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LG Hamburg: Hostprovider haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzung durch Link auf gehosteter Seite - Kundenseite muss ggf. deaktiviert werden

LG Hamburg
Beschluss vom 18.08.2015
308 O 293/15

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Hostprovider ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen durch Links auf gehosteten Seiten als Störer haftet. Der Provider muss die Kundenseite muss ggf. deaktiviert werden

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Antragsgegnerin ist jedenfalls als Störerin für die Rechtsverletzung verantwortlich.

Als Störer kann nach der Rechtsprechung des BGH bei der Verletzung absoluter Rechte grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Hostprovider-Dienstleistungen die Linksammlung www.[...] speichert und an das Internet anbindet. Dadurch trägt die Antragsgegnerin zur rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikaufnahmen durch Dritte bei. Denn erst durch die Veröffentlichung des Links auf der Linksammlung www.[…].to sind die bei dem Filehosting-Dienst.net gespeicherten Musiktitel rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden (vgl. dazu BGH zum Az. I ZR 18/11, Rz 16 - Alone in the Dark, s. NJW 2013, 784; Hans. OLG zum Az. 5 U 87/09).

Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus. Die Antragsgegnerin hat hier solche Verhaltenspflichten verletzt. Die Antragsgegnerin ist mit Schreiben vom 31.7.2015 aufgefordert worden, Maßnahmen zur Beendigung der Rechtsverletzung zu ergreifen (Anlage Ast 5). Die Antragsgegnerin war ab diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet, die Rechtsverletzung durch ihren Kunden [...].to zu unterbinden. Eine entsprechende Einwirkung auf ihren Kunden wäre der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehung möglich gewesen. Sie hätte die Internetseite ihres Kunden letztlich auch abschalten können. Gegen ihre Verhaltenspflichten hat die Antragsgegnerin verstoßen."


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