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EU-Kommission: ChatGPT ist eine Very Large Online Search Engine (VLOSE) und Reddit sowie Roblox sind eine Very Large Online Platform (VLOP) im Sinne des Digital Services Act (DSA)

Die EU-Kommission hat entschieden, dass ChatGPT eine Very Large Online Search Engine (VLOSE) ist und Reddit sowie Roblox eine Very Large Online Platform (VLOP) im Sinne des Digital Services Act (DSA) sind.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission benennt ChatGPT, Reddit und Roblox im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste

Heute hat die Kommission ChatGPT als Very Large Online Search Engine (VLOSE) sowie Reddit und Roblox als Very Large Online Platforms (VLOPs) im Rahmen des Digital Services Act (DSA) benannt. Diese Dienste haben erklärt, dass sie mindestens 45 Millionen durchschnittliche monatliche Nutzer in der EU erreichen und damit den Schwellenwert für die Benennung erreichen.

Nach der Notifizierung der Benennungen haben diese Dienste vier Monate, d. h. bis Ende Januar 2027, Zeit, um die zusätzlichen Verpflichtungen des Gesetzes über digitale Dienste für VLOPs und VLOSEs zu erfüllen, wie z. B. die Bewertung und Minderung der systemischen Risiken, die sich aus ihren Diensten und algorithmischen Systemen im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte, den negativen Auswirkungen auf Minderjährige, dem körperlichen und geistigen Wohlergehen der Nutzer, den Grundrechten, Wahlprozessen und der öffentlichen Sicherheit ergeben.

Mit diesen Benennungen wird die Kommission Untersuchungsbefugnisse erhalten, um die Funktionen dieser Dienste und gegebenenfalls aller damit verbundenen Systeme zu bewerten. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit Coimisiún na Meán für ChatGPT und Reddit und der Behörde für Verbraucher und Märkte (ACM) für Roblox für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste zuständig sein. Diese Stellen fungieren als Koordinatoren für digitale Dienste für Irland bzw. die Niederlande, wo die benannten Dienste niedergelassen sind.

ChatGPT ist ein System für künstliche Intelligenz (KI), das mit den Eingabeaufforderungen und Abfragen der Benutzer interagieren und darauf reagieren kann, auch durch die Suche im Web. Daher ist chatgpt ein hybrid-dienst, der als online-suchmaschine im rahmen des dsa qualifiziert ist.

Reddit ist eine diskussionsbasierte Plattform, die es Benutzern ermöglicht, Inhalte in themenbasierten Communities zu erstellen, zu teilen und mit ihnen zu interagieren. Roblox ist eine immersive Gaming- und Kreationsplattform, die es Benutzern ermöglicht, Spiele zu erstellen, zu veröffentlichen und zu spielen, die von anderen Benutzern entwickelt wurden. Da diese Dienste es den Nutzern ermöglichen, Inhalte Dritter öffentlich zu verbreiten, gelten sie als Online-Plattformen im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste.

Roblox, Reddit und ChatGPT unterliegen bereits den allgemeinen Verpflichtungen, die für Online-Plattformen bzw. Suchmaschinen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste gelten.

Hintergrund
Die Kommission hat nun 28 sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste benannt.

Die Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste wird von der Kommission und den Koordinatoren für digitale Dienste gemeinsam wahrgenommen, die für die Durchsetzung und Überwachung des Gesetzes über digitale Dienste in den Mitgliedstaaten zuständig sind.

VG Osnabrück: Auch exzessiver Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO muss bei Zurückweisung fristgemäß beschieden werden

VG Osnabrück
Gerichtsbescheid vom 19.08.2026
7 A 170/24


Das VG Osnabrück hat entschieden, dass ein auch exzessiver Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO bei einer Zurückweisung fristgemäß beschieden werden muss. Die Ablehnung des Antrags wegen Exzessivität gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO entbindet den Verantwortlichen nicht von der Verpflichtung, den Betroffenen innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 4 DSGVO unter Angabe der Gründe und Rechtsbehelfe zu bescheiden.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche (hier: der Beklagte) der betroffenen Person (hier: dem Kläger) Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

Entscheidet sich der Verantwortliche demgegenüber, auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig zu werden, so unterrichtet er die betroffene Person gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

Fristauslösendes Moment ist der Antragseingang beim Verantwortlichen. Ggf. ist hiervon abweichend auf die Feststellung der Identität nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO abzustellen, was jedoch vorliegend keiner weiteren Entscheidung bedarf. Ist die betroffene Person anwaltlich vertreten und verlangt der Verantwortliche eine Vollmacht, beginnt die Frist mit Vorlage der Originalvollmacht (vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 32, beck-online). Auch dies war hier nicht der Fall.

Fristauslösendes Ereignis war damit der Eingang des Antrags beim Beklagten am 22.08.2024. Die Fristberechnung erfolgt nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 03.06.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ("Fristen-VO", vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online). Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung endete die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO mithin - weil der 22.09.2024 auf einen Sonntag fiel - am 23.09.2024. Diese Frist hat der Beklagte im vorliegenden Fall versäumt. Er hat insbesondere auch keine Fristverlängerung nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 DS-GVO ausgesprochen, unabhängig von der Frage, ob deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren.

Der Annahme einer Fristversäumung steht auch keine fehlende Bestimmtheit des Bezugs der Auskunftsantrags entgegen. Der Antrag ist nach dem objektiven Empfängerhorizont (analog §§ 133, 157 BGB) so auszulegen, dass er den gesamten Fachdienst Ordnung des Beklagten betrifft.

Schließlich steht der Annahme einer Fristversäumung auch nicht entgegen, dass viel dafürspricht, dass der Auskunftsantrag aus dem Schreiben vom 21.08.2024 - mit Blick auf den Antrag aus dem Schreiben vom 06.04.2024 - als exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO zu werten ist. Denn selbst wenn man dies vorliegend unterstellt, so hätte es den Beklagten (lediglich) berechtigt, entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich zu weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Selbst im letzteren Fall wäre er jedoch zu einer Art. 12 Abs. 4 DS-GVO gerecht werdenden ablehnenden Bescheidung des Antrags verpflichtet gewesen (vgl. auch Bäcker, in: Kühling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 32, beck-online; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 45, beck-online). Zwar wird hiergegen eingewandt, eine pauschale Verpflichtung zur Begründung der Exzessivität könne zu unbilligen Ergebnissen führen, weil dann der Antragsteller so sein Ziel, beim Verantwortlichen unnötigen Aufwand zu erzeugen, doch erreichen könne (vgl. Ligocki/Sosna/Meyer, Grenzen der Auskunft, ZD 2025, S. 137 [143]). Zumindest bei einer - hier vorliegenden - ersten Verweigerung sieht die Kammer diese Gefahr jedoch nicht. Auf den exzessiven Charakter des Antrags hat sich der Beklagte (der Sache nach) sodann erst mit seiner vom 08.11.2024 datierenden Klageerwiderung berufen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Kopplung der Registrierung eines Kundenkontos an Newsletter-Einwilligung verstößt gegen Art. 7 Abs. 4 DSGVO und ist wettbewerbswidrig

OLG München
Urteil vom 23.04.2026
29 U 599/24 e


Das OLG München hat entschieden, dass die Registrierung eines Kundenkontos nicht von der Einwilligung in den Erhalt eines Newslettern abhängig gemacht werden darf. Dies verstößt gegen das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO, hebt somit die Freiwilligkeit der Einwilligung auf und ist wettbewerbswidrig.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Auch wenn mit dem Klicken auf den Button "Bestätigen" eine Bestätigung einer zuvor bereits erteilten Einwilligung im Hinblick auf den Erhalt des Newsletters der Beklagten verbunden sein sollte, ist die gerügte Verletzungshandlung gemäß Anlage K 4 entgegen der Auffassung der Beklagten durch den Klageantrag gedeckt. So führt die Beklagte selbst aus, dass die Einwilligung im Wege eines "Double Opt-In"-Verfahrens bestätigt werden müsse – sie geht also selbst davon aus, dass die E-Mail gemäß Anlage K 4 Teil der Einwilligung selbst bzw. des Einwilligungsprozesses insgesamt ist. Dafür spricht auch ihr Hinweis in der Anlage K 4, wonach ein "Widerruf dieser Einwilligung [...] jederzeit [...] möglich" ist (Hervorhebung nur hier).

3. Gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a) DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Gemäß Art. 4 Nr. 11 DS-GVO ist eine "Einwilligung" der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Gemäß Art. 7 Abs. 4 DS-GVO muss bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. Im Ergebnis formuliert Art. 7 Abs. 4 DS-GVO ein allgemeines Koppelungsverbot. Eine Einwilligung soll nicht freiwillig erteilt sein, wenn der Betroffene faktisch keine andere Wahl hat, als der Datenverarbeitung zuzustimmen, um in den Genuss einer Dienstleistung oder einer anderen vertraglichen Leistung zu kommen. Zudem soll durch die Vorschrift verhindert werden, dass völlig vertragsfremde Zwecke verfolgt werden (Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 56. Ed., Stand: 01.11.2025, Art. 7 DS-GVO Rn. 42 m.w.N.).

4. Die Vorgabe der Freiwilligkeit ist weit zu verstehen und beschränkt sich nicht auf die Abwesenheit von physischem Zwang oder Drohung mit Gewalt. Andererseits kann aber auch nicht jede Form eines Entscheidungsdrucks schon mit einer Unfreiwilligkeit gleichgesetzt werden (Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 7 DS-GVO Rn. 41a m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine "ungebührliche Beeinträchtigung" der freien Willensbildung darin liegen, wenn ein Verantwortlicher verlangt, dass die betroffene Person zur Verweigerung ihrer Einwilligung ein zusätzliches Formular unterzeichnen muss, in dem die Weigerung zum Ausdruck gebracht wird (EuGH, Urt. v. 11.11.2020, C-61/19, ZD 2021, 89 Rn. 50 – Orange România/ANSPDC). Generell ist eine wirksame Einwilligung abzulehnen, wenn die Alternative einer Verweigerung der Einwilligung nicht gleich schnell und einfach zu dem Ziel führt, den gewünschten Dienst nutzen zu können. Dabei ist zumindest im Internet auch schon ein an sich verhältnismäßig geringer Mehraufwand angesichts der in der Online-Welt üblichen Schnelligkeit und geringen Aufmerksamkeit der Nutzer bereits als ein erheblicher Mehraufwand einzuordnen (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 41e m.w.N.).

Außerdem ergibt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus Art. 10 lit. c 2. Gedankenstrich der RL 95/46 sowie Art. 13 Abs. 2 lit. b und c DS-GVO i.V.m. deren 42. Erwägungsgrund, dass zur Sicherstellung einer echten Wahlfreiheit für die betroffene Person die Vertragsbestimmungen diese nicht über die Möglichkeit irreführen dürfen, einen Vertrag abschließen zu können, auch wenn sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen. In Ermangelung derartiger Informationen kann die Einwilligung dieser Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten weder als freiwillig erteilt noch i.Ü. als in Kenntnis der Sachlage oder in informierter Weise erteilt angesehen werden (EuGH, Urt. v. 11.11.2020, C-61/19, ZD 2021, 89 Rn. 41 – Orange România/ANSPDC).

