Der BGH hat entschieden, dass sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch Telemedienanbieter zu journalistischen Zwecken wegen des Medienprivilegs nach dem Schutzkonzept von r §§ 22, 23 KUG richtet. Zudem stellt der BGH klar, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen schwerwiegenden Eingriff voraussetzt, der nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Leitsätze des BGH:
a) Bei einer Beitragsveröffentlichung zu journalistischen Zwecken durch einen Anbieter von Telemedien beurteilt sich wegen des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70).
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 93/25 - KG Berlin LG Berlin II
BGH
Urteil vom 02.07.2026 I ZR 212/25
GVR Text und GVR Foto
Der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch wegen Abweichung von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36b Abs. 1 UrhG auch auf Vertragsangebote anzuwenden ist und auch für Vergütungsregeln gilt, die vor dem 1. März 2017 aufgestellt wurden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass der Vertrag ab diesem Stichtag angeboten oder geschlossen wurde. Zudem klärte der BGH, dass die Passivlegitimation eines Werknutzers mit dessen Austritt aus der maßgeblichen Werknutzervereinigung entfällt und gemeinsame Vergütungsregeln analog § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden können.
Leitsätze des BGH:
a) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auch auf Vertragsangebote anwendbar.
b) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auf gemeinsame Vergütungsregeln anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. März 2017 aufgestellt worden sind, solange der Vertrag, in dem zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abgewichen worden sein soll (§ 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG), ab dem Inkrafttreten des § 36b UrhG am 1. März 2017 geschlossen oder angeboten wurde.
c) Die Passivlegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG entfällt mit dem Austritt des in Anspruch genommenen Werknutzers aus der an der Aufstellung der gemeinsamen Vergütungsregeln beteiligten Werknutzervereinigung.
d) Gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) können gemäß § 314 BGB analog aus wichtigem Grund gekündigt werden.
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026 - I ZR 212/25 - OLG Celle - LG Hannover
Der BGH hat entschieden, dass die versehentliche Fehlleitung einer Chat-Nachricht mit vertraulichen Gehalts- und Bewerbungsdaten an einen unbeteiligten Dritten einen immateriellen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet. Ein Unterlassungsanspruch besteht hingegen nicht, wenn das konkrete Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist, da nach Ansicht des BGH dann keine Wiederholungsgefahr mehr besteht.
Leitsätze des BGH:
a) Zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO.
b) Zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2026 - VI ZR 97/22 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt
Leitsatz des BGH:
Die Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB darf über die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB erforderlichen Angaben und die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB erforderliche Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen - hier die Möglichkeit, statt den Vertrag zu kündigen, ihn kostenlos pausieren zu lassen - enthalten.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2026 - I ZR 200/25 - OLG Düsseldorf
Leitsatz des BGH:
Eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, ist nicht in den Gesamtpreis im Sinne von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 PAngV einzurechnen, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. März 2026 - C-62/25, GRUR 2026, 799 = WRP 2026, 585 - Staubsaugerservice).
BGH, Urteil vom 3. Juni 2026 - I ZR 49/24 - OLG Celle LG Hannover
Die EU-Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 550 Millionen Euro gegen den Online-Marktplatz AliExpress verhängt. Nach Feststellung der EU-Kommission hat die E-Commerce-Plattform systematisch gegen ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten aus dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) verstoßen. Das Unternehmen versäumte es, die systemischen Risiken der Verbreitung illegaler, gefährlicher oder gefälschter Produkte auf seiner Plattform wirksam zu analysieren und einzudämmen. Die Kommission rügte insbesondere eine erhebliche strukturelle Unterbesetzung bei der Inhaltsmoderation sowie leicht zu umgehende Prüfsysteme bei der Produktkategorisierung.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission: Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 550 Mio. EUR gegen AliExpress wegen Verstoßes gegen das Gesetz über digitale Dienste
Die Europäische Kommission hat heute eine Geldbuße in Höhe von 550 Mio. EUR gegen AliExpress verhängt, weil sie gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) verstoßen hat, um Risiken im Zusammenhang mit dem Verkauf illegaler, unsicherer oder gefälschter Produkte auf ihrer E-Commerce-Plattform sorgfältig zu bewerten und zu mindern. Die Kommission hat die Plattform aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen.
Versäumnis, Risiken sorgfältig zu bewerten
AliExpress kam seiner Verpflichtung aus dem Gesetz über digitale Dienste nicht nach, das Risiko der Verbreitung illegaler, unsicherer oder gefälschter Produkte durch seine Dienste auf vielfältige Weise sorgfältig zu bewerten:
- AliExpress hat nicht ordnungsgemäß bewertet, ob es über genügend Personal verfügt, um potenziell illegale Produkte zu überprüfen. Das Unternehmen überschätzte die Wirksamkeit seines Systems bei der Erkennung und Entfernung illegaler Produkte. Daher hat AliExpress das Missverhältnis zwischen der Anzahl der menschlichen Moderatoren und ihrer Arbeitsbelastung nicht realistisch berücksichtigt.
- AliExpress hat unzureichend bewertet, wie seine Empfehlungs- und Werbesysteme die Verbreitung illegaler Produkte verschärfen. Tests der Kommissionsdienststellen haben ergeben, dass viele illegale Produkte den Verbrauchern empfohlen oder beworben wurden, bevor sie tatsächlich entfernt wurden.
- AliExpress fehlten quantitative Metriken in seiner Bewertung. AliExpress stützte sich nur auf einen quantitativen Indikator, der jedoch nicht richtig messen konnte, wie gut sein Moderationssystem das Risiko verhinderte, dass illegale Produkte in ähnlicher Form auftauchten oder wieder auftauchten. Diese Feststellung wird auch durch Tests der Kommissionsdienststellen gestützt, die zeigten, dass trotz der Moderationsbemühungen von AliExpress weiterhin ein hohes Volumen illegaler Produkte im Umlauf war.
Versäumnis, festgestellte systemische Risiken zu mindern
AliExpress hat es versäumt, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko der Verbreitung illegaler Produkte zu verringern. Die Kommission hat insbesondere folgende Mängel festgestellt:
- Das System von AliExpress zur Erkennung illegaler Produkte funktionierte nicht ordnungsgemäß. Viele illegale Produkte, von gefälschten Produkten über unsicheres Spielzeug bis hin zu gefährlichen Kosmetika, zirkulierten auf der Plattform und blieben, selbst wenn sie entdeckt wurden, mehrere Wochen lang online.
- AliExpress hat seine Sanktionspolitik für Händler, die illegale Produkte verkaufen, nicht ordnungsgemäß durchgesetzt. Die Sanktionspolitik wurde nicht angemessen umgesetzt, und Geschäfte, die illegale Produkte verkauften, konnten trotz Bestrafung auf AliExpress aktiv bleiben.
- Die Produktkonformitätsprüfungen von AliExpress könnten leicht durch eine falsche Kategorisierung von Produkten umgangen werden. AliExpress stellte nicht genügend Personal zur Verfügung, um zu überprüfen, ob die Produkte korrekt kategorisiert sind, und die eingeführten Kontrollen konnten die falsch kategorisierten Produkte vor der Veröffentlichung nicht erkennen. Daher platzierten böswillige Händler absichtlich Produkte in die falsche Kategorie, um von flexibleren Anforderungen zu profitieren, die es nicht konformen Produkten ermöglichen, frei auf der Plattform zu zirkulieren.
- AliExpress hat es versäumt, die Verbreitung gefälschter Produkte angemessen zu verhindern. Gefälschte Produkte stellen ein erhebliches Risiko für AliExpress dar. Zusätzlich zu den möglichen Folgen für die Verbraucherrechte unterbieten die Verkäufer solcher Produkte legitime Unternehmen, die in Design, Sicherheitstests und Innovation investieren, und zwingen sie, mit Produkten zu konkurrieren, die diese Investitionen umgehen. Das obligatorische „Markenzulassungssystem“ von AliExpress – mit dem gefälschte Verkäufe verhindert werden sollen – erwies sich als unwirksam und unterbesetzt. Daher haben Händler dieses System leicht umgangen und viele Produkte veröffentlicht, die erst später wegen Fälschung entfernt wurden.
Die heute verhängte Geldbuße wurde unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlungen, ihrer Schwere in Bezug auf die betroffenen EU-Verwender und ihrer Dauer berechnet, die mindestens bis Juni 2025 lief, als die Kommission vorläufige Feststellungen gegen AliExpress traf. Das Versäumnis, ordnungsgemäße Risikobewertungen durchzuführen und Systemrisiken wirksam zu mindern, stellt einen besonders schweren Verstoß gegen das Gesetz über digitale Dienste dar.
Bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigte die Kommission jedoch auch mildernde Umstände, die AliExpress zugutekommen, wie die Neuheit des Gesetzes über digitale Dienste.
Nächste Schritte
Gemäß dem Gesetz über digitale Dienste hat AliExpress nun bis zum 20. Oktober 2026 Zeit, der Kommission einen Aktionsplan vorzulegen. Der Plan muss Maßnahmen zur Behebung des Verstoßes gegen seine Verpflichtungen zur Bewertung und Minderung systemischer Risiken enthalten. Das Europäische Gremium für digitale Dienste hat einen Monat nach Erhalt des Plans Zeit, seine Stellungnahme abzugeben. Die Kommission wird dann einen weiteren Monat Zeit haben, um ihre endgültige Entscheidung zu erlassen und eine angemessene Frist für die Umsetzung festzulegen.
Die Nichteinhaltung der Nichteinhaltungsentscheidung kann zu Zwangsgeldern führen. Die Kommission arbeitet weiterhin mit AliExpress zusammen, um die Einhaltung der Entscheidung und des Gesetzes über digitale Dienste im Allgemeinen sicherzustellen.
Hintergrund
Am 14. März 2024 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren ein, um zu bewerten, ob AliExpress möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste in Bereichen verstoßen hat, die die Bewertung und Minderung von Risiken, die Moderation von Inhalten und den internen Beschwerdebearbeitungsmechanismus, die Transparenz von Werbe- und Empfehlungssystemen, die Rückverfolgbarkeit von Händlern und den Datenzugang für Forscher umfassen.
Am 18. Juni 2025 nahm die Kommission eine Reihe von Verpflichtungen an, die AliExpress angeboten hatte, um die meisten Bedenken auf der Grundlage der Einleitung der Untersuchung auszuräumen, wie den Mechanismus für Bekanntmachungen und Maßnahmen, die Transparenz der Plattform in Bezug auf Werbe- und Empfehlungssysteme. Am selben Tag nahm die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen an und gelangte zu einer vorläufigen Schlussfolgerung der Nichtkonformität bei der Bewertung und Minderung der systemischen Risiken der Verbreitung illegaler Produkte, zwei Beschwerden, die nicht unter die Verpflichtungen fallen.
Der heute erlassene Beschluss über die Nichteinhaltung stützt sich unter anderem auf die Risikobewertungsberichte 2023 und 2024 von AliExpress; zusätzliche von der Plattform bereitgestellte Daten, insbesondere als Antwort auf das förmliche Auskunftsersuchen der Kommission vom 6. November 2023 und 18. Januar 2024; Informationen, die von Dritten weitergegeben werden; sowie die eigenen Ermittlungsmaßnahmen der Kommission.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission: Kommission veröffentlicht Leitlinien zu Transparenzverpflichtungen für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
Die Europäische Kommission hat heute Leitlinien veröffentlicht, um Anbieter und Betreiber von Systemen der künstlichen Intelligenz (KI) bei der Erfüllung der Transparenzverpflichtungen des KI-Gesetzes zu unterstützen, die ab dem 2. August 2026 gelten.
