BGH: Zur Reichweite eines markenrechtlichen Auskunftsanspruchs / Titels - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten
BGH
Beschluss vom 05.03.2015
I ZB 74/14
MarkenG § 19 Abs. 1 und 4
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite eines markenrechtlichen Auskunftsanspruchs / Titels befasst und nochmals betont, dass dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.
Leitsatz des BGH:
Bei der Auslegung eines Vollstreckungstitels, der eine Auskunftspflicht tituliert, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser kann es gebieten, die titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg markenrechtlich nicht erschöpfter Waren dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf Waren erstreckt, bezüglich derer der
Auskunftspflichtige auch nach zumutbaren Nachforschungen über keine Anhaltspunkte verfügt, dass sie ohne Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden sind.
BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 05.03.2015
I ZB 74/14
MarkenG § 19 Abs. 1 und 4
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite eines markenrechtlichen Auskunftsanspruchs / Titels befasst und nochmals betont, dass dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.
Leitsatz des BGH:
Bei der Auslegung eines Vollstreckungstitels, der eine Auskunftspflicht tituliert, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser kann es gebieten, die titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg markenrechtlich nicht erschöpfter Waren dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf Waren erstreckt, bezüglich derer der
Auskunftspflichtige auch nach zumutbaren Nachforschungen über keine Anhaltspunkte verfügt, dass sie ohne Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden sind.
BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
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