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BGH-Entscheidung zum Zitatrecht bei Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 17.12.2015
I ZR 69/14
Exklusivinterview
UrhG §§ 50, 51 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden Senders kann vom Zitatrecht gedeckt sein" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Die Sendung von Teilen eines zuvor durch ein anderes Sendeunternehmen ausgestrahlten Interviews stellt eine Verletzung der Rechte des erstausstrahlenden Sendeunternehmens dar, seine Sendungen aufzuzeichnen und später zu verbreiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG).

b) Eine solche Verwendung von Interviewteilen ist keine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG, weil die Bestimmung zwischen dem Tagesereignis und der im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar erdenden urheberrechtlich geschützten Leistung unterscheidet. Das übernommene Bildmaterial ist keine urheberrechtlich geschützte Leistung, die
im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist.

c) Die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt nicht voraus, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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