Skip to content

OLG Rostock: Nutzer hat gegen den Plattformbetreiber einen Anspruch auf Kontosperre nach Hackerangriff auf Social-Media-Account

OLG Rostock
Beschluss vom 07.04.2026
3 W 62/25


Das OLG Rostock hat entschieden, dass einem Social-Media-Nutzer nach einem Hackerangriff ein Anspruch gegen den Plattformbetreiber auf sofortige Sperrung des kompromittierten Accounts zusteht. Diese Verpflichtung zur Unterstützung und Absicherung des Nutzers ergibt sich aus den vertraglichen Leistungs- und Schutzpflichten des Plattformbetreibers gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Da die Übernahme eines Kontos durch unbefugte Dritte erhebliche Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken für den rechtmäßigen Inhaber indiziert, liegt im Eilverfahren ein unaufschiebbarer Verfügungsgrund zur Sperrung vor, um den Missbrauch der digitalen Identität effektiv zu unterbinden.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet.

1. Soweit nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist, gibt grundsätzlich der ohne die Erledigungserklärungen zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag, d. h. es wird in der Regel derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie in diesem Fall nach den allgemeinen kostenrechtlichen Regelungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären. Da es sich jedoch auch um eine Ermessens- und Billigkeitsentscheidung handelt, können darüber hinaus die näheren Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, berücksichtigt werden, sowie, ob eine Partei das Erledigungsereignis willkürlich herbeigeführt hat (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 36. Aufl., 2026, § 91a Rn. 24 f. m. w. N.).

2. Diese Maßstäbe führen in dem vorliegenden Fall zu einer Kostenquotelung zwischen den Parteien in dem in Abänderung des angefochtenen Beschlusses tenorierten Verhältnis.

a. Ein Verfügungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Wiedereinräumung des Zugangs zu ihren Benutzerkonten bei (...) und [...] ergab sich aufgrund des Verlustes ihrer Zugriffsmöglichkeit wegen eines Hackerangriffs zumindest im Sinne einer entsprechenden Nebenpflicht der Antragsgegnerin aus dem unstreitig zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag über die Nutzung der betreffenden sozialen Medien gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Denn unabhängig von ihrer konkreten rechtlichen Einordnung beinhalten derartige Verträge die (Haupt)Pflicht des Plattformbetreibers, dass sämtliche Funktionen ohne Einschränkungen genutzt werden können, mit der Folge umgekehrt eines korrespondierenden Anspruchs des Nutzers darauf (vgl. Gerecke-Heins, Handbuch Social-Media-Recht, 1. Aufl., 2023, § 4 Rn. 86).

aa. Scheitert die Nutzung eines Accounts im Verlauf des Vertragsverhältnisses an einem Eingriff von dritter Seite, muss sich dann eine Verpflichtung des Anbieters zur Unterstützung des Nutzers bei einer Wiederherstellung des verloren gegangenen Zugangs zu dem betroffenen Konto schlichtweg daraus ergeben, dass dieser selbst über keine Möglichkeiten verfügte, um ein bestehendes Zugriffshindernis eigenständig zu beheben oder zu überwinden (vgl. allgemein zu Leistungssicherungspflichten Staudinger-Olzen, BGB, Neubearbeitung 2024, § 241 Rn. 265 ff. m. w. N.). Das Vertragsverhältnis könnte ansonsten rein tatsächlich nicht mehr umgesetzt werden.

bb. Gleiches folgt aus denselben Gründen zudem im Hinblick darauf, dass sich die Vertragspartner bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten haben, dass die Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (vgl. allgemein zu Schutzpflichten Hau/Poseck-Sutschet, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2026, § 241 Rn. 89 m. w. N.). Die Übernahme eines Benutzerkontos durch einen Dritten im Wege eines Hackerangriffs enthebt den Vertragspartner des Plattformbetreibers der Möglichkeit, selbst über die unter seiner Identität eingestellten Inhalte zu entscheiden mit dem Risiko, dass sowohl seine (höchst)persönlichen als auch seine Vermögensrechte dadurch nachteilig in Mitleidenschaft gezogen werden.

b. Ebenso konnte die Antragstellerin berechtigterweise vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes ausgehen wegen der objektiv begründeten Gefahr, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung mittels des im Hauptsacheprozess zu erlangenden Urteils einschließlich dessen Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden könnte (vgl. Krüger/Rauscher-Drescher, MüKo ZPO, 7. Aufl., 2025, § 935 Rn. 15).

aa. Insofern gehen zum einen die Ausführungen der Antragsgegnerin, welche sich zu einer fehlenden Dringlichkeit im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Kommunikation und Kontaktpflege über die Nutzerkonten bzw. die mit einem entsprechenden Zugang einhergehende Reichweite von Veröffentlichungsmöglichkeiten verhalten, hier an der Sache vorbei; denn die Antragstellerin hat stattdessen auf ihr drohende Gefahren bei Nutzung ihrer Accounts durch Dritte verwiesen, welche bei entsprechendem Auftreten in den betreffenden sozialen Medien unter ihrer Identität zumindest den Anschein eines (eigenen) haftungs- oder gar strafrechtlich relevanten Verhaltens zu ihren Lasten hervorrufen konnten.

bb. Zum anderen lässt sich das diesbezügliche Risiko der Antragstellerin - anders als das Landgericht meint - nicht als lediglich „rein spekulativ“ einordnen; dem steht eben der Umstand entgegen, dass eine Übernahme ihrer Konten im Wege eines Hackerangriffs erfolgt ist, dem kaum lautere Motive zugrunde gelegen haben dürften, sondern der eine Verwendung der Zugriffsmöglichkeit zu Zwecken, mit denen man nicht selbst erkennbar in Erscheinung treten möchte, geradezu indiziert. Die unmittelbaren Möglichkeiten zur Nutzung eines gehackten Social-Media-Accounts durch einen Dritten zur Verbreitung von Inhalten schließen ein längeres Zuwarten bis zur Erwirkung einer Hauptsacheentscheidung im Hinblick darauf, ein solches Verhalten wirksam zu unterbinden, im Übrigen grundsätzlich aus.

c. Gleichzeitig ist der Antragsgegnerin allerdings zuzugeben, dass eine einstweilige Verfügung regelmäßig nur zur Sicherung, nicht jedoch zur Befriedigung des Hauptanspruchs führen darf, auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Leistungsverfügung zulässig sein mag (vgl. Stein/Jonas-Bruns, ZPO, 23. Aufl., 2020, § 938 Rn. 18 m. w. N.).

aa. Eine Befriedigungsverfügung ist bloß dort gerechtfertigt, wo das Versagen einer solchen Verfügung zu einer irreparablen Schädigung des Antragstellers führt, sodass in einem anhängigen oder noch anhängig zu machenden Hauptverfahren die Rechtsverwirklichung für ihn ins Leere gehen muss; diese Prüfung verlangt zunächst die Feststellung, dass unter Beachtung von Art und Umfang der Gefahr sowie aufgrund der Interessenabwägung im Rahmen des Sicherungsbedürfnisses keine einstweilige Maßnahme in Frage kommt, die „unterhalb“ des geltend gemachten Anspruchs in der Hauptsache die Rechtsstellung sichert (vgl. Krüger/Rauscher-Drescher, a. a. O., § 938 Rn. 16 m. w. N.). Nach diesen Vorgaben genügte es hier zur ausreichenden Absicherung der Antragstellerin, ihre Benutzerkonten generell, d. h. auch für die Dritten, welche sich einen Zugang mittels Hacking verschafft hatten, zu sperren, und so von diesen vorgenommene Handlungen zum Nachteil der Antragstellerin zu verhindern. Verweist sie demgegenüber darauf, dass es ihr ebenso darum gegangen sei, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Inhalte über ihre Profile veröffentlicht worden oder mit welchem ihrer Kontakte die Hacker in Interaktionen getreten seien, richtet sich dies auf die erst im Weiteren relevante Abarbeitung möglicherweise geschehener Rechtsverstöße. Jedenfalls in diesem Zusammenhang war weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum insofern ein derartiges Eilbedürfnis vorgelegen hätte, dass ihm nur durch die sofortige Wiedereinrichtung eines Zugangs der Antragstellerin zu ihren Accounts gerecht zu werden gewesen wäre.

bb. Konnte in der Folge statt der erstrebten Leistungsverfügung lediglich eine solche zur Sicherung der Antragstellerin ergehen, führt dies zu einem Teilunterliegen im Sinne von § 92 Abs. 1 ZPO für sie (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2006, Az.: 11 W 21/05, - zitiert nach juris -, Rn. 3 ff., 8 und 24, zur Durchsetzung eines Besichtigungsanspruchs nach § 809 BGB im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit derselben Kostenquotelung wie hier).