Transparenzverpflichtungen werden den Menschen helfen, zu erkennen, wann sie mit KI interagieren oder wann Inhalte durch KI generiert oder verändert wurden, wodurch das Risiko von Täuschung und Manipulation verringert wird. In den heute veröffentlichten Leitlinien wird klargestellt, welche Anbieter und Betreiber die Transparenzpflichten für interaktive KI-Systeme sowie die Kennzeichnung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten erfüllen müssen.
Transparenzpflichten im Rahmen des KI-Gesetzes
Nach dem KI-Gesetz müssen KI-Anbieter KI-Systeme entwickeln, um die Nutzer zu informieren, wenn sie direkt mit einer KI interagieren, und sie müssen maschinenlesbare Markierungen hinzufügen, um die Erkennung von KI-generierten oder manipulierten Inhalten zu ermöglichen.
Die Arbeitgeber müssen die Nutzer auch informieren, wenn sie tiefen Fälschungen, KI-generierten Inhalten in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ohne menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle und Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen ausgesetzt sind.
Die Leitlinien erläutern bestimmte Konzepte, geben Ausnahmen und Beispiele. Dazu gehören direkt interaktive KI-Systeme wie Chatbots, synthetische Inhalte, einschließlich teilweise oder vollständig KI-generierter Texte, Deepfakes und KI-generierter Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, sowie Beispiele für einschlägige Ausnahmen wie Standardbearbeitung, z. B. Rechtschreibung und Grammatikkorrektur.
Schließlich wird in den Leitlinien erläutert, wie die Einhaltung der Transparenzpflichten des KI-Gesetzes nachgewiesen werden kann, unter anderem durch die Einhaltung eines Verhaltenskodex, der Rechtssicherheit bietet und eine einfache und praktische Möglichkeit bietet, die Einhaltung des KI-Gesetzes nachzuweisen.
Hintergrund
Die Leitlinien der Kommission zu den Transparenzleitlinien des KI-Gesetzes ergänzen den Verhaltenskodex für die Transparenz von KI-generierten Inhalten. Der Verhaltenskodex wurde von unabhängigen Experten mit Beiträgen von Hunderten von Interessenträgern ausgearbeitet. Die Kommission und der KI-Ausschuss bestätigten, dass der Kodex ein angemessenes, freiwilliges Mittel ist, auf das sich die Anbieter und Betreiber von KI verlassen können, um die Einhaltung des KI-Gesetzes nachzuweisen.
Um Organisationen dabei zu helfen, ihre Verpflichtungen im Rahmen des KI-Gesetzes besser zu verstehen, richtet die Kommission eine Reihe von Instrumenten ein, darunter Leitlinien, den Verhaltenskodex und auch den Service Desk für KI-Gesetze, eine zugängliche, aktuelle Informationsdrehscheibe, die klare Leitlinien zum KI-Gesetz bietet.
Nächste Schritte
Am 2. August 2026 gelten die meisten Vorschriften des KI-Gesetzes, einschließlich der Durchsetzungsbefugnisse der Kommission und der nationalen Marktüberwachungsbehörden.
KI-Systeme, die vor August in Verkehr gebracht werden, müssen die Kennzeichnungs- und Erkennungspflichten ab dem 2. Dezember 2026 erfüllen.
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Google für wettbewerbswidrige Werbeanzeigen (Google Ads) Dritter als Gehilfe (§ 27 StGB analog i.V.m. § 8 Abs. 1 UWG) auf Unterlassung haftet, sobald Google trotz eines konkreten Hinweises die irreführenden Werbeinhalte nicht unverzüglich sperrt. Die Kammer stellte klar, dass sich Google beim aktiven Ausspielen von Werbeanzeigen nicht auf die Haftungsbefreiung für Hosting-Dienste nach Art. 6 Abs. 1 DSA (Digital Services Act) berufen kann, da es hierbei als aktiver Werbedienstleister und nicht als neutraler Vermittler agiert. Zudem greifen die Haftungsprivilegien des DSA bei Unterlassungsansprüchen nach erfolgter Kenntnisnahme nicht.
Aus den Entscheidungsgründen: II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und - wie für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der Abhilfe erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - BLw 1/19 [unter III 3 c cc]) - auch ansonsten zulässig. Sie ist namentlich in der in § 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden.
III. In der Sache gibt sie Veranlassung, ihr gemäß § 572 Abs. 1 ZPO abzuhelfen.
1. Der Verfügungsantrag ist gemäß §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig.
Die deutschen Gerichte sind international und das Landgericht U. ist örtlich zuständig. Das ergibt sich jeweils aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO, EuGVVO oder EuGVO, fortan EuGVVO).
Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zählen unerlaubte Wettbewerbshandlungen und die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, bezeichnet neben dem Ort des ursächlichen Geschehens den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs, der bei unlauteren Wettbewerbshandlungen überall dort liegt, wo sich die Handlung bestimmungsgemäß (zumindest auch) auswirken soll und so wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Marktteilnehmer oder ein dort geschütztes Recht des gewerblichen Eigentums verletzt werden oder verletzt zu werden drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/12, Coty Germany GmbH/First Note Perfumes NV [Rn. 42; 54 ff.]; BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 - Haftung für Affiliates [unter II 1]; Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Club Hotel Robinson [unter B III 2 a]; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11 - Parfumflakon III [unter II 3 b, c und e aa und bb]; Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12 - englischsprachige Pressemitteilung [unter B II 2 und 3]; Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 - Arzneimittelwerbung im Internet [unter II 1]).
Das ist (auch) jeder Ort im Bezirk des Landgerichts U.. Die beanstandeten, von der Antragsgegnerin ausgespielten Anzeigen sind - ebenso wie die in ihnen verlinkte Landingpage - auf den deutschen Markt ausgerichtet.
Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet. 2. Der Antrag ist begründet.
Diese Frage beurteilt sich gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-IIVerordnung) nach deutschem Recht. Der nach dieser Bestimmung maßgebliche Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 - Haftung für Affiliates [unter II 2 a]) liegt auf dem deutschen Markt. Hier treffen die wettbewerblichen Interessen der Parteien - bzw. des Antragstellers und seiner Mitbewerberin, deren Tun die Antragsgegnerin mit dem Ausspielen der von ihr geschalteten Anzeigen fördert - als Mitbewerber aufeinander.
Der zu sichernde Unterlassungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) ist gegeben.
Der Antragsteller vertreibt in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Kennzeichen.
Die Antragsgegnerin ist zwar keine unmittelbare Wettbewerberin des Antragstellers. Sie fördert aber mit ihrem Handeln den Absatz der Produkte der Mitbewerberin des Antragstellers, für die sie Werbeanzeigen ausspielt. Das genügt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs für die Annahme der Mitbewerbereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, da das dort genannte konkrete Wettbewerbsverhältnis nicht notwendig zwischen den Parteien bestehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 209/09 [unter IV 3]).
Das öffentliche Zugänglichmachen der Werbeanzeigen (also ihr Ausspielen an Nutzer von Google-Diensten) stellt jeweils eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar, nämlich ein Verhalten einer Person, das darauf gerichtet ist, den Absatz von Produkten der werbetreibenden Mitbewerberin des Antragstellers zur fördern.
Diese geschäftlichen Handlungen sind gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG unlauter. Der Inhalt der Anzeigen ist in geschäftlich relevanter Weise irreführend. Die Anzeigen erwecken den unzutreffenden Eindruck, bei der Mitbewerberin handele es sich um eine staatliche oder zumindest staatlich autorisierte Einrichtung. Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich näher mit dem Angebot der Mitbewerberin zu befassen und hier beispielsweise die verlinkte Landingpage aufzurufen.
Wegen ihrer Unlauterkeit sind die angegriffenen geschäftlichen Handlungen gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.
Für das unlautere und unzulässige Verhalten hat die Antragsgegnerin einzustehen, und zwar gemäß § 27 StGB als Gehilfin.
Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist, wer als Täter oder Teilnehmer (§§ 25 Abs. 1 und Abs. 2, 26, 27 Abs. 1 StGB, 830 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB) an der Zuwiderhandlung beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17 - Davidoff Hot Water IV [unter B II 1 c]), also jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 28/25 - Google-Ads [unter II 2 a]).
Die Gehilfenhaftung setzt eine beihilfefähige Haupttat (§ 27 Abs. 1 StGB) und einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21 - Internet - Radiorecorder II [unter B IV 1]). Die für eine Beihilfe, die auch sukzessiv geleistet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 314/20 [unter 2 a]), erforderliche Hilfeleistung kann in jeder Handlung liegen, die die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv fördert, ohne dass sie sich auf die Ausführung der Tat selbst beziehen oder für den Erfolg ursächlich sein muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 [unter B I 2 b aa]). Von dem Teilnehmervorsatz (vgl. dazu auch etwa BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, NJW 1998, 377 [unter II 6 a]; Urteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09 [unter II 2 b bb (1)]; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04 - Internet Versteigerung II [unter C III 2 a bb (2) und (3)]; Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 10 a]) kann namentlich dann ausgegangen werden, wenn der Handelnde auf die Rechtslage hingewiesen wird und seine Verhaltensweise fortsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer [unter II 2]).
Beihilfefähige Haupttaten liegen mit dem Zugänglichmachen der Anzeigen vor.
Die Antragsgegnerin hat einen Beitrag zu dieser Haupttat geleistet. Sie hat die Handlungen vorgenommen oder veranlasst, die letztlich zur Auslieferung der Anzeigen an Nutzer von Google-Diensten und damit zum öffentlichen Zugänglichmachen der Inhalte der Anzeigen führten.
Die Antragsgegnerin hat mit dem erforderlichen Gehilfenvorsatz gehandelt. Sie ist von dem Antragsteller auf die betreffenden Anzeigen und die darin zu sehenden Rechtsverletzungen hingewiesen worden.
Bereits die Meldung durch den Antragsteller persönlich hat der Antragsgegnerin Kenntnis von der Rechtsverletzung verschafft. Zwar hat der Antragsteller (trotz des Hinweises der Zivilkammer) seine Meldung nicht vorgelegt. Aus der Reaktion der Antragsgegnerin auf diese Meldung ergibt sich aber, dass sie auf ihrer Grundlage die Anzeigen als rechtsverletzend erkannt hat.
Überdies hat der Antragsteller mit seinem anwaltlichen Schreiben vom 15. April auf die Rechtsverletzung so deutlich hingewiesen, dass der Antragsgegnerin eine inhaltliche Überprüfung des Vorwurfs möglich war.
Ein vorheriges Vorgehen des Antragstellers gegen seine werbetreibende Mitbewerberin, die die Anzeigen geschaltet hat, ist nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin trifft als Gehilfin eine eigenständige wettbewerbsrechtliche Verantwortung, die von derjenigen des Haupttäters unabhängig und nicht nur subsidiär ist (s.a. LG H., Urteil vom 17. Juni 2025 - 33 O 163/25, vorgelegt als Anlage Q. 18 [unter II 3 c dd]). Sollte der Zurückweisungsbeschluss der Zivilkammer dahin zu verstehen sein, dass diese in der Vorlage eines Unterlassungstitels gegen die Werbetreibende eine Voraussetzung für eine Haftung des Werbedienstleisters sieht, könnte dem nicht gefolgt werden.
