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BGH: Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen ist regelmäßig nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG

BGH
Urteil vom 17.11.2015
VI ZR 492/14
RVG § 15 Abs. 2; ZPO § 287

Leitsatz des BGH:

Bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen
liegt regelmäßig nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vor.

BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 492/14 - LG Berlin - AG Berlin-Charlottenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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