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BGH: Schadensersatz bei unerlaubter Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 UWG umfasst nicht Schaden durch Vertragsabschluss - Zum Schutzbereich von § 7 UWG

BGH
Urteil vom 21.04.2016
I ZR 276/14
Lebens-Kost
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 4a; UWG aF § 4 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch bei unerlaubter Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 UWG nicht etwaige Schäden durch einen Vertragsabschluss umfasst. Der Schutzbereich von § 7 UWG umfasst nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer.

Leitsätze des BGH:

a) Ein auf eine unzulässige Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützter Schadensersatzanspruch erfasst nur solche Schäden, die vom Schutzbereich dieser Bestimmung erfasst sind.

b) Gegenstand des Schutzes gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die
belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten) führt.

c) § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezweckt nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor Belästigungen durch Werbeanrufe.

BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14 - LG Bonn - AG Siegburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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