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OLG Karlsruhe: Redaktionelle Werbung muss deutlich als Werbung zu erkennen bzw. gekennzeichnet sein - bei doppelseitigen Anzeigen muss sich Hinweis auch auf der ersten Seite befinden

OLG Karlsruhe
Urteil vom 08.04.2015
6 U 24/15


Das OLG Karlsruhe musste sich in diesem Fall mit dem Dauerbrenner redaktionelle Werbung befassen. Das Gericht führt zutreffend aus, dass "redaktionelle Werbung" erkennbar bzw. deutlich durch einen Hinweis als solche gekennzeichnet werden muss. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Verschleierung des werblichen Charakters nach § 4 Nr. 3 UWG vor. Eine Verschleierung liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Durchschnittsleser erst nach eingehender Analyse des Beitrags den werbenden Charakter erkennt.

Ergibt sich der Werbecharakter der Veröffentlichung nicht bereits deutlich aus der Gestaltung des Beitrags, so muss die Werbung als „Anzeige“ gekennzeichnet werden. Bei einer doppelseitigen Anzeige muss der Hinweis auch auf der ersten Seite erfolgen.


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