Die Frage einer Befreiung der Antragsgegnerin von der Verantwortlichkeit für die Inhalte der beanstandeten Anzeigen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste oder Digital Services Act - DSA) stellt sich nicht. Die Antragsgegnerin wird mit dem Ausspielen von Anzeigen im Rahmen des Programms Google Ads nicht als Betreiberin eines Hosting-Dienstes tätig (a.A. möglicherweise LG U., Urteil vom 15. Januar 2025 - 2a O 112/23, vorgelegt als Anlage Q. 20 [unter B I 4 b]), sondern als Werbedienstleister und damit als eine Person, die nicht neutral Leistungen erbringt, sondern aktiv ihrem Werbekunden Hilfe leistet (s.a. LG H., Urteil vom 17. Juni 2025 - 33 O 163/25, vorgelegt als Anlage Q. 18 [unter II 4 a]).
Unabhängig davon gilt die Haftungsbeschränkung des Art. 6 Abs. 1 DSA nicht für Unterlassungsansprüche, die ihre Grundlage darin finden, dass eine bekannt gewordene Rechtsverletzung nicht abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20 [unter II 3 b] zu den bis zum 16. Februar 2024 geltenden Artt. 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt [E-Commerce-RL] sowie OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Dezember 2023 - 6 U 154/22, GRURRS 2023, 39491 mit den dort [unter B II 1 b cc (1), (2) (a), (3) (a) bis (3) (b) (aa) und (3) (b) (cc)] angestellten, eine vergleichende Betrachtung mit der unter dem DSA geltenden Rechtslage enthaltenden Erwägungen). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die Rechtsverletzungen gemeldet.
ff) Ein unzulässiges Verhalten begründet die tatsächliche Vermutung für die Gefahr einer Wiederholung entsprechender sowie kerngleicher Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22 - Eindrehpapier [unter B II 5 a]; Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App [unter B III 5 a]).
Das LG Berlin II hat entschieden, dass das "Recht auf Vergessen" einen Unterlassungsanspruch gegen erstmalige Presseberichterstattung über lang zurückliegendes Intimleben von Konstantin Wecker begründet.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller prozessfähig.
Zwar haben die Antragsgegner die Prozessfähigkeit des Antragstellers in Abrede gestellt, doch steht diese zur Überzeugung der Kammer fest.
Gemäß §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 ZPO ist eine Person insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessfähig sind alle unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen. Dabei spricht eine tatsächliche Vermutung für die Prozessfähigkeit einer volljährigen Person (st. Rspr., vgl. nur Kersting, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2026, § 52 Rn. 1 m.w.N.).
Hier kann dahinstehen, ob die für den volljährigen Antragsteller streitende Vermutung seiner Prozessfähigkeit durch das eigene Vorbringen zu seiner Erkrankung und den von den Antragsgegnern erhobenen Einwand fehlender Prozessfähigkeit widerlegt ist. Jedenfalls hat der Antragsteller Zweifel an seiner Prozessfähigkeit durch die seine derzeitigen kognitiven Fähigkeiten betreffende eidesstattliche Versicherung seines X und die Vorlage der am X erteilten notariellen Generalvollmacht, bei deren Erteilung der Notar sich nach § 11 Abs. 1 BeurkG die Überzeugung der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Antragstellers verschafft haben muss, ausgeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers seitdem in einem für die Annahme seiner Geschäftsfähigkeit erheblichen Umfang verändert hat, sind weder dargetan noch ersichtlich. Davon ausgehend steht die Prozessfähigkeit zur Überzeugung der Kammer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Eine darüber hinausgehende Gewissheit musste sich die Kammer nicht verschaffen, da die Sachurteilsvoraussetzungen im einstweiligen Verfügungsverfahren nur glaubhaft zu machen sind (vgl. Kammer, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 27 O 219/25, MDR 2025, 1429, beckonline Rn. 13; Bruns, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 920 Rn. 17 m.w.N.).
Unabhängig davon wäre den Antragsgegnern die fehlende Prozessfähigkeit des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 3 ZPO ohnehin unbehelflich. Denn der Antragsteller hat seinen X im Rahmen der umfassend und aus obigen Erwägungen wirksam erteilten notariellen Generalvollmacht auch zur gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt. Im Rahmen dieser Vertretungsmacht hat sein Schwiegervater ausweislich der eingereichten eidesstattlichen Versicherung die Prozessführung durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nachträglich genehmigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – X ZA 2/20, BeckRS 2021, 40444, Rn. 4; Hau, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, §§ 51, 52 Rn. 42).
II. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund gemäß §§ 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
1. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegner ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruches gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zu.
a. Es bedarf im Ausgangspunkt keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Berichterstattung der Antragsgegner, die keine Sexualstraftaten, sondern einvernehmliche und gesetzeskonforme sexuelle Handlungen des Antragstellers zum Gegenstand hat, dem absoluten Schutz der Intimsphäre des Antragstellers unterfällt und bereits deshalb von den Antragsgegnern zu unterlassen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05, NJW 2008, 39, Rn. 87; Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, Rn. 25; BGH, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, Rn. 23). Ebenso kann dahinstehen, ob die Antragsgegner die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung eingehalten haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 37 ff.).
b. Jedenfalls verletzt die angegriffene Berichterstattung den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre.
aa. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist in sachlicher Hinsicht sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Zur Privatsphäre zählen grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen über das Bestehen von Beziehungen, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 – VI ZR 217/23, NJW 2025, 3499 Rn. 11; Kammer, Urteil vom 16. Juli 2025 – 27 O 330/25, GRUR-RS 2025, 27627, Rn. 12).
bb. Nach diesen Grundsätzen greift der streitgegenständliche Artikel in die Privatsphäre des Antragstellers ein. Denn der Artikel berichtet im Detail über die Anbahnung, den Verlauf und die Folgen angeblicher intimer Beziehungen des Antragstellers zu drei namentlich genannten Frauen im Zeitraum 1990 bis 2015. Diese Informationen wurden bis zur Veröffentlichung durch die Antragsgegner nicht nur vom Antragsteller geheimgehalten, sondern sie werden auch im Allgemeinen als „privat“ eingestuft.
cc. Die durch die angegriffene Berichterstattung bewirkte Beeinträchtigung der Privatsphäre des Antragstellers ist rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Antragstellers und den Rechten der Presse gebührt den schützenswerten Interessen des Antragstellers der Vorrang.
