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OLG Frankfurt: Teilen von Inhalten bei Facebook bedeut anders als Markierung mit Gefällt-Mir nicht dass Inhalte zu eigen gemacht werden

OLG Frankfurt
Urteil vom 26.11.2015
16 U 64/15
1

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Teilen von Inhalten bei Facebook und anderen soziallen Netzwerken anders als die Markierung mit Gefällt-Mir oder Like nicht bedeutet, dass sich der Nutzer die Inhalte zu eigen macht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten insoweit keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 ff BGB. Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten zunächst kein Unterlassungsanspruch zu, soweit Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung vom 21. März 2014 betroffen ist.

Bei der inkriminierten Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Entscheidend ist, dass sie nicht den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil ausweislich des vorgelegten Screenshots der Verfügungsbeklagte gerade nicht die Mitglieder des Verfügungsklägers als "minderbemittelte Hofdamen eines ordinären Königs" bezeichnet hat und deshalb diese Aussage nicht geeignet ist, dem Verein in seinem Ansehen zu schaden. Mit seiner Äußerung hat der Verfügungsbeklagte vielmehr auf die Personen abgezielt, die die teilweise durchaus als ordinär zu qualifizierenden Aussagen des Vorsitzenden des Verfügungsklägers mit "gefällt mir" markiert haben. Gemeint sind also grundsätzlich alle möglichen Facebook-Nutzer. Wie auch das Landgericht letztlich zutreffend festgestellt hat, kann aus der großen Anzahl dieser Markierungen nicht geschlossen werden, dass diese "Unterstützer" personenidentisch mit den Mitgliedern des Verfügungsklägers sind.

Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Landgerichts, dass die streitgegenständliche Formulierung im Lichte der Überschrift "A ... ein Haufen ordinärer Proleten" gesehen werden müsse. Denn Überschrift und angegriffene Formulierung sind durch eine große Anzahl von Screenshots getrennt. Hierdurch wird eine deutliche Zäsur geschaffen, die gegen den vom Landgericht vorgenommenen Rückschluss spricht. Aus der erkennbar offenen Formulierung folgt, dass der Verfügungsbeklagte nicht die Mitglieder, sondern alle Facebook-Nutzer gemeint hat. Allein aus der Begrifflichkeit "Haufen" kann vor diesem Hintergrund nicht auf die Mitglieder des Vereins geschlossen werden.

Erfolg hat die Berufung auch insoweit, als es um den Verfügungsausspruch zu 3) in Bezug auf die Urheberrechtsverletzungen geht. Zwar handelt es sich bei der Äußerung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei in der Vergangenheit mehrfach durch Urheberrechtsverletzungen aufgefallen, um die Behauptung einer Tatsache. Gleichwohl besteht kein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers, da es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt. Der Verfügungskläger hat ausweislich der Anlagen AG 7 ff (Bl. 106 ff d.A.) Bilder aus Filmen und Fernsehen, andererseits Bilder der C ohne deren Zustimmung kopiert und verfremdet bzw. kombiniert. Da kein Ausnahmetatbestand des § 53 Urheberrechtsgesetz, also die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, greift, handelt es sich hierbei um Urheberrechtsverletzungen. Dass die jeweiligen Urheberrechtsinhaber - mit Ausnahme der C - keine Abmahnung ausgesprochen haben, ändert daran nichts.

Für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung bedarf es weder der Kenntnis des Urheberrechtsinhabers noch einer Abmahnung.

Anders als das Landgericht ist der erkennende Senat der Auffassung, dass diese Urheberrechtsverletzungen auch in der Öffentlichkeit thematisiert wurden. Tatsächlich wurde auf den Facebook-Seiten der C über "den Bilderklau" des Verfügungsklägers diskutiert. Da es sich hierbei um eine öffentliche Seite der Social-Media-Plattform handelt, ist die Behauptung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei in der Öffentlichkeit bereits mehrfach durch Urheberrechtsverletzungen aufgefallen, nicht zu beanstanden.

Im Übrigen hat die Berufung des Verfügungsbeklagten jedoch keinen Erfolg.

Zunächst ist der Verfügungsausspruch zu Ziffer 1 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verfügungsbeklagte ist zu Recht verurteilt worden, es zu unterlassen, auf seinen Internetseiten zu behaupten und/oder zu veröffentlichen, dass der Verfügungskläger dänische Hunde mit Juden vergleicht.

