BGH: Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht durch Werkunternehmer begründet regelmäßig keine Mängelhaftung
BGH
Urteil vom 25.02.2016
VII ZR 210/13
BGB §§ 633, 634
Leitsätze des BGH:
a) Für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es nach einer durchgeführten Abnahme auf den Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme an.
b) Die Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht durch den Werkunternehmer ist kein Tatbestand, der eine Mängelhaftung begründen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 22).
BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 210/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Marburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 25.02.2016
VII ZR 210/13
BGB §§ 633, 634
Leitsätze des BGH:
a) Für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es nach einer durchgeführten Abnahme auf den Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme an.
b) Die Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht durch den Werkunternehmer ist kein Tatbestand, der eine Mängelhaftung begründen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 22).
BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 210/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Marburg
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