EuGH: Entgeltanpassungsklausel in AGB von Telekommunikationstarifen - Anknüpfung an staatlich ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex zulässig
EuGH
Urteil vom 26.11.2015
C-326/14
Verein für Konsumenteninformation
gegen
A1 Telekom Austria AG
Der EuGH hat entschieden, dass eine Entgeltanpassungsklausel in den AGB von Telekommunikationstarifen zulässig ist, wenn die Klausel an einem staatlich ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex anknüpft.
Tenor der Entscheidung:
Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Netz- oder Kommunikationsdienste gemäß einer Entgeltanpassungsklausel, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das diese Dienste anbietet, enthalten ist und vorsieht, dass eine solche Änderung anhand eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex erfolgt, keine „Änderung der Vertragsbedingungen“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die den Teilnehmer berechtigt, seinen Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 26.11.2015
C-326/14
Verein für Konsumenteninformation
gegen
A1 Telekom Austria AG
Der EuGH hat entschieden, dass eine Entgeltanpassungsklausel in den AGB von Telekommunikationstarifen zulässig ist, wenn die Klausel an einem staatlich ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex anknüpft.
Tenor der Entscheidung:
Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Netz- oder Kommunikationsdienste gemäß einer Entgeltanpassungsklausel, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das diese Dienste anbietet, enthalten ist und vorsieht, dass eine solche Änderung anhand eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex erfolgt, keine „Änderung der Vertragsbedingungen“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die den Teilnehmer berechtigt, seinen Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen.
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