BGH: Berufungsbegründung muss jede die erstinstanzliche Entscheidung selbständig tragende rechtliche Erwägung angreifen
BGH
Beschluss vom 03.03.2015
VI ZB 6/14
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3
Leitsätze des BGH:
a) Die Berufungsbegründung muss eine aus sich heraus verständliche Angabe enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen
entgegensetzt.
b) Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen.
BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14 - KG Berlin - LG Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 03.03.2015
VI ZB 6/14
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3
Leitsätze des BGH:
a) Die Berufungsbegründung muss eine aus sich heraus verständliche Angabe enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen
entgegensetzt.
b) Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen.
BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14 - KG Berlin - LG Berlin
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