BGH: Keine wettbewerbswidrige Behinderung eines Versicherungsmaklers durch Versicherung wenn diese den Versicherten kostenfrei über Tarifwechsel berät
BGH
Urteil vom 21.01.2016 - I ZR 274/14
Tarifwechsel
UWG § 4 Nr. 4 (UWG aF § 4 Nr. 10); VVG § 204
Leitsatz des BGH:
Ein Krankenversicherer behindert einen Versicherungsmakler, der an ihn im Hinblick auf einen Tarifwechsel eines Versicherungsnehmers ein unzumutbares und damit unzulässiges Korrespondenzverlangen gestellt hat, nicht dadurch gezielt in unlauterer Weise, dass er im Hinblick auf dieses Korrespondenzverlangen an den Versicherungsnehmer mit dem Hinweis herantritt, dass im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses die laufende Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer einschließlich der Beratung über einen Tarifwechsel kostenfrei erfolgt.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 274/14 - OLG München - LG München II
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 21.01.2016 - I ZR 274/14
Tarifwechsel
UWG § 4 Nr. 4 (UWG aF § 4 Nr. 10); VVG § 204
Leitsatz des BGH:
Ein Krankenversicherer behindert einen Versicherungsmakler, der an ihn im Hinblick auf einen Tarifwechsel eines Versicherungsnehmers ein unzumutbares und damit unzulässiges Korrespondenzverlangen gestellt hat, nicht dadurch gezielt in unlauterer Weise, dass er im Hinblick auf dieses Korrespondenzverlangen an den Versicherungsnehmer mit dem Hinweis herantritt, dass im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses die laufende Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer einschließlich der Beratung über einen Tarifwechsel kostenfrei erfolgt.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 274/14 - OLG München - LG München II
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