5. Im Zusammenhang mit der Regelung des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b) DS-GVO hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, die Verarbeitung personenbezogener Daten könne dann als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie objektiv unerlässlich sei, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung sei. Der Verantwortliche müsse somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könne. Der etwaige Umstand, dass eine solche Verarbeitung im Vertrag erwähnt werde oder für dessen Erfüllung lediglich von Nutzen ist, sei insoweit für sich genommen unerheblich. Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b) DS-GVO genannten Rechtfertigungsgrundes sei nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich sei und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestünden (EuGH, Urt. v. 04.07.2023, NJW 2023, 2997- C-252/21 Rn. 98 f. – Meta Platforms Inc. ua/BKartA). Dabei dürfte an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO derselbe Maßstab anzulegen sein, wie bei der Erforderlichkeitsprüfung im Rahmen etwa des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit b) DS-GVO (Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 56. Ed., Stand: 01.11.2025, Art. 7 Rn. 43)

6. Die Formulierung in Art. 7 Abs. 4 DS-GVO, dass dem Koppelungstatbestand "in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden" muss, bringt zum Ausdruck, dass die Freiwilligkeit in Koppelungsfällen regelmäßig entfällt. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die ausschließen, dass die Koppelung die Entschließungsfreiheit beeinträchtigt hat, ist die Einwilligung wirksam. Solche Umstände können sein, dass die Datenverarbeitung im Interesse des Betroffenen liegt (Stemmer, a.a.O., Art. 7 Rn. 49).

Zulässig ist es insbesondere, die Leistungserbringung von der Erteilung einer Einwilligung in die Datenverarbeitung abhängig zu machen, wenn erst diese Datenverarbeitung die notwendige Ent-scheidungs- und Kalkulationsgrundlage für das konkrete Rechtsgeschäft bietet (Buchner/Küh-ling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 47 m.w.N.). Zudem ist die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung auch bei solchen Rechtsgeschäften zu bejahen, die personenbezogene Daten selbst zum Gegenstand der vertragscharakteristischen Hauptleistungspflicht machen (etwa: Überlassung von Namens-, Adress- oder sonstigen Daten zu Werbezwecken, um dafür im Gegenzug an einem Gewinnspiel teilnehmen zu dürfen). Davon zu unterscheiden sind aber all die datenfinanzierten Online-Dienste, deren vertragscharakteristische Hauptleistung nach ihrem objektiven Erscheinungsbild nicht auf einen bloßen Tausch Daten gegen Dienstleistung reduziert werden kann (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 48 m.w.N.).

7. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang eine Datenverarbeitung erforderlich iSd Art. 7 Abs. 4 DS-GVO ist, muss stets zunächst die vertragscharakteristische Leistung des jeweiligen Schuldverhältnisses geklärt werden; es muss bestimmt werden, was das spezifische Charakteristikum des vom Anbieter erbrachten Dienstes ist. Erst auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, in welchem Umfang eine Datenverarbeitung "erforderlich" ist, um diesen Dienst auch erbringen zu können. In diesem Rahmen ist dann auch eine Koppelung zwischen Vertragserfüllung und Einwilligung zulässig – selbst wenn die Erteilung einer solchen Einwilligung aus Perspektive des Betroffenen eine unfreiwillige ist, weil nur die Alternative des "take it or leave it" besteht (Buch-ner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 49 m.w.N.).

Der Maßstab der Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung darf stets nur objektiv bestimmt werden. Ebenso wie im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b DS-GVO dürfen auch im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO die Grenzen der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung nicht dadurch willkürlich ausgeweitet werden, dass datenverarbeitende Unternehmen ihrem eigentlichen Angebot qua einseitiger Definitionshoheit ein anderes Geschäftsmodell überstülpen ("Tauschgeschäft") und damit das Kriterium der Erforderlichkeit in einem ganz anderen Sinne instrumentalisieren. Es ist daher anhand objektiver Kriterien die eigentlich vertragscharakteristische Leistung herauszuarbeiten, wegen der die betroffene Person überhaupt eine vertragliche Verbindung mit dem Diensteanbieter eingeht (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 51 m.w.N.).

In die Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist auch einzubeziehen, ob der Einzelne auch auf andere gleichwertige Angebote am Markt zurückgreifen kann und sich unter diesen Angeboten auch solche finden, die eine Einwilligung in die Datenverarbeitung nicht zur Bedingung einer Leistungserbringung machen (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 52 m.w.N.; a.A. Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 55. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 7 Rn. 48). In diesem Zusammenhang hat die Datenschutzkonferenz für die Errichtung von Kundenkonten im Onlinehandel ausgeführt: "Damit eine für die Einrichtung eines fortlaufenden Kund*innenkontos erforderliche Einwilligung nicht gegen die in Art. 7 Abs. 4 DS-GVO erwähnte Konditionalität verstößt, müssen die Kund*innen im Online-Shop auch die gleichen Angebote auf anderem gleichwertigen Wege als über das fortlaufende Kund*innenkonto bestellen können [...]. Gleichwertig ist eine Bestellmöglichkeit, wenn keinerlei Nachteile entstehen, also Bestellaufwand und Zugang zu diesen Möglichkeiten, wie bei einem Gastzugang, denen eines laufenden Kund*innenkontos entsprechen und technisch organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten" (vgl. Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, Hinweise der DSK – Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang (Stand 24. März 2022): https://datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20222604_be-schluss_datenminimierung_onlinehandel.pdf).

8. Nach diesen Maßstäben ist die Einwilligung – wie sie in Anlage K 4 wiedergegeben wird – nicht freiwillig im Sinne der Art. 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO.

a) Da die Beklagte die Zusendung des Newsletters ausdrücklich auf die Zustimmung des Kunden stützt, muss diese den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO genügen (Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 55. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 7 Rn. 44 aE).

b) In der konkreten Art der Gestaltung der E-Mail gemäß Anlage K 4 liegt eine "ungebührliche Beeinträchtigung" der freien Willensbildung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die E-Mail sieht nämlich schon überhaupt keine Möglichkeit der Verweigerung der Einwilligung zur Zusendung des Newsletters vor. Vielmehr muss der Kunde der Beklagten, der keinen Newsletter der Beklagten erhalten möchte, einen Widerruf der Einwilligung am Ende einer Werbe-E-Mail oder durch gesonderte E-Mail an eine gesondert genannte E-Mail-Adresse erklären. Damit ist – gemessen an der in der Online-Welt üblichen Schnelligkeit und geringen Aufmerksamkeit der Nutzer – durchaus ein erheblicher Mehraufwand verbunden.

Damit führt die (von der Beklagten bereits nicht gebotene) Alternative einer Verweigerung der Einwilligung erst recht nicht gleich schnell und einfach zu dem Ziel, den gewünschten Dienst nutzen zu können.

Zudem ist die Anmeldung bei l. – und damit die Aufnahme in den Shopping-Club – nur dann möglich, wenn der Kunde der Beklagten der Zusendung des Newsletters zustimmt. Ist eine Einwilligung nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber bereits dann unwirksam, wenn der Kunde darüber in die Irre geführt wird, einen Vertrag abschließen zu können, auch wenn er sich weigert, in die Verarbeitung seiner Daten einzuwilligen, muss dies erst recht gelten, wenn der Verantwortliche – wie hier die Beklagte – diese Möglichkeit von vorneherein überhaupt nicht vorsieht und den Kunden von vorneherein auf die Möglichkeit des Widerrufs verweist. Faktisch hat der Kunde der Beklagten keine andere Wahl als (zumindest zunächst) die Einwilligung für den Erhalt des Newsletters zu erklären, um sich bei der Beklagten anzumelden.

Wie die Beklagte in der Berufungserwiderung, Seite 8 (Bl. 28. d. OLGeA), zu Recht ausführt, ist zentrales Element für die Beurteilung der Freiwilligkeit die freie Wahlmöglichkeit der betroffenen Person hinsichtlich des Umgangs mit ihren personenbezogenen Daten und mithin der Entscheidung für oder gegen die Erteilung der Einwilligung. Eine solche freie Wahlmöglichkeit besteht gerade nicht, wenn die Beklagte – wie in der E-Mail Anlage K 4 – die Bestätigung der Anmeldung nur unter gleichzeitiger Einwilligung zum Erhalt des Newsletters ermöglicht.

c) Die Datenverarbeitung in Form der Zusendung des Newsletters der Beklagten in der Gesamtbetrachtung aller Umstände geht auch über das hinaus, was zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.

aa) Die anhand objektiver Kriterien bestimmte eigentlich vertragscharakteristische Leistung, wegen der die betroffene Person überhaupt eine vertragliche Verbindung mit der Beklagten eingeht, ist vorliegend die Lieferung von reduzierten Marken-, Trend- und Lifestyleprodukten. Die von der Beklagten genannten weiteren Vorteile der Mitgliedschaft im Shopping-Club der Beklagten, u.a. Bestpreisgarantie, Teilnahme an Gewinnspielen, Loyalty-Programm, etc. bilden demgegenüber nicht die vertragscharakteristische Leistung, wegen der die betroffene Person überhaupt eine vertragliche Bindung mit der Beklagten eingeht. Die Beklagte bezeichnet diese Leistungen selbst teilweise als "Zusatzleistungen".

bb) Inwiefern die Lieferung von reduzierten Markenartikeln ohne den Erhalt des Newsletters nicht erfüllt werden kann, ist objektiv nicht erkennbar.

Dass – wie die Beklagte vorträgt – der Newsletter-Versand und die darauffolgende hohe Produktnachfrage innerhalb eines kurzen Zeitraums zwingend notwendig ist, damit die Beklagte überhaupt Waren zu stark reduzierten Preisen anbieten kann, und dass sich damit die Kalkulation der Beklagten – wie sie vorträgt – nur rechnet, wenn möglichst alle ihrer Kunden den Newsletter erhalten, weil dies wesentlich dazu beiträgt, dass ihre Ware möglichst schnell abverkauft wird und für sie keine Lagerkosten entstehen, und dass ohne die Informationen im Newsletter das Geschäftsmodell der Beklagten nicht aufrecht zu erhalten wäre und die Beklagte die Waren zu höheren Preisen anbieten müsste, ist objektiv nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich dies auch nicht den Erläuterungen der Beklagten gemäß Anlagen B 9a und 9b zu entnehmen. Dort (Anlage B 9b) heißt es lediglich: "... ist ein Shoppingclub für Familien, in dem Du jeden Tag auf’s Neue Marken-, Trend- und Lifestyleprodukte stark reduziert kaufen kannst. Die Verkaufsaktionen im Shoppingclub sind aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit unseren Mitgliedern vorbehalten. Um Dich regelmäßig über Neuigkeiten, Gutscheine, & mehr informieren zu dürfen, benötigen wir Deine Registrierung und Einwilligung bzw. im formellen Sinne einen Vertrag mit Dir." Die Notwendigkeit der Einwilligung wird also damit begründet, dass die Beklagte ihre Kunden regelmäßig über Neuigkeiten, Gutscheine und mehr informieren möchte. Dass dies und damit auch die Zusendung des Newsletters zugleich für die Preiskalkulation bzw. das Geschäftsmodell der Beklagten zwingend erforderlich wäre, ist objektiv nicht erkennbar und kann daher auch nicht Gegenstand der vertragscharakteristischen Hauptleistungspflicht sein.