(1) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).
(2) Hier ist deshalb das durch Art. 2. Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Antragstellers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Antragsgegner auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung – wie hier – die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört dabei, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für Wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 20).
(3) Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten.
Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).
(4) Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegen die Interessen des Antragstellers die der Antragsgegner.
(a) Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegner wahrheitsgemäß oder unter Verletzung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten wahrheitswidrig über den Antragsteller und die ihm zugeschriebenen intimen Beziehungen berichtet haben. Der Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers ist selbst dann nicht durch ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt, wenn der angegriffene Artikel die dort thematisierten Beziehungen des Antragstellers wahrheitsgemäß wiedergeben sollte.
Zu Gunsten des Antragstellers streitet die erhebliche Eingriffstiefe der von ihm beanstandeten Berichterstattung. Denn sie betrifft mit ihren angeblichen Einblicken in das Intim- und Liebesleben des Antragstellers nicht nur den innersten Kern seiner Privatsphäre (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30. April 2019 – VI ZR 360/18, NJW 2020, 53, Rn. 12). Die Eingriffsintensität wird erheblich dadurch verstärkt, dass neben den tiefen Eingriff in die Privatsphäre der für den Antragsteller ehrabträgliche Inhalt des Artikels tritt, der ihn in den Augen der Öffentlichkeit schon wegen der behaupteten psychischen Folgen seiner sexuellen Beziehungen für die daran beteiligten jungen Frauen in erheblichem Maße negativ qualifiziert.
Die Antragsgegner können zwar im Ausgangspunkt für sich in Anspruch nehmen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, sodass Informationen zu seinem Beziehungs- und Familienleben aufgrund seiner Leitbild- und Kontrastfunktion durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 28). Der Antragsteller ist jedoch kein Politiker oder Amtsträger, der eine private Vorgänge betreffenden Berichterstattung anders als andere Personen schon dann hinzunehmen hat, wenn sie einen hinreichend gewichtigen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).
Den Antragsgegnern ist es allerdings auch nicht gelungen, Unstimmigkeiten zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung und privaten Lebensführung des Antragstellers darzutun und glaubhaft zu machen, die geeignet gewesen wären, ein die Interessen des Antragstellers überwiegendes Interesse an einer detaillierten Berichterstattung über sein Intim- und Liebesleben zu begründen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1973, Rn. 60; Kammer, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 27 O 226/22, GRUR-RR 2025, 179, Rn. 22):
Soweit sich der Antragsteller in der Vergangenheit als „Anarchist“ oder „Feminist“ bezeichnet hat, steht seine Selbstbeschreibung nicht in Widerspruch zu den im angegriffenen Artikel beschriebenen Handlungen. Ein „Feminist“ setzt sich nach allgemeinem Begriffsverständnis für gleiche Rechte und Privilegien von Frauen in Gesellschaft, Politik, Familie und Arbeitswelt ein, während ein „Anarchist“ die Herrschaft von Menschen über Menschen und jede Art von Hierarchie als Form der Unterdrückung von Freiheit ablehnt. Wieso diese Haltungen in Widerspruch zu einvernehmlichen sexuellen Beziehungen zwischen älteren Männern zu erheblich jüngeren Frauen stehen sollen, haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner weder darzulegen noch glaubhaft zu machen vermocht.
Das künstlerische Wirken des Antragstellers steht ebenfalls nicht in Widerspruch zu den im Artikel beschriebenen Beziehungen. Insoweit hätte es der Darlegung und Glaubhaftmachung einschlägiger Liedtexte des Antragstellers bedurft, aus denen sich ein derart gewichtiger Widerspruch zu seiner eigenen Lebensführung ergeben hätte, der den Schutz der Privatsphäre des Antragstellers vor dem Interesse der Öffentlichkeit an einer detaillierten Information über sein Intim- und Liebesleben hätte zurücktreten lassen. Auch daran fehlt es.
Schließlich sind auch die von den Antragsgegnern bemühten Interview-Äußerungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der aufkommenden „Me Too“-Debatte aus dem Jahr 2020 ungeeignet, einen äußerungsrechtlich erheblichen Widerspruch von öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung zu begründen. Denn der Antragsteller hat dort ausdrücklich Selbstkritik an seiner privaten Lebensweise geübt („Auf der Bühne erzähle ich gern bei ruhigeren Programmen davon, dass meine Gedichte und Lieder immer klüger waren als ich. In meinen Texten konnte ich Verletzlichkeit zeigen und weich sein. Aber jenseits davon war ich gern der Macho.“). Es kann dahinstehen, ob einvernehmliche sexuelle Beziehungen zu erheblich jüngeren Frauen überhaupt dem Begriff „machohaften“ Verhaltens unterfallen. Selbst wenn sich der Antragsteller damit tatsächlich „machohaft“ verhalten hätte, würde seine öffentliche Selbstbeschreibung nicht von seiner tatsächlichen Lebensführung abweichen, sondern dieser entsprechen. Der gelebte Einklang von öffentlicher Selbstbeschreibung und eigenem Leben ist aber ungeeignet, eine der detaillierten Berichterstattung über das Intim- und Liebesleben des Antragstellers das hinreichende öffentliche Interesse zu verleihen.
