BPatG: Zeichenfolge "Funkturm" ist als Marke für Audiogeräte, Mikrophone und Videogeräte eintragbar
BPatG
Beschluss vom 10.06.2010
30 W (pat) 72/09
Funkturm
Das BPatG führt aus:
"Ein „Funkturm“ ist ein Bauwerk, das dem Zweck der drahtlosen Nachrichtenübermittlung, der Funktechnik, dient.
Wichtigster Teil für diese Funktion sind Antennen.
Insoweit in Betracht kommende Produkte und Dienstleistungen hat die Anmelderin indessen im Beschwerdeverfahren aus dem ursprünglich eingereichten Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis gestrichen und darüber hinaus durch eine Beschränkung auf Audiogeräte ausgeschlossen. Damit ist nicht erkennbar, dass diese Waren und Dienstleistungen nach ihrer Art, technischen Ausrichtung, Ausstattung oder Ähnlichem irgendwie so speziell auf die Bedürfnisse des Betriebs
eines Funkturms zugeschnitten sein können, dass die Bezeichnung „funkturm“ als unmittelbare Angabe über die Eignung oder Bestimmung dieser Waren/ Dienstleistungen verstanden werden könnte. Auch für die im Waren /Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Mikrophone und Videogeräte und hierauf bezogene Dienstleistungen ist für deren Merkmale ein Bezug zu der angemeldeten Bezeichnung nicht erkennbar.
Beschluss vom 10.06.2010
30 W (pat) 72/09
Funkturm
Das BPatG führt aus:
"Ein „Funkturm“ ist ein Bauwerk, das dem Zweck der drahtlosen Nachrichtenübermittlung, der Funktechnik, dient.
Wichtigster Teil für diese Funktion sind Antennen.
Insoweit in Betracht kommende Produkte und Dienstleistungen hat die Anmelderin indessen im Beschwerdeverfahren aus dem ursprünglich eingereichten Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis gestrichen und darüber hinaus durch eine Beschränkung auf Audiogeräte ausgeschlossen. Damit ist nicht erkennbar, dass diese Waren und Dienstleistungen nach ihrer Art, technischen Ausrichtung, Ausstattung oder Ähnlichem irgendwie so speziell auf die Bedürfnisse des Betriebs
eines Funkturms zugeschnitten sein können, dass die Bezeichnung „funkturm“ als unmittelbare Angabe über die Eignung oder Bestimmung dieser Waren/ Dienstleistungen verstanden werden könnte. Auch für die im Waren /Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Mikrophone und Videogeräte und hierauf bezogene Dienstleistungen ist für deren Merkmale ein Bezug zu der angemeldeten Bezeichnung nicht erkennbar.
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