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OLG Köln: Wettbewerbswidriger Branchenbucheintrag ohne Auftrag - Unternehmer muss ab Kenntnis die Entfernung veranlassen

OLG Köln
Urteil vom 12.12.2014
6 U 101/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmer die Entfernung eines wettbewerbswidrigen Eintrags in einem Branchenverzeichnis (hier Eintrag eines Mietwagenanbieters in der Rubrik "Taxi") veranlassen muss, auch wenn er diesen Eintrag nicht selbst veranlassen muss. Voraussetzung für die Haftung ist die Kenntnis von dem Rechtsverstoß. Das Gericht begründet dies mit einer Verletzung der "wettbewerblichen Verkehrspflicht "

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Antragsgegnerin haftet aber jedenfalls wegen Verletzung einer wettbewerblichen Verkehrspflicht für die fehlerhaften Einträge. Unstreitig war ihr aufgrund der Beanstandung der Ordnungsbehörde Anfang 2013 bekannt, dass die für sie geschalteten Einträge in den Verzeichnissen fehlerhaft waren und einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG darstellten. Dann entsprach es aber dem Gebot fachlicher Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 S. 1 UWG), dafür zu sorgen, dass die Einträge berichtigt wurden. Es kann dabei dahinstehen, ob die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht hat, dass sie sich am 1. 4. 2013 an den Verlag gewandt hat. Aufgrund der seitens der Antragstellerin vorgelegten E-Mails des Verlages steht fest, dass die Berichtigung erst im Februar 2014 erfolgt ist, möglicherweise sogar erst aufgrund eines Telefaxschreibens des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 1. 4. 2014. Wenn die Antragsgegnerin eine Pflicht traf, den in ihrem Namen geschalteten fehlerhaften Eintrag zu korrigieren, dann war sie auch verpflichtet, die Einhaltung ihrer Weisungen zu kontrollieren. Dies gilt vor allem deshalb, weil ihr nach dem Inhalt des von ihr vorgelegten Telefax vom 1. 4. 2013 bekannt war, dass die unveränderten Einträge erhebliche Nachteile, bis hin zur gerichtlichen Inanspruchnahme durch Wettbewerber, mit sich bringen konnten. Dieser Verpflichtung war sich die Antragsgegnerin auch bewusst, wie sich aus der Äußerung ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht "Wir haben auch immer nachgeguckt und korrigiert" ergibt. Wenn dennoch rechtswidrige Einträge - wie es hier unstreitig ist - ein Jahr in öffentlichen Verzeichnissen verbleiben konnten, ist die Antragsgegnerin hierfür verantwortlich."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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