Es handelt sich vor diesem Hintergrund in vorliegendem Fall auch nicht um ein Rechtsgeschäft, bei dem personenbezogene Daten selbst zum Gegenstand der vertragscharakteristischen Hauptleistungspflicht gemacht werden.

Dafür, dass die Lieferung von reduzierten Markenartikeln auch ohne den Erhalt des Newsletters erfüllt werden kann, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Beklagte einen Widerruf der Einwilligung zur Zusendung des Newsletters vorsieht. In diesem Fall geht die Beklagte nach eigenem Vortrag davon aus, dass der Widerruf der Newsletter-Einwilligung die Mitgliedschaft nicht berührt und sich die Beklagte für den Fall des Widerrufs lediglich die Beendigung der Mitgliedschaft vorbehält. Es mag zwar sein, dass – wie die Beklagte vorträgt – die Widerrufsmöglichkeit gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO nicht abdingbar ist. Gleichzeitig unterstreicht dieser Einwand jedoch, dass das Geschäftsmodell der Beklagten offensichtlich darauf beruht, dass die Kunden der Beklagten nicht von ihrem gesetzlich eingeräumten Recht des Widerrufs der Einwilligung Gebrauch machen. Ein solches Geschäftsmodell erscheint nicht schutzwürdig.

cc) Die Einwilligung zur Zusendung des Newsletters ist auch nicht deshalb zulässig, weil erst die Datenverarbeitung die notwendige Entscheidungs- und Kalkulationsgrundlage für das konkrete Rechtsgeschäft bietet. Denn im Fall der Zusendung des Newsletters ist die Kalkulation für die darin enthaltenen Angebote bereits abgeschlossen, der Newsletter kann daher nicht als Grundlage der Kalkulation für das konkrete Rechtsgeschäft dienen.

dd) Nach alledem liegt eine objektive Unerlässlichkeit, um den Zweck, die Lieferung von reduzierten Markenartikeln zu verwirklichen, nicht vor. Dass die Zusendung des Newsletters von Nutzen ist, reicht nach den oben genannten Maßstäben nicht aus.

Bei der Gesamtwürdigung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte offensichtlich außerhalb des Mitgliederbereichs nicht die gleichen Angebote auf anderem gleichwertigen Weg als über das Kundenkonto bereit hält. Zum einen werden die Aktionen – wie die Beklagte selbst vorträgt und wie das Landgericht in der mündlichen Verhandlung selbst festgestellt hat – ausschließlich ihren Mitgliedern vorbehalten. Ein Erwerb der Aktionsware über ein Gastkonto ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem hat der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, dass in den offenen Shop Rückläufer aus den Aktionen hereinkämen, "die dann zu allerdings höheren Preisen als in den ursprünglichen Aktionen verkauft würden". Folglich können die Kunden der Beklagten die gleichen Angebote nicht auf anderem gleichwertigen Wege als über das fortlaufende Kundenkonto bestellen, was ebenfalls einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot bedeutet (vgl. Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, Hinweise der DSK – Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang (Stand 24. März 2022): https://datenschutzkonferenz-online.de/me-dia/dskb/20222604_beschluss_datenminimierung_onlinehandel.pdf). Dass – wie die Beklagte vorträgt – der Einzelne auch auf andere gleichwertige Angebote am Markt zurückgreifen kann und sich unter diesen Angeboten auch solche finden, die eine Einwilligung in die Datenverarbeitung nicht zur Bedingung einer Leistungserbringung machen – muss – wenn man diesen Aspekt überhaupt berücksichtigen möchte (vgl. Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 56. Ed., Stand: 01.11.2025, Art. 7 Rn. 48) – vor diesem Hintergrund zurücktreten.

9. Bei den Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a), 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DSGVO handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.

a) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 69 – Arzneimittelbestelldaten II m.w.N. zur st. Rspr.).

b) Die Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen dem Schutz der Persönlichkeitsrechtsinteressen der Verbraucher gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, bei deren Nutzung sich für den Verbraucher nach der Lebenserfahrung nicht selten die Frage stellt, erwünschte Dienstleistungen nicht durch Zahlung eines Entgelts, sondern mit der Preisgabe personenbezogener Daten zu vergüten, kommt dem Erfordernis der Einwilligung des Verbrauchers, die die mit seiner Nachfrageentscheidung verknüpfte Preisgabe personenbezogener Daten betrifft, eine zentrale Bedeutung zu. Der Verbraucher soll gerade durch die Möglichkeit, über die Preisgabe seiner Daten zu entscheiden, in die Lage versetzt werden, frei zu entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang er am Markt teilnimmt und Verträge abschließt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass ein Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz personenbezogener Daten gleichzeitig ein Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder unlautere Geschäftspraktiken darstellen kann (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 75 – Arzneimittelbestelldaten II unter Bezugnahme auf OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 482 Rn. 58; EuGH ECLI:EU:C:2022:322 Rn. 66, 78 = NJW 2022, 1740 – Meta Platforms Ireland).

c) Die zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs beziehen sich zwar konkret auf § 4a Abs. 1, 3, 28 Abs. 7 BDSG a.F. sowie auf Art. 9 DS-GVO. Insbesondere § 4a Abs. 1 BDSG a. F. enthält aber ggü. Art. 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO vergleichbare Regelungen, da sie jeweils Anforderungen/"Bedingungen" an bzw. "für" die Einwilligung formulieren. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs gelten daher für die hier streitgegenständlichen Normen entsprechend.

10. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a), 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern iSv § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

a) Die Frage, ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind diejenigen Zwecke zu berücksichtigen, die die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung rechtfertigen, weil sie die Interessen der Marktteilnehmer betreffen. Die Spürbarkeitsklausel hat den Zweck, solche Fälle des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung von der Verfolgung auszunehmen, die keine nennenswerte Auswirkung auf andere Marktteilnehmer haben und an denen daher kein Interesse der Allgemeinheit besteht. Eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern liegt vor, wenn deren Fähigkeit zur informierten und freien geschäftlichen Entscheidung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG betroffen ist (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 77 – Arzneimittelbestelldaten II unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 2024, 1164 Rn. 44 mwN – Hydra Energy).

b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Spürbarkeit des Verstoßes gegen § 3a UWG mit Blick auf den Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a), 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO zu bejahen. Art und Umfang der zu erwartenden Nutzung der eigenen Daten stellen ein für die Inanspruchnahme der Leistungen der Beklagten wesentliches Kriterium dar, das für die Entschließung des Kunden, die angebotene Leistung in Anspruch zu nehmen, von erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch BGH NJW 2025, 2237, Rn. 78 – Arzneimittelbestelldaten II unter Bezugnahme auf BGH NJW 2016, 3445 Rn. 85 – Freunde finden).

11. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung tatsächlich vermutet (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 80 – Arzneimittelbestelldaten II m.w.N.).

12. Da der Unterlassungsanspruch des Klägers bereits gemäß der §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG i.Vm. Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a), 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO besteht, kann dahinstehen, ob ihm in Bezug auf die geltend gemachte Verletzungsform auch Ansprüche gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 11 UKlaG i.V.m. Art. 5, Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. a), Art. 4 Nr. 11 DS-GVO, § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3,7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, Art. 4 Nr. 11 DS-GVO sowie gemäß §§ 8 Abs. 1, §§ 3, 4a UWG zustehen.

13. Da sich der Kläger – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.04.2026 klargestellt – primär auf UWG stützt und in zweiter Linie (hilfsweise) auf § 2 UKlaG, war auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Anhörung der Datenschutzbehörden gemäß § 12a UKlaG in Verfahren nach § 2 UKlaG nicht angezeigt. Sind Verbraucherschutzgesetze i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG – wie hier – zugleich Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3 a UWG, sind UKlaG und UWG zwar nebeneinander anwendbar. Jedoch können die jeweiligen Ansprüche nur unter den für sie geltenden prozessrechtlichen und materiellrechtlichen Voraussetzungen des UKlaG bzw. des UWG geltend gemacht werden (vgl. Köh-ler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 2 UKlaG Rn. 73 mwN). Eine dem § 12a UWG entsprechende Regelung enthält das UWG, auf das sich der Kläger vorrangig stützt, aber gerade nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Unterlassungserklärung wegen urheberrechtswidriger Fotonutzung in der Printausgabe einer Zeitschrift erfasst auch Nutzung auf E-Paper-Plattformen wie Readly

OLG Köln
Urteil vom 07.05.2026
6 U 88/25


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wegen urheberrechtswidriger Fotonutzung in der Printausgabe einer Zeitschrift auch die Nutzung auf E-Paper-Plattformen wie „Readly“ erfasst. Der Unterlassungsschuldner muss darauf hinwirken, dass das Bild auch im digitalen Archiv von Readly gelöscht oder geschwärzt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Senat ändert lediglich den Tenor des angefochtenen Urteils rein klarstellend dahin, dass auf den entsprechenden Antrag des Klägers die bildliche Einbeziehung der konkreten Verletzungsform in den Tenor aufgenommen wird und - insofern von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO -das Wort "verurteilt" in den Unterlassungsausspruch des Landgerichts eingefügt wird.

Das angefochtene Urteil ist infolge der beschränkten Berufungseinlegung rechtskräftig, soweit das Landgericht dem Kläger die Kosten von 627,13 € für die erste Abmahnung vom 09.04.2024 nebst hierauf entfallender Zinsen zuerkannt hat.

1. Das Landgericht hat mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Beklagte auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden Lichtbildes in der nachstehend eingeblendeten konkreten Verletzungsform (Anlage K3) haftet:

Der Anspruch ergibt sich aus der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung, die die Beklagte mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2024 (Anlage K2, Bl. 21 f. LGA) übernommen hat. Hierin verpflichtete sich die Beklagte

"es zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung von Herrn C. öffentlich zugänglich zu machen."

Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichteten Angriffe der Berufung stehen der Annahme nicht entgegen, dass die hier in Rede stehende Veröffentlichung des Artikels auf dem Dienst "Readly" einen Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung darstellt. Richtig ist zwar, dass die Abmahnung des Klägers vom 09.04.2024 betreffend eine Nutzung desselben Lichtbildes in der Zeitschrift "B." (Anlage K1, Bl. 13 f. LGA) allein einen Print-Titel betraf, während der hier gerügte Verstoß in der Zeitschrift "A.", den der Kläger am 12.05.2024 feststellte, lediglich deren Online-Version in dem Dienst "Readly" betraf. Die Print-Ausgabe jener Zeitschrift war, wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat (S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 63 LGA), zum Zeitpunkt der ersten Beanstandung (in der "B.") aufgrund ihres Erscheinens am 31.01.2024 bereits remittiert, also nicht mehr im Handel.

Dies führt indes entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht aus einem Verstoß heraus.

a) Allerdings ist, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt (LGU S. 13, Bl. 161 LGA), die Unterlassungserklärung auslegungsbedürftig, weil sich die Wiederholungsgefahr, die mit der Erklärung ausgeräumt werden sollte, nicht auf die dem Urheber vorbehaltene öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), sondern auf ein (physisches) Vervielfältigen und Verbreiten (§§ 16, 17 UrhG) bezog.

Maßgeblich für die Auslegung einer Unterwerfungsvereinbarung ist in erster Linie der gewählte Wortlaut der Vertragserklärungen und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille sowie die Interessenlage der Parteien. Daneben sind die beiderseits bekannten Umstände - wie beispielsweise die Art und Weise des Zustandekommens des Unterlassungsvertrags unter Berücksichtigung des Abmahnschreibens und der Korrespondenz der Parteien - zu berücksichtigen. Ein entscheidender Gesichtspunkt für die Reichweite des Unterlassungsversprechens ist schließlich die Tatsache, dass mit der Unterwerfungserklärung, die Grundlage des Unterlassungsvertrags ist, regelmäßig bezweckt wird, die durch eine Verletzungshandlung eingetretene Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen, damit der Unterlassungsanspruch des Gläubigers in Wegfall gerät (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RR 2024, 275 Rn. 9 - Notfalltreffpunkte).

aa) Gemessen hieran hat zwar der Kläger eine über die konkrete Beanstandung hinausgehende Begehungsweise in die von ihm vorgeschlagene Unterlassungserklärung aufgenommen, weil der Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung regelmäßig - nur - im Sinne der gesetzlichen Umschreibung zu verstehen sein dürfte (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 20 - Notfalltreffpunkte).

Indes musste die Erklärung der Beklagten notwendig und für die anwaltlich vertretene Beklagte zum einen erkennbar auch den konkreten Verstoß gegen §§ 16, 17 UrhG abdecken (worauf es im vorliegenden Kontext allerdings nicht entscheidungserheblich ankommt).

Zum anderen und entscheidend muss sich die Beklagte an der von ihr übernommenen Formulierung, die auch den Tatbestand des § 19a UrhG umfasst, jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls festhalten lassen. Denn vom objektiven Empfängerhorizont aus Sicht des Klägers war ausgehend vom insoweit maßgeblichen Wortlaut damit auch diese - zum damaligen Zeitpunkt nur potenzielle - Verletzungshandlung erfasst. Für die fachkundig beratene Beklagte wiederum war infolge der dem Gesetz nachgebildeten Formulierung und der anerkannten Auslegungsgrundsätze betreffend eine Unterwerfungsvereinbarung (s.o.) erkennbar, dass neben der konkret beanstandeten Verwendung im Printbereich mit der vom Kläger vorgeschlagenen Variante ein "Mehr" an Verbot einherging. Da es grundsätzlich Sache des Schuldners ist, ob und inwieweit er eine ausreichende Unterwerfungserklärung abgibt, verbleibt sowohl das Risiko einer objektiv zu weiten Erklärung mit der Folge einer weitergehenden Unterlassungspflicht ebenso wie das einer zu engen Erklärung mit der Folge, dass die Wiederholungsgefahr nicht entfällt, bei ihm. Es bedarf in diesem Zusammenhang deshalb keiner Entscheidung, ob für ein öffentliches Zugänglichmachen infolge der Printveröffentlichung eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr bestand. Auch kann infolge der nur beschränkten Berufungseinlegung offenbleiben, ob die Abmahnung vom 09.04.2024, mit der die vorgenannte Unterlassungserklärung gefordert worden war, wirksam war.

bb) In der Veröffentlichung auf "Readly" liegt entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung (S. 4 und 12, Bl. 100, 108 d.A.) ein "öffentliches Zugänglichmachen" im Sinne der so verstandenen Unterlassungsvereinbarung. Insbesondere ist ihr Vortrag, wonach eine Störung erst eintrete, wenn ein Abonnent das Magazin herunterlade bzw. nur die Titelseite abrufbar sei, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert nicht durchgreifend. Denn es ist gerichtsbekannt und ergibt sich aus Anlage K9, dass "Readly" eine "Flatrate" für Magazine und Zeitungen bereithält, die jedem zahlenden Abonnenten zur beliebigen Abrufbarkeit bereitsteht. Dies betrifft nicht - wie die Beklagte wohl vortragen will - nur die Titelseite, sondern die gesamte Zeitschrift, wie sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass die Beklagte die spätere Löschung in der auf "Readly" erhältlichen Ausgabe der "A." unstreitig gestellt hat (S. 3 des Schriftsatzes vom 08.04.2025, Bl. 136 LGA).

Dass die Inhalte nur gegen Bezahlung zur Kenntnis genommen werden können, steht einer Verwirklichung des Zugänglichmachens nicht entgegen. Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG liegt vor, wenn das Lichtbild drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der "Öffentlichkeit" steht es dabei, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht entgegen, wenn die Bereitstellung nur unter bestimmten vertraglichen Bedingungen möglich war, soweit die Inhalte jederzeit und von jedem aufgerufen werden konnten, der zur Nutzung der Leistungen des Anbieters aufgrund eines Vertrags mit dieser berechtigt war (vgl. Senat GRUR 2019, 393, 396 Rn. 44 f. - Palast der Republik). Das trifft auch auf einen nur Entgelt erhältlichen Dienst wie "Readly" zu, der prinzipiell jedermann offensteht, der bereit ist, die monatliche Abonnement-Gebühr zu entrichten.

Auf einen Abruf durch einzelne Nutzer kommt es im Rahmen der Zugänglichmachung nicht entscheidend an, sondern nur auf das Bereithalten (vgl. von Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 19a Rn. 57).

b) Soweit die Beklagte gegen einen Verstoß einwendet, der Kläger habe die Abrufbarkeit der beanstandeten Zeitschriftenausgabe nach Abgabe der Unterlassungserklärung nicht unter Beweis gestellt (S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 103 d.A.), greift dies nicht durch.

Der Kläger hat sowohl in der Replik (dort S. 3, Bl. 81 LGA) als auch im Schriftsatz vom 27.01.2025 (S. 1, Bl. 122 LGA) unter Beweisantritt vorgetragen, dass das in Rede stehende Lichtbild sowohl am 25.09.2024 als auch am 22.01.2025 noch in der Online-Version der "A.", mithin auf Readly, abrufbar war. Das einfache Bestreiten der Beklagten (S. 2 des Schriftsatzes vom 20.01.2025, Bl. 116 LGA) bzw. die noch in der Klageerwiderung enthaltene Leugnung, dass es überhaupt eine "Online-Version" dieser Zeitschrift gebe (S. 3, Bl. 64 LGA), hat das Landgericht mit Recht (LGU S. 14, Bl. 162 LGA) nicht als ausreichend und konsequent den Vortrag des Klägers als zugestanden angesehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Denn der Beklagten muss, wie nachstehend unter c) im Einzelnen erörtert, die Veröffentlichung bei Readly bekannt gewesen sein, weil Inhalte dort nicht ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung erscheinen können. Deshalb wäre ein substanziiertes Bestreiten erforderlich gewesen. Diesem Erfordernis ist die Beklagte nicht gerecht geworden und kann es im Streitfall schon deshalb nicht, weil sie im Nachgang eine Schwärzung bei "Readly" auch hinsichtlich des Bildes in der "A." erwirkt hat (S. 15 der Berufungsbegründung, Bl. 111 d.A.), obwohl sie eine solche Einwirkungsmöglichkeit zuvor noch rundheraus in Abrede gestellt hatte (S. 2 des Schriftsatzes vom 20.01.2025, Bl. 116 LGA: Sie habe "keine Verfügungsgewalt über die beim Onlinedienst "Readly" erwerbbare Altausgabe" besessen). Dies stellt sich mithin als widersprüchlich und damit unbeachtlich dar.

c) Auch steht es der Annahme eines Verstoßes gegen die Unterlassungsvereinbarung nicht entgegen, dass dieser auf der Plattform "Readly" geschehen ist, hinsichtlich derer die Beklagte auch in der Berufungsbegründung meint, sie sei für deren Handlungen nicht verantwortlich (S. 6, Bl. 102 d.A.).

Denn die Auslegung der Unterwerfungsvereinbarung ergibt auch insoweit, dass die Veröffentlichung über "Readly" ein "öffentliches Zugänglichmachen" im Sinne der von der Beklagten übernommenen Unterlassungsverpflichtung darstellt, weil die Beklagte hiernach nicht nur eine bloße Nicht-Wiederholung der Rechtsverletzung schuldete, sondern sie auch Handlungspflichten trafen.

Bei der Auslegung vertraglicher Unterlassungspflichten ist davon auszugehen, dass es regelmäßig dem Parteiwillen entspricht, der Schuldner wolle vertraglich keine weitergehenden Unterlassungspflichten übernehmen, als diejenigen, die zum Ausschluss des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs erforderlich sind. Der Schuldner eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nur verpflichtet, auf selbstständig handelnde Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit - gegebenenfalls weiteren - Verstößen ernstlich rechnen muss (vgl. BGH GRUR 2019, 292, 295 Rn. 41 - Foto eines Sportwagens).

So liegt es, wie im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung näher dargestellt (LGU S. 14 f., Bl. 162 f. LGA), auch im Streitfall. Dabei kann offenbleiben, ob die Plattform "Readly", auf der die Veröffentlichung der Inhalte der Beklagten erfolgt, als "selbstständig handelnder Dritter" ansehen ist, wogegen sprechen kann, dass diese - unstreitig - der einzige digitale Veröffentlichungsweg ist, auf dem die Beklagte ihre Inhalte bereitstellt. Deshalb könnte manches dafür sprechen, dass die Veröffentlichung auf "Readly" bereits aus diesem Grund der Beklagten zuzurechnen ist, weil "Readly" gleichsam als deren "verlängerter Arm" agiert, indem die Beklagte die Online-Veröffentlichung von Print-Titeln "ausgelagert" hat. Jedenfalls aber hat der Kläger durch Vorlage der entsprechenden Werbung von Readly (Anlage K8, Bl. 85 LGA) dargelegt, dass eine Veröffentlichung von Verlagsinhalten eine Vereinbarung mit ebendiesen Verlagen voraussetzt ("Werden Sie jetzt ein Teil der Magazin-Flatrate"; "Wir nehmen nur kostenpflichtige Magazine ... in unser Programm auf") und dass diese in mehrfacher Hinsicht, nämlich in Gestalt einer zusätzlichen Vergütung anhand der Digitalveröffentlichung und einer - für die Anzeigenpreise relevanten - Reichweitenerhöhung ihrer Titel profitieren ("Zusätzliche Digitalumsätze", "Höhere Auflage", "Bei Readly gelesene Ausgaben als ePaper meldefähig").

Aus den genannten Gründen kam der Beklagten das Handeln von "Readly" mindestens wirtschaftlich zugute und musste sie damit rechnen, dass "Readly" die von ihr selbst (der Beklagten) zugelieferten Titel auch nach deren Remittierung im Printbereich weiter veröffentlichte, wozu auch die weitere öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken gehörte, an denen die Beklagte kein Nutzungsrecht erworben hatte. In diesem Fall traf die Beklagte sowohl nach dem Gesetz als auch nach der entsprechend auszulegenden Unterlassungsvereinbarung nach deren Unterzeichnung die Pflicht, auf "Readly" zum Zwecke der Entfernung der rechtsverletzenden Ausgabe bzw. zur Schwärzung des unberechtigt genutzten Bildes einzuwirken. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont musste die Beklagte auch davon ausgehen, dass der Kläger unberechtigte Veröffentlichungen seines Lichtbildes, die sich aus Online-Veröffentlichungen ihrer Zeitschriften-Titel ergaben, als von der Unterlassungspflicht erfasst ansehen wollte.

Dieser Pflicht ist sie nicht bzw. erst im Rechtsstreit nachgekommen.

Soweit die Beklagte meint, sie habe gleichwohl keine Handlungspflichten übernommen, weil sie in der Unterwerfungserklärung bewusst auf die Formulierung "öffentlich zugänglich machen zu lassen" verzichtet habe (S. 13 der Berufungsbegründung, Bl. 109 d.A.), überzeugt dies nicht. Insbesondere lässt sich eine solche Einschränkung auf eine hinter dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch zurückbleibende Reichweite nicht anhand der Entscheidung "Foto eines Sportwagens" herleiten. Darin hat der Bundesgerichtshof zwar die Auslegung des dortigen Berufungsgerichts gebilligt, dass eine Erklärung, eine öffentliche Zugänglichmachung zu unterlassen, nicht das Handeln fremder Dritter umfasste, die das Foto ins Internet stellten. Indes ging es dort um einen Fall, in dem ein von dem Schuldner nicht beauftragter oder sonst mit diesem verbundener Dritter das Foto auf einer Plattform ins Internet gestellt hatte, die dies für unbekannt bleibende Nutzer ermöglichte (BGH GRUR 2019, 292, 294 Rn. 33 - Foto eines Sportwagens). Die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Abgabe der Unterwerfungserklärung enthielt klare Hinweise dafür, dass der dortige Schuldner für das bloße Dulden einer Nutzung durch unbekannte Dritte nicht einstehen wollte (BGH, a.a.O., Rn. 37 und 42).

Um eine solche Konstellation geht es im Streitfall nicht. Denn bei "Readly" handelt es sich gerade nicht um einen losgelöst von Wissen und Wollen der Beklagten handelnden Akteur, sondern nach dem oben Gesagten um einen mit ihr verbundenen Dienstleister, dem sie bewusst zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil Inhalte zur Verfügung stellt. Dass sie auf diesen zumutbar einwirken kann, um rechtsverletzende Inhalte zu entfernen, zeigen die Geschehnisse im Streitfall, bei dem - wenn auch teilweise verspätet - beide beanstandeten Nutzungen des Lichtbildes auf "Readly" auf Veranlassung der Beklagten beendet wurden. Eine solche Pflicht zur Einwirkung hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung aber gerade als bestehend angenommen und sie lediglich von dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt abgegrenzt (BGH, a.a.O., Rn. 41).

d) Nach alldem lebte die durch die ursprüngliche Unterwerfungserklärung entfallene Wiederholungsgefahr durch den neuen Verstoß wieder auf und konnte nur durch eine weitere Unterlassungserklärung, die die Beklagte indes nicht abgegeben hat, ausgeräumt werden. Die Beklagte wendet zwar ein (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 100 d.A.), an der Wiederholungsgefahr fehle es, weil auf Readly nur die Titelseite des jeweiligen Magazins abrufbar sei, das überzeugt aber aus obigen Gründen nicht.

2. Den Ersatz der Kosten für die allein noch streitgegenständliche zweite Abmahnung in als solcher nicht beanstandeter Höhe schuldet die Beklagte aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.

3. Infolge des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ist die von der Beklagten versprochene Vertragsstrafe verwirkt, deren vom Kläger bestimmte Höhe von 6.000,00 € die Berufung als solche nicht beanstandet. Nach dem oben Gesagten ist prozessual davon auszugehen, dass der Beklagten die Veröffentlichung ihrer Zeitschriften auf "Readly" bekannt ist, so dass das Unterlassen jeglicher Maßnahmen zur Beseitigung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auch auf dieser Plattform sich als mindestens fahrlässig darstellt. Die Beklagte kann daher nicht mit Erfolg einwenden (so aber S. 14 der Berufungsbegründung, Bl. 110 d.A.), ihr sei bei der zweiten Abmahnung nicht klar gewesen, dass es sich um eine Veröffentlichung auf "Readly" handele. Denn da die Veröffentlichungen dort mit ihrem Wissen und Willen geschehen, hätte sie sich spätestens nach Übernahme der Unterlassungsverpflichtung in Bezug auf das öffentliche Zugänglichmachen nicht nur auf die Überprüfung der Print-Exemplare beschränken dürfen, sondern zumindest die korrespondierenden Veröffentlichungen auf "Readly" in den Blick nehmen müssen, nachdem sie selbst der Auffassung war, die Print-Auflage sei zu diesem Zeitpunkt schon remittiert gewesen. Zudem haftet die Beklagte auch für schuldhaftes Handeln ihrer Erfüllungsgehilfen, das zu einer Verletzung der vertraglichen Unterlassungspflicht geführt hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob das beauftragte Unternehmen die Unterlassungspflicht und damit die Bedeutung seines Handelns kennt (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13a Rn. 29 m.w.N.), so dass sie auch für ein diesbezügliches Verschulden von "Readly" einstandspflichtig wäre.

4. Den dem Kläger zustehenden Auskunftsanspruch (§ 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG) hat die Beklagte entgegen ihrer Darstellung (S. 16 der Berufungsbegründung, Bl. 112 d.A.) nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vorbringen nur die Print-Auflage beauskunftet und beschränkt sich hinsichtlich der Nutzung auf "Readly" auf die vage und daher unzureichende Angabe, es könnten "bei Readly einzelne Digitalexemplare von "Glücks Revue" ohne Schwärzung abgerufen worden sein". Demgegenüber hat der Kläger in der Berufungserwiderung unwidersprochen durch einen Screenshot dargelegt, dass die Beklagte das streitgegenständliche Foto auch in einer weiteren auf "Readly" verfügbaren Zeitschrift, nämlich der "D.", verwendet hatte (S. 8 f. der Berufungserwiderung, Bl. 133 f. d.A.), was die Beklagte bisher ebenfalls nicht beauskunftet hat. Auch dies wäre aber von der Reichweite der Auskunftspflicht erfasst.

5. Auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist ein Verschulden der Beklagten durch die fehlende Überprüfung der Berechtigung zur Nutzung des Lichtbildes zu bejahen. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung einen Betrag von 200,00 € als Schadensersatz - möglicherweise als Lizenzanalogie - anerkannt hat, lässt dies das Feststellungsinteresse des Klägers nicht entfallen, der erst nach erteilter Auskunft abschließend entscheiden darf, für welche Art der Schadensberechnung er sich entscheidet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Wer sich auf ein Scheingeschäft nach § 117 BGB beruft muss dies beweisen - Übertragung des Eigentums an einem Ferrari Daytona

OLG Franfurt
Urteil vom 19.8.2026
3 U 20/26


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass derjenige, der sich auf ein Scheingeschäft nach § 117 BGB beruft, die Beweislat trägt. Vorliegend ging es um die Übertragung des Eigentums an einem Ferrari Daytona.

Die Pressmitteilung des Gerichts:
Kein Scheingeschäft - Oberlandesgericht Frankfurt lehnt Herausgabe eines Ferrari Daytona ab

Begehrt ein Kläger die Herausgabe eines Fahrzeugs (hier Ferrari Daytona) vom Beklagten unter Verweis darauf, das Eigentum nur zum Schein übertragen zu haben, muss er das Vorliegen eines Scheingeschäfts nachweisen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung den Herausgabeanspruch abgewiesen, da kein Nachweis für einen fehlenden Geschäftswillen geführt worden sei.

Der Kläger ist der Sohn eines wohlhabenden Unternehmers. Er investiert sein Vermögen u.a. in Sportwagen, bevorzugt der Marke Ferrari. Der Beklagte ist u.a. KfZ-Händler. Die Parteien waren seit vielen Jahren befreundet. 1996 erwarb der Kläger den hier streitigen Ferrari (i.F.: Daytona 1), da sein verstorbener Vater ein baugleiches Fahrzeug gefahren hatte. Das Fahrzeug erwies sich in den Nullerjahren nicht mehr als verkehrssicher und wurde abgemeldet. Der Beklagte kaufte 2006 einen weiteren Ferrari Daytona (i.F.: Daytona 2). Hierbei handelte es sich um das frühere Fahrzeug des Vaters des Klägers. Dieses Fahrzeug erwarb der Kläger später.

Der hier streitige Daytona 1 wurde 2010 von der Schweiz nach Deutschland zum Beklagten überführt. KFZ-Papiere und Schlüssel besaß der Beklagte, wobei streitig ist, ob es sich um nachgemachte Schlüssel handelte. Der Beklagte ließ den Daytona 1 reparieren. 2012 bestätigte der Kläger dem Beklagten, dass der Beklagte Eigentümer des Daytona 1 sei. Der Beklagte ließ daraufhin das Fahrzeug auf sich zu und nutzte es.

Der Kläger begehrt nunmehr Herausgabe des Daytona 1 und behauptet, die Übertragung des Eigentums auf den Beklagten sei nur zum Schein erfolgt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Auf die Berufung wies der zuständige 3. Zivilsenat des OLG die Klage ab. Der Kläger könne nicht Herausgabe des Fahrzeugs verlangen, begründete die Einzelrichterin die Entscheidung. Er habe nicht nachgewiesen, weiterhin Eigentümer des Ferrari Daytona 1 zu sein und nur zum Schein das Eigentum auf den Beklagten übertragen zu haben.

Der Kläger habe zwar erstinstanzlich hinreichend ausgeführt, dass die Parteien 2010 sich für die dauerhafte Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland darauf geeinigt hätten, dass der Beklagte nur „pro forma und rein äußerlich, aber nicht mit dinglicher Wirkung“ Eigentümer des Fahrzeugs werde. Er habe dem Beklagten nur zum Schein angeboten, Eigentümer zu werden. Tatsächlich habe den Parteien aber der Geschäftswille für einen Eigentumsübergang gefehlt.

Der Beklagte habe diesen Vortrag jedoch später substanziiert bestritten und vorgetragen, der Kläger habe nach der Reparatur des Ferrari Daytona 2 kein Interesse mehr an dem Daytona 1 gehabt. Dieser sei ihm vielmehr als Anerkennung für seine verschiedensten Dienste übereignet worden. Der Beklagte habe zwar die Berechnung seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren, die den Daytona 1 mit 600.000 € beim Zugewinnausgleich berücksichtigt hatte, bestritten und dort ausgeführt, nicht Eigentümer zu sein. Dies sei ersichtlich jedoch im Kontext des Zugewinnausgleichsverfahrens erfolgt. Gerade der Umstand, dass auch nach den Angaben des Klägers der Beklagte den Daytona 1 während des Scheidungsverfahrens abgemeldet und einer Garage „versteckt“ hatte, spreche dafür, dass der Beklagte sich als Eigentümer empfunden habe.

Der Kläger habe damit sein fortbestehendes Eigentum beweisen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen. Seine Angaben im Rahmen seiner informatorischen Anhörung seien weitgehend unergiebig geblieben. Der Kläger habe Erinnerungslücken gehabt. Die vorgelegten Unterlagen insbesondere in Form von Rechnungen indizierten ebenfalls nicht das fortbestehende Eigentum des Klägers. Sie könnten vielmehr überwiegend nicht dem streitigen Fahrzeug zugeordnet werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.8.2026, Az. 3 U 20/26
(vorausgehend LG Gießen, Urteil vom 21.1.2026, Az. 2 O 195/25)

Die Entscheidung ist in Kürze unter
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
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Erläuterungen
§ 117 BGB
Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. ...

BGH: Kein Wahlrecht des Verbrauchers zwischen Gesamtnichtigkeit und Aufrechterhaltung des Vertrags bei unwirksamer AGB-Klausel

BGH
Urteil vom 14.07.2026
XI ZR 46/25
BGB § 306
KlauselRL Art. 6 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass § 306 BGB nicht dahingehend richtlinienkonform auszulegen ist, dass der Verbraucher bei einer unwirksamen AGB-Klausel ein Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und der Aufrechterhaltung unter Geltung des gesetzlichen Regelstatuts hat.

Leitsatz des BGH:
§ 306 BGB kann nicht im Lichte von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin richtlinienkonform ausgelegt werden, dass Verbrauchern im Fall einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung ein Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und der Aufrechterhaltung des Vertrags mit einem gemäß § 306 Abs. 2 BGB modifizierten Inhalt zusteht.

BGH, Urteil vom 14. Juli 2026 - XI ZR 46/25 - OLG Brandenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: E-Mail-Adresse im Impressum genügt nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG wenn eingehende E-Mails automatisch per Auto-Reply abgelehnt werden - Amazon

KG Berlinm
Versäumnisurteil vom 11.08.2026
5 UKI 1/26


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG genügt, wenn eingehende E-Mails automatisch abgelehnt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
Danach hat die Beklagte zwar eine Anschrift der elektronischen Post benannt, unter der sie Zuschriften erreichen, aber dem Nutzer - wie von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) und der auf diese Bestimmung zurückgehenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG gefordert (vgl. nur EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07 -, Rn. 16 und 40, juris - Verbraucherzentrale Bundesverband./. DIV) - nicht die Möglichkeit eröffnet, über diese Adresse schnell mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihr zu kommunizieren.

(a) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG vom Diensteanbieter bereitzuhaltende Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme und unkomplizierten Kommunikation über eine Adresse der elektronischen Post wird dem Verbraucher nach allgemeiner Auffassung nicht schon dann eröffnet, wenn an eine im Impressum angegebene Anschrift Zuschriften gerichtet werden können. Zwar kann aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG keine allgemeine Verpflichtung des Diensteanbieters zur Beantwortung einer jeden über diesen Kommunikationskanal eingehenden Zuschrift hergeleitet werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 9 U 1339/14, Rn. 6, juris) und ist es dem Diensteanbieter grundsätzlich unbenommen, sich bei der Bearbeitung eingehender E-Mail-Schreiben auch automatisierter Einrichtungen, wie etwa Chatbots zu bedienen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 30. Dezember 2025 - 327 O 3825 -, Rn. 130, juris; Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster/Kaesling, 5. Aufl. 2026, DDG 8 5 Rn. 63). Eine Kontaktaufnahme und Kommunikation über eine im Rahmen der Anbieterkennzeichnung angegebene Adresse der elektronischen Post ist aber nicht mehr gewährleistet, wenn schon die Entgegennahme von Zuschriften unter der angegebenen E-Mail-Adresse abgelehnt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015-9 U 1339/14 -, Rn. 6, juris) oder der Verbraucher unmittelbar mit einer automatisieren Antwort auf andere Kommunikationswege verwiesen wird (vgl. Kammergericht, Urteil vom 23. November 2017-23 U 124/14 -, Rn. 19, juris). Denn in diesem Falle findet über die angegebene Adresse der elektronischen Post gerade keinerlei Austausch und damit auch keine schnelle und unkomplizierte Kommunikation mit dem Verbraucher statt (LG München |, Urteil vom 25. Februar 2025 - 33 O 3721/24, Rn. 32, juris; Föhlisch in: Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, 63. EL Oktober 2025, Teil 13.4 Rn. 140; Dregelies in: Hofmann/Raue, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 30 Rn. 19).

(b) Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beklagte mit der von der Adresse „no-reply@amazon.de“ und damit automatisiert versandten Antwort zu erkennen gegeben, dass sie unter der angeschriebenen und im Impressum angegebenen Adresse „Impressum@amazon.de“ schon gar keine Zuschriften entgegennimmt („Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert“). Bereits dies genügt nach Vorstehendem, um die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG geforderte Eröffnung der Möglichkeit zur „schnellen und unkomplizierten Kommunikation“ auszuschließen. Sie hat den Verbraucher sodann unmittelbar auf einen anderen Kommunikationsweg verwiesen („Falls Sie Fragen haben, melden Sie sich bitte bei Ihrem Amazon Konto an, um uns zu kontaktieren.“) und auch damit deutlich gemacht, dass die im Impressum angegebene Adresse der elektronischen Post dem Verbraucher gerade keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme und Kommunikation eröffnen soll. Dieses Vorgehen ist mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nicht in Einklang zu bringen.

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OLG Stuttgart: Entfallen der Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht bei Zuwarten von mehr als einem Monat - Aufgabe der Acht-Wochen-Frist durch OLG Stuttgart

OLG Stuttgart
Beschluss vom 07.08.2026
4 W 29/25


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass im Äußerungsrecht die Eilbedürftigkeit in der Regel entfällt, wenn der Antragsteller nach Kenntnis der Rechtsverletzung länger als einen Monat mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wartet. Der Senat gibt damit seine bisherige Regelfrist von acht Wochen auf.

Aus den Entscheidungsgründen:
Hinsichtlich sämtlicher Verfügungsanträge fehlt es mittlerweile an einem Verfügungsgrund.

Nach § 935 ZPO liegt ein Verfügungsgrund vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Anspruchsteller nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der drohenden Rechtsverletzung zu lange abwartet, bis er die einstweilige Verfügung beantragt. Die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung wird im Äußerungsrecht in der Regel unterstellt (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Aufl. 2024, Rn. 30.33).

Ob ein Verfügungsgrund vorliegt, ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2016, 4395 Rn. 73 [4 U 101/15]).

a) An der Dringlichkeit fehlt es nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht abgemahnt worden ist. Der Antragsteller hat nachvollziehbar begründet, warum anstelle einer Abmahnung zur Vermeidung einer Eskalation das Schreiben vom 18.12.2024 versandt wurde. Ob das Fehlen einer Abmahnung überhaupt dringlichkeitsschädlich sein kann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Verstoß bei Gericht eingereicht wird, kann daher dahinstehen .(in Wettbewerbssachen ablehnend Schüttpelz, Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 5. Aufl. 2026, Rn. 16).

b) Dahinstehen kann ferner, ob die Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten bis zur Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung widerlegt ist.

Die Dringlichkeit gilt als widerlegt, wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum nach Kenntnisnahme von der ihn betreffenden Rechtsverletzung untätig bleibt (Soehring in Soehring/Hoene, a.a.O., Rn. 30.33). In äußerungsrechtlichen Sachen wird überwiegend davon ausgegangen, dass bei einem Zuwarten von mehr als vier Wochen bzw. einem Monat nach Kenntnis die Eilbedürftigkeit entfällt (Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 144a m.w.N.). Abweichend hiervon nehmen das OLG Hamburg eine strikte Frist von fünf Wochen und das OLG Naumburg eine von sechs Wochen an (Burkhardt in Wenzel, ebenda, m.w.N.).

Der Senat verfolgte in der Vergangenheit eine großzügigere Linie und hielt in der Regel erst ein Zuwarten von mehr als acht Wochen beziehungsweise zwei Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung für dringlichkeitsschädlich. In jüngerer Zeit hat er ausgeführt, dass er die Regelfrist künftig nur noch nach Wochen bemessen wolle, und offen gelassen, ob er an der eher großzügigen Linie mit einer Regelfrist von acht Wochen festhält oder mit anderen Oberlandesgerichten künftig kürzere Fristen annimmt (Urteil vom 30.04.2024, 4 U 29/24; Beschluss vom 20.06.2024, 4 W 67/24). Der Senat hat sich nunmehr entschieden, dass er an der Regelfrist von acht Wochen nicht mehr festhält und in der Regel von einem Entfallen der Eilbedürftigkeit ausgeht, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung mehr als einen Monat abwartet, bis er die einstweilige Verfügung beantragt.

Bei dieser Dringlichkeitsfrist handelt es sich indes nicht um eine starre Frist, die in jedem Fall ausgeschöpft werden darf bzw. in keinem Fall überschritten werden darf. Vielmehr sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 103495 Rn. 36). Es kommt daher grundsätzlich in Betracht, dass die Notwendigkeit der Abstimmung mit dem Mitgründer A... B... und der Fa. ... sowie die innerhalb der Frist liegenden Weihnachtsfeiertage nebst Jahreswechsel - abweichend von Regelfall - ein Zuwarten von sechs Wochen rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung, weil es aus anderen Gründen am erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.

c) An der Dringlichkeit fehlt es mittlerweile jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller das eingeleitete Verfügungsverfahren nicht zügig weiterbetrieben hat.

