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BGH: Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren einen in Auftrag gegebenen aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht auszuführen

BGH
Urteil vom 16.06.2015
XI ZR 243/13
BGB §§ 675p, 675u, 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2

Leitsätze des BGH:


a) Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht auszuführen.

b) Im Anwendungsbereich des § 675u BGB kann ein Zahlungsdienstleister im Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) vom Zahlungsempfänger herausverlangen, auch wenn diesem das Fehlen der Autorisierung
nicht bekannt ist.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13 - LG Traunstein - AG Rosenheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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