BGH: Zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interesse durch Anwalt und Nichtigkeit des Anwaltsvertrages - Gebühreninteresse zum Nachteil des Mandanten reicht nicht aus
BGH
Urteil vom 12.05.2016
IX ZR 241/14
BGB § 134; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8, § 43a Abs. 4, § 45 Abs. 1 Nr. 4, § 59c; HGB § 84
Leitsätze des BGH:
a) Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig.
b) Ein Anwaltsvertrag verstößt nicht deshalb gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14 - OLG München - LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 12.05.2016
IX ZR 241/14
BGB § 134; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8, § 43a Abs. 4, § 45 Abs. 1 Nr. 4, § 59c; HGB § 84
Leitsätze des BGH:
a) Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig.
b) Ein Anwaltsvertrag verstößt nicht deshalb gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14 - OLG München - LG München I
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