Grundsätzlich muss ein Antragsteller alles in seiner Macht Stehende tun, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht so eilig ist. Das gilt auch für verzögerte Reaktionen auf Nachfragen des Gerichts (Schüttpelz, a.a.O., Rn. 202). Diesem auch im Äußerungsrecht geltenden Grundsatz (vgl. Steffen/Schlüter in Löffler, a.a.O., Rn. 654) wird das Verhalten des Antragstellers nicht gerecht. Nachdem die Auslandszustellung mehrfach scheiterte, zuletzt deshalb, weil es sich nach der Mitteilung des Royal Courts of Justice bei der angegebenen Adresse um eine bloße „mailing adress“ handele, an der nicht zugestellt werden könne, hat der Senat mit Verfügung vom 19.04.2026 den Antragsteller aufgefordert, eine Adresse zu benennen, unter der einem Verantwortlichen der Antragsgegnerin die Unterlagen wirksam zugestellt werden können. Auf diese Verfügung hat der Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 03.08.2026 reagiert und die Anhörung der Antragsgegnerin per E-Mail angeregt, hilfsweise die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO. Diese Reaktion auf die gerichtliche Verfügung hätte jedoch auch unverzüglich erfolgen können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller bis zu einer Stellungnahme mehr als drei Monate verstreichen ließ, zumal der Senat in der gerichtlichen Verfügung vom 19.04.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er bis zur Benennung einer zustellfähigen Adresse nichts Weiteres veranlassen werde. Angesichts dessen ist die Dringlichkeit widerlegt.

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VG Köln: Anscheinsbeweis für Täuschungsversuch bei Prüfungsarbeit mit erfundenen Zitaten durch KI - Kein Nachweis des konkreten KI-Einsatzes erforderlich

VG Köln
Urteil vom 16.06.2026
6 K 6485/25

Das VG Köln hat entschieden, dass für den Nachweis eines Täuschungsversuchs die Regeln des Anscheinsbeweises gelten, wenn eine Prüfungsarbeit zahlreiche frei erfundene Zitate enthält. Die Prüfungsbehörde muss weder die konkrete Ausführung der Täuschung noch den Einsatz künstlicher Intelligenz nachweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Rechtsgrundlage des Bescheides über die Feststellung einer Täuschungshandlung und den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen vom 22. Juli 2025 ist § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 lit. e) und Satz 3 PO.

Nach § 24 Abs. 1 PO begeht ein Prüfungskandidat u.a. eine Täuschungshandlung, wenn er versucht, die Bewertung einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 lit. e) PO kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Täuschungshandlung nach Absatz 1 gegen den Prüfungskandidaten die Sanktion aussprechen, dass der Prüfungskandidat von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen wird, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 PO kommt ein besonders schwerer Fall insbesondere auch bei wiederholten Täuschungshandlungen in Betracht.

Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Die Beweislast für einen Täuschungsversuch liegt bei der Beklagten als Prüfungsbehörde. Dass ein Prüfungsteilnehmer über die Eigenständigkeit seiner schriftlichen Prüfungsleistung getäuscht hat, kann nach den Regeln des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden. Für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Januar 2018 - 6 B 76.17 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Februar 2021 - 6 B 1868/20 -, juris, Rn. 8.

Auch für den Beweis des ersten Anscheins gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist es Aufgabe der Tatsachengerichte, aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung des gesamten Prozessstoffes darüber zu entscheiden, ob eine Tatsache nach den Regeln des Anscheinsbeweises erwiesen ist. Hierfür müssen sie zu der Überzeugung gelangen, dass ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf das Vorliegen der nachzuweisenden Tatsache schließen lässt. Ist dies der Fall, müssen sie sich darüber klar werden, ob im Einzelfall ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheint.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 6 B 67.17 -, juris, Rn. 8 m.w.N.

Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin darüber getäuscht hat, dass sie die von ihr zitierten Quellen selbst ausgewertet und zu dem Film „Beasts of the Southern Wild“ in Bezug gesetzt hat. Weiterhin liegen zur Überzeugung der Kammer auch keine tatsächlichen Umstände vor, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen.

Die Klägerin hat bei der Quelle Rob Nixon, Slow Violence and the Environmentalism of the Poor, der Quelle Stacy Alaimo, Bodily Natures - Science, Environment, and the Material Self, der Quelle Robin L. Murray and Joseph K. Heumann, Ecology and Popular Film, Cinema on the edge und dem zitierten Werk von Christopher Schaberg sowohl mit ihren Formulierungen als auch mit der Angabe entsprechender Seitenzahlen der Quellen den Eindruck erweckt, die betreffenden Autoren hätten sich zum Film „Beasts of the Southern Wild“ geäußert.

Dies ist in tatsächlicher Hinsicht schon deswegen unzutreffend, weil die genannten Werke 2011, 2010, 2009 und 2007 erschienen sind, während der Film Beasts of the Southern Wild erst im Jahr 2012 veröffentlicht worden ist.

Gleichwohl führt die Klägerin zum Buch von Rob Nixon auf S. 5 ihrer Arbeit aus, „Nixon argumentiere, dass die schrittweise Zerstörung von „Bathtub“ das Konzept der „langsamen Gewalt“ widerspiegele, bei dem sich „Umweltkrisen über einen längeren Zeitraum hinweg entwickeln, oft unbemerkt von denjenigen, die nicht direkt betroffen sind, jedoch mit verheerenden Folgen für marginalisierte Gemeinschaften“ (Nixon argues that „the gradual destruction of the bathtub reflects the concept of „slow violence“, in which environmental crises develop over times, often unnoticed by those who are not directly affected, but with devastating consequences for marginalized communities“) und gibt dabei an, dass sich diese Aussage auf S. 56 des Werkes von Nixon finde. Nixon kann das von ihm angeführte Konzept der langsamen Gewalt aber nicht auf den im Film thematisierten Ort „Bathtub“ bezogen haben, da er sein Werk bereits vor dem Erscheinen des Films im Jahr 2011 veröffentlicht hat. Weiterhin existiert das in diesem Satz angegebene direkte Zitat („the gradual destruction of the bathub reflects the concept of „slow violence“, in which environmental crises develop over times, often unnoticed by those who are not directly affected, but with devastating consequences for marginalizied communities“ (56)“) auf S. 56 in Nixons Buch nicht. Anders als die Klägerin angibt, handelt es sich dabei auch nicht nur um einen Fehler in der Zitierweise, weil auch der Inhalt nicht sinngemäß wiedergegeben wird. Denn auf den angegebenen Seiten 56 - 58 wird das Konzept der „slow violence“ nicht dargestellt, sondern vielmehr ein gänzlich anderes Werk analysiert. Auf S. 56 ist der Begriff „slow violence“ zwar einmal aufzufinden, aber in einem anderen Kontext („Animal´s bent posture, by contrast, embodies a crushing neoliberal, transnational economic relationship and also marks him as a literal „lowlife“, a social and anatomical outlier whose phsysical form externalizes the slow violence, the unhurried metastases coursing through the community.“). Die Darstellung des Konzepts der „slow violence“ findet sich vielmehr auf der zuvor angegebenen Seite 2.

Auch in Bezug auf das Werk von Stacy Alaimo vermittelt die Klägerin durch die Angabe von Seitenzahlen aus Alaimos Buch den Eindruck, die von ihr wiedergegebenen Aussagen seien dort zu finden („In Beasts of the Southern Wild, Hushpuppy´s relationship with the bathub symbolizes strength and vulnerability (106). It enables her to navigate her environment with resilience and adapatbility, as evidenced by her ability to survive and thrice amidst the chaos of storms and floods (107). Conversely, it makes her acutely aware of the gradual violence surrounding her as she witnesses the slow erosion of her home and lifestyle (107).“ und „As Stacy Alaimo points out in Bodily Natures: Science, Environment, and the Material Self, the concept of „transcorporeality“ is highly relevant to an understanding of cinematic techniques and environmental history in Beasts of the Southern Wild (102). In her view, depicting Hushpuppy´s embodied connection to her environment challenges the traditional boundaries between humans and nature and emphasizes their material interdependence (103).“). Da Alaimo das Werk „Bodily-Natures - Science, Environment, and the Material Self“ jedoch bereits 2010 und damit vor der Veröffentlichung des Films herausgegeben hat, konnte Alaimo die von der Klägerin angeführten Aussagen zum Film gar nicht treffen. Diese sind auf den genannten Seiten, weder auf den Seiten der Printversion noch der Online-Version, schlichtweg nicht zu finden. Zwar findet sich der Begriff „trans-corporeal substance of their selves“ allein auf S. 105 des Buchs. Dort finden sich, anders als in der Arbeit der Klägerin angegeben, aber keine Ausführungen dazu, dass das Konzept der Transkorporalität für das Verständnis der filmischen Techniken und der Umweltgeschichte in Film von großer Bedeutung wäre.

In Bezug auf das Werk von Murray und Heumann tritt dies noch deutlicher zutage. Hier spricht die Klägerin sogar davon, dass sich deren Buch damit befasse, wie der Film „Beasts of the Southern Wild“ filmische Techniken einsetze, um die ökologische und kulturelle Widerstandsfähigkeit marginalisierter Gemeinschaften hervorzuheben („Murray and Heumann´s book, „Ecology and Popular Film: Cinema on the Edge“, focuses on how Beasts of the Southern Wild uses cinematic techniques to highlight marginalized communities´ ecological and cultural resilience.“). Zudem verdeutliche die Darstellungen der „Bathtub“-Gemeinschaft im Film den Autoren zufolge - vor allem durch Hushpuppys Erlebnisse -, wie eng diese Gemeinschaften mit ihrer Umwelt verbunden seien und wie unverhältnismäßig stark sie von ökologischen Krisen betroffen seien („According to the authors, the film´s portrayal of the Bathub community, mainly through Hushpuppy´s experiences, emphasizes how deeply these communities are connected to their environment and how disproportinately severly they are affected by ecological crises (Murray and Heumann 132).“). Weiterhin veranschaulichten sie, wie der Einsatz von natürlichem Licht und Handkameras im Film eine starke Verbindung zwischen dem Publikum und dem schwierigen Leben der Bewohner von „Bathtub“ herstelle und dabei die Findigkeit der Gemeinschaft angesichts systematischer Vernachlässigung hervorhebe („They illustrate how the film´s use of natural lightning and handheld cameras creates a strong connection between the audience and the challenging lives of the Bathub residents, emphasizing the community´s resourcefulness in the face of systematic neglect (133).“). Sie würden darüber hinaus untersuchen, wie der Film die allgemeinen gesellschaftlichen Versäumnisse kritisiere, die die Umweltgerechtigkeit verschärften („In addition, they explore how the film criticizes the broader societal failures that worsen environmental injustice (133)“). Die Bewohner des „Bathtub“ würden zwar als widerstandsfähig und autark dargestellt, seien jedoch anfällig für äußere Einflüsse wie staatliche Eingriffe und den Klimawandel, die ihre Lebensweise bedrohten („While the residents of the Bathub are portrayed as resilient and self-sufficient, they are also vulnerable to external forces such as government intervention and climate change that threaten their way of life (134).“). Letztendlich stellten Murray und Heumann fest, dass „Beasts of the Southern Wild“ über eine einfache Überlebensgeschichte hinausgehe und dazu aufrufe, die Würde und Autonomie von Gemeinschaften anzuerkennen, die mit ökologischen Krisen konfrontiert seien („Ultimately Murray and Heumann assert that Beasts of the Southern Wild transcends a simple tale of survival, calling für recognition of the dignity and autonomy of communitied confronting ecological crises (136).“). Der Film hebe die kulturelle und ökologische Widerstandsfähigkeit der „Bathtub“ hervor, übe scharfe Kritik an den systemischen Ungleichheiten, die Umweltdiskriminierung begünstigten, und rege die Zuschauer gleichzeitig dazu an, über ihre eigene Rolle in diesen Fragen nachzudenken („The film highlights the Bathtub´s cultural and environmental resilience, offering a strong critique of the systemic inequalities that fuel environmental discrimination while encouring viewers to reflect on their own roles in these issues (137)“). Auch Murray und Heumann können diese Aussagen in ihrem 2009 herausgegebenen Werk nicht über den 2012 veröffentlichten Film getroffen haben. Es ist auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus dem Buch (S. 34 f. GA des Verfahrens 6 L 2060/25) erkennbar, dass Murray und Heumann sinngemäß die von der Klägerin dargestellten Äußerungen getätigt hätten. Nach dem Inhaltsverzeichnis lauteten die Titel der von der Klägerin in Bezug genommenen Seiten „Environmental Nostalgia and The Tragic Eco-Hero: The Case of Soylent Green and the 1970s Eco-Disaster Film“ und „Eco-Terrorism in Film: Pale Rider and the Revenge Cycle“.

