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OLG München: In Rosenheim gebrautes Bier darf nicht Chiemseer heißen - irreführende geographische Herkunftsangabe

OLG München
Urteil vom 17.03.2016
29 U 3187/15


Das OLG München hat entschieden, dass in Rosenheim gebrautes Bier nicht Chiemseer heißen darf. Es handelt sich um eine irreführende geographische Herkunftsangabe.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Das gilt nach § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG auch dann, wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern trotz der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

bb) Bei der Bezeichnung Chiemseer handelt es sich um eine geographische Herkunftsangabe i. S. d. § 127 Abs. 1 MarkenG, weil sie in adjektivischer Form auf den Chiemsee Bezug nimmt (vgl. auch BGH GRUR 2002, 1091 [1092] - Bodensee-Tafelwasser). Wegen der deutschlandweiten Bekanntheit des Chiemsees wird sie nach der Verkehrsauffassung, für deren Beurteilung es auf den durchschnittlich informierten angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ankommt (vgl. EuGH GRUR 2010, 151 - Salame Felino Tz. 61; BGH GRUR 2002, 1074 [1076] - Original Oettinger m. w. N.), dahin verstanden, dass das so bezeichnete Bier von einer an diesem See gelegenen Brauerei hergestellt wird."

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