(1) Nichts Abweichendes kann einerseits unter Berücksichtigung von § 938 Abs. 1 ZPO angenommen werden, wonach das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(a) Denn bei einer Leistungsverfügung, bei welcher ein den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Antrag gestellt werden muss, besteht eine Bindung an diesen im Rahmen von § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, während die Ausübung eines gerichtlichen freien Ermessens hinsichtlich der erforderlichen Anordnungen gemäß § 938 Abs. 1 ZPO ausscheidet (vgl. Vorwerk/Wolf-Elzer, BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2025, § 938 Rn. 15 und 26 m. w. N.).

(b) In der Zusammenschau des zuvor unter lit. aa) und bb) Gesagten stellte dabei die Sicherung der Antragstellerin durch eine Sperre ihrer Benutzerkonten im Hinblick auf ihr Rechtsschutzziel kein sogenanntes aliud, sondern ein minus gegenüber der beantragten Befriedigung im Wege der Wiedereinräumung des Zugriffs auf die Accounts dar.

(2) Schließlich kann jedenfalls für die nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO (eben) unter Billigkeitsgesichtspunkten zu treffende Kostenentscheidung andererseits dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zumindest das (...)-Konto bereits in einen Checkpoint versetzt hatte, bevor die Antragstellerin das vorliegende Verfahren anhängig gemacht hatte.

(a) Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO vermag nämlich eine Kostenpflicht des Antragsgegners trotz von Anfang an unbegründeten Antrages zu rechtfertigen, wenn er durch sein Verhalten - wie beispielsweise mangelnde Information des Antragstellers - die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens veranlasst hat (vgl. Stein/Jonas-Muthorst, BGB, 23. Aufl., 2016, § 91a Rn. 33 a. E. m. w. N.).

(b) Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin hier vor deren Anhängigmachung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 09.09.2024 lediglich am 30.08.2024 eine Bearbeiternummer mitgeteilt und sich auf den Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin vom selben Datum mit einer Fristsetzung bis zum 03.09.2024 dann gar nicht mehr gemeldet. Die Antragstellerin hatte damit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihrem Anliegen kurzfristig nachgekommen würde oder dies sogar schon geschehen sei. Ein in dem angefochtenen Beschluss offenbar als notwendig angenommener Zeitraum zum Zwecke einer „umfassenden Prüfung durch die Antragsgegnerin“ musste sich der Antragstellerin nicht erschließen, abgesehen davon, dass er von jener so nie angeführt worden und das Landgericht selbst davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Hackerangriff um ein „sicherheitsrelevantes Ereignis“ handelte, sodass ein zügiges Handeln der Antragsgegnerin erwartet werden konnte.

(aa) Vor diesem Hintergrund kann zunächst der Hinweis der Antragsgegnerin zu keinem anderen Ergebnis führen, die Antragstellerin habe doch nach ihrem eigenen Vortrag das (...)-Konto schon vor Antragseinreichung nicht mehr sehen können und deshalb davon ausgehen müssen, dass der Account auch von Dritten nicht mehr zu nutzen gewesen sei. Denn die Antragstellerin hat ihrerseits angeführt, dass Hacker die Ländereinstellungen von Seiten änderten, sodass diese in Deutschland nicht mehr, im Rest der Welt dagegen schon sichtbar seien, und dies durch den Betroffenen erst überprüft werden könne, wenn der Zugriff auf das Profil bestehe; dieses Vorbringen ist seitens der Antragsgegnerin unwidersprochen geblieben.

(bb) Ebenso wenig hilft der Antragsgegnerin die Bezugnahme auf ihre E-Mail an die Antragstellerin mit der Mitteilung einer Bearbeiternummer weiter.

[1] Hinsichtlich des damit verbundenen Informationsgehaltes für letztere kann bereits im Ansatz nicht außer Acht gelassen werden, dass die Nachricht ausschließlich auf Englisch verfasst war, sodass die Antragsgegnerin kein durchgehendes und umfassendes Verständnis ihres Inhaltes im Falle eines deutschen Nutzers unterstellen kann.

[2] Nicht ganz zutreffend ist sodann die Wiedergabe der E-Mail durch die Antragsgegnerin, wenn nach dieser eine Antwort nicht erfolgen sollte, sofern die Meldung der Antragstellerin keinen möglichen Verstoß gegen ihre gesetzlichen Rechte betraf. Abgesehen davon, dass sich dem juristischen - und gegebenenfalls noch des Englischen unkundigen - Laien eine Differenzierung zwischen „alleged infringement/violation of your legal rights“ einerseits und „another matter“ andererseits von vornherein nicht erschließen muss, heißt es für den letzteren Fall tatsächlich nur: „you might not receive a response“, also dass eine Antwort ausbleiben „könnte“, aber nicht ausgeschlossen ist. Unberücksichtigt bliebe ansonsten aber insbesondere der Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 30.08.2024 mit seiner Setzung einer Frist bis zum 03.09.2024, für deren fruchtlosen Ablauf die Inanspruchnahme gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes in Aussicht gestellt wurde; hat die Antragsgegnerin darauf binnen der sechs Tage bis zum 09.09.2024 nicht mehr reagiert, ist nicht erkennbar, was der Antragstellerin noch vorzuwerfen sein sollte bzw. dass es an Versäumnissen auf Seiten der Antragsgegnerin hinsichtlich einer Veranlassung des vorliegenden Verfahrens fehlte.

[3] Das zuvor unter Ziffer [1] und [2] Gesagte gilt in gleicher Weise insoweit, als die Antragsgegnerin schließlich noch meint, der Antragstellerin sei in der hier erörterten Nachricht zusätzlich ein Link übermittelt worden, an den man sich im Falle eines gehackten Accounts wenden könne. Die Relevanz erschließt sich bereits deshalb nicht, weil es der Antragsgegnerin offenbar bereits am 23.08.2024 und damit vor ihrer E-Mail vom 30.08.2024 möglich gewesen war, das Konto der Antragstellerin in einen sogenannten Checkpoint zu versetzen. Wozu es dann noch opportun oder überhaupt notwendig gewesen sein sollte, sich an eine weitere Stelle bei der Antragsgegnerin zu wenden, bleibt ohne Erklärung.

(cc) Nach all dem konnte die Antragstellerin (gerade) nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin bezogen auf den (...)-Account schon gehandelt hatte, und konnte damit auch nicht erwarten, dass derartiges im Hinblick auf das [...]-Konto ebenfalls und ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung geschehen werde.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rechtswidrige SCHUFA-Einmeldung einer bestrittenen Forderung begründet Anspruch auf Widerruf und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bereits bei Beeinträchtigung des Score-Werts

BGH
Urteil vom 12.05.2026
VI ZR 375/24
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f, Art. 17 Abs. 1 Buchst. d, Art. 19 Satz 1, Art. 82 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zu einer bestrittenen und nicht plausibel dargelegten Forderung an die SCHUFA gegen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verstößt und dem Betroffenen einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Widerruf der Einmeldung gibt. Ein immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO liegt bereits dann vor, wenn die rechtswidrige Einmeldung den SCHUFA-Score-Wert des Betroffenen beeinträchtigt und dadurch Vertragsanbahnungen gescheitert sind – ohne dass der Schaden allein oder maßgeblich auf der Einmeldung beruhen muss. Für einen Kontrollverlust als immateriellen Schaden genügt es, dass die Daten an die SCHUFA übermittelt wurden und dadurch die Gefahr weiterer Übermittlungen an eine unbestimmte Zahl von Dritten entstanden ist.

Leitsätze des BGH:
a) Zur Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Meldung einer behaupteten offenen Forderung an eine Wirtschaftsauskunftei.

b) Werden personenbezogene Daten zu behauptet offenen Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei rechtswidrig übermittelt, kann dem Betroffenen gegen den Übermittelnden ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs der Einmeldung zustehen.

c) Zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 - VI ZR 375/24 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EU-Kommission: Amazon Web Services (AWS) und Microsoft Azure sind nach vorläufiger Einschätzung Gatekeeper im Sinne des Digital Markets Act (DMA)

Die EU-Kommission kommt nach vorläufiger Einschätzung zu dem Ergebnis, dass Amazon Web Services (AWS) und Microsoft Azure Gatekeeper im Sinne des Digital Markets Act (DMA) sind.

Die Pressemitteilung des EU-Kommission:
Commission reaches preliminary position that Amazon's and Microsoft's market leading cloud services should be designated under the DMA

The Commission has informed Amazon and Microsoft of its preliminary view that they should be designated as gatekeepers under the Digital Markets Act (DMA), for their cloud computing services, Amazon Web Services (AWS) and Microsoft Azure (Azure) respectively.

In both cases, the Commission preliminarily finds that AWS and Azure, the largest and second largest cloud computing services in the EU respectively, are an important gateway between businesses and their customers in the EU. This is the case despite them not meeting the DMA's quantitative thresholds for designation.

Amazon and Microsoft have already been designated as gatekeepers for other services, demonstrating their significant impact on the internal market. Their cloud computing services AWS and Azure have achieved significant turnover, and their operational capacity and investments seem to have significantly outpaced those of competitors. They both have vast and entrenched user bases and appear to benefit from lock-in effects and high switching costs, in addition to a large ecosystem.