Ebenfalls bei der Anführung des Werks von Christopher Schaberg aus dem Jahr 2007 vermittelt die Klägerin mit ihren Formulierungen („Conversely, Christopher Schaberg argues that „the isolation and vulnerability of the bathub serves as a metaphor for the broader environmental crises facing humanity, emphasizing the interconnectedness of ecological and social systems“ (134). He posits that the ficitional bathub represents a community that embodies the precarious situation of marginalized individuals who confront environmental degradation and climate change. Schaberg indicates that the bathub´s isolation from mainstream society symbolizes the rift between developed countries and the communities that bear the brunt of environmental disasters (134-136).“) den Eindruck, Schaberg habe über den Film geschrieben.

Das Vorgenannte lässt den Schluss darauf zu, dass die Klägerin die zitierten Quellen weder selbst ausgewertet noch zu dem besprochenen Film „Beasts of the Southern Wild“ in Bezug gesetzt hat. Denn hätte sie die Quellen selbst gelesen und ausgewertet, wäre ihr aufgefallen, dass sich die von ihr angeführten Aussagen zum Film dort nicht finden lassen. Angesichts des Umfangs der Ausführungen, in denen durch die Formulierungen und Seitenangaben durch die Klägerin der Eindruck erweckt wird, die Autoren äußerten sich zum Film, kann dies auch nicht mit einer bloß fehlerhaften Zitierweise erklärt werden. Soweit die Klägerin darauf verweist, die Verbindung zwischen den angeführten Quellen und dem Film seien allein Teil ihrer eigenen Analyse und Interpretation, ist es lebensfremd, dies im Rahmen einer solchen Arbeit nicht als eigene Leistung herauszustellen, sondern nur als sinngemäße Zitate zu kennzeichnen. Der entsprechende Vortrag ist lediglich als Versuch zu bewerten, die unstimmigen Zitierungen im Nachhinein rechtfertigen zu können. Für dieses Verständnis spricht auch, dass es der Klägerin an anderer Stelle durchaus gelungen ist, in der Fachliteratur entwickelte Konzepte aus der Zeit vor Erscheinen des Films sprachlich so in ihrer Arbeit darzustellen, dass klar wird, dass eine vor der Existenz des Films vorhandene Idee sich in dem Film wiederfindet. So greift die Klägerin auf Seite 2 ihrer Arbeit die Behandlung von Joni Adams im Werk „American Indian Literature, Environmental Justice, and Ecocritism: The Middle Place“ aus dem Jahr 2001 zum Thema Umweltgerechtigkeit auf und beschreibt, wie die im Film behandelte Gemeinschaft „Bathtub“ zu den von Adams herausgearbeiteten Ideen passt. Dass die Klägerin diese Transferleistung nicht auch bei den Werken von Nixon, von Alaimo, von Murray und Heumann sowie von Schaberg zu verbringen vermochte, lässt sich im Allgemeinen nur so erklären, dass sie diese Quellen nicht selbst für ihre Hausarbeit ausgewertet hat. In diesem Zusammenhang bedarf keiner Vertiefung, dass die Prüferin auch an der Heranziehung von Joni Adams in der Arbeit der Klägerin wegen eines unrichtigen Fachbegriffs („middle kingdom“ statt „middle place“) Zweifel an der Eigenständigkeit hegt.

Die Kammer kann offen lassen, ob die vorstehend beschriebene Täuschung tatsächlich auf den Einsatz künstlicher Intelligenz zurückzuführen ist. Nachdem die beanstandeten Ausführungen in der Arbeit der Klägerin nach Art und Umfang auf die fehlende Eigenständigkeit bei der Erstellung der Prüfungsleistung schließen lassen, müssen weder die Beklagte noch das Gericht der Klägerin positiv nachweisen, wie sie konkret die Täuschungshandlungen im Einzelnen organisiert und ausgeführt hat,

vgl. VG Köln, Urteil vom 9. September 2025 - 6 K 5809/22 -, juris, Rn. 53.

Daher muss die Kammer insbesondere nicht dem Befund der Beklagten nachgehen, die Ausführungen in der Arbeit der Klägerin wiesen KI-typische Auffälligkeiten auf.

Vgl. etwa zu typischen Merkmalen KI generierter Prüfungsarbeiten: VG Kassel, Urteil vom 25. Februar 2026 - 7 K 2134/24.KS -, juris, Rn. 73 ff.

Darüber hinaus sind Ermessensfehler weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Wie bereits ausgeführt kann der Prüfungsausschuss gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 lit. e) PO je nach Schwere der Täuschungshandlung gegen den Prüfungskandidaten - wie hier - die Sanktion aussprechen, dass der Prüfungskandidat von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen wird, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 PO kommt ein besonders schwerer Fall insbesondere bei wiederholten Täuschungshandlungen in Betracht.


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VG Berlin: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO für Minderjährige bedarf der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile

VG Berlin
Urteil vom 30.06.2026
42 K 41/25


Das VG Berlin hat entschieden, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO für ein minderjähriges Kind bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile bedarf.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angegriffene Abschlussnachricht ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über seine Beschwerde (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Abschlussnachricht der Beklagten ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i.V.m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Erhebt eine betroffene Person eine datenschutzrechtliche Beschwerde, muss sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Sofern sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ergeben, hat die Aufsichtsbehörde dem nachzugehen und Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen. Wie weit die Prüfpflicht der Aufsichtsbehörde reicht, hängt vom Einzelfall ab; sie muss mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen, wobei insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen als auch die Ressourcen und Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen sind (vgl. Körffer, in: Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 77 DSGVO, Rn. 5). Dies folgt auch aus Erwägungsgrund 141 Satz 2 DSGVO, wonach die Untersuchung vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen soll, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde unterliegen dabei einer vollständigen inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung, wobei ihr im Hinblick auf Art. 58 Abs. 2 DSGVO (Abhilfebefugnisse) ein Ermessensspielraum zukommt, der nur auf die Einhaltung seiner Grenzen hin überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-621/22 –, juris Rn. 37, 46; EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, juris Rn. 49; EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 –, juris Rn. 53, 70). Hieraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist zu fragen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, besteht ein Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtliches Einschreiten der Beklagten (VGH München, Beschluss vom 12. September 2025 – 5 ZB 23.1778 –, juris Rn. 14 m.w.N.).

Bei der Behandlung der Beschwerde des Klägers ist die Beklagte ihrer Aufgabe nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO nachgekommen und hat insbesondere hinreichend ermittelt. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass hiernach ein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO nicht festgestellt werden kann. Denn dem Kläger stand ohne das Einvernehmen der Kindesmutter kein auf Art. 15 DSGVO fußender Anspruch zu, Auskunft über die personenbezogenen Daten seines Sohnes in Form der Übersendung der Entwicklungsdokumentationen der Kindertagesstätte zu erhalten.

Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass betroffene Person der minderjährige Sohn des Klägers ist, denn die beim g… vorhandenen personenbezogenen Daten des Sohnes des Klägers – namentlich die ihn betreffenden Entwicklungsdokumentationen – sind Gegenstand des Auskunftsersuchens.

Zutreffend geht die Beklagte weiter davon aus, dass eine rechtswirksame Vertretungsmacht vorliegen muss, wenn nicht die betroffene Person selbst, sondern eine andere Person in Stellvertretung die Rechte aus Art. 15 DSGVO für die betroffene Person geltend macht (vgl. auch Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO BDSG, Werkstand: 4. Ergänzungslieferung 2026, Art. 15 DSGVO, Rn. 4). Vertreten durfte der Kläger seinen Sohn insoweit aber nicht allein. Vielmehr bedurfte er des Einvernehmens der Kindesmutter, von der er getrennt lebt und die gemeinsam mit ihm sorgeberechtigt ist.

Dies folgt – worauf die Beklagte richtig hinweist – aus § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist, wenn Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt leben, bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Das Auskunftsverlangen betrifft eine solche Angelegenheit. Unter den Begriff „Angelegenheit“ nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB fallen die grundlegenden Entscheidungen über das „Ob“ einer Erziehungsfrage (Tillmanns, in BeckOK BGB, Stand: 15.04.2025, § 1687, Rn. 15). Insbesondere Bildungsangelegenheiten im weitesten Sinn (neben Fragen des schulischen Lebens auch solche der Betreuung und frühkindlichen Bildung im Kindergarten und der Berufsausbildung) kann eine erhebliche Bedeutung für das Kind beizumessen sein (Rake, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1687 BGB, Rn. 7). Geht man hiernach hat die Entwicklungsdokumentation erhebliche Bedeutung für den Sohn des Klägers. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass es sich bei der Entwicklungsdokumentation um einen wesentlichen Baustein bei der Bildungsentwicklung des Sohnes des Klägers handelt. In ihr werden die Bildungs- und Entwicklungsschritte des Kindes festgehalten. Sie bilden die fachliche Basis für die von den Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen über das „Ob“ der Bildung des Kindes. Insbesondere die Auswahl der Bildungseinrichtung, die das Kind besucht, kann auf Basis der in der Entwicklungsdokumentation enthaltenen Feststellungen getroffen werden.


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