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LG Stuttgart: Irreführende Bewerbung von Bekleidung mit "phtalatfreie Regenbekleidung" bzw. "Obermaterial ohne Weichmacher" wenn tatsächlich Weichmacher in geringen Mengen enthalten sind.

LG Stuttgart
Urteil vom 06.04.2016
11 O 11/16


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Bekleidung mit den Aussagen "phtalatfreie Regenbekleidung" bzw. "Obermaterial ohne Weichmacher" beworben wird, tatsächlich aber diese Weichmacher enthalten sind. Dies gilt auch dann, wenn diese nur in geringen Mengen enthalten sind.


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