Zu Recht hat das Landgericht die angegriffene Äußerung als eine auf unwahrer Tatsachengrundlage beruhende schlussfolgernde Meinungsäußerung bewertet. Grundsätzlich sind solche Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, als Meinungsäußerung von dem Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt, sofern sie - wie hier - durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Enthält die Meinungsäußerung aber einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 16.12.2014, NJW 2015, 773, 775 [BGH 16.12.2014 - VI ZR 39/14] m.w.N.).

Im vorliegenden Fall basiert die Meinungsäußerung gerade auf einem solchen unwahren Tatsachenkern. Denn nach Auffassung des Senats hat der Verfügungsbeklagte das streitgegenständliche Posting, wie es in Anlage K 1 (Bl. 26 d.A.) abgebildet ist, manipuliert. Dabei ist entgegen der landgerichtlichen Feststellungen unerheblich, ob der angegriffene Schriftzug über, unter oder (rechts) neben dem Foto des Kapuzenpullis steht. Denn je nach gewählter Ansicht platziert die Sozial-Media-Plattform Textbeiträge an verschiedenen Stellen unter/über/neben Bildbeiträgen. Soweit das Landgericht seinen Manipulationsvorwurf in erster Linie auf die Platzierung des Textes stützt, folgt der Senat dem nicht.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Verfügungsbeklagte das Posting verändert hat, da es nicht erkennen lässt, dass es sich um einen "geteilten Beitrag" der dänischen Tierschützerin D handelt. Ein Vergleich der Anlagen K 1 (Bl. 26 d.A.) und K 8 (Bl. 47 d.A.) verdeutlicht dies: Während bei der Anlage K 1 allenfalls der Zitatstrich links vor dem dänischen Schriftzug sowie der deutschen Übersetzung darauf hindeutet, dass es sich ursprünglich nicht um einen Beitrag des Verfügungsklägers handelt, wird dies aus der Anlage K 8 auf den ersten Blick erkennbar. Denn dort wird bereits aus der Überschrift deutlich, dass es sich um ein geteiltes Bild handelt (hat ... Ds Fotos geteilt"). Das Zitat in der Anlage K 8 zeigt weiter, dass die Erstellerin des Postings den Vorsitzenden des Verfügungsklägers "verlinkt" hat ("mit E"). Diese Markierung resultiert nicht aus einem "Teilen" des Vorsitzenden des Verfügungsklägers. Sie wurde vielmehr von der Verfasserin des Postings, der Tierschützerin D, mutmaßlich bei dem Erstellen des Beitrages, vorgenommen.

Als eigener Beitrag des Verfügungsklägers ist allein die Danksagung "Danke nach Dänemark liebe D, go X" zu erblicken.

Der Verfügungsbeklagte hat somit das streitgegenständliche Posting in einer Weise verändert, die die Urheberschaft des Beitrags verschleiert. Die Tatsachengrundlage für die Meinungsäußerung des Beklagten ist daher nicht wahr. Der Verfügungsbeklagte kann ferner nicht mit seinem Vortrag überzeugen, dass nach ständiger Rechtsprechung das "Verlinken" zu einem "zu Eigen machen" des verlinkten Beitrags führe.

Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Senats nicht auf die Funktion "Teilen" bei Facebook anwendbar. Soweit erkennbar, waren die angerufenen Gerichte regelmäßig mit wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen und presserechtlichen Problemstellungen befasst (vgl. Hoeren, GRUR 2011, 503; Hoffmann in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 7 TMG Rdnr. 16 ff. m.w.N.). Sie hatten zu entscheiden, ob der "illegal" Verlinkende urheberrechtlich, wettbewerbsrechtlich oder presserechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist.

Im vorliegenden Fall geht es aber gerade nicht um eine solche Verantwortlichkeit des Verfügungsklägers, sondern vielmehr um die Frage, ob er durch das Teilen des Beitrags der Tierschützerin D dänische Hunde mit Juden verglichen hat.

Bei der Funktion "Teilen", die zwar dem "Verlinken" in technischer Sicht ähnlich ist, handelt es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion "gefällt mir" (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf Facebook, NZA 2013, 67, 71) ist dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.

Abgesehen davon ist auch nach der oben genannten Rechtsprechung mit einer Verlinkung nicht zwingend ein "zu-eigen-machen" des verlinkten Inhalts verbunden. Der "Verlinkende" als Verbreiter des Inhalts macht sich eine fremde Äußerung vielmehr regelmäßig erst dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung im Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2013, NJW 2014, 2029, 2032)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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