Skip to content

BGH: Keine Irreführung durch Hinweis auf Treuhandtätigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft - Treuhandtätigkeit gehört zum Berufsbild

BGH
Urteil vom 30.07.2015
I ZR 18/14
Treuhandgesellschaft
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; BRAO §§ 59c, 59k

Leitsätze des BGH:


a) Enthält die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft inhaltlich zutreffend einen Hinweis auf eine von der Gesellschaft ausgeübte Treuhandtätigkeit, wird eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise nicht dadurch hervorgerufen, dass diese Tätigkeit in der Satzung der Gesellschaft als Unternehmenszweck nicht
genannt wird.

b) Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte gehört, kann eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Gestattung Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.

BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen