OLG Karlsruhe: Verkauf batteriebetriebener Fahrradlampen ohne K-Nummer unzulässig auch wenn auf fehlende Zulassung nach der StVZO hingewiesen wird
OLG Karlsruhe
Urteil vom 12.12.2014
4 U 45/14
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Verkauf batteriebetriebener Fahrradlampen ohne K-Nummer ("K" mit einer Wellenlinie und Prüfnummer) gegen § 22 Absatz 2 StVZO verstößt und unzulässig ist. Es reicht nicht aus, wenn die Lampen mit einem Hinweis oder Disclaimer angeboten werden, in dem auf die fehlende Zulassung nach der StVZO ausdrücklich hingewiesen wird. Nach Ansicht des Gerichts ist allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit abzustellen. Es ist ohne Belang, dass die Beleuchtung auch als Taschenlampe verwendet werden kann, wenn sich die Werbung an Fahrradfahrer richtet.
Angesichts dieser Entscheidung ist wieder vermehrt mit entsprechenden Abmahnungen durch Mitbewerber und Abmahnvereine zu rechnen.
Urteil vom 12.12.2014
4 U 45/14
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Verkauf batteriebetriebener Fahrradlampen ohne K-Nummer ("K" mit einer Wellenlinie und Prüfnummer) gegen § 22 Absatz 2 StVZO verstößt und unzulässig ist. Es reicht nicht aus, wenn die Lampen mit einem Hinweis oder Disclaimer angeboten werden, in dem auf die fehlende Zulassung nach der StVZO ausdrücklich hingewiesen wird. Nach Ansicht des Gerichts ist allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit abzustellen. Es ist ohne Belang, dass die Beleuchtung auch als Taschenlampe verwendet werden kann, wenn sich die Werbung an Fahrradfahrer richtet.
Angesichts dieser Entscheidung ist wieder vermehrt mit entsprechenden Abmahnungen durch Mitbewerber und Abmahnvereine zu rechnen.
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