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BGH: Eine Gestaltung die sich an eine verkehrsdurchgesetzte dreidimensionalen Marke anlehnt wird ebenfalls herkunftshinweisend wahrgenommen - Bounty

BGH
Urteil vom 21.10.2015
I ZR 23/14
Bounty
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass eine Gestaltung, die sich an eine verkehrsdurchgesetzte dreidimensionalen Marke anlehnt, regelmäßig ebenfalls herkunftshinweisend wahrgenommen wird.

Leitsatz des BGH:

Besteht zwischen einer verkehrsdurchgesetzten dreidimensionalen Klagemarke und der beanstandeten, für identische Waren verwendeten Form eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 Rn. 31 - Pralinenform I; Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 28 = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II).

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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