Der Artikel erörtert auch nicht ernsthaft und sachbezogen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, sondern befriedigt vorrangig die Neugier der Leser nach den privaten und im Detail ausgebreiteten intimen Beziehungen des Antragstellers zu den im Artikel genannten Frauen sowie deren angeblichen Folgen für die betroffenen Frauen. Grundsätzliche Einordnungen oder Ableitungen zu intimen Verhältnissen minderjähriger Fans („Groupies“) mit ihren künstlerischen Idolen enthält der Artikel ebenso wenig wie Ausführungen zu intimen Verhältnissen älterer Männer zu erheblich jüngeren Frauen, intimen Verhältnissen älterer Frauen zu jüngeren Männern oder zu gleichgeschlechtlichen Intimverhältnissen mit einem deutlichen Altersunterschied zwischen den daran Beteiligten. Im Vordergrund steht vielmehr der von moralischer Ablehnung getragene Vorwurf gegenüber dem Antragsteller in Person, von ihm sei mehrfach die Initiative zu einvernehmlichem Sex mit noch nicht volljährigen weiblichen Fans ausgegangen.
Soweit die Antragsgegner gelten machen, sie hätten in zulässiger Weise über ein sog. „Me Too“-Geschehen berichtet, vermögen sie auch damit nicht durchzudringen:
Die dem Antragsteller von den Antragsgegnern zu Last gelegten Beziehungen zu jüngeren Frauen betreffen keinen „Me-Too“-Sachverhalt. Denn die im Artikel genannten Frauen haben einvernehmliche sexuelle Beziehungen zu dem Antragsteller unterhalten. „Me-Too“-Sachverhalte sind hingegen von fehlender Einvernehmlichkeit geprägt und betreffen Geschehen, in denen Frauen Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Belästigung, Nötigung oder Vergewaltigung geworden sind (vgl. Center for American Progress, From Politics to Policy: Turning the Corner on Sexual Harassment, URL: https://www.americanprogress.org/article/politics-policy-turning-corner-sexual-harassment, Stand: 8. Juli 2026; Mafi-Gudarzi, NJOZ 2018, 521, 524).
Soweit die Antragsgegner für sich in Anspruch nehmen sollten, „Me-Too“-Sachverhalte erfassten auch die „Ausnutzung informeller Machtgefälle“, um ein Verhältnis zu „sexualisieren“ und sich über körperliche und „emotionale Grenzen“ hinwegzusetzen, rechtfertigt das keine ihnen günstigere äußerungsrechtliche Wertung. Denn einerseits handelt es sich bei der beschriebenen Definitionserweiterung schon wegen der Unbestimmtheit der Begriffe „informell“ und „emotionale Grenzen“ um eine äußerungsrechtlich untaugliche Leerformel. Anderseits hat sich der Antragsteller auch nicht über „körperliche und emotionale Grenzen“ hinweggesetzt, sondern hatte stattdessen ausweislich des Vorbringens der Antragsgegner einvernehmlichen und zum Teil sogar über einen längeren Zeitraum einvernehmlich wiederholten Sex mit den im Artikel beschriebenen Frauen.
Schließlich fällt zu Gunsten des Antragstellers dessen „Recht auf Vergessen“ ins Gewicht:
Es gehört zu dem durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten im Austausch mit Dritten auf der Basis gesellschaftlicher Kommunikation zu bilden, fortzuentwickeln und zu verändern (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300, Rn. 105). Hierfür bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der es ermöglicht, von seiner Freiheit uneingeschüchtert Gebrauch zu machen, und die Chance eröffnet, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung schützt deshalb davor, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet dem Einzelnen die Chance darauf, dass Vergangenes gesellschaftlich in Vergessenheit gerät, und damit die Chance zu einem persönlichen Neubeginn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 105). Das „Recht auf Vergessen“ ist nicht auf die Einschränkung oder Unterlassung einer ursprünglich zulässigen Berichterstattung über ein vergangenes und für den Betroffenen ehrabträgliches Geschehen beschränkt, sondern erfasst in der Gesamtabwägung der konfligierenden Grundrechte auch eine erstmalige Berichterstattung über ein seit langem vergangenes Handeln oder Verhalten des Betroffenen (vgl. EGMR, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 57292/16, BeckRS 2021, 41577, Rn. 110; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 109). Denn es kommt äußerungsrechtlich nicht darauf an, ob die Veröffentlichung einer Information anfänglich gerechtfertigt war oder ihr überhaupt eine Berichterstattung vorausgegangen ist, sondern allein darauf, dass sich die Verbreitung der Information in jedem Zeitpunkt rechtfertigen lassen muss, in dem sie zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 109; Kammer, Urteil vom 17. Juni 2025 – 27 O 165/25 eV, ZUM-RD 2026, 78, juris Rn. 58).
Gemessen daran kann sich der mittlerweile X Jahre alte Antragsteller mit Erfolg auf das „Recht auf Vergessen“ berufen. Die von den Antragsgegnern berichteten und von ihnen als unmoralisch beanstandeten intimen Beziehungen des Antragstellers reichen in einem Fall über 35 Jahre, in einem weiteren Fall 21 Jahre und im jüngsten Fall 11 Jahre zurück. Sie gehören damit sämtlich einer weit, in zwei Fällen sogar einer sehr weit zurückliegenden Vergangenheit an. Hätte sich der Antragsteller im Rahmen der von ihm geführten intimen Beziehungen einer Sexualstraftat oder anderer Delikte schuldig gemacht, wäre der lange zeitliche Abstand zwischen Tatbegehung und Berichterstattung über das vergangene Geschehen geeignet gewesen, ihn mit Erfolg einer seine Person vollständig identifizierenden und allgemein zugänglichen Berichterstattung entgegenzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 146). Denn sogar ein wegen mehrfachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilter Straftäter kann nach Ablauf einer langen Zeitspanne mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen, von einer allgemein zugänglichen Berichterstattung über sich und seine Tat verschont zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 146).
