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OLG Hamburg: Vertrieb der Bot-Software gatherbuddy und honorbuddy für Online-Spiel World of Warcraft als Absatz- und Vertriebsstörung nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig

OLG Hamburg
Urteil vom 06.11.2014
3 U 86/13


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Vertrieb der Bot-Software gatherbuddy und honorbuddy für das Online-Spiel World of Warcraft als Absatz- und Vertriebsstörung nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und die Revision beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 253/14 anhängig.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Eine solche ergibt sich jedoch unter dem Aspekt der Absatz- und Vertriebsstörung.

Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG liegt nämlich auch dann vor, wenn eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber gegeben ist, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen (1. Variante), oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (2. Variante). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGH, GRUR 2014, 785, 787 Rn. 23 und 40 - Flugvermittlung im Internet; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 - Automobil-Onlinebörse; BGH, GRUR 2010, 346 Rn. - Rufumleitung; BGH, GRUR 2010, 642 Rn. 53 - WM-Marken; BGH, GRUR 2009, 878, 879 f. Rn. 13 - Fräsautomat).


Eine gezielte Behinderung im Sinne der vorstehend definierten 1. Variante liegt im Streitfall nicht vor, denn die Beklagten verfolgen nicht den Zweck, die Klägerin bzw. die B. E. SAS an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen. Vielmehr setzt ihre wirtschaftliche Tätigkeit das Angebot der Klägerin bzw. ihrer indirekten Tochtergesellschaft gerade voraus, so dass die Beklagten - jedenfalls auch - ein Interesse am Fortbestand des angebotenen Spiels haben.


Die Klägerin hat jedoch substantiiert vorgetragen und belegt, dass die Klägerin bzw. die B. E. SAS durch die Verwendung der Buddy-Bots der Beklagten erheblichen wirtschaftlichen Schaden nehmen können, und dass sie bzw. die B. E. SAS ihre Leistung nicht mehr in unverfälschter Weise und durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise am Markt zur Geltung bringen können.

(1)


Die Behinderung ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass es auf Seiten der Klägerin aufgrund der Verwendung des streitgegenständlichen Bots zu Betriebsstörungen gekommen wäre, etwa weil sie zusätzliche Mitarbeiter und zusätzliche Serverkapazitäten vorhalten müsste. Insoweit fehlt es bereits an hinreichend substantiiertem Klägervortrag dazu, in welcher Höhe der genannte finanzielle Aufwand für die Bearbeitung von Beschwerden und die Beseitigung von Bots durch die Verwendung der hier streitgegenständlichen Software der Beklagten (Buddy-Bots) in der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden ist. Der Klagvortrag dazu und die entsprechenden Angaben in den beiden Privatgutachten von Prof. C. (Anlagen K 44 und K 70) sind weder hinreichend spezifiziert noch hinreichend nachvollziehbar.

(2)


Die unlautere Behinderung seitens der Beklagten folgt jedoch daraus, dass die Klägerin bzw. die B. E. SAS das Spiel World of Warcraft nicht mehr in seiner ursprünglichen "reinen Form", d.h. frei von den Buddy-Bots der Beklagten auf den Markt bringen können sowie aus den bereits vorliegenden sowie unmittelbar drohenden Reaktionen der ehrlichen Spieler auf die Verwendung der streitgegenständlichen Software.

Mit der Klägerin geht der Senat davon aus, dass grundlegende Voraussetzung des wirtschaftlichen Erfolgs des Spiels World of Warcraft ist, dass die Spieler die Spielregeln, zu denen - wie oben bereits ausgeführt - auch das Verbot der Verwendung von Bots gehört, einhalten. Es liegt auf der Hand, dass aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, ein auf Wettbewerb ausgerichtetes Spiel bei dem ehrliche Spieler gegenüber unehrlichen Spielern benachteiligt werden, erheblich an Attraktivität einbüßt. Der Erfolg jedes als kompetitiv konzipierten Spiels steht und fällt mit der Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen der Spieler (vgl. OLG Hamburg, MMR 2013, 453, 455 - Runes of Magic; BGH NJW 1995, 583, 584 zur Erforderlichkeit der Herstellung von Chancengleichheit durch sportliche Regelwerke)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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