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LG München: Bekannter Hollywood-Schriftzug ist nach § 4 Nr. 3 UWG geschützt und Verwendung durch Unternehmen unzulässige Ausnutzung der Wertschätzung

LG München
Urteil vom 19.05.2016
17 HK O 1061/15


Das LG München hat entschieden, dass der bekannte Hollywood-Schriftzug nach § 4 Nr. 3 UWG geschützt ist und die unbefugte Verwendung durch ein Unternehmen eine unzulässige Ausnutzung der Wertschätzung darstellt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Der mit der Abmahnung vom 12.08.2014 von der HCC geltend gemachte Unterlassungsanspruch war begründet nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 3 a, 3 b UWG n. F., weil die Beklagten ein Zeichen verwendet haben, welches eine Nachahmung eines Zeichens der HCC darstellt, und sie somit eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt und die Wertschätzung dieses Zeichens unangemessen ausgenutzt haben:

aa. § 4 Nr. 3 UWG spricht von Waren oder Dienstleistungen, wobei diese Begriffe allerdings weit auszulegen sind und darunter auch Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art zu verstehen sind, insbesondere fallen auch bestimmte Kennzeichnungen als Leistungsergebnis unter diesen Begriff (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, Rdn. 3.21 und 3.22 zu § 4). Damit ist der „Hollywood“-Schriftzug als Leistungsergebnis schutzfähig nach § 4 Nr. 3 UWG n. F.

bb. Ansprüche nach § 4 Nr. 3 UWG n. F. stehen dem Schöpfer des Originales zu, wobei im vorliegenden Falle aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) zweifelsfrei feststeht, dass der „Hollywood“-Schriftzug wie er sich heute den Verkehrskreisen darstellt, eine Schöpfung der HCC ist"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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