Der Antragsteller hat allerdings weder ein Kapitalverbrechen noch eine Sexualstraftat begangen. Er ist stattdessen ein X, der sich im Rahmen seiner von den Antragsgegnern behaupteten sexuellen Beziehungen aufgrund ihrer Einvernehmlichkeit im Einklang mit Recht und Gesetz befunden hat. Die äußerungsrechtlichen Ansprüche einer rechtmäßig handelnden Person gehen im hier streitgegenständlichen Zusammenhang über die eines rechtskräftig verurteilten Straftäters hinaus, jedenfalls bleiben sie nicht hinter dessen Ansprüchen auf „Vergessen“ zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 105). Davon ausgehend kann sich der Antragsteller erst recht mit Erfolg darauf berufen, etwaige moralische Fehler und Irrtümer seines Intim- und Privatlebens, die seit langem der Vergangenheit angehören, hinter sich zu lassen und von einer allgemein zugänglichen Berichterstattung der Antragsgegner über seine angeblichen moralischen Verfehlungen verschont zu werden.
(b) Ein den Antragsgegnern günstigeres Abwägungsergebnis lässt sich nicht aus den Grundsätzen der sog. Selbstöffnung ableiten.
Danach kann sich der von einer Presseberichterstattung Betroffene auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen nicht berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet und bestimmte, an sich der Intim- oder Privatsphäre zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2023 – VI ZR 192/22, ZUM 2024, 144 Rn. 42).
Der Diskretionsschutz entfällt aber nur in dem Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Die exakte Grenze ist im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen, wobei die Selbstöffnung den Bereich und den Umfang bestimmt, in dem die Privatsphäre geöffnet wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, VI ZR 284/17, ZUM-RD 2018, 613, Rn. 27 ff.). Dabei ist der Umfang der Selbstöffnung im Hinblick auf intime Beziehungen schon grundsätzlich eng zu ziehen; die Selbstöffnung zu einer bestimmten Beziehung führt nicht dazu, dass nunmehr auch über weiteren Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 18. April 2019, 15 U 156/18, BeckRS 2019, 10629, Rn. 40; Kammer, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 27 O 385/25, GRUR-RS 2025, 34201 Rn. 26).
Gemessen daran hat sich der Antragsteller nicht selbst geöffnet. Denn er hat sich zu den von den Antragsgegnern behaupteten Intimbeziehungen niemals öffentlich geäußert. Soweit sich der Antragsteller im Zusammenhang mit dem im Jahr X veröffentlichten Artikel „Der Mann und das Mädchen“ zu einer weiteren intimen Beziehung erklärt hat, betreffen seine Ausführungen nicht die nunmehr streitgegenständlichen Beziehungen. Seinen damaligen Äußerungen lässt sich zudem lediglich entnehmen, dass sich der Antragsteller krankheitsbedingt nicht mehr erinnern könne, er sich zum damaligen Zeitpunkt „nicht bewährt“ habe und es ihm leidtue. Damit indes hat sich der Antragsteller weder hinsichtlich der X berichteten Intimbeziehung noch im Hinblick auf weitere intime Beziehungen selbst geöffnet. Abgesehen davon stellt die Äußerung zu einer bereits medial in die Öffentlichkeit getragenen Beziehung ohnehin keine Selbstöffnung dar (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 – VI ZR 64/23, NJW 2024, 3586, Rn. 35).
(c) Eine den Antragsgegnern günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung ist schließlich nicht dadurch gerechtfertigt, dass einzelne der streitgegenständlichen Äußerungen bei isolierter Betrachtung die Intim- oder Privatsphäre des Antragstellers nicht betreffen. Denn sie stehen gleichwohl unter Berücksichtigung ihres sprachlichen Kontexts, der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs (“wie geschehen in“) in unauflösbarem Zusammenhang mit den ausdrücklich die Intim- oder Privatsphäre des Antragstellers betreffenden Äußerungen und sind deshalb ebenfalls von den Antragsgegnern zu unterlassen (vgl. Kammer, Urteil vom 10. März 2026 – 27 O 54/26 eV, GRUR-RS 2026, 4061, Rn. 40).
b. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 9), an der es fehlt.
2. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 07.03.2024 – 10 U 87/22, juris Rn. 23; Kammer, Urteil vom 21.04.2026 – 27 O 112/26 eV, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 36). Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hat (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat der Antragsteller mit seinem am X bei Gericht eingegangenen Antrag, mit dem er sich gegen die Äußerungen der Antragsgegnerin im Artikel vom X wendet, nicht überschritten.
Das BayObLG hat die Verbandsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. gegen Amazon wegen der Einführung von Werbeunterbrechungen beim Streamingdienst Prime Video abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts war die Umstellung zulässig, da die Vertragsbedingungen keine Zusage der Werbefreiheit enthielten und eine entsprechende Vermarktung nicht belegt werden konnte.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video
Die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. hat für eine Vielzahl im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeter Amazon Prime-Kunden Verbandsklage gegen Amazon (Amazon Digital Germany GmbH) erhoben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nach Ansicht des Klägers war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Verbandsklage abgewiesen: Die Einführung der Werbeunterbrechungen sei nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen. Weder finde sich in den Vertragsbestimmungen die Zusage der Werbefreiheit noch habe der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet wurde. Die Verbraucher hätten deshalb aufgrund der Einführung von Werbeunterbrechungen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gelte unabhängig davon, ob Verbraucher eine Zusatzvereinbarung mit einer Extragebühr in Höhe von 2,99 € für Werbefreiheit abgeschlossen hätten oder nicht. Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben worden sei, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, sei sie zudem bereits unzulässig; nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes sei eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig seien. Diese Voraussetzung sei insoweit nicht gegeben.
Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.