LG Düsseldorf: Online-Shop der als B2B-Shop gekennzeichnet ist aber tatsächlich auch Verbraucher beliefert muss alle Pflichtinformationen für Verbraucher vorhalten
LG Düsseldorf
Urteil vom 23.02.2016
25 O 139/15
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Online-Shop, der als B2B-Shop gekennzeichnet ist, aber tatsächlich auch Verbraucher beliefert, alle Pflichtinformationen für Verbraucher (so z.B. auch eine Widerrufsbelehrung) vorhalten muss. Es genügt nicht, wenn sich auf der Webseite lediglich Hinweise befinden, wonach nur Unternehmen beliefert werden. Vielmehr muss der Online-Shop-Betreiber durch weitergehende Maßnahmen sicherstellen, dass Verbraucher nicht bestellen können.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 23.02.2016
25 O 139/15
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Online-Shop, der als B2B-Shop gekennzeichnet ist, aber tatsächlich auch Verbraucher beliefert, alle Pflichtinformationen für Verbraucher (so z.B. auch eine Widerrufsbelehrung) vorhalten muss. Es genügt nicht, wenn sich auf der Webseite lediglich Hinweise befinden, wonach nur Unternehmen beliefert werden. Vielmehr muss der Online-Shop-Betreiber durch weitergehende Maßnahmen sicherstellen, dass Verbraucher nicht bestellen können.
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