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LG Wuppertal: Apotheken dürfen Stechen von Ohrlöchern nicht anbieten oder bewerben - keine apothekenübliche Leistung

LG Wuppertal
Urteil vom 13.02.2015
12 O 29/15


Das LG Wuppertal hat entschieden, dass Apotheken das Stechen von Ohrlöchern nicht anbieten bzw. bewerben dürfen. Es handelt sich - so das Gericht - nicht um eine apothekenübliche Leistung, die somit nicht angeboten werden darf.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4, 1a Abs. 10 u. 11 ApBetrO.

Das Stechen von Ohrlöchern und das Einsetzen eines in der Apotheke erworbenen Ohrsteckers sind nicht apothekenüblich im Sinne des § 1a Abs. 10 u. 11 ApBetrO und dürfen deshalb von Apotheken nach § 2 Abs. 4 ApBetrO nicht angeboten werden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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