OLG Hamm: Widerrufsbelehrung muss eine Telefonnummer enthalten, wenn ein geschäftlich genutzter Telefonanschluss vorhanden ist
OLG Hamm
Hinweisbeschluss vom 24.3.2015
I-4 U 30/15
Das OLG Hamm hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Gerichts in der Widerrufsbelehrung nach aktueller Rechtslage eine Telefonnummer anzugeben ist, sofern eine geschäftlich genutzte Telefonnummer vorhanden ist.
Aus dem Beschluss:
"Die Verfügungsbeklagte hat ihre diesbezügliche Informationspflicht nicht in der durch Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eröffneten Möglichkeit erfüllt. Denn sie hat das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht zutreffend ausgefüllt. Das Muster sieht u.a. - "soweit verfügbar" - die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor. Wie sich aus dem im Verkaufsangebot enthaltenen Impressum der Verfügungsbeklagten ergibt, verfügt sie über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer. Gleichwohl hat sie diese an der vorgesehenen Stelle nicht in die von ihr verwendete Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen."
Hinweisbeschluss vom 24.3.2015
I-4 U 30/15
Das OLG Hamm hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Gerichts in der Widerrufsbelehrung nach aktueller Rechtslage eine Telefonnummer anzugeben ist, sofern eine geschäftlich genutzte Telefonnummer vorhanden ist.
Aus dem Beschluss:
"Die Verfügungsbeklagte hat ihre diesbezügliche Informationspflicht nicht in der durch Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eröffneten Möglichkeit erfüllt. Denn sie hat das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht zutreffend ausgefüllt. Das Muster sieht u.a. - "soweit verfügbar" - die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor. Wie sich aus dem im Verkaufsangebot enthaltenen Impressum der Verfügungsbeklagten ergibt, verfügt sie über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer. Gleichwohl hat sie diese an der vorgesehenen Stelle nicht in die von ihr verwendete Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen."
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