BGH: Zur guten Lesbarkeit und Positionierung der Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistungen nach § 66a TKG
BGH
Urteil vom 23.07.2015
I ZR 143/14
Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung
UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1; TKG § 66a Satz 2
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung zur guten Lesbarkeit und richtigen Positionierung der Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistungen nach § 66a TKG geäußert.
Zudem hat der BGH wenig überraschend klargestellt, dass es sich um eine Verbrauchserschutznorm handelt. Bei einem Verstoß liegt somit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.
Leitsätze des BGH:
a) Die Bestimmung des § 66a Satz 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
b) Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a Satz 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.
c) An der nach § 66a Satz 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird.
d) Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei § 66a Satz 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - I ZR 143/14 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 23.07.2015
I ZR 143/14
Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung
UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1; TKG § 66a Satz 2
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung zur guten Lesbarkeit und richtigen Positionierung der Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistungen nach § 66a TKG geäußert.
Zudem hat der BGH wenig überraschend klargestellt, dass es sich um eine Verbrauchserschutznorm handelt. Bei einem Verstoß liegt somit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.
Leitsätze des BGH:
a) Die Bestimmung des § 66a Satz 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
b) Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a Satz 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.
c) An der nach § 66a Satz 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird.
d) Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei § 66a Satz 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - I ZR 143/14 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
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