BGH: Kündigung einer stillen Gesellschaft führt zur dessen Auflösung und Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber eines Handelsgeschäfts und einem stillen Gesellschafter
BGH
Urteil vom 03.02.2015
II ZR 335/13
HGB § 235
Leitsatz des BGH:
Die Kündigung der stillen Gesellschaft führt zu deren Auflösung und zur Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter, bei der die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung werden und vor Beendigung der Auseinandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden können, wenn dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht
BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - II ZR 335/13 - OLG Koblenz - LG Mainz
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 03.02.2015
II ZR 335/13
HGB § 235
Leitsatz des BGH:
Die Kündigung der stillen Gesellschaft führt zu deren Auflösung und zur Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter, bei der die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung werden und vor Beendigung der Auseinandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden können, wenn dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht
BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - II ZR 335/13 - OLG Koblenz - LG Mainz
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