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BGH: Deutsche Gerichte haben Entscheidungen des Europäischen Patentamts oder der Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens zu berücksichtigen

BGH
Beschluss vom 15.04.2010
Xa ZB 10/09
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PatG §§ 93 Abs. 1, 100 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

Leitsätze des BGH

a) Die deutschen Gerichte haben Entscheidungen, die durch die Instanzen des Europäischen Patentamts oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im We-sentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebe-nenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegange-nen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben. Dies gilt auch, soweit es um Rechtsfragen geht, beispielsweise um die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat.
b) Nicht jede Verletzung dieser Pflicht verletzt den Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör.
BGH, Beschl. v. 15. April 2010 - Xa ZB 10/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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