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BGH: Bereits die Anmeldung einer Marke ist eine abmahnfähige Markenrechtsverletzung auch wenn die Markenanmeldung vom DPMA zurückgewiesen wurde

BGH
Urteil vom 22. Januar 2014
REAL-Chips
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2


Der BGH hat nochmals bekräftigt, dass bereits die Anmeldung einer Marke eine abmahnfähige Markenrechtsverletzung ist. Dies gilt auch dann, wenn die Markenanmeldung vom DPMA zurückgewiesen wurde und der Anmelder keine Beschwerde gegen die Zurückweisung eingelegt hat. Die Entscheidung zeigt abermals, dass eine Marke nicht Recherche und rechtliche Beratung angemeldet werden sollte.

Leitsatz des BGH:

Die durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt keine Beschwerde eingelegt wird.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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