Furthermore, their portfolio of Artificial Intelligence (AI) tools and partnerships have become a decisive factor in cloud procurement. Whilst AI is significantly increasing the demand for cloud-related services, AWS and Azure appear to retain a large proportion of this increased demand within their respective ecosystems.

Finally, both Amazon and Microsoft appear to hold an entrenched and durable position in the EU cloud computing sector, as is evidenced by AWS's and Azure's leading market position over many years.

Background

Cloud computing is increasingly important for the European economy and serves as a key resource, not only for digital services but across many industry sectors, such as manufacturing and retail, healthcare, and financial services. It is also the backbone for the development and operation of AI services. To foster innovation, and Europe's strategic autonomy, cloud computing services must be provided in a fair, open and competitive environment.

The DMA aims to ensure contestable and fair markets in the digital sector. It identifies large digital platforms, or 'gatekeepers', that provide an important gateway between businesses and users, sets out responsibilities, and bans unfair practices.

The Commission launched two market investigations on 18 November 2025 to assess whether Amazon and Microsoft should be designated as gatekeepers for their cloud computing services. During these investigations, the Commission gathered insights from business users, competitors, and other stakeholders.

Even if a large digital platform does not meet the quantitative thresholds for designation under the DMA based on quantitative thresholds such as user numbers, the Commission can investigate whether the provider should still be designated as a gatekeeper. This can be due to the company's significant impact on the internal market, to the provision of a service that serves as an important gateway for business users to reach end users, as well as to its entrenched and durable position in the market.

When carrying out an investigation, the Commission assesses elements such as the provider's size, the number of users, the network effects in a market, scale and scope effects, the lock-in and switching costs, and the conglomerate corporate structure or vertical integration of that company.

On 18 November 2025, the Commission also opened a third investigation to assess whether the current obligations under the DMA are effective in addressing practices that limit competitiveness or are unfair in the cloud sector. In all three investigations, the Commission is supported by the Dutch Authority for Consumers and Markets (ACM) in the form of a joint investigative team, as provided for in the cooperation rules under the DMA.

Next steps

Preliminary findings do not prejudge the outcome of an investigation. Amazon and Microsoft now have the possibility to exercise their rights of defence, including by examining the documents in the Commission's investigation file and replying in writing to these preliminary findings.

If the Commission's preliminary findings are confirmed, the Commission will adopt decisions designating Amazon and Microsoft as gatekeepers for their cloud computing services. In that case, Amazon and Microsoft would have six months to ensure full compliance of their designated cloud computing services with the DMA's obligations.

OVG Münster: Luftbildaufnahmen eines Grundstücks zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr datenschutzrechtlich zulässig auch wenn nachträgliche Schärfung der Aufnahmen per KI möglich ist

OVG Münster
Beschluss vom 22.06.2026
16 B 169/25


Das OVG Münster hat entschieden, dass Luftbildaufnahmen eines Grundstücks zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr eine Datenverarbeitung mit geringer Eingriffsintensität darstellen und keinen Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO begründen. Die bloße theoretische Möglichkeit, die Aufnahmen mittels KI nachträglich zu schärfen, reicht nicht aus, um einen intensiven Grundrechtseingriff anzunehmen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine entsprechende Datenverarbeitung bestehen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis.

Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragstellerin (vorläufige Sicherung von Daten) als vom Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO miterfasst angesehen und ausgeführt, die Vor­aussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor, weil die Antragsgegnerin die personenbezogenen Daten der Antragstellerin nicht in unrechtmäßiger Weise i. S. v. Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO verarbeitet habe. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung sei § 3 DSG NRW i. V. m. § 46 LWG NRW. Es handle sich nicht um eine Datenverarbeitung mit hoher Eingriffsintensität. Da die Luftbildaufnahmen von dem Grundstück der Antragstellerin bzw. dem darauf befindlichen Gebäude über eine geringe Auflösung verfügten, ließen sie - auch in Verbindung mit den anschließend erhobenen personenbezogenen Daten - keinen Rückschluss auf die private Lebensführung der Antragstellerin oder Einzelheiten ihres Wohngrundstücks zu. Erkennbar seien lediglich die Grundstücksfläche, die Umrisse der darauf stehenden Gebäude und grobe Geometrien wie Hausdächer oder Terrassenflächen. Innenräume seien nicht einsehbar. Etwaige Personen auf dem Grundstück könnten jedenfalls nicht in identifizierbarer Weise fotografisch abgebildet werden. Kraftfahrzeuge seien nur mit Umrissen und ihrer Farbe zu erkennen. Die Datenerhebung und -verarbeitung sei zur Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht erforderlich. Andere Anspruchsgrundlagen für das Sicherungsbegehren der Antragstellerin kämen jedenfalls deswegen nicht in Betracht, weil die Datenverarbeitung der Antragsgegnerin nicht rechtswidrig sei.

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage.

Zunächst genügt die pauschale Bezugnahme der Antragstellerin auf ihren gesamten Vortrag in erster Instanz nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach der Beschwerdeführer die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss.

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin darüber hinaus im Wesentlichen geltend, § 3 DSG NRW stelle keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Datenerhebung und -verarbeitung dar, weil die streitbefangenen Daten unter Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (im Folgenden: KI) weiter „verschärft“ werden könnten und deswegen keine geringe Eingriffsintensität vorliege. Die von der Antragstellerin thematisierte allgemein bestehende Möglichkeit, die streitbefangenen Daten mit Hilfe von KI zu verarbeiten, um bestehende Unschärfen der Luftbildaufnahmen nachträglich auszugleichen, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass von einem Grundrechtseingriff mit mehr als geringer Eingriffsintensität auszugehen ist.

Unter einem Grundrechtseingriff wird im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 68.

Mittelbar oder faktisch wirkende staatliche Maßnahmen können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Grundrechtseingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 113, m. w. N.

Grundrechtsgefährdungen können unter besonderen Voraussetzungen wie Grundrechtsverletzungen zu bewerten sein, abhängig von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 -, juris, Rn. 108 (Klimaschutz), vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 -, juris, Rn. 51 (Gesundheitsgefährdung eines Angeklagten bei Durchführung der Hauptverhandlung im Strafverfahren), vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris, Rn. 37 (Fluglärm), vom 2. Oktober 1997 - 1 BvR 1908/97, 1 BvQ 12/97 -, juris, Rn. 8 (Start von Raumfahrzeugen), vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 -, juris, Rn. 9 (elektromagnetische Emissionen von Transformatorenstationen), vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 -, juris, Rn. 113 (Lagerung und Transport chemischer Waffen), vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160/83, 2 BvR 1565/83, 2 BvR 1714/83 -, juris, Rn. 43 (Sta­tio­nierung nuklearer Mittelstreckenraketen), vom 3. Oktober 1979 - 1 BvR 614/79 -, juris, Rn. 18 (Vollstreckungsschutzverfahren), und vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, juris, Rn. 117 (Genehmigung eines Kernkraftwerks).

Nach den vorgenannten Maßstäben genügt allein die geltend gemachte Möglichkeit, dass die bei der Antragsgegnerin gespeicherten Orthofotos zum Grundstück der Antragstellerin mit Hilfe von KI nachträglich bearbeitet und ergänzt werden können, nach Aktenlage nicht, um deswegen die Datenerhebung und -verarbeitung in der bisherigen Art und Weise als einen intensiven Eingriff in Grundrechte der Antragstellerin anzusehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die in Rede stehenden Daten mit Hilfe von KI verarbeiten (lassen) würde, sind nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Antragstellerin, in Verbindung mit anderen Datensätzen und/oder Algorithmen könnten aus ihren Daten neue Datenzusammenhänge und personenbezogene Erkenntnisse entstehen. Die Antragstellerin erläutert dazu in ihrer Beschwerdebegründung unter Hinweis auf näher bezeichnete Internetadressen lediglich allgemeine technische Möglichkeiten zur nachträglichen Bildschärfung. Weiter führt sie aus, ihr sei derzeit unbekannt, ob die tatsächlich geschaffenen Bilder durch den Einsatz von KI geschärft würden, was sowohl durch die Antragsgegnerin als auch durch Dritte erfolgen könne, die rechtmäßig oder unrechtmäßig in den Besitz der Bilder gelangen könnten. Sie wisse nicht, wer mit den Bildern in Kontakt komme und welcher derzeit technisch machbare oder zukünftig machbare KI-Einsatz zur Herstellung von schärferen Bildern gelange, auf denen dann gegenständliche - eventuell sogar dreidimensionale - Aufbauten und Personen zu erkennen sein würden.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin - insoweit unwidersprochen - vorgetragen, sie werde die bei ihr gespeicherten, relativ unscharfen Bilder zum Grundstück der Antragstellerin nicht „schärfen“, zumal dies nicht erforderlich sei, um die Niederschlagswassergebühr für die Flurstücke der Antragstellerin zu ermitteln, und ihr derartige technische Mittel nicht zur Verfügung ständen. Es spricht ferner nichts dafür, dass die T. GmbH als von der Antragsgegnerin beauftragtes Unternehmen die streitbefangenen Daten mit Hilfe von KI bearbeiten würde, falls dieses Unternehmen überhaupt noch auf die Daten zugreifen kann. Diese GmbH hatte für die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Orthofotos Lageplanausschnitte für einzelne Grundstücke erstellt. Die Antragsgegnerin hat - insoweit ebenfalls unwidersprochen - mitgeteilt, sie habe mit der T. GmbH einen gesonderten Vertrag über den Umgang mit personenbezogenen Daten gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen. Dass dies nicht genügen könnte, um die Daten der Antragstellerin vor einer (nicht ersichtlichen) Verarbeitung durch KI seitens der T. GmbH zu schützen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin befürchtet, Dritte könnten sich in unrechtmäßiger Weise der streitbefangenen Daten bemächtigen und diese „verschärfen“, genügt dies nicht, um die nie vollständig auszuschließende Möglichkeit eines Datendiebstahls mit anschließender Datennutzung für den vorliegenden Fall und eine entsprechende Gefährdung der Antragstellerin substantiiert glaubhaft zu machen.

