakter gänzlich fehlten (so beim Vergleichsportal „[…].de“), bieten im Übrigen schon gar keine Grundlage für die Annahme, der Verkehr sei daran gewöhnt, durch Wahrnehmung solcher Angaben auch bei unauffälliger Gestaltung zwischen „neutralen“ Suchergebnissen und bezahlter Werbung zu unterscheiden.
(ccc) Die Berufung führt ohne Erfolg die Rechtsprechung dazu an, ob Text bestimmter Schriftgröße die Anforderungen nach § 4 Abs. 4 HWG erfüllt, gut lesbar zu sein, oder die Anforderungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PAngV erfüllt, eine Angabe leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Zu Unrecht schließt sie daraus, dass aufgrund der – von ihr mit 11 Pixel angegebenen – Schriftgröße des Worts „Anzeige“, die einer Schriftgröße von 8 Punkt entspreche, eine eindeutige Offenlegung anzunehmen sei.
Die erstgenannte Vorschrift betrifft Angaben nach § 4 Abs. 1 HWG, mithin in der zum 1. Februar 1987 in Kraft getretenen Fassung, die der Beurteilung der durch die Berufung angeführten höchstrichterlichen Entscheidung (BGH, GRUR 1988, 68, 69 f - Lesbarkeit I) zugrunde lag (wo offengelassen wird, ob die früher genügende Schriftgröße von 6 Pt. ausreicht), Angaben über den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers, die Bezeichnung des Arzneimittels, die Zusammensetzung des Arzneimittels nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile, die Anwendungsgebiete, die Gegenanzeigen, die Nebenwirkungen, Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind, und die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Es handelt sich um ein Mindestmaß an Daten, die – gut lesbar – in der Werbung für Arzneimittel enthalten sein müssen, was deren Versachlichung und Formalisierung dient (vgl. Zimmermann, HWG, § 4 Rn. 1; Spickhoff/Fritzsche, Medizinrecht, 4. Aufl., HWG § 4 Rn. 1). Sinn und Zweck dieser Pflichtangaben ist es, den Verbraucher vollständig über bestimmte medizinisch relevante Merkmale eines Arzneimittels, insbesondere über dessen Indikation und Wirkungsweise zu informieren und ihn dadurch in die Lage zu setzen, sich über das jeweilige Präparat vor einem Kaufentschluss ein sachbezogenes Bild zu machen, wenn die Werbung überhaupt Angaben in dieser Richtung enthält (BGHZ 114, 354, 356 f - Katovit; GRUR 1999, 1128, 1130 - Hormonpräparate; GRUR 2014, 94 Rn. 16 mwN - Pflichtangaben im Internet, jeweils mwN). Deren gesetzlich geforderte Lesbarkeit gewährleistet mithin insbesondere, dass dem Verbraucher die leichte Wahrnehmung der Pflichtangaben nicht erschwert wird, ihm insbesondere keinen besonderen Aufwand oder Einsatz abverlangt (vgl. BGH, GRUR 2014, 94 Rn. 15 f mwN - Pflichtangaben im Internet), ihm mithin nicht unangemessen erschwert wird, die für seine informierte Entscheidung relevanten Arznei- oder Preismerkmale der Werbung zu entnehmen. Daran orientieren sich die in der Rechtsprechung gefundenen Beurteilungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter kleiner, aber für die Informationsgewinnung gegebenenfalls noch hinreichend gut lesbarer Schriftgrößen. Diese stellte dementsprechend schon nach früherer Gesetzesfassung, wonach Erkennbarkeit genügte, etwa darauf ab, ob die Schrift noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist, und hatte hiernach eine 6-Punkt-Schriftgröße für den Regelfall gebilligt (vgl. BGH, GRUR 1987, 301, 302 - Punkt-Schrift); auch auf der Grundlage der verschärften gesetzlichen Forderung nach einer gut lesbaren Angabe bleibt sie mindestens bei der Anforderung, dass die Pflichtangaben ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden können (vgl. BGH, GRUR 2014, 94 Rn. 16 mwN - Pflichtangaben im Internet), und befasst sie sich insbesondere mit der – bei den angesprochenen Verbrauchern gegebenenfalls eingeschränkten – Sehkraft und der Fähigkeit, die gewählte Schriftgröße noch lesen zu können (vgl. BGH, GRUR 1988, 68, 70 - Lesbarkeit I).
Ähnliches gilt für die zweitgenannte Vorschrift, die – was die von der Berufung angeführte Rechtsprechung angeht – insbesondere die Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV betrifft, beim Anbieten von bestimmten Waren oder Werben für bestimmte Waren unter Angabe von Preisen neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Dies dient dem Zweck, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH, GRUR 2008, 84 Rn. 25 - Versandkosten; GRUR 2013, 850 Rn. 13 mwN - Grundpreisangabe im Supermarkt). Preise, insbesondere der Grundpreis, sind Produkteigenschaften, deren Existenz an sich dem Verbraucher in jedem Fall klar ist, so dass er schon von sich aus ein Interesse haben kann (und die Waren unter diesem Gesichtspunkt prüfen will), sich diese Daten anhand der ihm begegnenden Präsentation der Ware zu erschließen, soweit dies zumutbar möglich ist. Insoweit genügt es, wenn die Preisangabe von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann, was schon im Fall einer Schriftgröße von 2 mm der Fall sein kann, selbst wenn der Verbraucher sich zu der von ihm beabsichtigten Prüfung der Ware auf dieses Preismerkmal zum Lesen bücken muss (vgl. BGH, GRUR 2013, 850 Rn. 2, 13, 15 mwN - Grundpreisangabe im Supermarkt; siehe auch OLG Köln, WRP 2011, 1663).
Insoweit ist die Interessenlage, die Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zugrunde liegt, in erheblicher Weise (auch) von anderen Gesichtspunkten geprägt. Hier soll insbesondere verhindert werden, dass ein nicht eindeutig offengelegter Umstand, dass die Anzeige des (vermeintlichen) Suchergebnisses oder dessen Ranking durch eine Zahlung „erkauft“ ist, mangels eindeutiger Offenlegung unbemerkt bleibt. Es bedarf also nicht bloß eines hinreichend („gut“) lesbaren Zugangs zu einer Information, die der Verbraucher ohnehin häufig aktiv in der Werbung sucht (wie etwa über Umstände, denen er gesundheitliche Relevanz beimisst, oder den Grundpreis), sondern der Offenlegung dem Verbraucher – zunächst schon hinsichtlich ihrer Existenz als solcher – verborgener Eigenschaften und Hintergründe der geschäftlichen Handlung, auf deren Vorliegen der Verbraucher vom Unternehmer erst aufmerksam gemacht werden muss. Dementsprechend stellt Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG auf eine eindeutige Offenlegung ab, zu der lediglich unter anderem gehört, dass sie in gut lesbarer Weise erfolgt. Allein eine der Schriftgröße nach (noch) gute Lesbarkeit genügt für den von der letztgenannten Vorschrift bezweckten Ausschluss einer Verwechslung mit „neutralen“ Suchergebnissen nicht. Letzterer hängt vielmehr und nicht zuletzt auch vom grafischen Verhältnis zu den übrigen Inhalten der Internetseitendarstellung, insbesondere des einzelnen Werbeeintrags, ab. Dass je nach Gesetzeszweck unterschiedliche Anforderungen an die Schriftgröße gelten können, kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Bundesgerichtshof (GRUR 2013, 850 Rn. 16 - Grundpreisangabe im Supermarkt) klargestellt hat, dass seine Rechtsprechung zur Gestaltung der Pflichtangaben nach § 4 Abs. 4 HWG (BGH, GRUR 1987, 301, 302 - Punkt-Schrift) wegen des regelmäßig größeren Umfangs und schwerer zu erfassenden Inhalts auf die Grundpreisangaben nicht übertragbar ist. Dass die Angaben zu den von § 4 Abs. 4 HWG betroffenen Umständen wegen der möglichen Relevanz für die Gesundheit für den Schutz des Verbrauchers von größerer Bedeutung sein mögen als eine Aufklärung über die Bezahlung eines Eintrags in einem Online-Suchergebnis, rechtfertigt dementsprechend nicht den Erstrechtschluss, den die Beklagte aus der angeführten Rechtsprechung betreffend Schriftgrößen ziehen will. Nach alledem bleibt es dabei, dass im Streitfall die oben dargelegten Umstände, unter anderem die im Verhältnis zu weiteren Elementen der Anzeige sehr kleine Schriftgröße des Texts „Anzeige“, dagegen sprechen, eine eindeutige Offenlegung im Sinn von Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG anzunehmen.
Abgesehen davon ist auch im Rahmen von Pflichtangaben in der Arzneimittelwerbung und Preisangaben anerkannt, dass deren Lesbarkeit im Sinn der gesetzlichen Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, wobei neben der Schriftgröße auch Druckbild, Gliederung, Papier, Farbe sowie Hintergrund von Bedeutung sind und außerdem der Abstand zu berücksichtigen ist, aus dem der Verbraucher die Angabe liest, und den rechtlichen Bestimmungen über Preisangaben keine (abstrakte) Festlegung exakter Mindestschriftgrößen zu entnehmen ist (siehe jeweils BGH, GRUR 1988, 68, 70 - Lesbarkeit I bzw. BGH, GRUR 2013, 850 Rn. 13 - Grundpreisangabe im Supermarkt). Insbesondere aufgrund solcher Umstände können etwa auch Pflichtangaben der Arzneimittelwerbung in 6-Punkt-Schriftgröße unzureichend sein (BGH, GRUR 1988, 68, 70 - Lesbarkeit I).
(ddd) Schließlich folgt eine eindeutige Offenbarung auch nicht daraus, dass die Angabe „Anzeige“ in unmittelbarer Nähe zu der Preisangabe platziert ist.
Wie bereits ausgeführt richtet sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zwar insbesondere auf die von ihm ohnehin gesuchte und zudem gestalterisch hervorgehobene Information über den Preis. Insoweit ist der Berufung zuzugeben, dass dies in Verbindung mit der räumlichen Nähe des Hinweises „Anzeige“ die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Betrachter der Suchergebnisseite diesen Hinweis „im Fokusbereich“ wahrnimmt.
Der Senat teilt aber nicht die Auffassung der Berufung, es sei für einen Nutzer schlicht unmöglich, den Preis des angebotenen Tarifs wahrzunehmen, ohne gleichzeitig Kenntnis von dem „Anzeige“-Text zu erhalten. Vielmehr besteht trotz der Nähe beider Angaben zueinander die erhebliche Gefahr, dass die Angabe „Anzeige“ übersehen wird. Dies folgt insbesondere aus den vom Landgericht mit Recht hervorgehobenen Umständen des sehr ausgeprägten Schriftgrößenunterschieds und der Verleitung des Verbrauchers, ohne Untersuchung „kleingedruckter“ Angaben des (vermeintlichen) Trefferelements zunächst über den Button „ZUM ANGEBOT“ verbindliche Details betreffend diesen Nachweis aufzurufen und einen möglichen Vertragsschluss vorzubereiten. Dass der Verbraucher zur Eingehung des Dauerschuldverhältnisses nicht ohne nähere Überlegung und gewisse Prüfung bereit sein mag, steht dem nicht entgegen. Denn hierzu bleibt nach dem groben und schnell zugänglichen Marktüberblick, insbesondere hinsichtlich der Preise und der – auch auf andere Gesichtspunkte gestützten – (vermeintlichen) Empfehlungen des Portalbetreibers, den die Ergebnisseite ihm bietet (siehe BGH, GRUR 2017, 1265 Rn. 21 - Preisportal), Gelegenheit, nachdem er die durch den Button „ZUM ANGEBOT“ (insbesondere bei einem herausgehoben empfohlenen Angebot) ermöglichte Weiterleitung gewählt hat. Dies gilt erst recht mit Blick auf die Neigung des Verbrauchers, sich insbesondere bei Vergleichsportalen im Energiebereich einem Angebot zuzuwenden und dieses für seinen Vertragsschluss auszuwählen, das der Protalbetreiber bei der Präsentation seiner Empfehlungen in einer 0-Position aufzeigt (siehe oben, BKartA, Sektoruntersuchung Vergleichsportale, Bericht, Apr. 2019, S. 73, 78, 125).
(ff) Unter Berücksichtigung aller Umstände ist nach alledem im Streitfall dem angesprochenen Verbraucher nicht, insbesondere nicht eindeutig offengelegt, dass es sich bei den Nachweisen in den 0-Positionen um bezahlte Werbung handelt.
b) Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die beanstandete Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG zudem unzulässig ist, indem sie – wie die Klägerin in erster Instanz und mit der Berufungserwiderung geltend macht – nach § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG unlauter ist.
Es kann dementsprechend insbesondere dahinstehen, ob oder gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG neben und gerade auch bei Verneinung des Tatbestands nach Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG anwendbar ist (siehe dazu Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., Anh. § 3 Rn. 11a.8; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 5a Rn. 4.11; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., Anh. § 3 Rn. 38, Anh. § 5a Rn. 38).
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Äußerungen eines Strafverteidigers außerhalb des Verfahrens nicht privilegiert sind und Persönlichkeitsrechtsverletzungen rechtlich verfolgt werden können.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Persönlichkeitsrechte - Äußerungen außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht privilegiert
Öffentliche Äußerungen eines Strafverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht privilegiert und können mit einer zivilrechtlichen Ehrschutzklage angegriffen werden
Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute folgenden Fall entschieden:
Der Verfügungskläger ist der Ex-Mann der Tochter eines bekannten deutschen Unternehmenseigentümers. Zwischen den geschiedenen Eheleuten bestehen seit mehreren Jahren Auseinandersetzungen um das Sorgerecht für ihre vier gemeinsamen Kinder. In der Neujahrsnacht 2023/2024 wurden zwei der Kinder in Dänemark entführt und nach Süddeutschland verbracht. Dieses Geschehen führte zu einem Strafverfahren, das gegenwärtig unter anderem gegen die Ex-Frau des Verfügungsklägers und ihren Vater in Hamburg geführt wird.
Wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung in Hamburg veröffentlichte der Strafverteidiger der Ex-Frau eine Pressemitteilung. Vor der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Verfügungskläger nun eine Unterlassungsverfügung gegen seine Ex-Frau wegen Äußerungen ihres Strafverteidigers aus dieser Presseerklärung beantragt. Der Verfügungskläger fühlt sich durch diese Aussagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
In ihrer heutigen Entscheidung hat die Pressekammer zunächst klargestellt, dass Äußerungen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht in einem Folgeprozess zivilrechtlich überprüft werden können. Die Sachaufklärung in einem auf Fairness und Vollständigkeit ausgerichteten förmlichen Gerichtsverfahren solle nämlich nicht durch Verbote eines Haftungs- oder Ehrenschutzrichters eingeschränkt werden. Der vorliegende Fall sei aber anders gelagert, denn die Angaben des Verteidigers seien nicht in der Hauptverhandlung, sondern in einer Pressemitteilung erfolgt. Die Kammer hat dazu ausgeführt: „Eine Privilegierung findet auf Äußerungen, mit denen der Äußernde in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt, keine Anwendung. (…) Der vorliegende Eilantrag richtet sich ausschließlich gegen die Äußerungen, die in der Pressemitteilung getroffen wurden, nicht aber gegen die Äußerung im ‚Opening Statement‘ im Rahmen der Hauptverhandlung, selbst wenn sie sich inhaltlich teilweise überschneiden mögen.“ Auch wenn die Pressemitteilung aus Anlass des Strafverfahrens erfolgt sei, ziele sie erkennbar darauf ab, die Geschehnisse aus Sicht der Verteidigung für die Medienberichterstattung öffentlich bekannt zu machen. Für das Strafverfahren und dessen Ablauf sei sie jedoch nicht erforderlich. Die Angaben in der Pressemitteilung könnten daher in einem presserechtlichen Zivilverfahren auf mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen überprüft werden.
Die Pressekammer hat weiter dargelegt, dass der Verfügungskläger seinen Eilantrag zulässigerweise gegen seine Ex-Frau als Verfügungsbeklagte gerichtet habe. Obwohl der Strafverteidiger die angegriffene Presseerklärung im eigenen Namen veröffentlicht habe, „ergibt sich aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittsempfängers, dass es sich hierbei um eine Erklärung für und im Namen der Ex-Frau des Verfügungsklägers handelt“, so die Kammer. Wer sich als Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem ihm übertragenen Mandat erkläre, handele grundsätzlich als Sprachrohr seines Auftraggebers oder seiner Auftraggeberin.
Letztlich hat die Kammer den Eilantrag jedoch zurückgewiesen.
Nach einer Abwägung des Interesses des Verfügungsklägers an dem Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Recht auf freie Meinungsäußerung seiner Ex-Frau hat die Pressekammer im Ergebnis eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Verfügungsklägers verneint. Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich zum einen um Tatsachenbehauptungen, dessen Wahrheitsgehalt die Ex-Frau hinreichend glaubhaft gemacht habe. Die übrigen gerügten Aussagen seien zulässige Meinungsäußerungen, mit welchen die Geschehnisse bewertet würden. Die angegriffenen Äußerungen in der Pressemitteilung des Verteidigers haben die Richterinnen und Richter deshalb nicht untersagt.
Von einer Wiedergabe der angegriffenen Äußerungen wird an dieser Stelle abgesehen, denn die heutige Entscheidung der Pressekammer ist noch nicht rechtskräftig.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt werden. Das Aktenzeichen lautet 2-03 O 247/25.