BGH: Abmahnkosten sind auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage Nebenforderungen und erhöhen nach 4 ZPO den Streitwert nicht
BGH
Beschluss vom 12.03.2015
I ZR 99/14
Der BGH hat entschieden, dass Abmahnkosten auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage, die sich gegen den Unterlassungsanspruch und die Abmahnkosten richtet, Nebenforderungen sind und nach 4 ZPO den Streitwert nicht erhöhen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Das Berufungsgericht hat den Streitwert zwar auf 20.859,80 € festgesetzt, weil es werterhöhend berücksichtigt hat, dass sich die Klägerin mit ihrer negativen Feststellungsklage auch gegen einen Anspruch des Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € wendet. Das ist aber unrichtig. Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO außer Betracht. Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. April 2005 - 17 W 21/05, juris)."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 12.03.2015
I ZR 99/14
Der BGH hat entschieden, dass Abmahnkosten auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage, die sich gegen den Unterlassungsanspruch und die Abmahnkosten richtet, Nebenforderungen sind und nach 4 ZPO den Streitwert nicht erhöhen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Das Berufungsgericht hat den Streitwert zwar auf 20.859,80 € festgesetzt, weil es werterhöhend berücksichtigt hat, dass sich die Klägerin mit ihrer negativen Feststellungsklage auch gegen einen Anspruch des Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € wendet. Das ist aber unrichtig. Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO außer Betracht. Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. April 2005 - 17 W 21/05, juris)."
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