Sollte die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die streitbefangene Datenverarbeitung erforderlich i. S. v. § 3 DSG NRW und damit verhältnismäßig sei, auch unabhängig von einem Einsatz von KI in Frage stellen, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Denn sie setzt sich insoweit nicht in einer Weise mit der Argumentation im angegriffenen Beschluss auseinander, die den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Die Behauptung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe seine Aussage „Gegenüber einem Betreten des Grundstücks stellt sich die Befliegung als weniger eingriffsintensive Maßnahme dar“ nicht begründet, trifft nicht zu. Die Begründung findet sich im direkt anschließenden Kausalsatz („… Maßnahme dar, da durch eine…“). Soweit das Verwaltungsgericht - in bei summarischer Prüfung nachvollziehbarer Weise - die Eingriffsintensität einer Inaugenscheinnahme mit derjenigen der Befliegung des Grundstücks abgewogen und die im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin durchgeführte Art der Befliegung mit Blick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) im konkreten Fall als weniger eingriffsintensiv bewertet hat, stellt die Antragstellerin lediglich ihre abweichende Meinung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne auf dessen Argumente einzugehen. Entsprechendes gilt für ihre Einschätzung, die Persönlichkeitsrechte der Grund­stücks­eigentümer hätten ein höheres Gewicht als eine Abwasserbeseitigungsgebühr, weil die Gebührenerhebung durch bisherige Ortsbesichtigungen und vorliegende Katasterpläne ebenso gut vorgenommen werden könne.

Unabhängig vom Vorstehenden hat die Beschwerde auch deswegen keinen Erfolg, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat.

Ob eine vorläufige Regelung i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffent­lichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 881/23 -, juris, Rn. 156 f., m. w. N.

Ausgehend davon hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache erhebliche und unzumutbare Nachteile dadurch entstehen könnten, dass die Antragsgegnerin die streitbefangenen Daten nicht antragsgemäß separiert und - möglicherweise erneut - zu dem Zweck nutzt, die Niederschlagswasser­gebühr zu ermitteln. Diese Daten sind zwar personenbezogene Daten der Antragstellerin, gehören aber entgegen ihrer Einschätzung nicht deswegen zu ihrem intimen Lebensbereich, weil sie die straßenabgewandte Seite ihres Grundstücks zeigen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, sondern nur allgemeine Befürchtungen geäußert, dass die Antragsgegnerin die Daten zu einem anderen Zweck als zur Ermittlung der Niederschlagswasser­gebühr nutzen könnte oder dass die Daten während der Dauer des Hauptsacheverfahrens „in den Umlauf geraten und genutzt würden“. Für eine Datenverarbeitung durch KI ist aus den oben dargestellten Gründen nach Aktenlage nichts ersichtlich. Im Hinblick auf die Speicherung der Daten an sich würde sich der bisherige Zustand während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht ändern. In Bezug auf eine etwaige erneute Datennutzung zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist nicht erkennbar, dass eine solche, im öffentlichen Interesse liegende Gebührenfestsetzung auf der Grundlage von Informationen zu einem Wohngrundstück rechtlich schützenswerte Interessen der Antragstellerin in unzumutbarer Weise beeinträchtigen könnte, zumal sie als Eigentümerin die Gelegenheit erhalten hat, den für die Gebührenberechnung notwendig zugrunde zu legenden Umfang der versiegelten Flächen auf ihren Grundstücken gegenüber der Antragsgegnerin zu bestätigen oder zu korrigieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der sich danach für das Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert von 5.000 Euro ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen dessen vorläufigen Charakters zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Unterlassungsanspruch bei Veröffentlichung heimlicher Tonaufnahmen aus privatem Livestream

OLG Köln
Beschluss vom 18.05.2026
15 W 48/26


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung von heimlich aufgenommenen Wortbeiträgen aus einem privaten Livestream in einem öffentlich zugänglichen Livestream das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Der Betroffene hat einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.05.2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 30.04.2026, mit dem sein auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteter Unterlassungsantrag vom 10.04.2026 - in Form der mit Schriftsatz vom 21.04.2026 erfolgten Antragsanpassung - zurückgewiesen wurde, ist begründet.

1. Der Senat entscheidet gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, da eine umgehende Entscheidung geboten ist und eine Anhörung des Antragsgegners sowohl außergerichtlich als auch im laufenden Verfahren stattgefunden hat. Er hat mit seinen Schriftsätzen vom 22.04.2026 und 08.05.2026 Stellung genommen und dabei den vom Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruch jeweils zurückgewiesen.

2. Ein Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) liegt vor. Der streitgegenständliche Livestream auf der Plattform C. wurde am 21./22.03.2026 veröffentlicht. Nach Ablauf der in der Abmahnung vom 31.03.2026 gesetzten Frist bis zum 09.04.2026 hat der Antragsteller unverzüglich am 10.04.2026 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht. Die vom Antragsgegner eingewandte Möglichkeit eines Gegenkommentars auf der Plattform selbst stellt keine gleichwertige Alternative zu dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch dar, da es nicht um den Inhalt der veröffentlichten Wortbeiträge geht, sondern um den Umstand, dass dabei das heimlich aufgenommene gesprochene Wort des Antragstellers ohne dessen Zustimmung vom Antragsgegner veröffentlicht wurde.

3. Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben, denn dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu.

a) Ein Vorrang der Bestimmungen der DSGVO beseht hier - unabhängig von der Frage eines Eingreifens des sog. Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) - bereits deshalb nicht, weil der Antragsteller vom Antragsgegner nicht Löschung, sondern Unterlassung verlangt. Die Bestimmungen der DSGVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, juris Rn. 52). Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (EuGH, a. a. O.). Dies ist mit Blick auf die eingangs genannte Anspruchsgrundlage im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland der Fall.

b) Die angegriffene Veröffentlichung des Antragsgegners in dem von ihm initiierten und öffentlich zugänglich gemachten Livestream auf der Plattform C. verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) des Antragstellers.

aa) Die Veröffentlichung stellt - ohne dass es dabei auf die Frage einer Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 StGB ankommt - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar.

Neben seiner Gestalt sind es vor allem auch die von seinen Gedanken getragenen sprachlichen Äußerungen, die die Eigenart eines Menschen und damit seine Persönlichkeit ausmachen. Beides gehört zum Kern seiner Persönlichkeit und nimmt daher in besonderem Maße an dem jedem Menschen unveräußerlich zustehenden Persönlichkeitsrecht und dem ihm insoweit von der Rechtsordnung gewährten Schutz teil. Auf Grund des dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entspringenden Selbstbestimmungsrechts braucht es daher grundsätzlich niemand zu dulden, dass ohne seine Zustimmung Bilder von ihm gemacht oder Äußerungen von ihm auf Tonband aufgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97, juris Rn. 11). Von daher darf auch grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1983, 2 StR 775/82, juris Rn. 19).

