BGH: Keine Irreführung durch Hinweis auf Treuhandtätigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft - Treuhandtätigkeit gehört zum Berufsbild
BGH
Urteil vom 30.07.2015
I ZR 18/14
Treuhandgesellschaft
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; BRAO §§ 59c, 59k
Leitsätze des BGH:
a) Enthält die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft inhaltlich zutreffend einen Hinweis auf eine von der Gesellschaft ausgeübte Treuhandtätigkeit, wird eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise nicht dadurch hervorgerufen, dass diese Tätigkeit in der Satzung der Gesellschaft als Unternehmenszweck nicht
genannt wird.
b) Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte gehört, kann eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Gestattung Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.
BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14 - OLG München - LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 30.07.2015
I ZR 18/14
Treuhandgesellschaft
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; BRAO §§ 59c, 59k
Leitsätze des BGH:
a) Enthält die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft inhaltlich zutreffend einen Hinweis auf eine von der Gesellschaft ausgeübte Treuhandtätigkeit, wird eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise nicht dadurch hervorgerufen, dass diese Tätigkeit in der Satzung der Gesellschaft als Unternehmenszweck nicht
genannt wird.
b) Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte gehört, kann eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Gestattung Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.
BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14 - OLG München - LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Trackbacks
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt