BGH: Unzulässiger Preisvergleich im Rahmen vergleichender Werbung bei unterschiedlichen Grundlagen der Preisbemesseung - Paketpreisvergleich
BGH
Urteil vom 19.11.2009
I ZR 141/0
Paketpreisvergleich
UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 3
Leitsätze des BGH:
a) Die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs lässt dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt.
b) Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwesentlich unterscheiden (hier: einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht bei der Beförderung von Paketen und Päckchen) und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist.
BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 141/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 19.11.2009
I ZR 141/0
Paketpreisvergleich
UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 3
Leitsätze des BGH:
a) Die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs lässt dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt.
b) Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwesentlich unterscheiden (hier: einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht bei der Beförderung von Paketen und Päckchen) und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist.
BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 141/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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