In dem angegriffenen öffentlichen Livestream des Antragsgegners wurden in identifizierender Weise - durch Nennung des Vornamens des Antragstellers („Z.“) sowie seines C.-Namens („X.“) - ohne Wissen und Wollen auf Tonträger aufgenommene Wortbeiträge des Antragstellers aus einem privaten Livestream vom 14./15.03.2026 veröffentlicht, so dass nach den vorstehenden Grundsätzen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vorliegt.

bb) Dieser Eingriff ist nach Abwägung des im Streitfall durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Antragstellers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit bereits deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil vom Antragsgegner keinerlei schützenswertes Informations-/Veröffentlichungsinteresse dargelegt wird und ein solches auch sonst nicht ersichtlich ist. Es erschließt sich auch nach einer Inaugenscheinnahme der als Anlage AS 1 vorgelegten Videodatei nicht, dass der Antragsgegner mit der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen ein berechtigtes, hinreichend gewichtiges Informationsinteresse verfolgt hat. Demgegenüber steht das schützenswerte Interesse des Antragstellers an der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, welches umfasst, dass die von ihm in einem privaten Livestream - und damit nur einem beschränkten und dem Antragsteller bekannt gegebenen Teilnehmerfeld - getätigten Wortbeiträge nicht ohne seine Zustimmung einer unbeschränkten Vielzahl von weiteren Personen in einem öffentlichen Livestream bekannt gegeben werden, insbesondere nicht durch Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren (Stand: 19.06.2026) vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Straftaten weisen häufig digitale Bezüge auf, zum Beispiel bei der Kommunikation von Tatverdächtigen über Messengerdienste, der Verbreitung von Kinderpornographie, bei kriminellen Handelsplattformen, die Betäubungsmittel oder Cybercrime-as-a-Service (CaaS) anbieten, sowie bei echt wirkenden Onlineshops, die Waren verkaufen, die gar nicht existieren (sogenannte Fakeshops). Die Täter hinterlassen dabei digitale Spuren, zum Beispiel die von ihnen verwendete Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse). Diese Spuren sind nicht selten flüchtig, da die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adressen – wenn überhaupt – nur wenige Tage speichern. Eine Abfrage der Strafverfolgungsbehörden und anderer berechtigter Stellen bei den Internetzugangsdiensteanbietern hat deshalb nur dann Erfolg, wenn die abgefragten Daten noch gespeichert sind. Ferner ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Funkzellenabfrage nicht mehr bei Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich.

Ziel des Entwurfs ist, die Erfolgsaussichten der Abfragen der Strafverfolgungsbehörden und anderer berechtigter Stellen zu verbessern und der Strafverfolgungspraxis die Funkzellenabfrage im Umfang wie vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen.

B. Lösung; Nutzen
Es wird erstens eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen eingeführt, um den Strafverfolgungsbehörden und anderen berechtigten Stellen die zuverlässige Identifikation eines Anschlussinhabers anhand einer IP-Adresse zu ermöglichen. Die Behörden können damit ein Instrument nutzen, das es ihnen erlaubt, dem häufig einzigen, aber nahezu immer effizientesten Ermittlungsansatz zu folgen. Zweitens wird im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr durch die Bundespolizei für Verkehrsdaten das Instrument der Sicherungsanordnung geschaffen. Damit können diese Behörden die Sicherung von Verkehrsdaten veranlassen, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen. Drittens wird der Strafverfolgungspraxis wieder ermöglicht, bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solchen nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, eine Funkzellenabfrage
durchzuführen.

BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes

Das BMHV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes (Stand 16.06.2026) vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel

Anlässlich der Abschaffung der Abrufgebühren zum 1. August 2022 wurde vermehrt Einsicht in das Handelsregister und in die zum Abruf freigegebenen Dokumente genommen und dabei entdeckt, dass abrufbare Dokumente teilweise personenbezogene Daten enthalten, deren Verarbeitung nicht erforderlich war (zum Beispiel Privatanschriften oder Daten in Ausweiskopien). Diese für die Verarbeitung nicht erforderlichen personenbezogenen Daten wurden von Notaren in den zur Eintragung und Veröffentlichung bestimmten Dokumenten an die Registergerichte übermittelt, die diese dann der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zu Informationszwecken zum Abruf zur Verfügung stellten.

Inzwischen wurden Regelungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu aufzunehmenden und in bereits in den Registerordner aufgenommenen und zum Abruf freigegebenen Dokumenten eingeführt:

So wurde Ende des Jahres 2022 für neu aufzunehmende Dokumente durch Änderung der Handelsregisterverordnung (HRV) geregelt, dass nur solche Dokumente in den Registerordner aufgenommen werden sollen, deren Einreichung zum Handelsregister durch Rechtsvorschriften besonders angeordnet ist. Dadurch wird sichergestellt, dass auch nur für das Registerverfahren notwendige Dokumente in den Registerordner gelangen und der unbeschränkten Einsicht unterliegen. Die Landesjustizverwaltungen haben zudem im Jahr 2023 die Dienstordnungen für Notarinnen und Notare (DONot) dahin geändert, dass zum Register eingereichte Dokumente keine Privatanschriften, Seriennummern von Ausweisdokumenten sowie Kontoverbindungen enthalten sollen.

Für die in der Vergangenheit eingestellten Dokumente wurde Ende des Jahres 2022 zugleich die Möglichkeit eines Dokumentenaustauschs (Dokument mit nicht erforderlichen personenbezogenen Daten wird auf Antrag gegen ein neues ohne diese Daten ausgetauscht) geschaffen.

Mit diesen Regelungen wurden bereits wirksame Maßnahmen ergriffen zum Schutz natürlicher Personen bei der notwendigen Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch die Registergerichte.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 im Verfahren C200/23 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten macht nunmehr weitere Änderungen im deutschen Recht erforderlich. In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Registerstelle auf den Löschungsantrag eines Betroffenen nicht erforderliche personenbezogene Daten, die in einem öffentlich zugänglich gemachten Dokument enthalten sind, selbst aus der Urkunde entfernen dürfe. Das Recht des Betroffenen, von einer Registerstelle eine Löschung nicht erforderlicher personenbezogener Daten zu erwirken, könne zudem nicht von der Vorlage einer kopierten und bereinigten Urkunde abhängig gemacht werden. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die in Rede stehende Datenverarbeitung weder durch eine vermutete Einwilligung der Betroffenen gerechtfertigt sei noch durch den Umstand, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Die jeweiligen Registerstellen der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung können nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bei Verstößen gegen die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung zum Ersatz des entstandenen Schadens herangezogen werden.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.

B. Lösung; Nutzen

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind Regelungen zur Bearbeitung eingehender Löschungsanträge unter Beachtung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu schaffen. Die Registergerichte sollen künftig bei Eingang von Löschungsanträgen – soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sind – zunächst die Freigabe der betroffenen Dokumente zum frei zugänglichen Abruf aufheben, um sicherzustellen, dass die betroffenen personenbezogenen Daten, die für die Verarbeitung nicht erforderlich sind, nicht mehr zur öffentlichen Einsichtnahme bereitstehen. Sodann soll das Registergericht die Einreichung eines um diese personenbezogenen Daten bereinigten Dokuments von dem zur Veröffentlichung verpflichteten Rechtsträger anfordern. Sofern kein bereinigtes Dokument eingereicht wird, soll die Unkenntlichmachung dieser personenbezogenen Daten in dem betroffenen Dokument durch das Registergericht gegen Gebühr selbst vorgenommen werden. Dieses dann eingereichte oder hergestellte Ersatzdokument ist anstelle des Originaldokuments zum Abruf freizugeben.

Zur Entlastung der Registergerichte und zur Beschleunigung des registergerichtlichen Eintragungsverfahrens werden zusätzlich konkrete Vorgaben für Dokumente, die an das Registergericht zur Veröffentlichung übermittelt werden, in die Handelsregisterverordnung aufgenommen. Registergerichte sollen sich in geeigneten Fällen darauf verlassen dürfen, dass diese Vorgaben eingehalten werden und Dokumente, die an das Registergericht zum Zweck der Freigabe zum Abruf übermittelt werden, keine personenbezogenen Daten enthalten, deren Verarbeitung nicht erforderlich ist. In diesen Regelfällen dürfen Registergerichte die übermittelten Dokumente unverzüglich ohne datenschutzrechtliche Prüfung zum Abruf freigeben.

Schließlich soll die Möglichkeit eröffnet werden, noch in Papierform vorhandene gelöschte oder geschlossene Registerblätter durch elektronische Dokumente zu ersetzen.

OVG Schleswig-Holstein: Kraftfahrt-Bundesamt darf Fahrzeug-Identifizierungsnummer an Zulassungsbehörden nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zur Überprüfung ordnungsrechtlicher Maßnahmen übermitteln

OVG Schleswog-Holstein
Beschluss vom 10.06.2026
6 LA 206/24


Das OVG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) betroffener Halter an die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden übermitteln darf, um diesen die Überprüfung ordnungsrechtlicher Maßnahmen (wie einer Betriebsuntersagung bei verweigertem Software-Update) zu ermöglichen. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenübermittlung folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. b DSGVO i.V.m. § 3, § 25 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 3 BDSG und i.V.m. § 5, § 75 FZV.

