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BGH: EU-Dienstleistungsrichtlinie und Richtlinie über unlautere Geschäftspratiken für Preisangaben nebeneinander anwendbar - Serviceentgelt für Übernachtungen auf einer Kreuzfahrt ist Teil des Ge

BGH
Urteil vom 07.05.2015
U ZR 158/14
Der Zauber des Nordens
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; RL 2005/29/EG Art. 7; RL 2006/123/EG Art. 22


Der BGH hat entschieden, dass die EU-Dienstleistungsrichtlinie und die Richtlinie über unlautere Geschäftspratiken für Preisangaben nebeneinander anwendbar sind. In diesem Zusammenhang hat der BGH zudem entschieden, dass das Serviceentgelt für Übernachtungen auf einer Kreuzfahrt Teil des Gesamtpreises ist.

Leitsätze des BGH:

a) Auf Preisangaben für Dienstleistungen sind die Vorschriften über die Informationspflichten in Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und in Art. 22 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt
nebeneinander anwendbar.

b) Ein Service-Entgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede beanstandungsfrei an Bord verbrachte Nacht zu zahlen ist, ist Teil des nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG anzugebenden
Gesamtpreises.

BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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