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LG Bochum: VW-Skandal - Autohaus muss VW mit Schummelsoftware nicht zurücknehmen

LG Bochum
Urteil vom 16.03.2016
I-2 O 425/15


Das LG Bochum hat im Zusammenhang mit dem VW-Skandal entschieden, dass ein Autohaus einen VW mit Schummelsoftware nicht zurücknehmen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Klage im Rechtsstreit um die Rückgabe eines VW-PKW mit sogenannter "Schummelsoftware" abgewiesen

Im Rechtsstreit zwischen einem Kläger aus Trier und einem Bochumer Autohaus um die Rückgabe eines PKW des Typs VW Tiguan, der mit der sogenannten „Schummelsoftware“ ausgestattet ist, hat die 2. Kammer des Landgerichts Bochum heute ein Urteil verkündet und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug des Klägers durch den Einsatz einer sogenannten „Umschaltlogik“, die zwischen Straßen- und Prüfstandsbetrieb unterscheide, mangelhaft sei. Durch die Software werde eine tatsächlich nicht vorhandene Qualität der Abgasreinigung vorgetäuscht.

Zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige dies dennoch nicht, da es an der hierfür erforderlichen erheblichen Pflichtverletzung der Beklagten fehle. Die Beklagte sei als Autohaus ausschließlich Verkäuferin und nicht Herstellerin des Fahrzeuges. Sie treffe an dem Mangel kein größeres Verschulden, als den Kläger. Ein Verschulden des Fahrzeugherstellers, der Volkswagen AG, könne ihr nicht zugerechnet werden. Zudem fielen die Kosten der vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Mangelbeseitigung unter die sogenannte „Bagatellgrenze“ von einem Prozent des Kaufpreises.

Gegen das Urteil kann vom Kläger das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden, für deren Entscheidung das Oberlandesgericht in Hamm zuständig ist."

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