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BGH: Zum Geheimhaltungsinteresse einer privaten Krankenversicherung an Berechnungsgrundlage im Streit um Prämienanpassung

BGH
Urteil vom 09.12.2015
IV ZR 272/15
VVG § 203 Abs. 2; GVG § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3


Leitsatz des BGH:

Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG (hier i.V.m. § 8b AVB/KK) kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (im Anschluss an BVerfG VersR 2000, 214, 216).

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15 - LG München I - AG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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