BGH: Abstrakte Farbmarken sind im Regelfall mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig - Farbe gelb
BGH
Beschluss vom 19.11.2009
I ZB 76/08
Farbe gelb
MarkenG § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1
Leitsatz des BGH:
Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleich-wohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräf-tig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzu-nehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, nur ein - wenn auch gewichtiges - Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft.
BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - I ZB 76/08 - Bundespatentgericht
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 19.11.2009
I ZB 76/08
Farbe gelb
MarkenG § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1
Leitsatz des BGH:
Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleich-wohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräf-tig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzu-nehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, nur ein - wenn auch gewichtiges - Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft.
BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - I ZB 76/08 - Bundespatentgericht
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