BGH: Intime Fotos und Filmaufnahmen müssen nach Beendigung einer intimen Beziehung vom Partner gelöscht werden
BGH
Urteil vom 13.10.2014
VI R 271/14
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1; BGB § 823, § 1004
Der BGH hat entschieden, dass intime Fotos und Filmaufnahmen nach Beendigung einer intimen Beziehung vom Partner gelöscht werden müssen.
Leitsatz des BGH:
Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt hat.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14 - OLG Koblenz - LG Koblenz
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 13.10.2014
VI R 271/14
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1; BGB § 823, § 1004
Der BGH hat entschieden, dass intime Fotos und Filmaufnahmen nach Beendigung einer intimen Beziehung vom Partner gelöscht werden müssen.
Leitsatz des BGH:
Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt hat.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14 - OLG Koblenz - LG Koblenz
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