BVerfG: Keine einstweilige Anordnung gegen Vorratsdatenspeicherung - kein Eilbedürfnis - § 113b TKG - § 113c TKG
BVerfG
Beschluss vom 12.01.2016
1 BvQ 55/15
Das Bundesverfassungsggericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die durch § 113b bzw. § 113c TKG eingeführte Vorratsdatenspeicherung abgelehnt.
Die Entscheidung:
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung
§ 113b des Telekommunikationsgesetzes, eingefügt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218) darf bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht angewendet werden, hilfsweise darf § 113c des Telekommunikationsgesetzes, eingefügt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218) bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht angewendet werden
Antragsteller:
G…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Januar 2016 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht erkennen, dass Nachteile, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten, in Ausmaß und Schwere deutlich überwiegen (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 117, 126 <135>; 121, 1 <17>; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Beschluss vom 12.01.2016
1 BvQ 55/15
Das Bundesverfassungsggericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die durch § 113b bzw. § 113c TKG eingeführte Vorratsdatenspeicherung abgelehnt.
Die Entscheidung:
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung
§ 113b des Telekommunikationsgesetzes, eingefügt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218) darf bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht angewendet werden, hilfsweise darf § 113c des Telekommunikationsgesetzes, eingefügt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218) bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht angewendet werden
Antragsteller:
G…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Januar 2016 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht erkennen, dass Nachteile, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten, in Ausmaß und Schwere deutlich überwiegen (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 117, 126 <135>; 121, 1 <17>; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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