Aus den Entscheidungsgründen:
b. Auch unter Berücksichtigung des weitergehenden klägerischen Vorbringens bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zum Antrag zu 1. Selbst eine als zulässig erachtete Anfechtungsklage wäre aus den vom Verwaltungsgericht genannten materiell-rechtlichen Gründen abzuweisen gewesen.

aa. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsgrundlage für die vom KBA beabsichtigte Datenübermittlung (Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. b DSGVO i.V.m. § 3, § 25 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 3 BDSG und i.V.m. § 5, § 75 FZV) und das angenommene Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen stellt der Kläger nicht in Frage. Danach handelt es sich bei der FIN um ein personenbezogenes Datum i.S.d. § 45 Satz 2 StVG, dessen Übermittlung zwischen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder zu deren Aufgabenerfüllung zulässig ist. Sowohl das KBA als auch die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden sind öffentliche Stellen. Die Datenübermittlung erfolgt zur Aufgabenerfüllung der jeweiligen Zulassungsbehörde und ist insoweit auch erforderlich (dazu sogleich; vgl. schon OVG Schleswig, Beschl. v. 20.09.2017 – 4 MB 56/17 –, juris Rn. 25 ff., Beschl. v. 29.09.2017 – 4 MB 60/17 –, juris Rn. 21 ff., Beschl. v. 14.12.2017 – 4 MB 75/17 –, juris Rn. 14 ff.).

bb. Der Kläger rügt indes, dass das Verwaltungsgericht inzidenter hätte klären müssen, ob die Durchführung des Software-Updates im Rahmen der vom KBA angeordneten und vom Kraftfahrzeughersteller veranlassten Rückrufaktion rechtmäßiger Weise verlangt werden könne, mithin, ob die der Rückrufaktion zugrunde liegenden Bescheide des KBA an den Fahrzeughersteller rechtmäßig waren. Gebe es keine (rechtmäßig) angeordnete Rückrufaktion, sei auch die Datenübermittlung rechtswidrig. Es sei ein Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes, diese Frage so früh wie möglich einer Klärung zu unterziehen und nicht erst in einem Folgeprozess.

Mit dieser Rüge stellt der Kläger die vom Verwaltungsgericht angestellten bzw. zitierten maßgeblichen Erwägungen nicht ausreichend in Frage. Er übersieht, dass in der vorliegenden Fallkonstellation allein ein datenschutzrechtlicher Prüfungsmaßstab anzulegen ist. Zu den materiellen Anforderungen, die sich aus der Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. b DSGVO i. V. m. § 3 BDSG ergeben, gehört nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BDSG, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an andere öffentliche Stellen zulässig ist, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden öffentliche Stelle erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 23 BDSG zulassen würden. Das Verwaltungsgericht zitiert insoweit zunächst einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts u.a. wie folgt (OVG Schleswig, Beschl. v. 20.09.2017 – 4 MB 56/17 –, juris Rn. 25-27):

… Bei der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) handelt es sich gemäß § 45 Satz 2 StVG um ein auf die Antragstellerin bezogenes Datum, das vom KBA als öffentlicher Stelle des Bundes an eine andere öffentliche Stelle, nämlich die zuständige Zulassungsbehörde, übermittelt werden soll. Die Übermittlung bzw. die Kenntnis der Daten (Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15 Rn. 15) darf vom KBA als zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde erforderlich angesehen werden, da diese als die durch Landesrecht bestimmte untere Verwaltungsbehörde i. S. d. § 46 Abs. 1 FZV im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs von Kraftfahrzeugen gemäß § 5 FZV zuständig ist, falls sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist (Absatz 1) oder jedenfalls Anlass zu einer solchen Annahme besteht (Absatz 3). Die fehlende Vorschriftsmäßigkeit kann sich aus der Information ergeben, dass bei dem Fahrzeug kein Software-Update durchgeführt worden ist und es mit der EG-Typgenehmigung nicht übereinstimmt. …

Die Übermittlung erfolgt auch zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung i. S. d. Datenschutzrechtes (zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal: Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15 Rn. 13 mit Verweis auf § 14 Rn. 32). Die Nutzung der Daten aufseiten der Empfängerbehörde dient der Prüfung, ob es an der Vorschriftsmäßigkeit des betreffenden Fahrzeugs fehlt und bejahendenfalls, in welcher Weise von dem der Zulassungsbehörde durch § 5 Abs. 1 oder 3 FZV eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden soll. Die Prüfung erfolgt in eigener Zuständigkeit. Das KBA verfügt insoweit über keine Weisungsbefugnisse; ihm sind weder Landesbehörden noch Zulassungsstellen unterstellt, § 1 Abs. 2 KBAG. Auf die Frage, ob sich ein Fahrzeug tatsächlich als nicht vorschriftsmäßig „erweist“ oder Anlass zu einer solchen Annahme besteht bzw. hier, ob das Software-Update geeignet wäre, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen, käme es an dieser Stelle noch nicht an.

Anhaltspunkte dafür, dass die Daten schon vom KBA in rechtswidriger Weise erlangt worden wären und dies nunmehr einer rechtmäßigen Übermittlung entgegenstehen könnte, bestehen schließlich nicht. …

Ergänzend führt es aus, dass in Anbetracht der Hintergründe, die zu dem Rückruf geführt hätten, im Sinne des § 5 Abs. 3 FZV jedenfalls ausreichender Anlass zu der Annahme bestehe, dass unter anderem das Fahrzeug des Klägers sich nicht als vorschriftsmäßig erweisen werde. Damit setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Der Verordnungsgeber verlangt gerade nicht, dass die Vorschriftswidrigkeit bereits feststehen muss, sondern lässt für die Aufgabenwahrnehmung der Zulassungsbehörde das Bestehen eines Anlasses zu der entsprechenden Annahme ausreichen. Vom Bestehen eines solchen Anlasses durfte das Verwaltungsgericht aufgrund der vom KBA wirksam angeordneten und vom Fahrzeughersteller immerhin auch durchgeführten Rückrufaktion ausgehen, ohne dass es darauf angekommen wäre, ob die Anordnung bereits bestandskräftig geworden war oder sich abschließend als rechtmäßig erwiesen hatte.

Ob das klägerische Fahrzeug tatsächlich nicht, wie das KBA annimmt, der EG-Typgenehmigung entspricht und deshalb ein Software-Update durchzuführen ist, so dass sich auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 oder 3 FZV ein ordnungsrechtlicher Handlungsbedarf ergeben wird, hat allein die Zulassungsbehörde zu prüfen. Je nach Ausgang dieser Prüfung obliegt es ihrem Ermessen, ob sie ordnungsrechtlich tätig wird und welche der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen sie trifft (von der Forderung bestimmter Nachweise über die Vorführung des Fahrzeugs oder die Setzung einer Frist zwecks Mängelbeseitigung bis hin zur Betriebsbeschränkung oder -untersagung).

Im Übrigen würde man die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Anforderungen überspannen, wenn man über die Erforderlichkeit der Daten zur Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle hinaus auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer Übermittlung der Daten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung abstellt und insoweit fordern wollte, dass die Rechtmäßigkeit der vom KBA angeordneten Rückrufaktion als Grundlage weitergehender Maßnahmen der Zulassungsbehörde bereits feststehen müsste. Insoweit muss es aus Sicht des KBA als übermittelnde Stelle genügen, wenn der Zulassungsbehörde als empfangende Stelle die in Betracht gezogene Aufgabe durch Rechtsvorschrift übertragen ist, ihre diesbezüglichen Zuständigkeiten gegeben sind und sie sich bei der Art und Weise der Nutzung der Daten im gesetzmäßigen Rahmen hält. Im Übrigen strahlt eine rechtswidrige Aufgabenerfüllung nur dann auf die vorangegangene Datenübermittlung zurück, wenn zwischen der Rechtsverletzung und dem Datenumgang ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht derart, dass gerade der Umgang mit den Daten zu dem rechtlich zu beanstandenden Teil der Aufgabenerfüllung führt (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.12.2017 – 4 MB 75/17 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Dahingehende Zweifel wirft der Kläger nicht auf.

cc. Ohne Erfolg rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Angaben des KBA über die Rückrufaktion zugrunde gelegt und darauf verzichtet hat, die entsprechenden Verwaltungsvorgänge beizuziehen. Die darin liegende Rüge der Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann zwar auch im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhoben werden, kann aber nur Erfolg haben, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung der Berufung führen würde. Dies ist geboten, um die Konsistenz der Zulassungsgründe zu sichern (Beschl. d. Senats v. 04.03.2026 – 6 LA 40/24 –, juris Rn. 14 m.w.N.), führt hier aber nicht weiter.

Ein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über den im Einzelfall erforderlichen Umfang der Amtsermittlung die Grenze des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens überschreitet. Dies ist der Fall, wenn es eine Untersuchung unterlässt, die sich ihm nach den Umständen des Einzelfalles – auch nach dem Vorbringen der Beteiligten – von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste (Beschl. d. Senats v. 04.03.2026 – 6 LA 40/24 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Dergleichen vermochte der Kläger, wie sich aus den Ausführungen zu bb. ergibt, nicht darzulegen. Ebenso wenig ergibt sich, dass er in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Sachaufklärung hingewirkt hätte.

c. Die Rüge hinsichtlich des Klageantrags zu 2., das Verwaltungsgericht habe diesen Antrag rechtsirrig als unzulässig verworfen, bleibt ebenso unbegründet. Dabei zieht der Kläger nicht in Zweifel, dass die Zulässigkeit einer auf Informationserteilung gerichteten Verpflichtungsklage grundsätzlich davon abhängt, dass der klageweise verlangte Erlass des Verwaltungsakts zuvor bei der Behörde ohne Erfolg beantragt worden ist.

Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts behauptet er aber, einen Antrag auf Einsicht in die Akten der Beklagten zur Rückrufaktion gestellt zu haben. Mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung, wonach die Akten zur Rückrufaktion nicht Bestandteil des Verwaltungsverfahrens zur beabsichtigten Datenübermittlung seien und der Kläger sein Akteneinsichtsbegehren trotz ausdrücklicher Bitte auch nicht näher konkretisiert habe, setzt er sich allerdings nicht auseinander. Insoweit genügt es nicht zu behaupten, es sei offensichtlich gewesen, dass es ihm auch um die Akten über die Rückrufaktion gegangen sei, weil diese „selbstverständlich Bestandteil“ des vorliegenden Verfahrens seien. Diese Behauptung findet in Hinblick auf den Begriff des Verwaltungsverfahrens in § 9 VwVfG im Gesetz im Übrigen auch keine Stütze. Vielmehr handelt es sich um sachlich und rechtlich unterschiedliche Verwaltungsverfahren mit unterschiedlichen Beteiligten. Die Akten über die Rückrufaktion stehen im Verhältnis zwischen dem KBA und dem Hersteller, während die Akten zur Datenübermittlung im Verhältnis zwischen dem KBA und dem Kläger als Fahrzeughalter stehen. Insoweit geht auch der klägerische Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht Beteiligter nach § 29 VwVfG, das Gebot der „Waffengleichheit“, das Recht auf ein faires Verfahren und auf Verwirklichung des rechtlichen Gehörs fehl. Dies alles ändert nichts daran, dass er nicht Beteiligter am Verwaltungsverfahren anlässlich der Rückrufaktion war, dieses Verfahren auch nicht Bestandteil des den Kläger betreffenden Verwaltungsverfahrens war und er sein Akteneinsichtsbegehren gegenüber dem KBA nicht ausreichend konkretisierte.

Soweit der Kläger die vorgenannten Rechte zugleich in Bezug auf das gerichtliche Verfahren geltend macht und insoweit auf § 99 VwGO verweist, bleibt auch dies irrelevant. Da das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus betrachtet keinen Anlass haben musste, die Verwaltungsvorgänge des KBA zur Rückrufaktion anzufordern, bestand insoweit auch keine Vorlage- und Auskunftspflicht der Beklagten. Im Übrigen würde selbst ein festzustellender Verfahrensfehler aufseiten des Gerichts keinen materiellen Anspruch auf Aktenzugang gegenüber der Beklagten begründen.

2. Die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Der Kläger macht insoweit lediglich geltend, dass ihm nicht bekannt sei, auf welche Akten die Beklagte ihre Entscheidung stütze und dass es für ihn rechtlich besonders schwierig sei festzustellen, ob die Bescheide an den Kfz-Hersteller rechtskräftig seien. Damit verfehlt der Kläger schon die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes. Die behaupteten Schwierigkeiten beziehen sich, wie sich auch aus den Ausführungen zu 1.b. ergibt, nicht auf Fragen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Entsprechend bleibt auch offen, wie diese Schwierigkeiten in einem Berufungsverfahren geklärt werden sollten.

3. Die Rechtssache hat schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger wirft sinngemäß die Frage auf, in welchem Umfang das Verwaltungsgericht bei einem belastenden Verwaltungsakt, der auf anderen Entscheidungen der Behörde beruht, zur Beiziehung von Verwaltungsakten der Beklagten verpflichtet ist, legt aber nicht dar, worin die grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage liegen soll. Insoweit kommt es nicht auf eine konkret im Streit stehende, nach Auffassung des Klägers für seine Rechtsposition bedeutsame Frage an, sondern darauf, ob die Frage für die gerichtliche Entscheidung entscheidungserheblich ist und bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt ist. Einer derartigen grundsätzlichen Klärung ist die Frage im Übrigen nicht zugänglich; ihre Beantwortung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Zulässigkeit von Transparenzhinweisen auf Google Maps über die Anzahl gelöschter Rezensionen

OLG Köln
Beschluss vom 12.06.2026
15 W 55/26


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen von Google weder die Löschung noch die künftige Unterlassung von automatisierten Transparenzhinweisen verlangen kann, die über die genaue Anzahl der im Vorjahr wegen angeblicher Diffamierung entfernten Rezensionen auf Google Maps informieren.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die in zulässiger Weise beim Beschwerdegericht eingelegte (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sofortige Beschwerde, über die der Senat ohne Durchführung eines Abhilfeverfahrens entscheidet (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2020 - 4 W 578/20, NJW-RR 2021, 59 Rn. 10; Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 572 Rn. 4), hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Er folgt insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

1. In Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Betroffener - wie ausweislich des Antrags und der Antragsbegründung der Antragsteller - nicht nur die Löschung seiner auf einem Bewertungsportal veröffentlichten personenbezogenen Daten, sondern darüber hinaus auch die Unterlassung einer künftigen erneuten Veröffentlichung begehrt, ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO auch ein Unterlassungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 40 mwN), dessen Voraussetzungen in der Vorschrift abschließend und mit Vorrang vor dem nationalen Recht geregelt sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 72 mwN). Die Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 1 DSGVO ist vorliegend auch nicht durch Art. 85 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit etwa anwendbaren Bestimmungen eines Mitgliedstaates ausgeschlossen, denn die angegriffene Datenverarbeitung im Bewertungssystem von A. V. erfolgt nicht zu journalistischen Zwecken. Das insoweit erforderliche Maß an inhaltlicher Bearbeitung erfüllt die Antragsgegnerin nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 19 ff. für ein Arztbewertungsportal). Dies gilt auch für die vom Antragsteller angegriffenen, automatisiert erstellten Einträge betreffend die Entfernung von Rezensionen.

2. Die von der Antragsgegnerin angezeigte Anzahl der die Arztpraxis des Antragstellers betreffenden Rezensionen, die im vergangenen Jahr auf Grund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt wurden, ist ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Es handelt sich um eine Information, die sich auf eine identifizierte natürliche Person, nämlich auf den namentlich genannten Antragsteller, bezieht. Dieses personenbezogene Datum verarbeitet die Antragsgegnerin, indem sie es speichert und den Nutzern ihres Portals gegenüber offenlegt (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).

3. Die Löschung des Datums und die Unterlassung einer künftigen erneuten Veröffentlichung kann der Antragsteller nicht verlangen. Es trifft keiner der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO insoweit genannten Gründe zu. Insbesondere wird das Datum nicht unrechtmäßig verarbeitet (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO).

a) Das Datum ist sachlich richtig (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO).

Der Rezipient entnimmt den im Antrag eingeblendeten Hinweisen, dass sechs bis zehn Bewertungen „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ beziehungsweise „aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt wurden. Diese Aussagen wird er so verstehen, dass die Antragsgegnerin sechs bis zehn Bewertungen auf Grund von Beschwerden des Antragstellers gelöscht hat und sie die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf die er die Beschwerden gestützt hat, in eine Kategorie „Diffamierung“ eingeordnet hat.

Was die Antragsgegnerin unter einer „Diffamierung“ versteht, erfährt der Rezipient, wenn er auf den Text „Weitere Informationen zu Hinweisen zur Entfernung von Bewertungen wegen Diffamierung in Deutschland“ klickt. Ihm wird dann ein Informationstext mit einer fett gedruckten Zwischenüberschrift „Diffamierung nach deutschem Recht“ angezeigt (Anlage AS 7). In dem der Zwischenüberschrift nachfolgenden Absatz wird eine „Diffamierung“ definiert als eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerung, die dem geschäftlichen Ruf schaden könnte. Weiter heißt es, bei deutschen Gerichten sei es für Unternehmen in der Regel relativ einfach möglich, Rezensionen als verleumderisch anzufechten. Neben dem Nachweis, dass eine Bewertung tatsächlich eine verleumderische Aussage enthalte, könnten Unternehmen auch behaupten, „dass die Person, die die Rezension geschrieben hat, kein Kunde bzw. keine Kundin gewesen sei“. Daraus folgt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts und unter Berücksichtigung der fett gedruckten Zwischenüberschrift unmissverständlich, dass die Antragsgegnerin Beschwerden von Unternehmen, die darauf gestützt werden, dass der Bewertende kein Kunde gewesen sei, als „Beschwerden wegen Diffamierung“ ansieht.

Ausgehend hiervon ist das angegriffene Datum sachlich richtig. Denn der Antragsteller stellt nicht in Abrede, in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung der angegriffenen Hinweise in sechs bis zehn Fällen bei der Antragsgegnerin die Löschung ihn betreffender Bewertungen bewirkt zu haben, und zwar jeweils gestützt auf die Rüge, es habe kein echter Patientenkontakt vorgelegen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde lassen die angegriffenen und im Antrag eingeblendeten Hinweise nicht die Deutung zu, der Antragsteller habe seine Beschwerden ausdrücklich mit dem Vorwurf der Diffamierung begründet. Eine solche Sinndeutung liegt schon deshalb fern, weil es sich bei dem in den Hinweisen verwendeten Begriff der „Diffamierung“ auch ohne Berücksichtigung des verlinkten Informationstextes erkennbar um einen Sammelbegriff handelt, unter den die Antragsgegnerin nicht nur eine, sondern sechs bis zehn Bewertungen des Antragstellers und offenkundig auch Beschwerden anderer Betroffener subsumiert. Dass es dabei aus Sicht der Antragsgegnerin nicht entscheidend auf die Verwendung des Wortes „Diffamierung“ ankommt, wird dann in dem verlinkten Informationstext noch zusätzlich verdeutlicht.

Aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung „Festzins Plus“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, K&R 2018, 186) ergibt sich nicht, dass der verlinkte Informationstext bei der Sinndeutung der vom Antragsteller angegriffenen Hinweise nicht zu berücksichtigen wäre. Die Entscheidung betrifft einen Wettbewerbsverstoß, der daraus folgte, dass ein durch eine irreführende Blickfangangabe verursachter Irrtum nur durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Textes ausgeräumt wurde, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt war. Vorliegend geht es schon nicht um einen Wettbewerbsverstoß. Im Übrigen ist im Streitfall der Bezug des Informationstextes zu den vom Antragsteller angegriffenen Hinweisen auf Grund des mit einem fett gedruckten Text hervorgehobenen Links für den Rezipienten klar ersichtlich. Schließlich dient der Informationstext auch nicht der Ausräumung eines durch die Hinweise verursachten Irrtums.

Vielmehr verwendet die Antragsgegnerin den in den Hinweisen enthaltenen Begriff der Diffamierung in einer Weise, die mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar ist. Der Antragsteller selbst geht zutreffend davon aus, dass das Verb „diffamieren“ als Synonym für „abwerten“ oder „die Ehre abschneiden“ verwendet wird (vgl. duden.de/rechtschreibung/diffamieren). Warum der Durchschnittsrezipient eine aus der Luft gegriffene Schlecht-Bewertung, in der der Antragsteller schlecht bewertet wird, ohne dass dem eine tatsächliche Erfahrung des Bewertenden zugrunde liegt, nicht als abwertend oder ehrabschneidend und damit letztlich auch als diffamierend ansehen soll, erschließt sich nicht. Auch die deutsche Rechtsprechung geht davon aus, dass die schlechte Bewertung ärztlicher Leistungen auf einem Bewertungsportal ehrabträglich und - wenn der Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt - auch ehrverletzend sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 28, 36).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin, dass Beschwerden, die mit einem Bestreiten des Kundenkontakts begründet werden, nicht als „Beschwerden wegen Diffamierung“ gezählt werden dürfen. Bei dem als Anlage AS 7 vorgelegten Informationstext, auf den die Beschwerde verweist, handelt es sich schon nicht um die im Internet gesondert abrufbaren Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin. Davon abgesehen ergibt sich aus dem Text unmissverständlich, dass Bewertungen gezählt werden, die auf Grund von Beschwerden wegen Diffamierung beziehungsweise wegen verleumderischer Behauptungen nach deutschem Recht entfernt wurden, und dass dazu auch Beschwerden gehören, die darauf gestützt sind, dass der Bewertende kein Kunde gewesen sei. Soweit es weiter heißt, dass Bewertungen, „die aus anderen rechtlichen Gründen oder wegen Richtlinienverstößen entfernt wurden,“ nicht enthalten sind, ergibt sich daraus nicht, dass Bewertungen, die auf Grund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden, nicht auch dann gezählt werden dürfen, wenn in der Diffamierung zugleich ein Richtlinienverstoß liegt.

b) Des Weiteren ist die angegriffene Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Antragsgegnerin und der Nutzer ihres Portals erforderlich, ohne dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Antragstellers überwiegen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO).

Zu Recht zieht der Antragsteller nicht grundsätzlich in Zweifel, dass die Antragsgegnerin auch ohne seine Einwilligung bei A. V. einen seine Praxis betreffenden Eintrag vorhalten und den Nutzern des Dienstes die Möglichkeit geben darf, die Praxis auf ihrer Plattform zu bewerten (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2024 - 15 U 91/23, juris Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 17 ff. für ein Arztbewertungsportal).

Die insoweit von der Antragsgegnerin wahrgenommenen berechtigten Interessen erstrecken sich auf die vom Antragsteller angegriffenen, von der Antragsgegnerin den veröffentlichten Bewertungen beigefügten Hinweise, durch die die Nutzer von A. V. darüber informiert werden, dass im vergangenen Jahr sechs bis zehn die Arztpraxis des Antragstellers betreffende Bewertungen auf Grund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt wurden. Denn ausweislich der Ausführungen in dem als Anlage AS 7 vorgelegten Informationstext möchte die Antragsgegnerin mit solchen Hinweisen mit Blick auf die Vielzahl an Anträgen auf Entfernung verleumderischer Rezensionen für Transparenz bei der Bearbeitung solcher Anträge sorgen. Dieses Anliegen ist als berechtigtes Interesse anzuerkennen. Die Anzahl an gelöschten Bewertungen kann für den Rezipienten bei der Einordnung des Gesamtbildes, das sich aus den in Bezug auf einen Unternehmenseintrag abgegebenen Bewertungen und aus der angegebenen Durchschnittsnote ergibt, und bei einem insoweit anzustellenden Vergleich mit anderen Unternehmen oder Freiberuflern - insbesondere mit solchen, die sie betreffende Bewertungen grundsätzlich nie beanstanden - durchaus von Interesse sein. Im Übrigen wird den Nutzern durch die Hinweise betreffend die Entfernung von Bewertungen zur Kenntnis gebracht, dass die Antragsgegnerin auf Beschwerden reagiert, wenn sie unter Berücksichtigung der aus ihrer Sicht maßgeblichen rechtlichen Vorgaben berechtigt erscheinen. Zur Erreichung des von der Antragsgegnerin verfolgten Transparenzzwecks sind die angegriffenen Hinweise auch erforderlich.

Die Interessen des Antragstellers überwiegen demgegenüber nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Hinweise nur seine freiberufliche Tätigkeit als Arzt betreffen. In seinem beruflichen Bereich muss sich der selbständig Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 22). Zudem sind die angegriffenen Hinweise sachlich gehalten. Eine Kritik am Verhalten des Antragstellers lässt sich ihnen nicht entnehmen. Die Hinweise sind in dem Unternehmenseintrag des Antragstellers auch nicht besonders hervorgehoben. Insbesondere erscheinen sie nicht schon in der Übersicht, sondern erst wenn der Nutzer auf den Reiter „Rezensionen“ klickt. Von einer Bloßstellung des Antragstellers kann somit entgegen den Ausführungen der Beschwerde keine Rede sein.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext OVG Münster liegt vor: Keine Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG bei Zweifeln an sachgerechter und gewinnerzielungsunabhängiger Tätigkeit

OVG Münster
Urteil vom 06.04.2026
4 A 3451/25


Wir hatten bereits in dem Beitrag OVG Münster: Keine Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG bei begründeten Zweifeln an sachgerechter und gewinnerzielungsunabhängiger Tätigkeit über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des Gerichts:
1. § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt für eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände, dass der eintragungswillige Verband über eine personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt, die gesichert erscheinen lässt, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Die Regelung verlangt eine Prognose und bestimmt die bisherige Verbandstätigkeit als deren Grundlage.

2. Mit der Einführung der Vorschrift hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Eintragungsfähigkeit auch im Bereich des UWG auf Verbände beschränkt werden sollte, deren Betätigung sicher im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgt und nicht möglicherweise zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen. Mit der gesetzlichen Neuregelung, die der Eindämmung von Abmahnmissbrauch diente, sollten Gewerbetreibende, die nur formale Rechtsverstöße begehen, vor erheblichen Verlusten geschützt werden, ohne die effiziente Rechtsdurchsetzung sowie die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern. Deshalb hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden bewusst erhöht.

3. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers muss insbesondere die Bemessung des Mitgliedsbeitrags den Verband in die Lage versetzen, satzungsgemäß tätig zu werden. Dabei ist die Verwendung von Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zur Finanzierung des Vereins grundsätzlich zulässig, weil durch die Rechtsverfolgung insbesondere zur Klärung lauterkeitsrechtlicher Fragen auch über mehrere gerichtliche Instanzen, die zu den Aufgaben des Verbands gehören, auch Kosten für Personal und Ausstattung entstehen. Die Finanzierung des Vereins darf jedoch nicht vorwiegend auf der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen basieren.

4. Mit dem Eintragungserfordernis hat der Gesetzgeber in erster Linie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Voraussetzungen der Verbandsklageberechtigung im Gegensatz zum bisherigen Recht den eintragungswilligen Verbänden auferlegt.

5. Der Umstand, dass nicht nur vereinzelte Oberlandesgerichte, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs, nach umfassender sorgfältiger Prüfung angenommen haben, der Verband habe bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gehandelt, begründet erhebliche Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen des § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: