BGH: Vermietung an Touristen über Airbnb durch Mieter bedarf der gesonderten Zustimmung des Vermieters - Erlaubnis zur Untervermietung reicht nicht
BGH
Urteil vom 08.01.2014
VIII ZR 210/13
BGB § 553
Der BGH hat entschieden, dass die Vermietung über den Shareconomy-Anbieter Airbnb durch den Mieter der gesonderten Zustimmung des Vermieters bedarf. Eine allgemeine Erlaubnis zur Untervermietung genügt nicht.
Der Fall zeigt wieder einmal, dass bei der Nutzung neuer Geschäftsmodelle zahlreiche rechtliche Fallstricke zu beachten sind.
Leitsatz des BGH:
Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung, so kann dieser ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst.
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 210/13 - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 08.01.2014
VIII ZR 210/13
BGB § 553
Der BGH hat entschieden, dass die Vermietung über den Shareconomy-Anbieter Airbnb durch den Mieter der gesonderten Zustimmung des Vermieters bedarf. Eine allgemeine Erlaubnis zur Untervermietung genügt nicht.
Der Fall zeigt wieder einmal, dass bei der Nutzung neuer Geschäftsmodelle zahlreiche rechtliche Fallstricke zu beachten sind.
Leitsatz des BGH:
Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung, so kann dieser ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst.
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 210/13 - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
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