Skip to content

OLG Hamburg: Falscher Preis in einer Preissuchmaschine über wenige Stunden wegen eines Updates nicht wettbewerbswidrig

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 11.09.2006 - 3 W 152/06 entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn aufgrund eines Datenbankupdates über wenige Stunden in einer Preissuchmaschine ein zu niedrige Preis für ein Produkt angegeben wird. Das Gericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass der zu niedrige Preis nur über wenige Stunden angezeigt wurde. Dies ist - so das OLG Hamburg - wettbewerbsrechtlich irrelevant. Es handelt sich aber um einen Ausnahmefall, der nicht als Freibrief missverstanden werden darf. Grundsätzlich sind falsche Preisangaben wettbewerbswidrig. Beliebt waren in diesen Zusammenhang auch Abmahnungen wegen falscher Versandkostenangaben, die versehentlich oder mit Absicht in Preissuchmaschinen eingestellt waren. Wer sich fremder Handelsplattformen und Preissuchmaschinen bedient, sollte diese immer im Auge behalten und die Angebote entsprechend zügig aktualisieren. Es ist zunächst der Shop-Betreiber, welcher bei Wettbewerbsverstößen haftet. Hat der Anbieter der Preissuchmaschine einen Fehler gemacht, so kann der Shopbetreiber ggf. Schadensersatz vom Preissuchmaschinenbetreiber verlangen.


OLG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2006 - 3 W 152/06

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Der Beschluss

In dem Rechtsstreit [...] gegen [...] beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg,
3. Zivilsenat, am 11. September 2006 durch die Richter [...]

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 15. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten der Beschwerde nach einem Gegenstandswert von € 50.000.- zu tragen.

Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Antragstellerin beanstandet, dass der Preis für ein TV-Gerät in einer Preis-Suchmaschine geringfügig billiger angegeben gewesen sei als in dem Online-Katalog der Antragsgegnerin. Der Senat hat zum Sachverhalt davon auszugehen, dass diese Differenz jedenfalls für einige Stunden bestand.

Dazu hatte die Antragsgegnerin in ihrer vorprozessualen Verteidigung mitteilen lassen, dass der Preisunterschied sich über wenige Stunden zwischen den Update-Suchläufen der reissuchmaschine zwangsläufig ergebe. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Suchmaschine „p-uouo.de“ zweimal täglich aktualisiere. Wie lange die Preisdifferenz hier bestanden hat, sagt niemand. Der Senat kann mithin nur von einigen Stunden ausgehen.

Der Bestand einer Preisdifferenz über einen solchen Zeitraum ist wettbewerblich irrelevant. Denn der Nutzer einer Suchmaschine muss in Rechnung stellen, dass bei Veränderungen der Preise bis zu einem Update der Suchmaschine ein gewisser Zeitraum, der jedenfalls Stunden betragen kann, vergehen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen