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OLG Hamm: Kein Wettberwebsverhältnis und keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zwischen Unternehmensnetzwerk und Unternehmen das Gütesiegel vergibt

OLG Hamm
Beschluss vom 30.07.2015
4 U 14/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass zwischen dem Betreiber eines Unternehmernetzwerks und einem Unternehmen, dass Gütesiegel vergibt, keine Wettbewerbsverhältnis besteht. Zwischen diesen Parteien bestehen daher keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Vor diesem tatsächlichen Hintergrund lässt sich das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien nicht feststellen.

aa) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht jedenfalls dann, wenn die betroffenen Unternehmer gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]; WRP 2014, 552 [Werbung für Fremdprodukte]). Dies setzt voraus, dass sich die Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren und Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, WRP 2014, 552 [Werbung für Fremdprodukte]). Entscheidend hierbei ist stets die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]).

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne bestand nicht. Die Parteien waren zwar auf demselben räumlichen Markt tätig und wandten sich mit ihrem Dienstleistungsangebot auch jeweils an den gleichen potentiellen Kundenkreis, nämlich Unternehmer, die – auf welche Weise auch immer – ihren Kundenkreis erweitern und ihren Umsatz steigern wollen. Bei den von der Klägerin angebotenen Netzwerkorganisationsdienstleistungen und der von der Klägerin konkret beanstandeten Vergabe von Gütesiegeln durch den Beklagten handelt es sich indes nicht um gleichartige Dienstleistungen. Der Beklagte bot die Gütesiegel-Vergabe – soweit ersichtlich – nicht als Bestandteil seiner Businessclub-Dienstleistungen, sondern als hiervon unabhängige Dienstleistung an. Insofern betätigte er sich nicht als Organisator eines Unternehmernetzwerkes, sondern erbrachte eine Dienstleistung, die derjenigen eines Zertifizierungs-, Prüf- oder Überwachungsunternehmens vergleichbar ist.

Dass sowohl die Dienstleistungen der Klägerin als auch die beanstandete Tätigkeit des Beklagten im weitesten Sinne dem Bereich des „Marketing“ zugeordnet werden können, ist ohne Belang. Dass sich zwei unterschiedliche Dienstleistungen durch einen mehr oder weniger abstrakten Oberbegriff umschreiben lassen, führt nicht zur Bejahung ihrer Gleichartigkeit im Sinne der oben wiedergegebenen Definition.

bb) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar auch dann bestehen, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]). Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich indes kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien feststellen.

Denn die vorstehend wiedergegebene abstrakte Definition bedeutet nicht, dass jede Förderung des eigenen Wettbewerbs, die den Wettbewerb eines anderen Unternehmens beeinträchtigt, stets ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet. Der Bundesgerichtshof betont vielmehr, dass es nicht ausreichend ist, wenn eine unternehmerische Maßnahme einen anderen Unternehmer nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]), und hat letztlich Fallgruppen für die Annahme konkreter Wettbewerbsverhältnisse unter dem hier in Rede stehenden Gesichtspunkt gebildet (vgl. zu diesen Fallgruppen im Einzelnen BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]). Der hier zu beurteilende Sachverhalt lässt sich keiner dieser Fallgruppen zuordnen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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